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Document 32013R0863

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 863/2013 der Kommission vom 5. September 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 240 vom 7.9.2013, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/05/2020; Aufgehoben durch 32020R0524

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/863/oj

7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 863/2013 DER KOMMISSION

vom 5. September 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (ein so genanntes „Real Time Clock Modul“), bestehend aus einer monolithischen integrierten Schaltung und einem Quarzkristall, zusammen auf einen Metallrahmen aufgebracht und in ein Kunststoffgehäuse eingebettet, mit Abmessungen von etwa 10 × 7 × 3 mm.

Die Ware arbeitet mit einer Oszillator-Frequenz von 32,768 kHz und einer Versorgungsspannung zwischen 2,7 und 3,6 V. Sie liefert ein digitales Ausgabesignal.

Die Ware wird in verschiedenen Apparaten als Quelle eines Taktsignals zur Bestimmung von Zeitintervallen verwendet.

 (1) Siehe Abbildung.

9114 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 n) zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9114 und 9114 90 00.

Da die Ware sowohl eine monolithische integrierte Schaltung als auch einen Quarzkristall enthält, erfüllt sie nicht die Bedingungen der Anmerkung 8 b) zu Kapitel 85. Eine Einreihung in die Position 8542 ist somit ausgeschlossen.

Die Ware liefert ein Taktsignal zur Bestimmung von Zeitintervallen, welches eine Funktion des Kapitels 91 ist.

Eine Einreihung in die Position 9110 ist ebenfalls ausgeschlossen, weil die Ware nicht über alle erforderlichen Komponenten verfügt, um als unvollständiges Uhrwerk angesehen zu werden, und nicht zusammengesetzt ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9110, dritter Absatz).

Die Ware ist daher als andere Uhrenteile in den KN-Code 9114 90 00 einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9114, A, Ziffer 8).

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(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


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