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Document 32013D0307

Beschluss 2013/307/GASP des Rates vom 24. Juni 2013 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den südlichen Mittelmeerraum

ABl. L 172 vom 25.6.2013, p. 28–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/307/oj

25.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/28


BESCHLUSS 2013/307/GASP DES RATES

vom 24. Juni 2013

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den südlichen Mittelmeerraum

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2011 den Beschluss 2011/424/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Bernardino LEÓN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden "Sonderbeauftragter") für den südlichen Mittelmeerraum erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2013.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Bernardino LEÓN als Sonderbeauftragter für den südlichen Mittelmeerraum wird bis zum 30. Juni 2014 verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union hinsichtlich der südlichen Nachbarländer, die in den Erklärungen des Europäischen Rates vom 4. Februar und 11. März 2011, den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2011 sowie in den vom Rat am 21. Februar und 20. Juni 2011 angenommenen Schlussfolgerungen festgelegt sind; die von der Hohen Vertreterin und der Kommission in ihren Mitteilungen von 8. März bzw. 25. Mai 2011 vorgelegten Vorschläge sind ebenfalls darin berücksichtigt.

Diese Ziele umfassen:

a)

Intensivierung des politisches Dialogs der Union mit, sowie Beiträge zur Partnerschaft und zur Ausweitung der Beziehungen zu Ländern des südlichen Mittelmeerraums, insbesondere diejenigen, die sich in einem Prozess politischer Reform und des Übergangs zur Demokratie befinden;

b)

Unterstützung der Reaktion der Union auf die Entwicklungen in Ländern des südlichen Mittelmeerraums, insbesondere diejenigen, die sich in einem Prozess politischer Reform und des Übergangs zur Demokratie befinden, insbesondere durch Stärkung der Demokratie und des Aufbaus von Institutionen, der Rechtsstaatlichkeit, des verantwortlichen Regierungshandelns, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie bei der Stärkung des Friedens und der regionalen Zusammenarbeit, einschließlich durch die Europäische Nachbarschaftspolitik und die Union für den Mittelmeerraum;

c)

Verbesserung der Effektivität, der Präsenz und der öffentlichen Wahrnehmung der Union in der Region und den einschlägigen internationalen Foren;

d)

Aufbau enger Beziehungen zu relevanten Partnern vor Ort sowie zu internationalen und regionalen Organisationen wie beispielsweise der Afrikanischen Union, dem Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten, der Organisation für Islamische Zusammenarbeit, der Liga der Arabischen Staaten, der Arabischen Maghreb-Union, einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen, den Vereinten Nationen und dem Privatsektor.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der in Artikel 2 genannten politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er stärkt die allgemeine politische Rolle der Union im Hinblick auf Länder des südlichen Mittelmeerraums, diejenigen, die sich in einem Prozess politischer Reform und des Übergangs zur Demokratie befinden, insbesondere durch die Intensivierung des Dialogs mit den Regierungen und internationalen Organisationen sowie mit der Zivilgesellschaft und anderen relevanten Gesprächspartnern und fördert die Sensibilisierung der Partner für das Vorgehen der Union;

b)

er steht in engem Kontakt mit allen am demokratischen Wandel in der Region beteiligten Parteien, fördert Stabilisierung und Aussöhnung unter uneingeschränkter Achtung der lokalen Eigenverantwortung und trägt zu Krisenbewältigung und -verhütung bei;

c)

er trägt zu einer besseren Kohärenz, Kontinuität und Koordination der Strategien und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten gegenüber der Region bei;

d)

er trägt zur Förderung der Koordinierung mit internationalen Partnern und Organisationen bei. Er unterstützt den Hohen Vertreter in Abstimmung mit der Kommission durch Erbringung eines Beitrags zur Arbeit der Arbeitsgruppe für den südlichen Mittelmeerraum und zu den Folgetreffen;

e)

er leistet in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region, u.a. der Leitlinien der EU zu Menschenrechten und insbesondere der Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte, der Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie zur Umsetzung der Politik der Union bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Beobachten der Entwicklungen und diesbezügliche Berichterstattung, sowie durch die Abgabe entsprechender Empfehlungen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden "PSK") unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Abteilungen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 945 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Unionsorganen oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht; dies soll zur Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten beitragen.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten je nachdem, was angemessen ist, leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit dem Mandat und aufgrund der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des der Aufsicht des Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen vorsieht, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb des Missionsgebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EEAS zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem PSK und dem Hohen Vertreter regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Regelmäßige schriftliche Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des PSK oder des Hohen Vertreters kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Der Sonderbeauftragte arbeitet in umfassender Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie gegebenenfalls mit anderen Sonderbeauftragten der Europäischen Union, die in der Region tätig sind. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die ihn nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte stimmt sich mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Dezember 2013 einen Sachstandsbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über dessen Ausführung.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2013.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 24.

(2)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


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