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Document 32013R0598

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 598/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2012 zur Festsetzung der Obergrenzen für 2012 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

ABl. L 172 vom 25.6.2013, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/598/oj

25.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 598/2013 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2012 zur Festsetzung der Obergrenzen für 2012 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Mittel, die für eine gekoppelte Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung verwendet werden dürfen, auf einen Satz von 3,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 begrenzt. Aus Gründen der Klarheit sollte die Kommission die Obergrenze veröffentlichen, die sich für die betreffenden Maßnahmen aus den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträgen ergibt.

(2)

Die Obergrenzen für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2012 sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2012 der Kommission (2) festgelegt.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1270/2012 der Kommission (3) sieht bestimmte Ausnahmen für Portugal hinsichtlich der Frist für die Überprüfung seines Beschlusses über die besondere Stützung für 2012, hinsichtlich der Frist für die Mitteilung einer solchen Überprüfung und der für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt geltenden Bedingungen sowie hinsichtlich der im Beihilfeantrag enthaltenen Informationen vor.

(4)

Am 4. Januar 2013 hat Portugal der Kommission die geänderten Stützungsmaßnahmen mitgeteilt, die es für 2012 anzuwenden gedenkt.

(5)

Den vorgelegten Angaben zufolge beabsichtigt Portugal,

die gegenwärtige Stützungsmaßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Sektor Milcherzeugnisse durch Erhöhung der Mittelausstattung dieser Maßnahme von 8,8 Mio. EUR auf 10,32 Mio. EUR im Jahr 2012 zu ändern;

die gegenwärtige Stützungsmaßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durch Beschränkung des Anwendungsbereichs auf weibliche Rinder der Rasse „Brava de Lide“ zu ändern und die entsprechende Mittelausstattung um 2,53 Mio. EUR zu kürzen;

eine neue Stützungsmaßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Beibehaltung bestimmter autochthoner Rassen von Rindern („Alentejana“, „Mertolenga“), Schafen („Serra de Estrela“, „Churra de Terra Quente“) und Ziegen („Serrana“) mit einer Gesamtmittelausstattung von 1,68 Mio. EUR einzuführen;

die Mittelausstattung für eine Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die extensive Weidehaltung um 0,67 Mio. EUR zu kürzen.

(6)

Diese Änderungen wirken sich auf die Höhe der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und somit auf die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2012 festgelegten Obergrenzen für Portugal aus.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2012 ist daher entsprechend zu ändern. Da die Änderungen für das Jahr 2012 gelten, ist es angezeigt, dass diese Verordnung unverzüglich in Kraft tritt.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2012 erhält die Portugal betreffende Zeile folgende Fassung:

„Portugal

20 200“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 26.

(3)  ABl. L 357 vom 28.12.2012, S. 7.


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