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Document 32013D0304

2013/304/EU: Beschluss des Rates vom 10. Juni 2013 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der EU an den Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen mit Ausnahme der die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten teilzunehmen

ABl. L 170 vom 22.6.2013, p. 62–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/304/oj

22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/62


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Juni 2013

zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der EU an den Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen mit Ausnahme der die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten teilzunehmen

(2013/304/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50, 56, 165 und 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verhandlungen über die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen sollten eröffnet werden.

(2)

Der Verhandlungsprozess beruht auf dem Beschluss CM/Del/Dec/1145/8.1 des Ministerkomitees des Europarates vom 13. Juni 2012, der auf die auf der 12. Europarats-Konferenz der für Sport zuständigen Minister angenommene Entschließung Nr. 1 zurückgeht, wonach die Empfehlung CM/Rec(2011)10 und die Durchführbarkeitsstudie MSL12 (2012) 4 rev3 die Grundlage für den Geltungsbereich des im Entwurf vorliegenden Instruments und seine Bestimmungen bilden sollten.

(3)

Ziel des Verhandlungsprozesses ist es, dem Ministerkomitee des Europarates den Entwurf eines Übereinkommens vorzulegen, der — je nach Beschluss des Ministerkomitees — entweder als Übereinkommen abschließend überarbeitet und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Stellungnahme vorgelegt oder zur abschließenden Überarbeitung als nicht bindendes Rechtsinstrument an die zuständigen Stellen des Erweiterten Teilabkommens über Sport („Enlarged Partial Agreement on Sport“, EPAS) übermittelt werden soll.

(4)

Einige Bestimmungen des Entwurfs des internationalen Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen betreffen die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit und fallen daher in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel V AEUV. Für diese Bestimmungen wird parallel zum vorliegenden Beschluss ein gesonderter Beschluss erlassen.

(5)

Da die Verhandlungen Fragen umfassen, die teils in den Zuständigkeitsbereich der Union, teils in den der Mitgliedstaaten fallen, sollten die Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam an den Verhandlungen teilnehmen. Dementsprechend könnten die Mitgliedstaaten an Verhandlungen teilnehmen und über Fragen verhandeln, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

(6)

Sollte die EU beschließen, dem künftigen Übereinkommen beizutreten, würden die Rechtsnatur des Übereinkommens und die Aufteilung der Befugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und der Union erst am Ende der Verhandlungen nach Prüfung des genauen Geltungsbereichs der einzelnen Bestimmungen entschieden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verhandlungsrichtlinien im Namen der Europäischen Union in den in die Zuständigkeit der Union fallenden Angelegenheiten über ein internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen mit Ausnahme der die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten zu verhandeln.

Artikel 2

Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang dargelegt.

Artikel 3

Gemäß Artikel 1 werden die Verhandlungen im Benehmen mit der Gruppe „Sport“ des Rates geführt, die gegebenenfalls durch Experten anderer Gruppen des Rates verstärkt wird.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. VARADKAR


ANHANG

Richtlinien für die Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen mit Ausnahme der die Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten

Das künftige Übereinkommen wird darauf ausgerichtet sein, einen internationalen rechtlichen Rahmen für die Prävention und die Bekämpfung der Manipulation von Sportergebnissen, insbesondere Spielabsprachen, zu schaffen; Ziel des Übereinkommens sollte es sein, die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken und einen Überwachungsmechanismus einzurichten, um die wirksame Weiterverfolgung der im Übereinkommen verankerten Bestimmungen zu gewährleisten.

Die Bestimmungen des künftigen Übereinkommens könnten folgende Zuständigkeitsbereiche der Union betreffen:

1.

Förderung der Fairness und Offenheit von Sportwettkämpfen und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den für Sport verantwortlichen Gremien sowie Schutz der physischen und moralischen Integrität von Sportlerinnen und Sportlern.

2.

Freiheiten des Binnenmarkts (freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit), soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen über Sportwetten und Spielabsprachen im Entwurf des Übereinkommens im Zusammenhang stehen.

3.

Datenschutz in Bezug auf die vorstehend genannten Bereiche.

Im Hinblick auf die genannten Bereiche nimmt die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, unter Berücksichtigung der jüngsten Weiterentwicklung des Besitzstandes und unter Achtung der Aufteilung der Zuständigkeiten mit folgenden Zielen an den Verhandlungen teil:

1.

Berücksichtigung der EU-Politik auf dem Gebiet der Förderung der Fairness und Offenheit von Sportwettkämpfen und der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den für Sport verantwortlichen Gremien sowie des Schutzes der physischen und moralischen Integrität von Sportlerinnen und Sportlern durch den Schutz der Integrität des Sports vor der Manipulation von Sportergebnissen, insbesondere

a)

der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2011-2014) (1);

b)

der Schlussfolgerungen des Rates zur Bekämpfung von Spielabsprachen (2).

Die Zuständigkeit der EU im Bereich Sport ist eine ergänzende Zuständigkeit, die sie nach Artikel 165 Absatz 4 erster Gedankenstrich AEUV unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten wahrnimmt.

2.

Gewährleistung, dass die Bestimmungen des künftigen Übereinkommens

hinsichtlich Glücksspiel und Wetten nicht unvereinbar sind mit den Vorschriften der EU über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr — als einem Bereich der geteilten Zuständigkeit — unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 49 und 56, in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs, und Gewährleistung, dass die relevanten Bestimmungen des künftigen Übereinkommens die Ausübung dieser Freiheiten nicht behindern;

Sportwetten nur insoweit betreffen, als sie mit der Manipulation von Sportergebnissen in einem direkten Zusammenhang stehen;

nicht auf eine Harmonisierung der Vorschriften für Dienstleistungen des Wettbetriebs abzielen oder praktisch dazu führen, bevor die Union nicht entsprechende Vorschriften erlassen hat.

Bei den Verhandlungen sollte die in den Schlussfolgerungen des Rates über den Rahmen für Glücksspiele und Wetten in den EU-Mitgliedstaaten vom 10. Dezember 2010 festgelegte Politik der EU berücksichtigt werden.

3.

Gewährleistung, dass die Bestimmungen des künftigen Übereinkommens nicht unvereinbar sind mit den Datenschutzbestimmungen der Union — als einem Bereich der geteilten Zuständigkeit —, insbesondere

a)

der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) und

b)

dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (4).

Vor bzw. nach jeder Verhandlungsrunde und/oder Redaktionssitzung beim Europarat konsultiert die Kommission die Arbeitsgruppe des Rates gemäß Artikel 3 und erstattet ihr Bericht.

Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei den Verhandlungen über das Übereinkommen.

Die Kommission sorgt dafür, dass das künftige Übereinkommen die Anwendung strengerer, in den Rechtsinstrumenten der EU festgelegter Vorschriften für die Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten gestattet.


(1)  ABl. C 162 vom 1.6.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 378 vom 23.12.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.


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