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Document E2012C0012

    Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 12/12/KOL vom 25. Januar 2012 über die 84. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und über den Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen

    ABl. L 161 vom 13.6.2013, p. 12–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/12(1)/oj

    13.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 161/12


    BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 12/12/KOL

    vom 25. Januar 2012

    über die 84. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und über den Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (nachstehend „Überwachungsbehörde“) —

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“) gibt die Überwachungsbehörde Mitteillungen und Leitlinien zu den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „EWR-Abkommen“) geregelten Materien heraus, soweit letzteres EWR-Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

    Am 20. Dezember 2011 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4) und eine Mitteilung der Kommission über einen Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15).

    Beide Mitteilungen sind von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

    DIE EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

    Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ auf Seite 11 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

    Die Überwachungsbehörde hat die Europäische Kommission sowie die EFTA-Staaten mit Schreiben vom 10. Januar 2012 konsultiert.

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse geändert.

    Das neue Kapitel ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt.

    Artikel 2

    Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden durch die Einfügung eines neuen Kapitels über einen Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen geändert.

    Das neue Kapitel ist diesem Beschluss als Anhang II beigefügt.

    Artikel 3

    Nur der englische Text ist verbindlich.

    Brüssel, den 25. Januar 2012

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Oda Helen SLETNES

    Vorsitzende

    Sabine MONAUNI-TÖMÖRDY

    Mitglied des Kollegiums


    ANHANG I

    TEIL VI:   AUSGLEICHSZAHLUNGEN FÜR ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGEN, STAATLICHES EIGENTUM AN UNTERNEHMEN UND BEIHILFEN FÜR ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN

    Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse  (1)

    1   Zweck und Anwendungsbereich

    1.

    Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse spielen bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts eine wichtige Rolle. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen für die Erbringung dieser Dienstleistungen so gestaltet sind, dass diese Aufgaben erfüllt werden können.

    2.

    Bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse können ohne besondere finanzielle Unterstützung durch die EFTA-Staaten von öffentlichen oder privaten Unternehmen (2) erbracht werden. Andere Dienstleistungen können nur erbracht werden, wenn die betreffende Behörde dem Erbringer einen finanziellen Ausgleich bietet. Bestehen keine spezifischen EWR-Vorschriften, ist es den EFTA-Staaten in der Regel freigestellt, wie sie ihre Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse organisieren und finanzieren.

    3.

    In dieser Mitteilung werden die Schlüsselkonzepte ausgeführt, die der Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zugrunde liegen (3). Schwerpunkt der Mitteilung sind daher die für Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen wichtigsten beihilfenrechtlichen Bestimmungen.

    4.

    Die Europäische Kommission (nachstehend „Kommission“) legte am 20. Dezember 2011 den Beschluss 2012/21/EU (4) der Kommission über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „AEUV“) auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (nachstehend „Beschluss 2012/21/EU“) vor, mit dem bestimmte Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die staatliche Beihilfen darstellen, nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV für mit dem AEUV vereinbar erklärt und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit werden. Der Beschluss 2012/21/EU soll binnen kürzester Frist in das EWR-Abkommen übernommen werden. Parallel zu diesem Kapitel hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Rahmen für staatliche Beihilfen in Form eines Ausgleichs für öffentliche Dienstleistungen angenommen (nachstehend „Rahmen“), in dem dargelegt wird, unter welchen Voraussetzungen Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die nicht unter den Beschluss 2012/21/EU fallen, für mit Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden können. Die Kommission erwägt ebenfalls eine spezifische De-Minimis-Verordnung (nachstehend „Verordnung“), um bestimmte Ausgleichsmaßnahmen vom Beihilfebegriff des Artikels 107 AEUV auszunehmen (5). Nach ihrem Erlass wird die Verordnung in das EWR-Abkommen übernommen.

    5.

    Dieses Kapitel gilt unbeschadet der Anwendung anderer EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere derjenigen für das öffentliche Auftragswesen, und der sich aus dem EWR-Abkommen und dem darin übernommenen sektorspezifischen Recht ergebenden Bestimmungen. Entscheidet eine Behörde, Dritte mit der Erbringung einer Dienstleistung zu betrauen, muss sie die EWR-Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen befolgen, die in Anhang XVI des EWR-Abkommens enthalten sind. Auch in Fällen, in denen die Richtlinien über öffentliche Aufträge ganz oder teilweise nicht angewandt werden können (z. B. auf Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungsaufträge nach Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG (6) einschließlich verschiedener Arten von Sozialdienstleistungen), muss die Vergabe dennoch im Einklang mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens über Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und gegenseitige Anerkennung (7) erfolgen.

    6.

    Über die in diesem Kapitel, dem Beschluss 2012/21/EU und dem Rahmen geregelten Fragen hinaus wird die Überwachungsbehörde spezifische Fragen beantworten, die sich aus der Anwendung der Beihilfevorschriften auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ergeben. (8)

    7.

    Dieses Kapitel gilt unbeschadet der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachstehend „Gerichtshof“) und des EFTA-Gerichtshofs.

    2   Allgemeine Bestimmungen zum Bereich der staatlichen Beihilfen

    2.1   Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit

    8.

    Nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens finden die Beihilfevorschriften im Allgemeinen nur Anwendung, wenn es sich beim Empfänger um ein „Unternehmen“ handelt. Die Frage, ob der Erbringer einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse als Unternehmen einzustufen ist, ist daher für die Anwendung der Beihilfevorschriften von grundlegender Bedeutung.

    2.1.1   Allgemeine Grundsätze

    9.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (9). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt damit vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten ab. Dieser allgemeine Grundsatz hat drei wichtige Konsequenzen:

     

    Erstens ist der Status der Einheit nach einzelstaatlichem Recht nicht entscheidend. Wird eine Einheit beispielsweise nach einzelstaatlichem Recht als Verband oder Sportverein eingestuft, muss sie dennoch möglicherweise als ein Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens angesehen werden. Das einzige relevante Kriterium ist in diesem Zusammenhang, ob die Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder nicht.

     

    Zweitens hängt die eigentliche Anwendung der Beihilfevorschriften nicht davon ab, ob die Einheit zur Erzielung von Gewinnen gegründet wurde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts können auch Einheiten ohne Erwerbszweck Güter und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten (10). Andernfalls sind Dienstleister ohne Erwerbszweck selbstverständlich weiterhin nicht Gegenstand der Beihilfenkontrolle.

     

    Drittens erfolgt die Einstufung einer Einheit als Unternehmen immer in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit. Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen.

    10.

    Zwei getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann das relevante Unternehmen. Hierzu prüft der Gerichtshof, ob Kontrollbeteiligungen und funktionelle, wirtschaftliche oder institutionelle Verbindungen bestehen (11). Eine Einheit jedoch, die selbst keine Güter oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet, stellt nicht aufgrund des bloßen Besitzes von Beteiligungen — auch von Mehrheitsbeteiligungen — schon ein Unternehmen dar, wenn mit der Beteiligung nur die Ausübung der Rechte, die mit der Eigenschaft eines Aktionärs oder Mitglieds verbunden sind, und gegebenenfalls der Bezug von Dividenden einhergehen, die lediglich die Früchte des Eigentums an einem Gut sind (12).

    11.

    Zur Klärung der Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten wurde in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stets festgestellt, dass jede Tätigkeit, die im Anbieten von Gütern und Dienstleistungen auf einem Markt besteht, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (13).

    12.

    Ob für eine bestimmte Dienstleistung ein Markt existiert, kann davon abhängen, wie diese Dienstleistung in dem betreffenden EFTA-Staat organisiert wird (14). Die Beihilfevorschriften finden nur dann Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit in einem Marktumfeld ausgeübt wird. Die wirtschaftliche Natur bestimmter Dienstleistungen kann sich daher von EFTA-Staat zu EFTA-Staat unterscheiden. Des Weiteren kann sich die Einstufung einer bestimmten Dienstleistung aufgrund politischer Entscheidungen oder wirtschaftlicher Entwicklungen ändern. Dienstleistungen, die heute keine Markttätigkeit darstellen, könnten sich dazu entwickeln und umgekehrt.

    13.

    Die Entscheidung einer Behörde, Dritten die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung nicht zu gestatten (weil sie z. B. die Dienstleistung intern selbst erbringen will), schließt das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht aus. Trotz einer solchen Marktabschottung kann dennoch eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen, wenn andere Betreiber interessiert und in der Lage wären, die Dienstleistung auf dem betreffenden Markt zu erbringen. Die Tatsache, dass eine bestimmte Dienstleistung intern erbracht wird (15), hat im Allgemeinen keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Natur der Tätigkeit (16).

    14.

    Da die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von den politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in dem jeweiligen EFTA-Staat abhängt, ist es nicht möglich, eine erschöpfende Liste der Tätigkeiten aufzustellen, die grundsätzlich nie wirtschaftlicher Natur sind. Eine solche Liste würde keine wirkliche Rechtssicherheit schaffen und wäre somit wenig hilfreich. In den folgenden Absätzen soll hingegen die Unterscheidung im Hinblick auf eine Reihe wichtiger Bereiche geklärt werden.

    15.

    Da der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht im EWR-Abkommen definiert ist, lassen sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterschiedliche Kriterien für die Anwendung der Binnenmarktvorschriften sowie des Wettbewerbsrechts ableiten (17).

    2.1.2   Ausübung öffentlicher Befugnisse

    16.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs findet Artikel 107 AEUV, der Artikel 61 des EWR-Abkommens entspricht, keine Anwendung, wenn der Staat als „öffentliche Hand“ (18) handelt oder aus dem Staat hervorgehende Behörden in „ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln“ (19). Eine Einheit kann dann als handelnde öffentliche Hand angesehen werden, wenn es sich bei der betreffenden Tätigkeit um eine Aufgabe handelt, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist oder ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden ist (20). Sofern der betreffende EFTA-Staat nicht beschlossen hat, Marktmechanismen einzuführen, stellen Tätigkeiten, die untrennbarer Teil der Vorrechte einer Behörde sind und vom Staat ausgeübt werden, im Allgemeinen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten dar. Beispiele hierfür sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit

    a)

    der Armee oder Polizei,

    b)

    Flugsicherung und Flugverkehrskontrolle (21),

    c)

    Seeverkehrskontrolle und –sicherheit (22),

    d)

    Überwachungstätigkeiten zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung (23) und

    e)

    Organisation, Finanzierung und Durchsetzung von Haftstrafen (24).

    2.1.3   Soziale Sicherheit

    17.

    Ob Systeme der sozialen Sicherheit mit wirtschaftlichen Tätigkeiten einhergehen, hängt von ihrem Aufbau und ihrer Struktur ab. Im Wesentlichen unterscheiden der Gerichtshof und das Gericht zwischen Systemen, die auf dem Prinzip der Solidarität beruhen, und wirtschaftlichen Systemen.

    18.

    Der Gerichtshof und das Gericht stellen anhand einer Reihe von Kriterien fest, ob ein System der sozialen Sicherheit auf Solidarität beruht und daher nicht mit wirtschaftlichen Tätigkeiten einhergeht. Hierbei kann es von Bedeutung sein,

    a)

    ob die Mitgliedschaft im System verpflichtend ist (25),

    b)

    ob das System rein soziale Zwecke verfolgt (26),

    c)

    ob es sich um ein System ohne Erwerbszweck handelt (27),

    d)

    ob die Leistungen unabhängig von den abgeführten Beiträgen gewährt werden (28),

    e)

    ob die gewährten Leistungen sich nicht zwangsläufig proportional zu den Einkünften des Versicherten verhalten (29) und

    f)

    ob das System vom Staat kontrolliert wird (30).

    19.

    Derartige solidaritätsbasierte Systeme sind von wirtschaftlichen Systemen zu unterscheiden (31). Im Gegensatz zu solidaritätsbasierten Systemen weisen wirtschaftliche Systeme in der Regel folgende Merkmale auf:

    a)

    optionale Mitgliedschaft (32),

    b)

    Kapitalisierungsprinzip (die Ansprüche hängen von den geleisteten Beiträgen und den finanziellen Ergebnissen des Systems ab) (33),

    c)

    Gewinnorientierung (34) und

    d)

    zusätzliche Leistungen in Ergänzung zum Basissystem (35).

    20.

    Manche Systeme haben die Merkmale beider Kategorien. In solchen Fällen hängt die Einstufung des Systems von der Analyse verschiedener Elemente und ihrer jeweiligen Bedeutung ab (36).

    2.1.4   Gesundheitsfürsorge

    21.

    Die Gesundheitssysteme im EWR unterscheiden sich von Staat zu Staat erheblich. In welchem Umfang die verschiedenen Gesundheitsdienstleister in einem Marktumfeld miteinander im Wettbewerb stehen, hängt weitgehend von den nationalen Besonderheiten ab.

    22.

    In einigen Ländern sind öffentliche Krankenhäuser ein zentraler Bestandteil des nationalen Gesundheitssystems und basieren fast vollständig auf dem Solidaritätsprinzip (37). Solche Krankenhäuser werden direkt über die Sozialversicherungsbeiträge sowie aus staatlichen Mitteln finanziert und erbringen ihre Dienste für Versicherte unentgeltlich nach dem Prinzip der allgemeinen Gesundheitsversorgung (38). Gerichtshof und Gericht haben bestätigt, dass überall dort, wo eine solche Struktur existiert, die betreffenden Organisationen nicht als Unternehmen handeln (39).

    23.

    Existiert eine solche Struktur, so sind selbst Tätigkeiten, die an sich wirtschaftlicher Art sein könnten, aber allein zum Zweck der Erbringung einer anderen nichtwirtschaftlichen Dienstleistung ausgeübt werden, nichtwirtschaftlicher Natur. Eine Organisation die – selbst in großen Mengen – Güter bezieht, um eine nichtwirtschaftliche Dienstleistung zu erbringen, handelt nicht als Unternehmen, nur weil sie Abnehmer auf einem bestimmten Markt ist (40).

    24.

    In vielen anderen Ländern bieten Krankenhäuser und Gesundheitsdienstleister ihre Dienstleistungen gegen ein Entgelt an, das entweder direkt von den Patienten oder deren Versicherungen gezahlt wird (41). In derartigen Systemen herrscht zwischen den Krankenhäusern ein gewisser Wettbewerb um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen. In diesem Fall reicht die Tatsache, dass eine Gesundheitsdienstleistung von einem öffentlichen Krankenhaus erbracht wird, nicht aus, um die Tätigkeit als nichtwirtschaftlich einzustufen.

    25.

    Der Gerichtshof und das Gericht haben des Weiteren klargestellt, dass Gesundheitsdienstleistungen, die niedergelassene Ärzte und andere private Mediziner gegen Entgelt auf eigenes Risiko erbringen, als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind (42). Dieselben Grundsätze gelten für unabhängige Apotheken.

    2.1.5   Bildungswesen

    26.

    Nach der Rechtsprechung kann die innerhalb des nationalen Bildungssystems organisierte öffentliche Bildung, die vom Staat finanziert und überwacht wird, als nichtwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Staat

    „[…] durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen wollte, sondern vielmehr auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern erfüllte“ (43).

    27.

    Nach derselben Rechtsprechung wird die nichtwirtschaftliche Natur der öffentlichen Bildung grundsätzlich nicht dadurch beeinträchtigt, dass Schüler oder ihre Eltern gelegentlich Unterrichts- oder Einschreibegebühren entrichten müssen, die zu den operativen Kosten des Systems beitragen. Solche finanziellen Beiträge decken oft nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten der Dienstleistung ab und können daher nicht als Entgelt für die erbrachte Dienstleistung angesehen werden. Daher ändern sie nichts an der nichtwirtschaftlichen Natur einer allgemeinen Bildungsdienstleistung, die vorrangig aus staatlichen Mitteln finanziert wird (44). Diese Grundsätze gelten für öffentliche Bildungsdienstleistungen wie Berufsausbildung (45), private und öffentliche Grundschulen (46) sowie Kindertageseinrichtungen (47), nebenberufliche Lehrtätigkeiten an Hochschulen (48) und Unterricht an Hochschulen (49).

    28.

    Diese öffentliche Bereitstellung von Bildungsdienstleistungen muss von Dienstleistungen unterschieden werden, die weitgehend von Eltern oder Schülern oder aus kommerziellen Einnahmen finanziert werden. So fallen beispielsweise kommerzielle Unternehmen, die Hochschulstudiengänge anbieten, die vollständig von dem Studierenden bezahlt werden, eindeutig in letztere Kategorie. In einigen Ländern können öffentliche Institutionen auch Bildungsdienstleistungen anbieten, die aufgrund ihrer Natur, Finanzierungsstrukturen und konkurrierender privater Organisationen als wirtschaftlich einzustufen sind.

    29.

    In den Leitlinien für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (50) hat die Überwachungsbehörde klargestellt, dass bestimmte von Universitäten und Forschungsorganisationen ausgeübte Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften fallen. Dies betrifft die Haupttätigkeiten von Forschungseinrichtungen, und zwar

    a)

    die Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen;

    b)

    die unabhängige Forschung und Entwicklung, auch im Verbund, zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses

    c)

    und

    die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

    30.

    Die Überwachungsbehörde hat auch klargestellt, dass einzelne Aspekte des Technologietransfers (Lizenzierung, Gründung von Spin-offs oder andere Formen des Managements von der Forschungsorganisation geschaffenem Wissen) als nichtwirtschaftlich zu betrachten sind, wenn diese Tätigkeit interner Natur ist (51) und alle Einnahmen daraus wieder in die Haupttätigkeiten der betreffenden Forschungseinrichtungen investiert werden (52).

    2.2   Staatliche Mittel

    31.

    Als Beihilfen im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens können nur solche Vorteile angesehen werden, die direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt werden (53). Aus privaten Mitteln gewährte Vorteile können die Stellung eines bestimmten Unternehmens möglicherweise stärken, fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 61 des EWR-Abkommens.

    32.

    Die Übertragung von staatlichen Mitteln kann in vielerlei Form erfolgen, so etwa durch direkte Zuschüsse, Steuergutschriften und Sachleistungen. So stellt die Tatsache, dass der Staat keine Marktpreise für bestimmte Dienstleistungen erhebt, einen Verzicht auf staatliche Mittel dar. In seinem Urteil in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission (54) bestätigte der Gerichtshof außerdem, dass die Mittel eines öffentlichen Unternehmens staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 AEUV, der Artikel 61 des EWR-Abkommens entspricht, darstellen, da die Behörden in der Lage sind, diese Mittel zu kontrollieren. Wird ein Unternehmen, das mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, aus Mitteln finanziert, die von einem öffentlichen Unternehmen bereitgestellt werden, und sind diese Finanzierungsmittel dem Staat zuzurechnen, so können diese Finanzierungsmittel staatliche Beihilfen darstellen.

    33.

    Eine ohne öffentliche Ausschreibung erfolgende Vergabe von Lizenzen zur Inanspruchnahme oder Nutzung öffentlicher Bereiche oder von anderen besonderen oder ausschließlichen Rechten mit wirtschaftlichem Wert kann einen Verzicht auf staatliche Mittel bedeuten und den Begünstigten einen Vorteil verschaffen (55).

    34.

    EFTA-Staaten können in manchen Fällen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über Gebühren und Beiträge finanzieren, die von bestimmten Unternehmen oder Nutzern entrichtet werden; die daraus resultierenden Einnahmen werden an das mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen abgeführt. Diese Art der Finanzierung wurde vom Gerichtshof insbesondere in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission (56) geprüft; in seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest:

    „[D]a die fraglichen Fonds nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch Zwangsbeiträge gespeist werden und (…) gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, sind sie als staatliche Mittel im Sinne des Artikels [107 AEUV] zu betrachten, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut wäre.“

    35.

    Ähnlich äußerte sich der Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie Commerciale de l’Ouest (57), in dem er bestätigte, dass Maßnahmen, die über parafiskalische Abgaben finanziert werden, aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahmen darstellen.

    36.

    Entsprechend handelt es sich bei Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die über parafiskalische Abgaben oder Pflichtabgaben finanziert werden, die vom Staat auferlegt und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften verwaltet und zugewiesen werden, um Ausgleichsleistungen zulasten staatlicher Mittel.

    2.3   Auswirkungen auf den Handel

    37.

    Damit Ausgleichleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in den Anwendungsbereich von Artikel 61 des EWR-Abkommens fallen, müssen sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Dies setzt normalerweise einen Wettbewerbsmarkt voraus. Deshalb gelten für Märkte, die entweder durch Rechtsvorschriften des EWR-Abkommens oder durch mitgliedstaatliche Gesetze für den Wettbewerb geöffnet wurden oder sich de facto im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung für den Wettbewerb geöffnet haben, die Vorschriften für staatliche Beihilfen. Die EFTA-Staaten verfügen jedoch nach wie vor über einen Ermessensspielraum, wie sie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definieren, organisieren und finanzieren wollen, wobei diese der Beihilfenkontrolle unterliegen, wenn dem (privaten oder öffentlichen) Dienstleistungserbringer (einschließlich interner Dienstleistungserbringer) Ausgleichsleistungen gewährt werden. Ist der Markt einem einzigen Dienstleistungserbringer (einschließlich interner Dienstleistungserbringer) vorbehalten, unterliegen die ihm gewährten Ausgleichsleistungen ebenfalls der Beihilfenkontrolle. Ist die wirtschaftliche Tätigkeit für den Wettbewerb geöffnet worden, würde eine Entscheidung, die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mittels anderer Methoden als einer öffentlichen Ausschreibung bereitzustellen, die die geringsten Kosten für die Gemeinschaft gewährleisten würde, zu Wettbewerbsverzerrungen führen, weil Wettbewerber am Markteintritt gehindert oder die Expansion des Begünstigten auf anderen Märkten erleichtert werden könnte. Wettbewerbsverzerrungen können auch auf den Inputmärkten auftreten. Aber auch Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, das auf einem nicht liberalisierten Markt tätig ist, können den Handel beeinträchtigen, wenn das begünstigte Unternehmen auch auf liberalisierten Märkten tätig ist (58).

    38.

    Beihilfemaßnahmen können sich auch dann auf den Handel auswirken, wenn das begünstigte Unternehmen nicht selbst an grenzüberschreitenden Tätigkeiten beteiligt ist. In solchen Fällen kann das inländische Angebot beibehalten oder erhöht werden, mit der Folge, dass sich die Möglichkeiten für in anderen Vertragsparteien niedergelassene Unternehmen verringern, ihre Dienstleistungen in dem betreffenden EFTA-Staat anzubieten (59).

    39.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Vertragsparteien nicht beeinträchtigt würde (60). Ein relativ geringer Beihilfebetrag oder eine relativ kleines begünstigtes Unternehmens lassen nicht grundsätzlich darauf schließen, dass der Handel zwischen Vertragsparteien nicht beeinträchtigt wird.

    40.

    Ferner kam die Europäische Kommission in mehreren ihrer Verfahren zu dem Schluss, dass Tätigkeiten rein lokaler Natur waren und den zwischenstaatlichen Handel nicht beeinträchtigten. Beispiele hierfür sind

    a)

    Schwimmbäder, die überwiegend von den örtlichen Einwohnern genutzt werden (61),

    b)

    örtliche Krankenhäuser, die ausschließlich für die örtliche Bevölkerung bestimmt sind (62),

    c)

    örtliche Museen, die wahrscheinlich keine grenzüberschreitenden Besucher anziehen (63), und

    d)

    lokale Kulturveranstaltungen, bei denen das potenzielle Publikum örtlich begrenzt ist (64).

    41.

    Im Übrigen ist die Überwachungsbehörde nicht verpflichtet, alle von den EFTA-Staaten gewährten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen zu prüfen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (65) fallen Beihilfen, deren Gesamtsumme in einem Zeitraum von drei Jahren 200 000 EUR pro Unternehmen nicht überschreitet, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Besondere De-minimis-Schwellenwerte gelten für den Transportsektor (66), und die Kommission plant, eine Verordnung mit einem besonderen De-minimis-Schwellenwert für lokale Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzunehmen, die in das EWR-Abkommen übernommen werden soll.

    3.   Voraussetzungen, unter denen Ausgleichsleistungen für öffentliche Dienstleistungen keine staatlichen Beihilfen darstellen

    3.1   Vom Gerichtshof aufgestellte Kriterien

    42.

    In seinem Altmark-Urteil (67) gab der Gerichtshof weitere Erläuterungen zu den Voraussetzungen, unter denen Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, wenn kein Vorteil besteht, keine staatlichen Beihilfen darstellen.

    43.

    Der Gerichtshof stellte fest,

    „[…] dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absatz 1 AEUV) fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind.

    […] Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. …

    […] Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt. […] Gleicht daher ein Mitgliedstaat, ohne dass zuvor die Parameter dafür aufgestellt worden sind, die Verluste eines Unternehmens aus, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Betreiben bestimmter Dienste im Rahmen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nicht wirtschaftlich durchführbar war, so stellt dies ein finanzielles Eingreifen dar, das unter den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel [107 Absatz 1 AEUV] fällt.

    […] Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. […]

    […] Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind“ (68).

    44.

    Die Abschnitte 3.2 bis 3.6 behandeln die verschiedenen Voraussetzungen, die durch die Altmark-Rechtsprechung aufgestellt wurden: den Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Zwecke des Artikels 61 Absatz 2 des EWR-Abkommens (69), das Erfordernis eines Betrauungsakts (70), die Verpflichtung zur Festlegung von Parametern für Ausgleichsleistungen (71), die Grundsätze für die Vermeidung einer Überkompensation (72) und die Grundsätze für die Auswahl des Dienstleistungserbringers (73).

    3.2   Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

    45.

    Der Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entwickelt sich beständig weiter und hängt unter anderem von den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger, den technologischen Entwicklungen und Marktentwicklungen sowie den sozialen und politischen Präferenzen im betreffenden EFTA-Staat ab. Der Gerichtshof stellte fest, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Vergleich zu anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten besondere Merkmale aufweisen (74).

    46.

    Da es keine einschlägigen EWR-Vorschriften dazu gibt, wann eine Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt, haben die EFTA-Staaten bei der Festlegung dieser Dienstleistung und der Gewährung von Ausgleichsleistungen für den Dienstleistungserbringer einen weiten Ermessenspielraum. Die Befugnisse der Überwachungsbehörde beschränken sich hierbei darauf zu kontrollieren, dass dem EFTA-Staat bei der Festlegung der Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (75) kein offenkundiger Fehler unterlaufen ist, und zu prüfen, ob die Ausgleichleistungen staatliche Beihilfen umfassen. Gelten besondere EWR-Vorschriften, so unterliegt der Ermessensspielraum der EFTA-Staaten diesen Vorschriften, wobei die Verpflichtung der Überwachungsbehörde, zu prüfen, ob die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Zwecke der Beihilfenkontrolle ordnungsgemäß definiert wurde, davon unberührt bleibt.

    47.

    Das erste Altmark-Kriterium verlangt, dass die Betrauung mit einer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert wird. Diese Voraussetzung entspricht der Voraussetzung des Artikels 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens (76). Aus Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens geht hervor, dass Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, eine „besonderen Aufgabe“ übertragen wurde (77). Allgemein umfasst die Betrauung mit einer „besonderen Dienstleistungsaufgabe“ die Erbringung von Dienstleistungen, die ein Unternehmen, wenn es im eigenen gewerblichen Interesse handelt, nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte (78). Da die Dienstleistung im Interesse der Allgemeinheit erbracht wird, können die EFTA-Staaten oder das EWR-Abkommen besondere Bedingungen für solche Dienstleistungen festlegen.

    48.

    Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass es nicht zweckmäßig wäre, bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an eine Dienstleistung zu knüpfen, die von im Einklang mit den Marktregeln handelnden Unternehmen zu normalen Marktbedingungen, die sich z. B. im Hinblick auf den Preis, objektive Qualitätsmerkmale, Kontinuität und den Zugang zu der Dienstleistung mit dem vom Staat definierten öffentlichen Interesse decken, zufriedenstellend erbracht wird oder erbracht werden kann (79). In Bezug auf die Frage, ob eine Dienstleistung vom Markt erbracht werden kann, beschränkt sich die Überwachungsbehörde darauf zu prüfen, ob dem betreffenden EFTA-Staat ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist.

    49.

    Ein einschlägiges Beispiel für diesen Grundsatz ist der Breitbandsektor, für den die Überwachungsbehörde bereits klare Ausführungen zu den Arten von Tätigkeiten veröffentlicht hat, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden können. So vertritt die Überwachungsbehörde insbesondere die Auffassung, dass in Gebieten, in denen private Investoren bereits in Breitbandinfrastruktur investiert haben (oder ihre Netzwerkinfrastruktur gerade ausweiten) und bereits wettbewerbsfähige Breitbanddienste mit einer angemessenen Flächendeckung anbieten, die Einrichtung einer parallelen Breitbandinfrastruktur nicht als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden sollte. Im Gegensatz hierzu können in Fällen, in denen Investoren nicht in der Lage sind, eine angemessene Breitbandversorgung anzubieten, unter bestimmten Bedingungen Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden (80).

    50.

    Die Überwachungsbehörde ist außerdem der Auffassung, dass Dienstleistungen, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzustufen sind, zum Wohle der Bürger oder im Interesse der Gesellschaft als Ganzes erbracht werden müssen.

    3.3   Betrauungsakt

    51.

    Damit Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens zur Anwendung kommt, müssen ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sein. Das betreffenden Unternehmen muss deshalb vom Staat mit einer besonderen Aufgabe betraut worden sein (81). Auch das erste Altmark-Kriterium besagt, dass das Unternehmen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein muss. Um der Rechtsprechung in der Sache Altmark nachzukommen, ist daher ein öffentlicher Auftrag für die Erbringung der Dienstleistung notwendig, in dem die Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen und der Behörde festgehalten sind.

    52.

    Der öffentliche Dienstleistungsauftrag muss im Wege eines Betrauungsakts vergeben werden, der abhängig von der Gesetzgebung des EFTA-Staats die Form eines legislativen oder regulatorischen Instruments oder eines Vertrags haben kann. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag kann auch in mehreren Akten festgehalten werden. Nach dem Ansatz, den die Kommission und die Überwachungsbehörde in solchen Fällen verfolgen, müssen der Akt bzw. die Akte zumindest Folgendes festlegen:

    a)

    Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen;

    b)

    das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet;

    c)

    die Art etwaiger dem Unternehmen durch die betreffende Behörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte;

    d)

    die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen und

    e)

    Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation.

    53.

    Die Einbindung des Dienstleistungserbringers in das Verfahren, mit dem er mit einer öffentlichen Dienstleistung beauftragt wird, bedeutet nicht, dass die Aufgabe nicht von einem Behördenakt herrührt, auch wenn die Betrauung auf Antrag des Dienstleistungserbringers erfolgte (82). In einigen Ländern ist es nicht ungewöhnlich, dass Behörden Dienstleistungen finanzieren, die vom Dienstleistungserbringer selbst entwickelt und vorgeschlagen wurden. Die nationale Behörde muss jedoch vor der Gewährung einer Ausgleichsleistung entscheiden, ob sie den Vorschlag des Dienstleistungserbringers genehmigt. Es ist nicht von Bedeutung, ob die notwendigen Elemente des Betrauungsakts direkt in die Entscheidung einfließen, den Vorschlag des Dienstleistungserbringers anzunehmen, oder ob ein separater Rechtsakt, z. B. ein Vertrag mit dem Dienstleistungserbringer, erstellt wird.

    3.4   Ausgleichsparameter

    54.

    Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, müssen zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden, um zu verhindern, dass dem Unternehmen, dem der Ausgleich gewährt wird, ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, der es gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt.

    55.

    Die Notwendigkeit, die Ausgleichsparameter vorab festzulegen, bedeutet nicht, dass die Ausgleichsleistungen auf der Grundlage einer besonderen Formel (z. B. einem bestimmten Preis pro Tag/Mahlzeit/Passagier/Nutzeranzahl) berechnet werden müssen. Es muss lediglich von Anfang an feststehen, wie der Ausgleich bestimmt wird.

    56.

    Entscheidet die nationale Behörde, dem Dienstleistungserbringer Ausgleichsleistungen für alle Kostenpositionen zu gewähren, muss sie vorab festlegen, wie diese Kosten bestimmt und kalkuliert werden. Nur die unmittelbar mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbundenen Kosten können in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Alle Einnahmen, die das Unternehmen mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erzielt, müssen abgezogen werden.

    57.

    Wird dem Unternehmen ein angemessener Gewinn als Teil der Ausgleichsleistung gewährt, müssen im Betrauungsakt außerdem die Kriterien für die Berechnung dieses Gewinns festgelegt sein.

    58.

    Ist eine Überprüfung des Ausgleichsbetrags während des Betrauungszeitraums vorgesehen, müssen im Betrauungsakt die Bestimmungen für diese Überprüfung und ihre möglichen Auswirkungen auf den Gesamtausgleichsbetrag festgelegt werden.

    59.

    Erfolgt die Übertragung der Dienstleistung im Wege einer öffentlichen Ausschreibung, muss die Methode zur Berechnung der Ausgleichsleistungen in den Informationen enthalten sein, die allen Unternehmen, die an der Ausschreibung teilnehmen möchten, übermittelt werden.

    3.5   Vermeidung von Überkompensation

    60.

    Nach dem dritten Altmark-Kriterium darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken. Daher muss der Mechanismus zur Auswahl des Dienstleistungserbringers so gewählt werden, dass die Höhe der Ausgleichsleistungen auf Grundlage dieser Elemente bestimmt wird.

    61.

    Als angemessener Gewinn gilt die Kapitalrendite (83), die ein typisches Unternehmen zugrunde legt, um unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über den gesamten Zeitraum der Betrauung erbringt. Die Höhe des Risikos hängt vom Wirtschaftszweig, der Art der Dienstleistung und der Ausgestaltung des Ausgleichsmechanismus ab. Der Renditesatz sollte, wenn möglich, unter Bezugnahme auf die Kapitalrendite bestimmt werden, die bei ähnlichen Verträgen über öffentliche Dienstleistungen unter Wettbewerbsbedingungen erzielt wird (z. B. bei Verträgen, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben werden). Gibt es in einem Wirtschaftszweig kein mit dem mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen vergleichbares Unternehmen, so können vergleichbare Unternehmen in anderen Vertragsparteien oder gegebenenfalls in anderen Wirtschaftszweigen herangezogen werden, sofern den Besonderheiten eines jeden Wirtschaftszweigs Rechnung getragen wird. Bei der Ermittlung der Höhe eines angemessenen Gewinns können die EFTA-Staaten auch Anreizkriterien zugrunde legen, die sich insbesondere auf die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und Effizienzsteigerungen bei der Produktivität beziehen. Effizienzsteigerungen dürfen nicht zu Lasten der Qualität der erbrachten Dienstleistungen gehen.

    3.6   Auswahl des Dienstleistungserbringers

    62.

    Im Einklang mit dem vierten Altmark-Kriterium müssen die gewährten Ausgleichsleistungen entweder das Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung sein, mit dem sich der Bieter ermitteln lässt, der diese Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, oder das Ergebnis eines Leistungsvergleichs mit einem durchschnittlichen, gut geführten und mit den notwendigen Mitteln angemessen ausgestatteten Unternehmen.

    3.6.1   Höhe der Ausgleichsleistungen in Fällen, in denen die Übertragung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Wege einer geeigneten öffentlichen Ausschreibung erfolgt

    63.

    Die einfachste Möglichkeit für Behörden, das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen, besteht, wie oben erläutert, darin, eine offene, transparente und diskriminierungsfreie öffentliche Ausschreibung durchzuführen, die mit der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (84) und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (85) im Einklang steht. Wie in Randnummer 5 ausgeführt, ist die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung nach geltendem EWR-Recht oft verpflichtend.

    64.

    Auch in Fällen, in denen keine rechtliche Verpflichtung besteht, ist eine offene, transparente und diskriminierungsfreie öffentliche Ausschreibung eine angemessene Methode, um verschiedene potenzielle Angebote vergleichen und den Ausgleich so festlegen zu können, dass das Vorliegen einer Beihilfe ausgeschlossen werden kann.

    65.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann bei einer öffentlichen Ausschreibung das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren gewährleistet, dass sich derjenige Bewerber ermitteln lässt, der diese Dienste zu „den geringsten Kosten für die Allgemeinheit“ erbringen kann.

    66.

    Was die Merkmale einer Ausschreibung angeht, so ist ein offenes (86) Verfahren, das mit den Vorschriften über öffentliche Ausschreibungen im Einklang steht, zweifellos ausreichend, aber auch bei nichtoffenen (87) Verfahren kann das vierte Altmark-Kriterium erfüllt sein, es sei denn, interessierten Betreibern wird es ohne stichhaltige Begründung versagt, Angebote einzureichen. Dagegen gewähren Verhandlungsverfahren (88) und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung (89) der Bewilligungsbehörde einen weiten Ermessensspielraum und können unter Umständen die Teilnahme interessierter Betreiber einschränken. Daher können sie nur in Ausnahmefällen als ausreichen betrachtet werden, um das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen. Das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung (90) kann nicht sicherstellen, dass das Verfahren zur Auswahl des Bieters führt, der die Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann.

    67.

    Bei den Vergabekriterien ist mit dem „niedrigsten Preis“ (91) das vierte Altmark-Kriterium eindeutig erfüllt. Auch das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ (92) wird als ausreichend betrachtet, sofern die Vergabekriterien, einschließlich ökologischer (93) oder sozialer Kriterien, eng mit dem Gegenstand der erbrachten Dienstleistung im Zusammenhang stehen und das wirtschaftlich günstigste Angebot dem Marktwert entspricht (94). Unter bestimmten Umständen kann ein Rückforderungsmechanismus angemessen sein, um das Risiko der Überkompensation vorab zu minimieren. Es steht der Vergabebehörde frei, Qualitätsstandards festzusetzen, die von allen Wirtschaftsteilnehmern erfüllt werden müssen, oder Qualitätsaspekte in Verbindung mit den verschiedenen Angeboten bei der Vergabeentscheidung zu berücksichtigen.

    68.

    Unter bestimmten Umständen kann es ferner vorkommen, dass ein Ausschreibungsverfahren nicht die geringsten Kosten für die Allgemeinheit sicherstellt, weil es nicht in hinreichendem Maße echten, freien Wettbewerb ermöglicht. Dies kann z. B. der Fall sein bei besonderen Merkmalen der fraglichen Dienstleistung, bestehenden Rechten des geistigen Eigentums oder aufgrund der Tatsache, dass die erforderliche Infrastruktur im Eigentum eines bestimmten Betreibers steht. Analog dazu kann auch bei Ausschreibungen, bei denen nur ein einziges Angebot abgegeben wird, nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Verfahren hinreichend sichergestellt ist, dass die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht werden.

    3.6.2   Höhe der Ausgleichsleistung in Fällen, in denen die Übertragung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt

    69.

    Besteht für eine bestimmte Dienstleistung eine allgemein akzeptierte marktübliche Vergütung, so stellt diese den besten Anhaltspunkt für die Höhe der Ausgleichsleistung dar, wenn es keine öffentliche Ausschreibung gibt (95).

    70.

    Besteht eine solche marktübliche Vergütung nicht, muss die Höhe der Ausgleichsleistung auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen mit Sachmitteln ausgestattet ist, das es den gestellten Anforderungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen entstünden, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die hohen Kosten eines ineffizienten Unternehmens nicht als Anhaltswert herangezogen werden.

    71.

    Da es für den Begriff des „gut geführten Unternehmens“ keine offizielle Definition gibt, sollten die EFTA-Staaten objektive Kriterien heranziehen, die aus wirtschaftlicher Sicht als typisch für eine zufriedenstellende Unternehmensführung anerkannt sind. Die Überwachungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die Gewinnerzielung allein kein ausreichendes Kriterium ist, um als „gut geführtes“ Unternehmen zu gelten. Ferner sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die finanziellen Ergebnisse von Unternehmen, vor allem in Wirtschaftszweigen, in denen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am häufigsten anfallen, möglicherweise stark durch deren Marktmacht oder sektorspezifische Vorschriften beeinflusst sind.

    72.

    Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass der Begriff des „gut geführten Unternehmens“ die Einhaltung der geltenden Rechnungslegungsmaßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene voraussetzt. Die EFTA-Staaten können ihre Prüfung unter anderem auf analytische Quotienten stützen, die Auskunft über die Produktivität geben (z. B. Umsatz im Verhältnis zum investierten Kapital, Gesamtkosten im Verhältnis zum Umsatz, Umsatz pro Mitarbeiter, Wertschöpfung pro Mitarbeiter oder Personalkosten im Verhältnis zur Wertschöpfung). Die EFTA-Staaten können außerdem analytische Quotienten für die Qualität der erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zu den Erwartungen der Nutzer verwenden. Ein mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen, das die vom betreffenden EFTA-Staat festgelegten Qualitätskriterien nicht erfüllt, ist kein gut geführtes Unternehmen, auch wenn dessen Kosten gering sind.

    73.

    Unternehmen, deren analytische Quotienten für eine effiziente Geschäftsführung sprechen, können als repräsentative durchschnittliche Unternehmen betrachtet werden. Analyse und Vergleich der Kostenstrukturen müssen jedoch auch die Größe des betreffenden Unternehmens sowie die Tatsache berücksichtigen, dass in bestimmten Wirtschaftszweigen Unternehmen mit sehr unterschiedlichen Kostenstrukturen wirtschaften.

    74.

    Die Bezugnahme auf die Kosten eines „durchschnittlichen“ Unternehmens in dem zu betrachtenden Wirtschaftszweig setzt voraus, dass es genügend Unternehmen gibt, deren Kosten berücksichtigt werden könnten. Diese Unternehmen können im selben EFTA-Staat oder in anderen Vertragsparteien ansässig sein. Die Überwachungsbehörde vertritt jedoch die Auffassung, dass nicht auf Kosten Bezug genommen werden kann, die einem Unternehmen entstehen, das ein Monopol innehat oder Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu Bedingungen erhält, die nicht mit dem EWR-Recht im Einklang stehen, da das Kostenniveau in beiden Fällen höher sein kann. Die zu berücksichtigenden Kosten umfassen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehen, d. h. die direkten Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind, sowie ein angemessener Anteil der indirekten Kosten, die sowohl durch die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse als auch bei anderen Tätigkeiten anfallen.

    75.

    Kann der EFTA-Staat belegen, dass die Kostenstruktur des mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens der durchschnittlichen Kostenstruktur eines effizienten und vergleichbaren Unternehmens im zu betrachtenden Wirtschaftszweig entspricht, gilt bei einem Ausgleichsbetrag, mit dem das Unternehmen seine Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinns decken kann, das vierte Altmark-Kriterium als erfüllt.

    76.

    Als „angemessen mit Sachmitteln ausgestattetes Unternehmen“ gilt ein Unternehmen, das über die Ressourcen verfügt, die für die sofortige Erfüllung der öffentlichen Dienstleistungen, mit denen das für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen beauftragt ist, erforderlich sind.

    77.

    Wie in Abschnitt 3.5 ausgeführt, gilt als angemessener Gewinn die Kapitalrendite (96), die ein typisches Unternehmen zugrunde legt, um unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über den gesamten Zeitraum der Betrauung erbringt.


    (1)  Das vorliegende Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4).

    (2)  Nach Artikel 125 des EWR-Abkommens lässt das Abkommen die Eigentumsordnung der Vertragsparteien unberührt. Folglich unterscheiden die Wettbewerbsvorschriften nicht zwischen Unternehmen in öffentlichem und Unternehmen in privatem Eigentum.

    (3)  Die Europäische Kommission hat weitere Erläuterungen veröffentlicht, die sich im Leitfaden zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse inklusive Sozialdienstleistungen finden (SEK(2010) 1545 endg., 7. Dezember 2010.

    (4)  ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.

    (5)  Ein Entwurf wurde im Amtsblatt C 8 v. 11.1.2012, S. 23 veröffentlicht.

    (6)  Als Punkt 2 in Anhang XVI des EWR-Abkommens aufgenommen.

    (7)  EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000, Telaustria Verlags GmbH und Telefonadress GmbH/Telekom Austria AG, Rechtssache C-324/98, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 60, und Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (ABl. C 179 vom 1.8.2006, S. 2).

    (8)  Dies soll u.a. über den Interaktiven Informationsdienst für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse geschehen, der über die Website der Kommission erreichbar ist http://ec.europa.eu/services_general_interest/registration/form_en.html [10].

    (9)  EuGH, Urteil vom 12. September 2000, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451.

    (10)  Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Oktober 1978, Heintz van Landewyck SARL und andere/Kommission, verbundene Rechtssachen 209/78 R bis 215/78 R und 218/78 R, Slg. 1978, 2111, Randnr. 21; EuGH, Urteil vom 16. November 1995, Fédération française des sociétés d'assurance, Société Paternelle-Vie, Union des assurances de Paris-Vie und Caisse d'assurance et de prévoyance mutuelle des agriculteurs/Ministère de l'Agriculture et de la Pêche, Rechtssache C-244/94, Slg. 1995, I-4013; EuGH, Urteil vom 1. Juli 2008, Motosykletistiki Omospondia Ellados NPID (MOTOE)/Elliniko Dimosio, Rechtssache C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnrn. 27 und 28.

    (11)  EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, AceaElectrabel Produzione SpA/Kommission, Rechtssache C-480/09 P, Slg. 2010 [noch nicht in der Sammlung veröffentlicht], Randnrn. 47-55; EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA, Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniato und Cassa di Risparmio di San Miniato SpA, Rechtssache C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 112.

    (12)  Rechtssache C-222/04, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., Randnrn. 107-118 und 125.

    (13)  Urteil vom 16. Dezember 1987,Rechtssache 118/85, Kommission gegen Italien, Slg. 1987, S. 2599, Rdnr. 7; EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Rechtssache C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36; verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavel Pavlov u.a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, Randnr. 75.

    (14)  EuGH, Urteil vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre, verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Slg. 1993, I-637.

    (15)  Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache C-295/05 Asociación Nacional de Empresas Forestales (Asemfo)/Transformación Agraria SA (Tragsa) und Administración del Estado, Slg. 2007, I-2999, Randnrn. 110-116; Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1; Beschluss 2011/501/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatliche Beihilfe C 58/06 (ex NN 98/05) Deutschlands für Bahnen der Stadt Monheim (BSM) und Rheinische Bahngesellschaft (RBG) im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ABl. L 210 vom 17.8.2011, S. 1), Erwägungsgründe 208 und 209.

    (16)  Auch die Frage, ob die Dienstleistung als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert werden kann, bleibt davon unberührt (siehe auch Abschnitt 3.2).

    (17)  EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006, David Meca-Medina und Igor Majcen/Kommission, Rechtssache C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991, Randnrn. 30-33; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau GmbH/Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft, Rechtssache C-350/07, Slg. 2009, I-1513, Randnrn. 66, 72, 74 und 75; Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 10. November 2005, Federación Española de Empresas de Tecnología Sanitaria (FENIN)/Kommission, Rechtssache C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnrn. 50-51.

    (18)  Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Randnrn. 7-8.

    (19)  EuGH, Urteil vom 4. Mai 1988, Corinne Bodson/SA Pompes funèbres des régions libérées, Rechtssache 30/87, Slg. 1988, I-2479, Randnr. 18.

    (20)  Siehe insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Januar 1994, SAT Fluggesellschaft mbH/Eurocontrol, Rechtssache C-364/92, Slg. 1994, I-43, Randnr. 30.

    (21)  Rechtssache C-364/92, SAT Fluggesellschaft mbH/Eurocontrol, Randnr. 27; EuGH, Urteil vom 26. März 2009, SELEX Sistemi Integrati SpA/Kommission und Eurocontrol, Rechtssache C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207, Randnr. 71.

    (22)  Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2002 in der Sache N 438/02 – Belgien – Subventionen zugunsten der Hafenverwaltungen (ABl. C 284 vom 21.11.2002, S. 2).

    (23)  EuGH, Urteil vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli Srl/Servizi ecologici porto di Genova SpA (SEPG), Rechtssache C-343/95, Slg. 1997, I-1547, Randnr. 22.

    (24)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 140/2006 – Litauen – Zuweisung von Beihilfen an Besserungsanstalten leitende staatliche Unternehmen (ABl. C 244 vom 11.10.2006, S. 12).

    (25)  EuGH, Urteil vom 17. Februar 1993, Christian Poucet/Assurances générales de France und Caisse mutuelle régionale du Languedoc-Roussillon, verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Slg. 1993, I-637, Randnr. 13.

    (26)  EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, Cisal di Battistello Venanzio & C. Sas/Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL), Rechtssache C-218/00, Slg. 2002, I-691, Randnr. 45.

    (27)  EuGH, Urteil vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a./Ichthyol-Gesellschaft Cordes u. a, verbundene Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Randnrn. 47-55.

    (28)  Verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Christian Poucet/Assurances générales de France und Caisse mutuelle régionale du Languedoc-Roussillon, Randnrn. 15-18.

    (29)  Rechtssache C-218/00, Cisal di Battistello Venanzio & C. Sas/INAIL, Randnr. 40.

    (30)  Verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Christian Poucet/Assurances générales de France und Caisse mutuelle régionale du Languedoc-Roussillon, Randnr. 14; Rechtssache C-218/00, Cisal di Battistello Venanzio & C. Sas/INAIL, Randnrn. 43-48; verbundene Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK u. a./Ichthyol-Gesellschaft Cordes u. a., Randnrn. 51-55.

    (31)  Siehe insbesondere Fédération française des sociétés d'assurance u. a./Ministère de l'Agriculture et de la Pêche, Rechtssache C-244/94, Randnr. 19.

    (32)  EuGH, Urteil vom 21. September 1999, Albany International BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie, Rechtssache C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnrn. 80-87.

    (33)  EuGH, Urteil vom 16. November 1995, Fédération française des sociétés d'assurance, Société Paternelle-Vie, Union des assurances de Paris-Vie und Caisse d'assurance et de prévoyance mutuelle des agriculteurs/Ministère de l'Agriculture et de la Pêche, Rechtssache C-244/94, Slg. 1995, I-4013, Randnrn. 9 und 17-20; Rechtssache C-67/96, Albany International BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie, Randnrn. 81-85; siehe auch EuGH, Urteil vom 21. September 1999, Brentjens' Handelsonderneming BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de Handel in Bouwmaterialen, verbundene Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Slg. 1999, I6025, Randnrn. 81-85; EuGH, Urteil vom 21. September 1999, Maatschappij Drijvende Bokken BV/Stichting Pensioenfonds voor de Vervoer- en Havenbedrijven, Rechtssache C-219/97, Slg. 1999, I6121, Randnr. 71-75; verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, Randnrn. 114-115.

    (34)  Verbundene Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens' Handelsonderneming BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de Handel in Bouwmaterialen.

    (35)  Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten.

    (36)  Rechtssache C-350/07, Kattner Stahlbau GmbH/Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft.

    (37)  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das spanische nationale Gesundheitssystem ein einschlägiges Beispiel hierfür (siehe Rechtssache T-319/99, FENIN/Kommission, Slg. 2003, II-357).

    (38)  Abhängig von den allgemeinen Merkmalen des Systems ändern Gebühren, die nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten der Dienstleistungen abdecken, nicht zwangsläufig etwas an der Einstufung eines Systems als nichtwirtschaftlich.

    (39)  Rechtssache T-319/99, FENIN/Kommission, Slg. 2003, II-357, Randnr. 39.

    (40)  Rechtssache T-319/99, FENIN/Kommission, Randnr. 40.

    (41)  Beispielsweise Rs. C-244/94 FFSA, Rs. C-67/96 Albany, Verb. Rs. C-115/97, C-116/97 und C-117/97 Brentjens, sowie Rs. C-219/97 Drijvende Bokken.

    (42)  EuGH, Urteil vom 12. September 2000, verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 75 und 77.

    (43)  EuGH, Urteil vom 11. September 2007, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Rechtssache C-318/05, Slg. 2007, I-6957, Randnr. 68. Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 25.4.2001 in der Sache N 118/2000 – Öffentliche Subventionen für Profisportvereine und Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in der Rechtssache 68123 – Norwegen – Nasjonal digital læringsarena, 12.10.2011, S. 9.

    (44)  EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008, Private Barnehagers Landsforbund/EFTA-Überwachungsbehörde, Rechtssache E-5/07 (ABl. C 113 vom 8.5.2008, S. 17).

    (45)  EuGH, Urteil vom 27. September 1988, Belgischer Staat/René Humbel und Marie-Thérèse Edel, Rechtssache 263/86, Slg. 1988, 5365.

    (46)  Rechtssache C-318/05, Kommission/Deutschland; EuGH, Urteil vom 11. September 2007, Herbert Schwarz und Marga Gootjes-Schwarz/Finanzamt Bergisch Gladbach, Rechtssache C-76/05, Slg. 2007, I-6849.

    (47)  EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008, Private Barnehagers Landsforbund/EFTA-Überwachungsbehörde, Rechtssache E-5/07 (ABl. C 113 vom 8.5.2008, S. 17).

    (48)  EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, Hans-Dieter Jundt und Hedwig Jundt/Finanzamt Offenburg, Rechtssache C-281/06, Slg. 2007, I-12231.

    (49)  EuGH, Urteil vom 7. Dezember 1993, Stephan Max Wirth/Landeshauptstadt Hannover, Rechtssache C-109/92, Slg. 1993, I-6447.

    (50)  ABl. L 305 vom 19.11.2009, S. 1, und EWR-Beilage 60 vom 19.11.2009, S. 1.

    (51)  Nach Fußnote 26 des Kapitels für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation der Leitlinien für staatliche Beihilfen ist unter „interner Natur“ ein Sachverhalt zu verstehen, bei dem das Wissensmanagement der Forschungsorganisation(en) durch eine Abteilung oder eine Untergliederung der Forschungsorganisation oder gemeinsam mit anderen Forschungsorganisationen erfolgt. Die vertragliche Übertragung bestimmter Dienstleistungen an Dritte im Wege der offenen Ausschreibung steht dem internen Charakter dieser Tätigkeiten nicht entgegen.

    (52)  Siehe Abschnitte 3.1.1 und 3.1.2 des Kapitels für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation.

    (53)  EuGH, Urteil vom 7. Mai 1998, Epifanio Viscido u. a./Ente Poste Italiane, verbundene Rechtssachen C-52/bis C-54/97, Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13; EuGH, Urteil vom 22. November 2001, Ferring SA/Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS), Rechtssache C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 16. Siehe auch EuGH, Urteil vom 13. März 2001, Rechtssache C-379/98, PreussenElektra AG/Schleswag AG, Slg. 2001, I-2099.

    (54)  Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, S. I-4397.

    (55)  EuGH, Urteil vom 22. Mai 2003, Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH/Telekom-Control-Kommission, Rechtssache C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnrn. 92-93. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2007, Bouygues SA und Bouygues Télécom SA/Kommission, Rechtssache T-475/04, Slg. 2007, II-2097, Randnrn. 101, 104, 105 und 111.

    (56)  Rechtssache 173/73 Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnummer 16. Siehe auch EuGH, Urteil vom 22. März 1977, Steinige & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Rechtssache 78/76, Slg. 1977, 595, Randnr. 21, und EuGH, Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk, Rechtssache C-206/06, Slg. 2008, 5497, Randnrn. 47, 57 und 96.

    (57)  EuGH, Urteil vom 11. März 1992, Compagnie Commerciale de l'Ouest u. a./Receveur principal des douanes de La Pallice Port, verbundene Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Slg. 1992, I-1847, Randnr. 35. EuGH, Urteil vom 27. November 2003, Enirisorse SpA/Ministero delle Finanze, verbundene Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 26.

    (58)  EuGH, Urteil vom 15. Juni 2000, Mauro Alzetta u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnrn. 143-147.

    (59)  Siehe insbesondere EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747.

    (60)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Randnr. 81.

    (61)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 258/2000 – Deutschland – Freizeitbad Dorsten (ABl. C 172 vom 16.6.2001, S. 16).

    (62)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 543/2001 – Irland – Steuerliche Abschreibung für Krankenhäuser (ABl. C 154 vom 28.6.2002, S. 4).

    (63)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 630/2003 – Italien – Unterstützung für örtliche Museen in Sardinien – Sardinien (ABl. C 275 vom 8.12.2005, S. 3).

    (64)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 257/2007 – Spanien – Zuschüsse für Theaterproduktionen im Baskenland (ABl. C 173 vom 26.7.2007, S. 2).

    (65)  ABl. L 378 vom 28.12.2006, S. 5, als Punkt 1ea in Anhang XV des EWR-Abkommens aufgenommen.

    (66)  Siehe Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 für den Transportsektor.

    (67)  Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747.

    (68)  Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Rechtssache C-280/00, Randnrn. 87-93.

    (69)  Siehe Abschnitt 3.2.

    (70)  Siehe Abschnitt 3.3.

    (71)  Siehe Abschnitt 3.4.

    (72)  Siehe Abschnitt 3.5.

    (73)  Siehe Abschnitt 3.6.

    (74)  EuGH, Urteil vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova SpA/Siderurgica Gabrielli SpA, Rechtssache C-179/90, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 27; EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997, GT-Link A/S gegen De Danske Statsbaner (DSB), Rechtssache C-242/95, Slg. 1997, I-4449, Randnr. 53, EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998, Corsica Ferries France SA/Gruppo Antichi Ormeggiatori del porto di Genova Coop. arl u. a., Rechtssache C-266/96, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 45.

    (75)  EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008, British United Provident Association Ltd (BUPA), BUPA Insurance Ltd und BUPA Ireland Ltd/Kommission, Rechtssache T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnrn. 166-169 und 172; EuGH, Urteil vom 15. Juni 2005, Fred Olsen, SA/Kommission, Rechtssache T-17/02, Slg. 2005, II-2031, Randnr. 216.

    (76)  EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008, British United Provident Association Ltd (BUPA), BUPA Insurance Ltd und BUPA Ireland Ltd/Kommission, Rechtssache T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnrn. 171 und 224.

    (77)  Siehe insbesondere EuGH, Urteil vom 27. März 1974, BRT/SABAM, Rechtssache C-127/73, Slg. 1974, 313.

    (78)  Siehe insbesondere Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

    (79)  EuGH, Urteil vom 20. Februar 2001, Analir, Rechtssache C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnr. 71.

    (80)  Für die genauen Vorschriften siehe Randnrn. 24-30 des in den Leitlinien für staatliche Beihilfen genannten Kapitels über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, noch nicht im ABl. veröffentlicht.

    (81)  Siehe insbesondere EuGH, Urteil vom 27. März 1974, BRT/SABAM, Rechtssache C-127/73, Slg. 1974, 313.

    (82)  EuGH, Urteil vom 15. Juni 2005, Fred Olsen, SA/Kommission, Rechtssache T-17/02, Randnr. 188.

    (83)  Kapitalrendite ist der interne Ertragssatz (Internal Rate of Return – IRR), den das Unternehmen während der Laufzeit des Vorhabens mit seinem investierten Kapital erzielen würden, d. h. der IRR im Verhältnis zu den Zahlungsströmen im Rahmen des Vertrags.

    (84)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, als Punkt 4 in Anhang XVI des EWR-Abkommens aufgenommen.

    (85)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1, als Punkt 2 in Anhang XVI des EWR-Abkommens aufgenommen.

    (86)  Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe a der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG.

    (87)  Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe b der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG.

    (88)  Artikel 29 der Richtlinie 2004/18/EC.

    (89)  Artikel 30 der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG.

    (90)  Artikel 31 der Richtlinie 2004/18/EG. Siehe auch Artikel 40 Absatz 3 der Richtlinie 2004/17/EG.

    (91)  Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG.

    (92)  Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG; EuGH, Urteil vom 20. September 1988, Beentjes, Rechtssache 31/87, Slg. 1988, 4635; EuGH, Urteil vom 26. September 2000, Kommission/Frankreich, Rechtssache C-225/98, Slg. 2000, I-7445; EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2001, SIAC Construction, Rechtssache C-19/00, Slg. 2001, I-7725.

    (93)  Siehe z. B. die neue Ausgabe von „Umweltorientierte Beschaffung! Ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen in Europa“, veröffentlicht im Internet unter http://ec.europa.eu/environment/gpp/buying_handbook_en.htm

    (94)  D. h., die Kriterien sind so festzulegen, dass sie einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen, in dessen Rahmen die Vorteile für den Bieter, der den Zuschlag erhält, so gering wie möglich ausfallen.

    (95)  Siehe z. B. Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 49/06 (ex NN 65/06), die Italien Poste Italiane als Vergütung für den Vertrieb von „buoni fruttiferi postali“ gezahlt hat (ABl. L 189 vom 21.7.2009, S. 3).

    (96)  Kapitalrendite ist der interne Ertragssatz (Internal Rate of Return – IRR), den das Unternehmen während der Laufzeit des Vorhabens mit seinem investierten Kapital erzielen würden, d. h. der IRR im Verhältnis zu den Zahlungsströmen im Rahmen des Vertrags.


    ANHANG II

    TEIL VI:   AUSGLEICHSZAHLUNGEN FÜR ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGEN, STAATLICHES EIGENTUM AN UNTERNEHMEN UND BEIHILFEN FÜR ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN

    Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen  (1)

    1.   Zweck und Anwendungsbereich

    1.

    Damit bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf der Basis von Grundsätzen und Bedingungen erbracht werden können, die eine Erfüllung dieser Aufgaben ermöglichen, kann sich eine finanzielle Unterstützung des Staates als erforderlich erweisen, wenn die durch die Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen anfallenden Kosten nicht durch die Einnahmen aus der Erbringung der Dienstleistungen gedeckt werden können.

    2.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (2) stellen Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (3). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, findet Artikel 1 in Teil I des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“) keine Anwendung.

    3.

    Wenn die Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die allgemeinen Kriterien für die Anwendbarkeit von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens aber erfüllt sind, stellen die Ausgleichsleistungen staatliche Beihilfen dar und unterliegen den Artikeln 59 und 61 des EWR-Abkommens und Artikel 1 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen.

    4.

    In ihrem Kapitel über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (4) hat die EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend „Überwachungsbehörde“) die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen als staatliche Beihilfen anzusehen sind. Ferner wird die Kommission in ihrer Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (5), die in das EWR-Abkommen übernommen wird, festlegen, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass geringfügige Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen den Handel zwischen EWR-Staaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. In diesen Fällen werden die in Rede stehenden Ausgleichsleistungen nicht von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfasst und sind folglich nicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen anmeldepflichtig.

    5.

    Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens bildet die Rechtsgrundlage für die beihilferechtliche Würdigung staatlicher Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Danach gelten für Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, die Bestimmungen des EWR-Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln. Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens sieht jedoch für den Fall, dass die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Erfüllung der übertragenen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert, eine Ausnahme von den Vorschriften des EWR-Abkommens vor. Diese Ausnahmebestimmung findet nur Anwendung, wenn die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.

    6.

    In dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (nachstehend „Beschluss 2012/21/EU“) (6), wird mit seiner Übernahme in das EWR-Abkommen festgelegt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Arten von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens als mit dem EWR-Abkommen vereinbar einzustufen und folglich von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen befreit sind (7).

    7.

    Die Grundsätze dieses Rahmens gelten nur für Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt, die nicht von dem Beschluss 2012/21/EU, erfasst werden. Solche Ausgleichsleistungen unterliegen der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen. In diesem Rahmen ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen solche staatlichen Beihilfen für gemäß Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden können Der Rahmen ersetzt das Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (8).

    8.

    Die Grundsätze dieses Rahmens gelten unbeschadet strengerer einschlägiger Bestimmungen in sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschriften über Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Luft- und Seeverkehr. Sie gelten weder für den Landverkehr noch für den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk, der durch den Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (9) abgedeckt ist.

    9.

    Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die sich in Schwierigkeiten befinden, sind nach dem Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) zu prüfen.

    10.

    Die Grundsätze dieses Rahmens gelten unbeschadet der:

    a)

    Vorgaben der EWR-Rechtsvorschriften im Bereich Wettbewerb (insbesondere Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens);

    b)

    Vorgaben der EWR-Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen;

    c)

    Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (11);

    d)

    zusätzlichen Bestimmungen, die sich aus dem EWR-Abkommen oder aus sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschriften ergeben.

    2.   Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die staatliche Beihilfen darstellen, mit dem EWR-Abkommen

    2.1.   Allgemeine Bestimmungen

    11.

    Zum derzeitigen Entwicklungsstand des Binnenmarkts können staatliche Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses 2012/21/EU fallen, für mit Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens vereinbar erklärt werden, wenn sie für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind und sie die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem Interesse des EWR zuwiderläuft. Damit dieses Gleichgewicht gegeben ist, müssen die in den Abschnitten 2.2 bis 2.10 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

    2.2.   Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 59 des EWR-Abkommens

    12.

    Die Beihilfe muss für eine echte und genau abgesteckte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens bestimmt sein.

    13.

    In ihrem Kapitel über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse führt die Überwachungsbehörde aus, wie im Einzelnen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu definieren ist. Insbesondere können die EFTA-Staaten Dienstleistungen, die von unter normalen Marktbedingungen handelnden Unternehmen unter Bedingungen, die sich – z. B. im Hinblick auf den Preis, die objektiven Qualitätsmerkmale, die Kontinuität und den Zugang zu der Dienstleistung – mit dem öffentlichen Interesse, wie vom Staat definiert, decken, bereits zufriedenstellend erbracht werden oder erbracht werden können, nicht mit der Verpflichtung zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbinden. In Bezug auf die Feststellung, ob eine Dienstleistung vom Markt erbracht werden kann, beschränkt sich die Bewertung der Überwachungsbehörde auf die Prüfung der Frage, ob die Definition des EFTA-Staats mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist, sofern in den EWR-Rechtsvorschriften keine strengeren Bestimmungen vorgesehen sind.

    14.

    Damit die Grundsätze dieses Rahmens Anwendung finden, sollten die EFTA-Staaten belegen, dass sie den Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel genau ermittelt haben, um den Interessen der Nutzer und Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn eine weitere Konsultation gegenüber einer kürzlich durchgeführten ganz offensichtlich keinen wesentlichen Mehrwert bringt.

    2.3.   Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind

    15.

    Die Zuständigkeit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse muss dem betreffenden Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Akte übertragen werden, deren Form von den einzelnen EFTA-Staaten bestimmt werden kann. Unter dem Begriff „EFTA-Staat“ sind die zentralen, regionalen und lokalen Behörden zu verstehen.

    16.

    In dem Akt/den Akten muss insbesondere Folgendes festgelegt sein:

    a)

    Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen;

    b)

    das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet;

    c)

    Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte;

    d)

    eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus sowie die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen und

    e)

    Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation.

    2.4.   Dauer des Betrauungszeitraums

    17.

    Die Dauer des Betrauungszeitraums sollte durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer des Betrauungszeitraums darf jedoch den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist.

    2.5.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG

    18.

    Die Beihilfe ist nur dann nach Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen vereinbar, wenn das Unternehmen, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG (12) einhält. Entspricht eine Beihilfe dieser Richtlinie nicht, so wird davon ausgegangen, dass sie die Entwicklung des Handels in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem Interesse des EWR im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens zuwiderläuft.

    2.6.   Einhaltung der EWR-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen

    19.

    Die Beihilfe ist nur dann nach Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen vereinbar, wenn die zuständige Behörde bei der Betrauung des betreffenden Unternehmens mit der Erbringung der Dienstleistung die geltenden EWR-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen befolgt hat oder sich verpflichtet, diese zu befolgen. Hierzu zählen alle Voraussetzungen im Hinblick auf Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, die sich unmittelbar aus dem EWR-Abkommen und gegebenenfalls dem Sekundärrecht des EWR ergeben. Erfüllt eine Beihilfe diese Bestimmungen und Voraussetzungen nicht, so wird davon ausgegangen, dass sie die Entwicklung des Handels in einem Ausmaß beeinträchtigt, das den Interessen des EWR im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens zuwiderläuft.

    2.7.   Nichtdiskriminierung

    20.

    Betraut eine Behörde mehrere Unternehmen mit der Erbringung ein und derselben Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, sollten die Ausgleichsleistungen für jedes dieser Unternehmen anhand derselben Methode berechnet werden.

    2.8.   Höhe der Ausgleichsleistungen

    21.

    Die Höhe der Ausgleichsleistung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten (13) für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken.

    22.

    Die Höhe der Ausgleichsleistungen kann auf der Grundlage der erwarteten Kosten und Einnahmen oder auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten und erzielten Einnahmen oder aber entsprechend den Effizienzanreizen, die der EFTA-Staat im Einklang mit den Randnummern 40 und 41 von Beginn an setzen will, auf der Grundlage einer Kombination aus beiden Modellen festgelegt werden.

    23.

    Basieren die Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise auf den erwarteten Kosten und Einnahmen, sind diese im Betrauungsakt anzugeben. Die erwarteten Kosten und Einnahmen müssen auf schlüssigen und nachvollziehbaren Parametern im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld, in dem die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht wird, beruhen. Diese müssen gegebenenfalls auf der Sachkenntnis der für den Sektor zuständigen Aufsichtsbehörden oder anderer, unternehmensunabhängiger Stellen basieren. Die EFTA-Staaten müssen die Quellen angeben, auf denen ihre Annahmen beruhen (14). In die Kostenschätzung müssen die während der Dauer des Betrauungszeitraums zu erwartenden Effizienzgewinne des Erbringers der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einfließen.

    Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen

    24.

    Die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlichen bzw. wahrscheinlich erforderlichen Nettokosten sollten unter Anwendung der Net-avoided-cost-Methode (Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten) ermittelt werden, sofern dies nach dem EEA-Recht oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist; andernfalls sollte die genannte Methode nach Möglichkeit zur Anwendung kommen.

    Net-avoided-cost-Methode

    25.

    Nach der Net-avoided-cost-Methode werden die Nettokosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind oder erforderlich sein dürften, als Differenz zwischen den Nettokosten des Dienstleistungserbringers aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und den Nettokosten desselben Dienstleistungserbringers ohne eine solche Verpflichtung berechnet. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Kosten bzw. Einnahmen, die der Dienstleistungserbringer nicht tragen müsste bzw. erzielen dürfte, falls keine Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen bestünde, korrekt bewertet werden. Bei der Berechnung der Nettokosten sollten die Vorteile zugunsten des Erbringers der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, nach Möglichkeit einschließlich der immateriellen Vorteile, geprüft werden.

    26.

    Anhang IV der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (15) und Anhang I der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarkts der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (16) enthalten detailliertere Erläuterungen zur Anwendung der Net-avoided-cost-Methode.

    27.

    Auch wenn die Überwachungsbehörde die Net-avoided-cost-Methode als genaueste Methode zur Bestimmung der durch eine Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen entstehenden Kosten ansieht, kann die Anwendung dieser Methode in bestimmten Fällen nicht möglich oder nicht geeignet sein. In solchen Fällen kann die Überwachungsbehörde, wenn dies begründet ist, andere Methoden zur Berechnung der Nettokosten für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, akzeptieren, z. B. die Kostenallokationsmethode.

    Kostenallokationsmethode

    28.

    Nach der Kostenallokationsmethode sind die Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen die Differenz zwischen den im Betrauungsakt festgelegten und geschätzten Kosten und den Einnahmen des für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen benannten Dienstleistungserbringers.

    29.

    Die zu berücksichtigenden Kosten umfassen sämtliche für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlichen Kosten.

    30.

    Beschränkt sich die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens auf die Erbringung dieser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, so können alle Kosten herangezogen werden.

    31.

    Übt das Unternehmen daneben jedoch auch noch andere Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, können die zu berücksichtigenden Kosten alle unmittelbaren Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind, sowie einen angemessenen Beitrag zu den mittelbaren Kosten, die für die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interessen und andere Tätigkeiten gemeinsam anfallen, abdecken. Als Kosten, die mit anderen Tätigkeiten als der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden sind, gelten alle unmittelbaren Kosten sowie ein angemessener Beitrag zu den Gemeinkosten. Zur Ermittlung des angemessenen Beitrags zu den Gemeinkosten können die Marktpreise für den Einsatz der Ressourcen, sofern bekannt, als Bezugswert verwendet werden (17). Sind derartige Marktpreise nicht bekannt, kann der angemessene Beitrag zu den Gemeinkosten anhand der Höhe des angemessenen Gewinns (18), den das Unternehmen mit den Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, voraussichtlich erzielen wird, oder gegebenenfalls anhand anderer, besser geeigneter Methoden ermittelt werden.

    Einnahmen

    32.

    Die zu berücksichtigenden Einnahmen müssen mindestens die gesamten mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erzielten Einnahmen, so wie im Betrauungsakt aufgeführt, umfassen, sowie die in Randnummer 45 genannten überschüssigen Gewinne aus besonderen und ausschließlichen Rechten, auch wenn diese mit anderen Tätigkeiten verbunden sind, und unabhängig davon, ob diese überschüssigen Gewinne als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens gelten.

    Angemessener Gewinn

    33.

    Als angemessener Gewinn gilt die Kapitalrendite (19), die ein typisches Unternehmen zugrunde legt, um unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos zu entscheiden, ob es die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die gesamte Dauer des Betrauungsaktes erbringt. Die Höhe des Risikos hängt vom Wirtschaftszweig, der Art der Dienstleistung und der Ausgestaltung des Ausgleichsmechanismus ab.

    34.

    In begründeten Fällen kann für die Ermittlung des angemessenen Gewinns auf andere Indikatoren als die Kapitalrendite zurückgegriffen werden, z. B. durchschnittliche Eigenkapitalrendite (20) während des Betrauungszeitraums, Rendite des eingesetzten Kapitals, Gesamtkapitalrendite oder Umsatzrendite.

    35.

    Unabhängig vom gewählten Indikator muss der EFTA-Staat der Überwachungsbehörde einen Nachweis dafür vorlegen, dass der voraussichtliche Gewinn nicht höher ist als der, den ein typisches Unternehmen bei der Entscheidung darüber, ob es die Dienstleistung erbringt, zugrunde legen würde; dies kann beispielsweise durch Verweise auf Einnahmen geschehen, die bei ähnlichen Verträgen unter Wettbewerbsbedingungen erzielt wurden.

    36.

    Eine Kapitalrendite, die den relevanten Swap-Satz (21) zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten (22) nicht überschreitet, gilt in jedem Fall als angemessen. Der relevante Swap-Satz ist der Swap-Satz, dessen Fälligkeit und Währung der Dauer und Währung des Betrauungsaktes entsprechen.

    37.

    Ist die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit einem beträchtlichen kommerziellen oder vertraglichen Risiko verbunden, weil z. B. der Ausgleich in Form einer Pauschalzahlung erfolgt, die die erwarteten Nettokosten sowie einen angemessenen Gewinn abdeckt, und ist das Unternehmen in einem Wettbewerbsumfeld tätig, so darf der angemessene Gewinn nicht höher sein als die dem Risiko entsprechende Kapitalrendite. Dieser Renditesatz sollte, wenn möglich, unter Bezugnahme auf die Kapitalrendite bestimmt werden, die bei ähnlichen, unter Wettbewerbsbedingungen vergebenen Verträgen über öffentliche Dienstleistungen erzielt wird (z. B. bei Verträgen, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben werden). Ist die Anwendung einer solchen Methode nicht möglich, können in begründeten Fällen andere Methoden zur Festsetzung der Kapitalrendite angewandt werden (23).

    38.

    Ist die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht mit einem beträchtlichen kommerziellen oder vertraglichen Risiko verbunden, weil z. B. die Nettokosten für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Wesentlichen ex post vollständig erstattet werden, darf der angemessene Gewinn den in Randnummer 36 dargelegten Höchstbetrag nicht überschreiten. Ein solcher Ausgleichsmechanismus schafft keine Effizienzanreize für den Dienstleistungserbringer. Daher wird die Anwendung eines solchen Systems streng auf Fälle begrenzt, in denen der EFTA-Staat begründen kann, dass es nicht möglich oder angemessen ist, die Produktivitätsgewinne zu berücksichtigen und ein Vertragsmodell mit Anreizen für Effizienzgewinne zu verwenden.

    Effizienzanreize

    39.

    Die EFTA-Staaten müssen bei der Ausarbeitung des Modells für die zu leistenden Ausgleichszahlungen Anreize vorsehen, damit in effizienter Weise hochwertige Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden, es sei denn, sie können begründen, dass dies nicht möglich oder angemessen ist.

    40.

    Effizienzanreize können unterschiedlich ausgestaltet sein, um so den spezifischen Gegebenheiten eines jeden Vertrages oder Wirtschaftszweigs bestmöglich Rechnung zu tragen. So können die EFTA-Staaten vorab eine pauschale Ausgleichshöhe festlegen, die die Effizienzgewinne, die das Unternehmen während der Laufzeit des Vertrags erzielen dürfte, antizipiert und berücksichtigt.

    41.

    Die EFTA-Staaten können aber auch im Betrauungsakt konkrete Ziele für Effizienzgewinne festlegen und die Ausgleichshöhe davon abhängig machen, inwieweit diese Ziele erreicht wurden. Erreicht ein Unternehmen diese Ziele nicht, so sollten die Ausgleichsleistungen anhand einer im Betrauungsakt festgelegten Berechnungsmethode gekürzt werden. Erzielt das Unternehmen hingegen bessere Ergebnisse als vorgegeben, sollten die Ausgleichsleistungen anhand einer im Betrauungsakt vorgesehenen Methode erhöht werden. Prämien, die an Produktivitätsgewinne geknüpft sind, sind so festzulegen, dass eine ausgewogene Aufteilung dieser Gewinne zwischen dem Unternehmen und dem EFTA-Staat und/oder den Nutzern möglich ist.

    42.

    Alle Mechanismen, die Anreize für Effizienzverbesserungen schaffen sollen, müssen auf objektiven und messbaren Daten und Kriterien beruhen, die im Betrauungsakt festzulegen und einer transparenten Ex-post-Prüfung durch eine vom Erbringer der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unabhängigen Einheit zu unterziehen sind.

    43.

    Effizienzgewinne sollten unbeschadet der zu erbringenden Qualität der Dienstleistungen erreicht werden und sollten die in den EWR-Rechtsvorschriften verankerten Normen erfüllen.

    Vorschriften für Unternehmen, die auch Tätigkeiten ausüben, bei denen es sich nicht um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, oder die mehrere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

    44.

    Übt ein Unternehmen auch Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten im Einklang mit den in Randnummer 31 dargelegten Grundsätzen getrennt ausgewiesen werden. Ist ein Unternehmen mit der Erbringung mehrerer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut, weil es sich um unterschiedliche Bewilligungsbehörden oder um unterschiedliche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, muss sich für jede Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anhand der Buchführung einzeln überprüfen lassen, ob eventuell eine Überkompensation vorlag.

    45.

    Verfügt das betreffende Unternehmen über besondere oder ausschließliche Rechte für andere Tätigkeiten als die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, für die die Beihilfe gewährt wurde, und werden mit diesen überschüssige Gewinne erwirtschaftet, die über den angemessenen Gewinn hinausgehen, oder wurden dem Unternehmen vom Staat andere Vorteile gewährt, müssen diese unabhängig von ihrer Bewertung nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens berücksichtigt und zu den Einnahmen des Unternehmens hinzugerechnet werden. Der angemessene Gewinn für die Tätigkeiten, für die das Unternehmen über besondere oder ausschließliche Rechte verfügt, ist unter Berücksichtigung des Risikos, das das betreffende Unternehmen eingeht, bzw. des Nichtvorhandenseins eines derartigen Risikos, ex ante zu bewerten. Diese Bewertung muss auch den Effizienzanreizen Rechnung tragen, die der EFTA-Staat für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen eingeführt hat.

    46.

    Der EFTA-Staat kann entscheiden, dass Gewinne aus Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, – insbesondere aus Tätigkeiten, die von der für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlichen Infrastruktur abhängen – ganz oder teilweise der Finanzierung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zuzuweisen sind.

    Überkompensation

    47.

    Unter Überkompensation sind Ausgleichsleistungen zu verstehen, die das Unternehmen während der gesamten Laufzeit des Vertrags über den in Randnummer 21 definierten Beihilfebetrag hinaus erhält. Wie unter den Randnummern 39 bis 42 ausgeführt, kann ein Überschuss, der sich aus die Erwartungen übersteigenden Effizienzgewinnen ergibt, entsprechend den Bestimmungen im Betrauungsakt vom betreffenden Unternehmen als zusätzlicher angemessener Gewinn einbehalten werden (24).

    48.

    Da Überkompensationszahlungen für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht erforderlich sind, stellen sie mit dem EWR-Abkommen unvereinbare staatliche Beihilfen dar.

    49.

    Die EFTA-Staaten müssen sicherstellen, dass die für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährten Ausgleichsleistungen den in diesem Rahmen aufgeführten Anforderungen entsprechen und insbesondere, dass Unternehmen keine Ausgleichszahlungen erhalten, die über den gemäß diesem Abschnitt festgelegten Betrag hinausgehen. Auf Ersuchen der Überwachungsbehörde müssen die EFTA-Staaten entsprechende Nachweise zur Verfügung stellen. Sie müssen regelmäßig zum Ende der Betrauungsdauer und in jedem Fall in Abständen von höchstens drei Jahren Kontrollen vornehmen oder sicherstellen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Bei Beihilfen, die nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit Veröffentlichung (25) gewährt werden, müssen die Kontrollen mindestens alle zwei Jahre erfolgen.

    50.

    Hat der EFTA-Staat auf Grundlage einer korrekten Zuordnung der Kosten und Einnahmen sowie vernünftiger Annahmen (wie in diesem Abschnitt beschrieben) vorab eine pauschale Ausgleichshöhe festgelegt, die die Effizienzgewinne, die der Dienstleistungserbringer während des Betrauungszeitraums erzielen dürfte, antizipiert und berücksichtigt, so beschränkt sich die Überkompensationsprüfung grundsätzlich darauf, zu kontrollieren, ob die Höhe des Gewinns, den der Dienstleistungserbringer nach dem Betrauungsakt erzielen darf, auch nachträglich angemessen erscheint.

    2.9   Zusätzliche Voraussetzungen, die erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse des EWR zuwiderläuft

    51.

    Die Bestimmungen nach Abschnitt 2.1 bis 2.8 sind in der Regel ausreichend, um sicherzustellen, dass Beihilfen den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälschen, die den Interessen des EWR zuwiderläuft.

    52.

    Es ist jedoch vorstellbar, dass unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen schwerwiegende Wettbewerbsverfälschungen möglicherweise nicht angegangen werden und die Beihilfe den Handel in einem Ausmaß beeinträchtigen könnte, das dem Interesse des EWR zuwiderläuft.

    53.

    In einem solchen Fall prüft die Überwachungsbehörde, ob derartige Wettbewerbsverfälschungen durch Auflagen für die EFTA-Staaten oder durch Aufforderung der EFTA-Staaten zur Unterbreitung von Verpflichtungsangeboten abgemildert werden können.

    54.

    Mit schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen, die den Interessen des EWR-Abkommens zuwiderlaufen, wird nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gerechnet. Die Überwachungsbehörde wird ihre Aufmerksamkeit auf Wettbewerbsverfälschungen richten, bei denen die betreffende Beihilfe erhebliche nachteilige Auswirkungen auf andere EFTA-Staaten und das Funktionieren des EWR hat, z. B. weil sie Unternehmen in wichtigen Wirtschaftszweigen die Möglichkeit nimmt, das für eine rentable Geschäftstätigkeit erforderliche Geschäftsvolumen zu erreichen.

    55.

    Derartige Wettbewerbsverfälschungen können sich zum Beispiel ergeben, wenn sich die Dauer der Betrauung nicht auf objektive Kriterien stützt (wie etwa durch die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens), oder wenn bei der Betrauung eine Reihe von Aufgaben gebündelt wird (die üblicherweise Gegenstand separater Betrauungen sind, ohne Einbußen an gesellschaftlichem Nutzen und ohne Zusatzkosten im Hinblick auf die Effizienz und Wirksamkeit der Erbringung der Dienstleistungen). In einem derartigen Fall würde die Überwachungsbehörde prüfen, ob dieselbe öffentliche Dienstleistung ebenso gut in einer weniger wettbewerbsverfälschenden Weise erbracht werden könnte, zum Beispiel durch eine in Dauer oder Umfang beschränktere Betrauung oder durch separate Betrauungen.

    56.

    Eine eingehendere Prüfung kann auch dann erforderlich sein, wenn ein EFTA-Staat einen Erbringer einer öffentlichen Dienstleistung ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit der Aufgabe betraut, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf einem nicht vorbehaltenen Markt zu erbringen, auf dem bereits sehr ähnliche Dienstleistungen erbracht werden oder in naher Zukunft ohne die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wahrscheinlich erbracht würden. Diese nachteiligen Auswirkungen auf die Entwicklung des Handels könnten noch ausgeprägter sein, wenn die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu einem Tarif angeboten werden soll, der unterhalb der Kosten eines tatsächlichen oder potenziellen Anbieters liegt, so dass es zu einer Marktabschottung kommt. Daher kann die Überwachungsbehörde – unter voller Beachtung des weiten Ermessensspielraums des EFTA-Staats bei der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Änderungen verlangen, die sich zum Beispiel auf die Gewährung der Beihilfe beziehen können, wenn sie plausibel aufzeigen kann, dass es möglich wäre, dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu vergleichbaren Bedingungen für die Nutzer in einer weniger wettbewerbsverfälschenden Weise und zu geringeren Kosten für den Staat zu erbringen.

    57.

    Eine engere Überwachung ist auch dann berechtigt, wenn die Betrauung mit der Verpflichtung zur Dienstleistungserbringung mit besonderen oder ausschließlichen Rechten verbunden ist, die den Wettbewerb in einem Ausmaß beschränken, das dem Interesse des EWR-Abkommens zuwiderläuft. Während Artikel 59 Absatz 1 des EWR-Abkommens weiterhin die wichtigste Grundlage für die Bewertung eines derartigen Falles bleibt, kann die staatliche Beihilfe nicht als mit dem EWR-Abkommen vereinbar betrachtet werden, wenn das ausschließliche Recht Vorteile mit sich bringt, die nach den in Abschnitt 2.8 beschriebenen Methoden zur Berechnung der Nettokosten der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht in angemessener Weise bewertet, quantifiziert oder erfasst werden können.

    58.

    Die Überwachungsbehörde wird des Weiteren auf Situationen achten, in denen die Beihilfe das Unternehmen in die Lage versetzt, die Einrichtung oder Nutzung einer nicht reproduzierbaren Infrastruktur zu finanzieren, die die Möglichkeit birgt, auf dem Markt, auf dem die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht wird, oder auf verbundenen relevanten Märkten eine Abschottung zu bewirken. Ist dies der Fall, kann die Auflage angemessen sein, den Wettbewerbern zu angemessenen Bedingungen einen fairen und nichtdiskriminierenden Zugang zu der jeweiligen Infrastruktur zu gewähren.

    59.

    Kommt es infolge einer Betrauung, durch die die wirksame Durchführung und Durchsetzung der EWR-Rechtsvorschriften zur Wahrung des reibungslosen Funktionierens des EWR-Abkommens behindert wird, zu Wettbewerbsverfälschungen, so prüft die Überwachungsbehörde, ob die öffentliche Dienstleistung ebenso gut auf eine weniger wettbewerbsschädliche Weise erbracht werden könnte, indem z. B. die sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschriften in vollem Umfang durchgesetzt werden.

    2.10   Transparenz

    60.

    Für jede in den Geltungsbereich dieses Rahmens fallende Ausgleichsleistung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse veröffentlicht der betreffende EFTA-Staat die folgenden Informationen im Internet oder in sonstiger angemessener Weise:

    a)

    die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation oder der unter Randnummer 14 genannten sonstigen angemessenen Mittel;

    b)

    Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen;

    c)

    das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet;

    d)

    den jährlichen Beihilfebetrag für das betreffende Unternehmen.

    2.11   Beihilfen, die die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2012/21/EU genannten Bedingungen erfüllen

    61.

    Die in den Randnummern 14, 19, 20, 24, 39, 51 bis 59 und 60 Buchstabe a dargelegten Grundsätze gelten nicht für Beihilfen, die die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2012/21/EU genannten Bedingungen erfüllen.

    3.   Berichterstattung und Bewertung

    62.

    Die EFTA-Staaten übermitteln der Überwachungsbehörde alle zwei Jahre einen Bericht über die Einhaltung dieses Rahmens. Diese Berichte müssen eine Übersicht über die Anwendung dieses Rahmens auf die verschiedenen Dienstleistungssektoren enthalten. Diese Übersicht umfasst

    a)

    eine Beschreibung der Anwendung der Grundsätze dieses Rahmens auf die in ihren Geltungsbereich fallenden Dienstleistungen, einschließlich unternehmensinterner Tätigkeiten;

    b)

    den Gesamtbetrag der den Unternehmen gewährten Beihilfen, die in den Geltungsbereich dieses Rahmens fallen, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftsbranche der Empfänger;

    c)

    Angaben dazu, ob für eine bestimmte Art von Dienstleistung die Anwendung der Grundsätze dieses Rahmens Schwierigkeiten verursacht oder zu Beschwerden Dritter geführt hat; und

    d)

    andere von der Überwachungsbehörde erbetene Angaben zur Anwendung der Grundsätze dieses Rahmens, die rechtzeitig vor der Abgabefrist für den Bericht näher ausgeführt werden.

    Der erste Bericht ist bis zum 30. Juni 2014 zu übermitteln.

    63.

    Außerdem müssen die EFTA-Staaten gemäß Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen und den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (26) der Überwachungsbehörde Jahresberichte über Beihilfen vorlegen, die infolge eines auf des Rahmens beruhenden Beschlusses der Überwachungsbehörde gewährt wurden.

    64.

    Die Berichte werden auf der Website der Überwachungsbehörde veröffentlicht.

    65.

    Die Überwachungsbehörde beabsichtigt, den Rahmen bis zum 31. Januar 2017 zu überprüfen.

    4.   Mit Beschlüssen der Überwachungsbehörde verbundene Bedingungen und Auflagen

    66.

    Nach Teil II Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen kann die Überwachungsbehörde einen Positivbeschluss mit Bedingungen und Auflagen verbinden, die es ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihres Beschlusses zu überwachen. Für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse können Bedingungen und Auflagen erforderlich sein, um insbesondere sicherzustellen, dass die den betreffenden Unternehmen gewährten Beihilfen nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und Handels auf dem Binnenmarkt führen. In diesem Zusammenhang könnten in Anbetracht der besonderen Umstände der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse regelmäßige Berichte oder sonstige Verpflichtungen erforderlich sein.

    5.   Anwendung

    67.

    Die Überwachungsbehörde wendet die Bestimmungen des Rahmens ab dem 31. Januar 2012 an.

    68.

    Die Überwachungsbehörde wendet die Grundsätze des Rahmens auf alle ihr gemeldeten Beihilfevorhaben an, über die sie im Einklang mit den genannten Grundsätzen entscheidet, selbst wenn die Meldung der Vorhaben vor dem 31. Januar 2012 erfolgte.

    69.

    Die Überwachungsbehörde wendet die Grundsätze des Rahmens auf alle rechtswidrigen Beihilfen an, über die sie nach dem 31. Januar 2012 entscheidet, selbst wenn die Beihilfe vor dem genannten Datum gewährt wurde. Wurde die Beihilfe vor dem 31. Januar 2012 gewährt, so finden die in den Randnummern 14, 19, 20, 24, 39 und 60 dargelegten Grundsätze jedoch keine Anwendung.

    6.   Zweckdienliche Maßnahmen

    70.

    Für die Zwecke der Anwendung von Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen schlägt die Überwachungsbehörde vor, dass die EFTA-Staaten bis zum 31. Januar 2013 eine Liste ihrer bestehenden Beihilferegelungen über Ausgleichsleistungen für die Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen veröffentlichen, die mit diesem Rahmen in Einklang zu bringen sind, und dass sie diese Beihilferegelungen bis zum 31. Januar 2014 mit diesem Rahmen in Einklang bringen.

    71.

    Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, der Überwachungsbehörde bis zum 29. Februar 2012 zu bestätigen, dass sie mit den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen einverstanden sind. Erhält die Überwachungsbehörde keine Antwort, so geht sie davon aus, dass der EFTA-Staat nicht zustimmt.


    (1)  Dieses Kapitel entspricht dem Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15).

    (2)  EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747 („Altmark“), sowie EuGH, Urteil vom 27. November 2003, Enirisorse SpA/Ministero delle Finanze, verbundene Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243.

    (3)  In seinem Urteil Altmark, stellte der Gerichtshof fest, dass ein Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn die nachstehenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent festzulegen. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken. Viertens ist für den konkreten Fall, dass das Unternehmen, das mit der Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen betraut werden soll, nicht im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt wird, mit der sich derjenige Bewerber ermitteln ließe, der diese Dienstleistungen für die Allgemeinheit zu den geringsten Kosten erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes und mit den entsprechenden Mitteln angemessen ausgestattetes Unternehmen hätte.

    (4)  Das gleichzeitig mit diesem Rahmen übernommen wird.

    (5)  Ein Entwurf wurde im Amtsblatt ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 23 veröffentlicht.

    (6)  ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3.

    (7)  Bis zur Einfügung des Beschlusses 2012/21/EU in das EWR-Abkommen fallen diese Beihilfen, soweit sie nicht gemäß Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (als Punkt 1h in Anhang XV des EWR-Abkommens aufgenommen) von der Anmeldepflicht befreit sind, unter die allgemeine Anmeldepflicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen.

    (8)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 44, und EWR-Beilage 20 vom 26.4.2007, S. 1.

    (9)  Noch nicht im ABl. oder in der EWR-Beilage veröffentlicht.

    (10)  ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 41, und EWR-Beilage 18 vom 15.4.2005, S. 1.

    (11)  ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17. Als Punkt 1a in Anhang XV des EWR-Abkommens aufgenommen.

    (12)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen Als Punkt 1a in Anhang XV des EWR-Abkommens aufgenommen.

    (13)  In diesem Zusammenhang sind unter Nettokosten die Nettokosten im Sinne von Randnummer 25 oder in Fällen, in denen die Net-avoided-cost-Methode nicht angewandt werden kann, die Kosten abzüglich der Einnahme zu verstehen.

    (14)  Öffentliche Informationsquellen, Höhe der Kosten, die Erbringern von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in der Vergangenheit entstanden sind, Höhe der Kosten von Wettbewerbern, Geschäftspläne, Branchenberichte usw.

    (15)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51. Als Punkt 5 cm in Anhang XI des EWR-Abkommens aufgenommen.

    (16)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Incorporated at point 5d of Annex XI to the EEA Agreement.

    (17)  In seinem Urteil in der Rechtssache Chronopost (verbundene Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Chronopost SA, Slg. 2003, I-6993) zog der Europäische Gerichtshof den Begriff „normale Marktbedingungen“ heran: „Da es unmöglich ist, die Situation der Post mit der einer privaten Unternehmensgruppe zu vergleichen, die keine Monopolstellung hat, sind die zwangsläufig hypothetischen ‚normalen Marktbedingungen‘ daher anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln.“

    (18)  Der angemessene Gewinn wird ex ante (auf der Grundlage der erwarteten Gewinne und nicht auf der Grundlage der erzielten Gewinne) ermittelt, um dem Unternehmen nicht den Anreiz zu nehmen, bei der Durchführung von nicht in den Rahmen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallenden Tätigkeiten Effizienzgewinne zu erzielen.

    (19)  Kapitalrendite wird für die Zwecke dieses Beschlusses als der interne Ertragssatz (Internal Rate of Return – IRR) definiert, den das Unternehmen während der Laufzeit des Vorhabens mit seinem investierten Kapital erzielen würden, d. h. der IRR im Verhältnis zu den Zahlungsströmen im Rahmen des Vertrags.

    (20)  Für jedes Jahr bezeichnet der Unternehmensindikator „Eigenkapitalrendite“ (ROE) die betrieblichen Gewinne vor Zinsen und Steuern (EBIT) im Verhältnis zum Eigenkapital. Die durchschnittliche Jahresrendite sollte auf die Dauer des Betrauungszeitraums umgerechnet werden; dabei sind als Abzinsungsfaktor je nach Eignung entweder die Kapitalkosten des Unternehmens oder der sich aus der Zinssatzmitteilung der Überwachungsbehörde (ABl. L 105 vom. 21.4.2011, S. 32 sowie EWR-Beilage Nr. 23 v. 21.4.2011, S. 1) ergebende Satz (veröffentlicht auf den Internet-Seiten der Behörde unter. http://www.eftasurv.int/state-aid/rates/) heranzuziehen.

    (21)  Der Swap-Satz entspricht der Interbank Offered Rate (IBOR), allerdings mit längerer Fälligkeit. Er wird auf den Finanzmärkten als Benchmark für die Festlegung des Finanzierungssatzes verwendet.

    (22)  Der Aufschlag von 100 Basispunkten dient unter anderem als Ausgleich für Liquiditätsrisiken, die bestehen, weil ein Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, der Kapital in einen Vertrag über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse investiert, dieses Kapital für die Dauer des Betrauungsakts bindet und seinen Anteil nicht so schnell und günstig verkaufen kann, wie es bei allgemeineren und liquiditätsrisikofreien Vermögenswerten der Fall wäre.

    (23)  Zum Beispiel ein Vergleich der Rendite mit den gewogenen durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) des Unternehmens in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten oder mit der durchschnittlichen Kapitalrendite im Wirtschaftszweig in den vergangenen Jahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob historische Daten für Prognosen herangezogen werden können.

    (24)  Ähnlich muss ein Unternehmen Defizite aufgrund von Effizienzgewinnen, die geringer als erwartet ausfallen, selbst tragen, wenn dies im Betrauungsakt entsprechend festgehalten ist.

    (25)  Zum Beispiel die Beihilfe, die im Rahmen unternehmensinterner Verträge gewährt wurde, nicht im Wettbewerb vergebene Konzessionen oder öffentliche Ausschreibungen ohne vorherige Bekanntmachung.

    (26)  Eine konsolidierte Fassung kann im Internet abgerufen werden unter: http://www.eftasurv.int/media/decisions/195-04-COL.pdf


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