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Document 32013D0190

2013/190/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. April 2013 über die Gültigkeit einer bestimmten verbindlichen Zolltarifauskunft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2297)

ABl. L 112 vom 24.4.2013, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/190/oj

24.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. April 2013

über die Gültigkeit einer bestimmten verbindlichen Zolltarifauskunft

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2297)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2013/190/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii und auf Artikel 248,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 160/2007 vom 15. Februar 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (3) erlassen, mit der eine Ware, bei der es sich um eine klare, dunkelbraune Flüssigkeit mit einem aromatischen, würzigen Geruch und einem bitteren, kräuterartigen Geschmack handelt und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 43 % vol hat und aus einer Mischung aus 32 Heilkräuterextrakten, Karamellextrakt, Wasser und Alkohol besteht, in die KN-Position 2208 90 69 eingereiht wird.

(2)

Diese Einreihung wurde wie folgt begründet: „Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 30 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69. Die Ware kann nicht als Arzneiware des Kapitels 30 betrachtet werden. Weder das Etikett noch der Beipackzettel oder die Verpackung enthalten Angaben über die Art und Konzentration des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe. Nur die Menge und die Art der verwendeten Pflanzen oder Pflanzenteile werden genannt. Die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 30 sind daher nicht erfüllt. Bei der Ware handelt es sich um ein alkoholhaltiges Getränk der Position 2208 mit den Merkmalen eines Nahrungsergänzungsmittels, das für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit und des Wohlbefindens bestimmt ist und auf der Grundlage von Pflanzenauszügen hergestellt wird (siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 2208, Absatz 3, Ziffer 16).“

(3)

Nachdem diese Verordnung am 20. Februar 2007 veröffentlicht wurde, verloren alle von den Mitgliedstaaten zuvor erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte (vZTA), mit denen die betreffenden Waren als Arzneiwaren in die Position 3004 eingereiht wurden, ihre Gültigkeit.

(4)

Daraufhin erteilten Mitgliedstaaten vZTA, mit denen sie Waren dieser Art in die Position 2208 einreihten.

(5)

Österreich jedoch erteilte die im Anhang genannte vZTA, mit der eine ähnliche Ware in den KN-Code 3004 90 00 eingereiht wurde. Österreich hat dabei nicht berücksichtigte, dass die Einreihungsverordnung die Anwendung einer allgemeinen Vorschrift auf einen Einzelfall darstellt und somit einen Hinweis auf die Auslegung der Vorschrift enthält, die von der Behörde, die eine identische oder ähnliche Ware einreihen soll, angewendet werden kann.

(6)

Die im Anhang genannte vZTA betrifft eine Ware, bei der es sich um eine durchsichtige gelblich-braune Flüssigkeit mit einem speziellen aromatischen Geruch und einem bitteren, würzig-aromatischen Geschmack handelt. Die Ware hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von 43,4 % vol und besteht aus einer Mischung aus Kampfer und 26 anderen Heilkräuterextrakten mit etherischen Ölen, einem Lebensmittelfarbstoff und Alkohol. Die Ware ist der unter die Verordnung (EG) Nr. 160/2007 fallenden Ware hinreichend ähnlich.

(7)

Die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 30 sind nicht erfüllt, da die Kennzeichnung in Bezug auf die quantitative Zusammensetzung ungenau ist. Die Ware, die in der von Österreich erteilten vZTA beschrieben wird, besteht aus einer alkoholischen Mischung von Kampfer mit verschiedenen Kräuterextrakten. Eine eindeutige Begründung für das Vermischen all dieser Kräuter fehlt jedoch. Die Ware dient nicht der Behandlung oder Vorbeugung spezieller Erkrankungen oder Leiden. Einige der Angaben beziehen sich auf nicht klar definierte pathophysiologische Zustände.

(8)

Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten sowie der einheitlichen Anwendung der KN sollte die im Anhang genannte vZTA ihre Gültigkeit verlieren. Daher sollte die Zollbehörde, die diese Zolltarifauskunft erteilt hat, diese so bald wie möglich aufheben und die Kommission davon in Kenntnis setzen.

(9)

Gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sollte dem Berechtigten die Möglichkeit gegeben werden, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin auf die ungültig gewordene verbindliche Zolltarifauskunft zu berufen, sofern die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfüllt sind.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannte verbindliche Zolltarifauskunft, die von den in Spalte 2 genannten Zollbehörden für die in Spalte 3 angegebene Tarifposition erteilt wurde, verliert ihre Gültigkeit.

(2)   Die in Spalte 2 der Tabelle im Anhang genannten Zollbehörden heben die in Spalte 1 genannte verbindliche Zolltarifauskunft so schnell wie möglich, jedoch nicht später als zehn Tage nach Bekanntgabe dieses Beschlusses auf.

(3)   Die Zollbehörde, die die verbindliche Zolltarifauskunft aufhebt, teilt dies der Kommission mit.

Artikel 2

Die im Anhang genannte verbindliche Zolltarifauskunft kann gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin verwendet werden, sofern die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfüllt sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 22. April 2013

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 3.


ANHANG

Verbindliche Zolltarifauskunft

Nummer

Zollbehörde

Tarifposition

1

2

3

AT 2009/000788

Zollamt Wien

30049000


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