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Document 32013D0145

Durchführungsbeschluss 2013/145/GASP des Rates vom 21. März 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

ABl. L 82 vom 22.3.2013, p. 55–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/145/oj

22.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2013/145/GASP DES RATES

vom 21. März 2013

zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/486/GASP angenommen.

(2)

Am 11. und 25. Februar 2013 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert und geändert.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. HOGAN


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.


ANHANG

I.   Die Einträge für die nachstehenden Personen in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge.

A.   Mit den Taliban in Verbindung stehende Personen

1.

Abdul Jalil Haqqani Wali Mohammad (Aliasnamen: a) Abdul Jalil Akhund; b) Mullah Akhtar; c) Abdul Jalil Haqqani; d) Nazar Jan)

Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Außenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Arghandaab, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Kandahar-Stadt, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: OR 1961825 (erteilt unter dem Namen Mullah Akhtar — am 4. Februar 2003 vom afghanischen Konsulat in Quetta, Pakistan, ausgestellter und am 2. Februar 2006 abgelaufener Reisepass). Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) seit Mai 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban; c) Mitglied der Finanzkommission des Taliban-Rates; d) Bruder von Atiqullah Wali Mohammad. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

2.

Atiqullah Wali Mohammad (Aliasname: Atiqullah)

Titel: a) Haji; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1962. Geburtsort: a) Distrikt Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan; b) Dorf Khwaja Malik, Distrikt Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) 2010 Mitglied der Politischen Kommission des Obersten Rates der Taliban; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; c) gehört dem Stamm der Alizai an; d) Bruder von Abdul Jalil Haqqani Wali Mohammad. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Nach der Einnahme von Kabul durch die Taliban im Jahr 1996 wurde Atiqullah auf einen Posten in Kandahar berufen. 1999 oder 2000 wurde er zum Ersten Stellvertretenden Landwirtschaftsminister und danach zum Stellvertretenden Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes ernannt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Atiqullah operativer Taliban-Offizier im Süden Afghanistans. 2008 wurde er Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Helmand, Afghanistan.

II.   Der nachstehende Eintrag wird der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP hinzugefügt.

A.   Mit den Taliban in Verbindung stehende Personen

1.

Ahmed Shah Noorzai Obaidullah (Aliasnamen: a) Mullah Ahmed Shah Noorzai; b) Haji Ahmad Shah; c) Haji Mullah Ahmad Shah; d) Maulawi Ahmed Shah; e) Mullah Mohammed Shah)

Titel: a) Mullah; b) Maulavi. Geburtsdatum: a) 1. Januar 1985; b) 1981. Geburtsort: Quetta, Pakistan. Reisepassnummer: Pakistanischer Reisepass Nr. NC5140251, ausgestellt am 23. Oktober 2009, gültig bis 22. Oktober 2014. Nationale Kennziffer: Pakistanischer Personalausweis Nr. 54401-2288025-9. Anschrift: Quetta, Pakistan. Weitere Angaben: a) besitzt und betreibt Roshan Money Exchange; b) erbrachte Finanzdienstleistungen für Ghul Agha Ishakzai und andere Taliban in der Provinz Helmand. Tag der VN-Bezeichnung: 26.2.2013

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ahmed Shah Noorzai Obaidullah besitzt und betreibt Roshan Money Exchange, das die Taliban finanziell, materiell und technologisch unterstützt bzw. ihnen oder zu ihrer Unterstützung finanzielle und andere Dienste leistet. Roshan Money Exchange verwahrt und transferiert Finanzmittel zur Unterstützung der militärischen Einsätze der Taliban und ihrer Rolle im Drogenhandel in Afghanistan. Ab 2011 stellte Roshan Money Exchange für die Funktionsträger der Taliban in der Provinz Helmand einen der wichtigsten Geldtransferdienstleister (oder "hawalas") dar.

Ahmed Shah leistete den Anführern der Taliban in der Provinz Helmand mehrere Jahre lang Geldtransferdienste und war seit 2011 ein Geldtransferdienstleister, dem die Taliban Vertrauen entgegenbrachten. Anfang 2012 beauftragten die Taliban Ahmed Shah mit dem Transfer von Geld an eine Reihe von Geldtransferleistern in Lashkar Gah, Provinz Helmand, von wo aus ein leitender Befehlshaber der Taliban anschließend die Verteilung der Mittel vornahm.

Ende 2011 führte Ahmed Shah Hunderttausende von US-Dollar zusammen, übergab sie der Finanzkommission der Taliban und transferierte Hunderttausende von US-Dollar für die Taliban, einschließlich an leitende Befehlshaber. Ebenfalls Ende 2011 erhielt Ahmed Shah durch seine Geldtransferfiliale in Quetta, Pakistan, eine Überweisung im Auftrag der Taliban, die teilweise zum Kauf von Düngemitteln und Bauteilen für unbekannte Spreng- und Brandvorrichtungen einschließlich Batterien und Sprengkabeln verwendet wurde. Mitte 2011 beauftragte der Leiter der Finanzkommission der Taliban, Gul Agha Ishakzai, Ahmed Shah mit der Einzahlung von mehreren Millionen US-Dollar zugunsten der Taliban bei Rohan Money Exchange. Gul Agha erklärte, er werde Ahmed Shah den Empfänger bei den Taliban nennen, wenn eine Geldüberweisung erforderlich wäre. Ahmed Shah würde dann die erforderlichen Mittel über sein Geldtransfersystem bereitstellen. Mitte 2010 verschob Ahmed Shah für Befehlshaber der Taliban und Drogenhändler Geld zwischen Pakistan und Afghanistan. Neben diesen Schiebertätigkeiten spendete Ahmed Shah den Taliban 2011 beträchtliche Summen, deren genaue Höhe nicht bekannt ist.


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