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Document 32012R0961
Commission Implementing Regulation (EU) No 961/2012 of 18 October 2012 on the issue of import licences and the allocation of import rights for applications lodged during the first seven days of October 2012 under the tariff quotas opened by Regulation (EC) No 616/2007 for poultrymeat
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2012 der Kommission vom 18. Oktober 2012 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Zuteilung von Einfuhrrechten für die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2012 der Kommission vom 18. Oktober 2012 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Zuteilung von Einfuhrrechten für die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
ABl. L 288 vom 19.10.2012, p. 4–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 961/2012 DER KOMMISSION
vom 18. Oktober 2012
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Zuteilung von Einfuhrrechten für die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (3) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2012 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4, 6, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2013 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird. |
(3) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2012 hinsichtlich der Gruppe 5 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2013 gestellten Einfuhrrechtanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte zugeteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4, 6, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2013 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
(2) Auf die Einfuhrrechtanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppe 5 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2013 gestellt wurden, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2012 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Oktober 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2013 bis 31.3.2013 gestellten Einfuhrlizenzanträge (in %) |
1 |
09.4211 |
0,480769 |
6 |
09.4216 |
0,870177 |
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2013 bis 31.3.2013 gestellten Einfuhrrechtanträge (in %) |
5 |
09.4215 |
0,895256 |