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Document 32012R0767
Commission Regulation (EU) No 767/2012 of 17 August 2012 establishing a prohibition of fishing for Bluefin tuna in the Atlantic Ocean, east of 45° W, and Mediterranean by vessels flying the flag of Portugal
Verordnung (EU) Nr. 767/2012 der Kommission vom 17. August 2012 über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik, östlich von 45° W, und im Mittelmeer für Schiffe unter der Flagge Portugals
Verordnung (EU) Nr. 767/2012 der Kommission vom 17. August 2012 über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik, östlich von 45° W, und im Mittelmeer für Schiffe unter der Flagge Portugals
ABl. L 229 vom 24.8.2012, p. 12–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012
24.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 229/12 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 767/2012 DER KOMMISSION
vom 17. August 2012
über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik, östlich von 45° W, und im Mittelmeer für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. August 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.
ANHANG
Nr. |
14/TQ44 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand |
BFT/AE045WM |
Art |
Roter Thun (Thunnus thynnus) |
Gebiet |
Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer |
Zeitpunkt |
29.7.2012 |