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Document JOL_2012_229_R_0001_01

Beschluss 2012/486/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen

ABl. L 229 vom 24.8.2012, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/1


BESCHLUSS 2012/486/GASP DES RATES

vom 23. Juli 2012

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 25. Juni 2009 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, nach dem früheren Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union in Verhandlungen über ein Geheimschutzabkommen zwischen der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation und der Europäischen Union einzutreten.

(2)

Der Vorsitz hat aufgrund dieser Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Abkommen zwischen der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen

Die Gemeinsame Organisation für Rüstungskooperation, im Folgenden „OCCAR“,

und

die Europäische Union, im Folgenden „EU“,

im Folgenden „Vertragsparteien“ —

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen in Sicherheitsfragen von gemeinsamem Interesse ausgebaut werden sollten,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu Verschlusssachen der OCCAR und der EU sowie den Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu und Austausch von Verschlusssachen geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Rat am 18. Mai 2009 die Empfehlung des Lenkungsausschusses der Europäischen Verteidigungsagentur gebilligt hat, die Arbeiten zur Ausarbeitung eines Geheimschutzabkommens zwischen der EU und der OCCAR voranzubringen, damit dieses rechtzeitig vorliegt, wenn über die Verwaltungsvereinbarung zwischen der EDA und der OCCAR entschieden wird,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass der Aufsichtsrat der OCCAR den Geschäftsführenden Direktor der OCCAR ermächtigt hat, ein solches Geheimschutzabkommen zu schließen,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass der Rat den Vorsitz am 15. Juni 2009 ermächtigt hat, Verhandlungen mit der OCCAR zum Abschluss eines Geheimschutzabkommens aufzunehmen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der OCCAR und der EU über den Schutz von Verschlusssachen (nachstehend „Abkommen“ genannt) findet Anwendung auf Verschlusssachen jedweder Form, die von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen (d. h. Kenntnisse, die in jeglicher Form übermittelt werden können), Dokumente und Material, für die/das eine der beiden Vertragsparteien festgelegt hat, dass sie/es des Schutzes vor einer unbefugten Weitergabe, die die Interessen der OCCAR oder der EU oder eines oder mehrerer ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schädigen oder beeinträchtigen könnten, bedürfen/bedarf und die/das dementsprechend mit einem Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet wurden/wurde.

Artikel 3

Dieses Abkommen findet Anwendung auf die folgenden Organe und Rechtsträger der EU: Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), Generalsekretariat des Rates, Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Europäische Kommission und Europäischer Auswärtiger Dienst (nachstehend „EAD“ genannt). Für die Zwecke dieses Abkommens werden diese Organe und Rechtsträger als „die EU“ bezeichnet.

Artikel 4

(1)   Verschlusssachen können gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von einer Vertragspartei (der bereitstellenden Vertragspartei) an die andere Vertragspartei (die empfangende Vertragspartei) weitergegeben oder ihr gegenüber freigegeben werden.

(2)   In Anwendung von Absatz 1 ist eine grundsätzliche Freigabe nur dann zulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien wurden für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, Verfahren vereinbart wurden.

Artikel 5

Jede der Vertragsparteien und deren in Artikel 3 bestimmte Rechtsträger stellen sicher, dass sie über ein Geheimschutzsystem und Geheimschutzmaßnahmen verfügen, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, welche in ihren jeweiligen Geheimschutzvorschriften und -regelungen festgelegt sind und in den nach Artikel 12 zu treffenden Vorkehrungen ihren Niederschlag finden, so dass die Anwendung eines gleichwertigen Schutzstandards auf die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen gewährleistet ist.

Artikel 6

(1)   Verschlusssachen werden wie folgt gekennzeichnet:

a)

Im Falle der OCCAR werden Verschlusssachen mit „OCCAR SECRET“, „OCCAR CONFIDENTIAL“ oder „OCCAR RESTRICTED“ gekennzeichnet.

b)

Im Falle der EU werden Verschlusssachen mit „SECRET UE/EU SECRET“, „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ gekennzeichnet.

(2)   Für die einzelnen Geheimhaltungsgrade gilt folgende Entsprechungstabelle:

OCCAR

Europäische Union

OCCAR SECRET

SECRET UE/EU SECRET

OCCAR CONFIDENTIAL

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

OCCAR RESTRICTED

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

Artikel 7

(1)   Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:

a)

Sie schützt und sichert Verschlusssachen, die ihr im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Vertragspartei bereitgestellt oder mit dieser ausgetauscht werden, vor unbefugter Weitergabe, Verlust oder Kenntnisnahme durch Unbefugte.

b)

Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen, die gemäß diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht werden, die von der bereitstellenden Vertragspartei zugeordnete Kennzeichnung des Geheimhaltungsgrads behalten. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert die Verschlusssachen nicht weniger streng als dies in ihren eigenen Sicherheitsvorschriften und -regelungen für Informationen oder Material mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad, wie in Artikel 6 beschrieben, vorgesehen ist.

c)

Sie sorgt dafür, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die sie von der anderen Vertragspartei erhält, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung jener Partei herabgestuft oder aufgehoben wird.

d)

Sie verwendet solche Verschlusssachen nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

e)

Sie gewährt den Zugang zu Verschlusssachen nur Personen, die bei der Ausübung ihres Amtes davon Kenntnis haben müssen und die, sofern sie Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder OCCAR CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET oder OCCAR SECRET haben müssen, eine Sicherheitsermächtigung gemäß den Geheimschutzvorschriften und -regelungen der empfangenden Vertragspartei erhalten haben; und

f)

sie stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben, über ihre Verantwortung für den Schutz dieser Informationen gemäß den geltenden Geheimschutzvorschriften und -regelungen unterrichtet werden.

(2)   Die EU gibt von der OCCAR im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellte Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der OCCAR an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte Organe oder Rechtsträger der EU weiter.

Die OCCAR gibt von der EU im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellte Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EU an Dritte weiter. Eine solche Zustimmung wird vom Rat einstimmig erteilt.

Artikel 8

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder OCCAR CONFIDENTIAL oder zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade SECRET UE/EU SECRET oder OCCAR SECRET gewährt wird.

(2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 9

Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen der Sicherheit der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen. Die in Artikel 12 genannten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Evaluierungsbesuche durch, um die Wirksamkeit der im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit festgelegten Sicherheitsregelungen für den Schutz solcher Verschlusssachen zu beurteilen.

Artikel 10

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU wird die gesamte Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates zugestellt und wird von diesem vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die in Artikel 3 genannten Rechtsträger weiterleitet.

b)

Für die OCCAR wird die gesamte Korrespondenz an den Registry Control Officer der OCCAR-Geschäftsführung gerichtet und erforderlichenfalls von diesem vorbehaltlich des Absatzes 2 an die einschlägigen Verschlusssachenregister der OCCAR-Geschäftsführung weitergeleitet.

(2)   In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen nur an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die von der bereitstellenden Vertragspartei speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist.

Für die Europäische Union wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates, den Chief Registry Officer der Europäischen Kommission oder aber den Chief Registry Officer des EAD übermittelt.

Für die OCCAR wird solche Korrespondenz über den Registry Control Officer der OCCAR-Geschäftsführung übermittelt.

(3)   Alle Verschlusssachen werden über die von den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien vereinbarten Kanäle übermittelt.

(4)   Die elektronische Übermittlung von Verschlusssachen erfolgt verschlüsselt gemäß den Anforderungen in den Sicherheitskonzepten und -regelungen der bereitstellenden Vertragspartei. Die Vorschriften der bereitstellenden Vertragspartei müssen eingehalten werden, wenn Verschlusssachen in internen Netzwerken der Vertragsparteien übermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

Artikel 11

Der Direktor der OCCAR-Geschäftsführung überwacht die Anwendung dieses Abkommens durch die OCCAR. Die Hohe Vertreterin der Union für Auβen- und Sicherheitspolitik, das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission sowie der Generalsekretär des Rates überwachen die Anwendung dieses Abkommens durch die EU.

Artikel 12

(1)   Zur Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den vier in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Stellen Sicherheitsregelungen festgelegt, um die Standards für die Übermittlung und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen sowie die Besuche im Rahmen dieses Abkommens festzulegen.

(2)   Die Sicherheitsstelle der OCCAR-Geschäftsführung, die — unter der Leitung und im Auftrag des Geschäftsführenden Direktors der OCCAR — im Namen der OCCAR und unter deren Aufsicht handelt, arbeitet gemäß den Sicherheitsvorschriften und -regeln der OCCAR die Sicherheitsregelungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen aus, die der OCCAR im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden.

(3)   Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, das — unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates — im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, arbeitet gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates die Sicherheitsregelungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen aus, die der Europäischen Union im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden.

(4)   Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die unter Aufsicht des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission handelt, arbeitet gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission die Sicherheitsregelungen zum Schutz von Verschlusssachen aus, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt werden.

(5)   Die Direktion Sicherheit des Europäischen Auswärtigen Dienstes, die unter der Aufsicht der Hohen Vertreterin de Union für Auβen- und Sicherheitspolitik handelt, arbeitet gemäß den Sicherheitsvorschriften des EAD die Sicherheitsregelungen zum Schutz von Verschlusssachen aus, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb des EAD und seiner Räumlichkeiten bereitgestellt werden.

(6)   Im Falle der EU bedürfen die Sicherheitsregelungen gemäß Absatz 1 der Billigung durch den Sicherheitsausschuss des Rates.

(7)   Im Falle der OCCAR bedürfen die Sicherheitsvorkehrungen gemäß Absatz 1 der Billigung durch den Sicherheitsausschuss der OCCAR.

Artikel 13

Im Falle einer Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Kenntnisnahme von Verschlusssachen, die die bereitstellende Vertragspartei übermittelt hat, durch Unbefugte oder zu dem Verdacht führt, dass solche Verschlusssachen an Unbefugte weitergegeben wurden, hat die empfangende Vertragspartei die bereitstellende Vertragspartei unverzüglich zu unterrichten.

Die empfangende Vertragspartei führt unverzüglich (erforderlichenfalls mit Unterstützung der bereitstellenden Vertragspartei) eine Untersuchung gemäß ihren Geheimschutzvorschriften und -regelungen für den Schutz von Verschlusssachen durch. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die bereitstellende Vertragspartei so bald wie möglich über die Umstände, die getroffenen Maßnahmen und das Ergebnis der Untersuchung sowie über die Abhilfemaßnahmen, die erfolgt sind, um die Wiederholung eines solchen Vorfalls zu verhindern. Die in Artikel 12 bezeichneten Stellen können hierfür entsprechende Verfahren festlegen.

Artikel 14

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die bei der Anwendung dieses Abkommens für sie anfallen.

Artikel 15

Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens müssen die in Artikel 12 genannten für die Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, die Verschlusssachen so zu schützen und zu sichern, dass damit den gemäß Artikel 12 festzulegenden Regelungen entsprochen wird.

Artikel 16

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

Artikel 17

Alle Streitfragen zwischen der OCCAR und der EU, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Bis zur Regelung einer Streitfrage erfüllen die Vertragsparteien weiterhin all ihre Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens.

Artikel 18

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft.

(2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Vorschriften und Regelungen, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis.

(3)   Dieses Abkommen kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden. Es wird überprüft, falls ein Nicht-EU-Staat Mitglied der OCCAR wird.

(4)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind von jeder Vertragspartei des Abkommens zu unterzeichnen.

Artikel 19

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juli zweitausendzwölf, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die OCCAR

Für die Europäische Union


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