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Document 32012R0716

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 der Kommission vom 30. Juli 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 210 vom 7.8.2012, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/03/2018; Aufgehoben durch 32018R0198

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/716/oj

    7.8.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 210/6


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 716/2012 DER KOMMISSION

    vom 30. Juli 2012

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

    (5)

    Der Ausschuss für den Zollkodex hat innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 2012

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Algirdas ŠEMETA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    1.

    Lactosereduziertes Kolostrumpulver in Gelatinekapseln, in Aufmachung für den Einzelverkauf, abgepackt à 120 Kapseln in einer Kunststoffdose mit Schraubverschluss, mit folgender Zusammensetzung (in GHT):

    Milchfett

    4,9

    Milcheiweiß

    56,0

    Laktose

    0,2

    Die auf dem Etikett empfohlene Tagesdosis ist 2 × 2 Kapseln.

    Dem Etikett zufolge ist das Erzeugnis für den menschlichen Verzehr bestimmt.

    1901 90 99

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1901, 1901 90 und 1901 90 99.

    Die Aufmachung des Pulvers in Gelatinekapseln ist für die Bestimmung und die Eigenart dieses Erzeugnisses als eine Lebensmittelzubereitung maßgeblich. Einreihung in die Position 0404 ist daher ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 4, Allgemeines, Punkt I, Absatz 3, Buchstabe a).

    Das Erzeugnis kann nicht als Lebensmittelzubereitung der Position 2106 eingereiht werden, da es durch den Wortlaut der Position 1901 als Lebensmittelzubereitung auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404 besser beschrieben wird (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2106, Punkt 1, Absatz 2). Da das Erzeugnis nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken im Sinne von Kapitel 30 bestimmt ist, ist eine Einreihung in die Position 3001 ausgeschlossen.

    In Anbetracht seiner Merkmale ist das Erzeugnis als Lebensmittelzubereitung aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 in die Position 1901 einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 19, Allgemeines, Absatz 1).

    2.

    Kolostrumpulver in Kapseln aus Hydroxypropylcellulose, in Aufmachung für den Einzelverkauf, in buntbedruckten Pappfaltschachteln, mit 3 bis 6 Blistern à 20 Kapseln mit folgender Zusammensetzung (in GHT):

    Milchfett

    6,9

    Milcheiweiß

    35,7

    Zudem enthält das Erzeugnis Lactose.

    Die auf der Verpackung empfohlene Tagesdosis ist 3 × 1-2 Kapseln.

    Dem Etikett zufolge ist das Erzeugnis für den menschlichen Verzehr bestimmt.

    1901 90 99

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1901, 1901 90 und 1901 90 99.

    Die Aufmachung des Pulvers in Kapseln aus Hydroxypropylcellulose ist für die Bestimmung und die Eigenart dieses Erzeugnisses als eine Lebensmittelzubereitung maßgeblich. Einreihung in die Position 0404 ist daher ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 4, Allgemeines, Punkt I, Absatz 3, Buchstabe a).

    Das Erzeugnis kann nicht als Lebensmittelzubereitung der Position 2106 eingereiht werden, da es durch den Wortlaut der Position 1901 als Lebensmittelzubereitung auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404 besser beschrieben wird (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2106, Punkt 1, Absatz 2). Da das Erzeugnis nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken im Sinne von Kapitel 30 bestimmt ist, ist eine Einreihung in die Position 3001 ausgeschlossen.

    In Anbetracht seiner Merkmale ist das Erzeugnis als Lebensmittelzubereitung aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 in die Position 1901 einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 19, Allgemeines, Absatz 1).


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