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Document 22012D0054

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2012 vom 30. März 2012 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

ABl. L 207 vom 2.8.2012, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/54(2)/oj

2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 54/2012

vom 30. März 2012

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 34 (Empfehlung 2005/865/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„35.

32006 H 0952: Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 72)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Empfehlung 2006/952/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 22.

(2)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 72.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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