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Document 32012D0319
2012/319/EU: Council Decision of 7 June 2012 on the position to be taken by the European Union in the EEA Joint Committee concerning an amendment to Protocol 31 (on cooperation in specific fields outside the four freedoms) and Protocol 37 (containing the list provided for in Article 101) to the EEA Agreement
2012/319/EU: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen
2012/319/EU: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen
ABl. L 164 vom 23.6.2012, p. 2–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
23.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. Juni 2012
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen
(2012/319/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (3) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. |
(3) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen. Hinsichtlich der Beteiligung Norwegens sollte auch das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (4) berücksichtigt werden, insbesondere Artikel 6 über Sicherheit. Die Beteiligung Islands an den GNSS-Programmen sollte aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt werden. |
(4) |
Damit das EWR-Abkommen reibungslos funktioniert, sollte Protokoll 37 zum EWR-Abkommen auf das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme und den Verwaltungsrat, die mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingesetzt wurden, ausgedehnt und Protokoll 31 zur Spezifizierung der Beteiligungsverfahren geändert werden. |
(5) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
(4) ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom
zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86, 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (1) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. |
(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen. Hinsichtlich der Beteiligung Norwegens sollte auch das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (2) berücksichtigt werden, insbesondere Artikel 6 über Sicherheit. Die Beteiligung Islands an den GNSS-Programmen sollte jedoch aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt werden. |
(3) |
Damit das EWR-Abkommen reibungslos funktioniert, sollte Protokoll 37 zum Abkommen auf das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme und den Verwaltungsrat, die mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingesetzt wurden, ausgedehnt und Protokoll 31 zur Spezifizierung der Beteiligungsverfahren geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 (Forschung und technologische Entwicklung) des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Absatz 8a Buchstabe a wird Folgendes angefügt: „ , geändert durch:
|
Artikel 2
Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Die Nummern 30 und 31 werden gestrichen. |
2. |
Folgende Nummern werden eingefügt:
|
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).
Er gilt ab 1. Januar 2012.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
(2) ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.
(3) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]