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Document 22012D0025(01)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

    ABl. L 161 vom 21.6.2012, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/25(2)/oj

    21.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 161/30


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 25/2012

    vom 10. Februar 2012

    zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2011 vom 19. Dezember 2011 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), berichtigt in ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 22, ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42ga (Entscheidung 2010/17/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:

    „42 gb.

    32010 R 0036: Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom 19.1.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 22.

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

    a)

    ‚Gemeinschaftsmodell‘ und ‚Modell der Europäischen Gemeinschaften‘ werden in der Verordnung und ihren Anhängen durch ‚EWR-Modell‘ ersetzt, wenn eine Fahrerlaubnis, eine Zusatzbescheinigung, eine beglaubigte Kopie einer Zusatzbescheinigung oder ein Formular für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer von einem EFTA-Staat ausgestellt wird.

    b)

    In Anhang I Abschnitt 3 Buchstabe c erhält der Einleitungssatz im Hinblick auf die EFTA-Staaten folgende Fassung:

    ‚das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der die Fahrerlaubnis erteilt, in Schwarz von einer schwarzen Ellipse umrahmt.‘

    c)

    In Anhang I Abschnitt 3 Buchstabe c wird Folgendes angefügt:

    ‚N

    :

    Norwegen‘

    d)

    In Anhang I Abschnitt 3 Buchstabe d wird Folgendes angefügt:

    ‚Norwegisch

    :

    FØRERBEVIS‘

    e)

    In Anhang I Abschnitt 6 wird im Hinblick auf die EFTA-Staaten Folgendes angefügt:

    ‚Das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der die Fahrerlaubnis erteilt, wird gemäß Abschnitt 3 Buchstabe c dieses Anhangs gedruckt.‘

    f)

    Das Rechteck mit den zwölf Sternen auf der Zusatzbescheinigung, der Kopie einer Zusatzbescheinigung und dem Formular für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß Anhang II Abschnitt 4, Anhang III Abschnitt 4 und Anhang IV Abschnitt 2 wird im Hinblick auf die EFTA-Staaten durch das Unterscheidungszeichen des ausstellenden EFTA-Staates in Schwarz von einer schwarzen Ellipse umrahmt ersetzt.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 36/2010, berichtigt in ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 22, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

    Gianluca GRIPPA


    (1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 57.

    (2)  ABl. L 13 vom 19.1.2010, S. 1.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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