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Dokument 32012R0362

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 362/2012 der Kommission vom 25. April 2012 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für bestimmte im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach der Dominikanischen Republik auszuführende Milcherzeugnisse anzuwenden ist

ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/362/oj

26.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 362/2012 DER KOMMISSION

vom 25. April 2012

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für bestimmte im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach der Dominikanischen Republik auszuführende Milcherzeugnisse anzuwenden ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik im Rahmen eines für dieses Land eröffneten Kontingents festgelegt.

(2)

Die für das Kontingentsjahr 2012/2013 verfügbaren Mengen werden durch die Gesamtmengen, für die Lizenzanträge gestellt worden sind, nicht ausgeschöpft. Es empfiehlt sich daher, gemäß Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 die Restmenge zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Zusatzmengen ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer die zuständige Behörde von den von ihnen akzeptierten Mengen in Kenntnis gesetzt und die entsprechende Sicherheit geleistet haben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen auf Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, die in der Zeit vom 1. bis 10. April 2012 für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 gestellt worden sind, wird stattgegeben.

Auf die Mengen, für die gemäß Absatz 1 Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Erzeugnisse beantragt worden sind, werden folgende Zuteilungskoeffizienten angewendet:

1,294210 bei den Lizenzanträgen für den Kontingentsteil gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009;

2,928104 bei den Lizenzanträgen für den Kontingentsteil gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009.

Ausfuhrlizenzen für die über die beantragten Mengen hinausgehenden Mengen, die nach Anwendung der Koeffizienten gemäß Absatz 2 zugeteilt werden, werden nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.


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