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Document 32012D0044

2012/44/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in bestimmte französische überseeische Departements eingeführte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 222) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 24 vom 27.1.2012, p. 14–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Aufgehoben durch 32019R2126

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/44/oj

27.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2012

über die Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in bestimmte französische überseeische Departements eingeführte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 222)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/44/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG enthalten genaue Anforderungen an die Veterinärkontrollen bei jeder Sendung von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die an einer von der Union zugelassenen Grenzkontrollstelle aus einem Drittland in die Union verbracht werden soll.

(2)

Artikel 13 der Richtlinie 91/496/EWG erlaubt besondere Regeln für Kontrollen bei der Einfuhr von zum lokalen Verzehr bestimmten Schlachttieren sowie von Zucht- und Nutztieren in entlegene Gebiete der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck müssen der Kommission Pläne mit den Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen übermittelt werden. In diesen Plänen ist anzugeben, mit welchen Kontrollen sichergestellt wird, dass die in die betreffenden entlegenen Gebiete verbrachten Tiere bzw. die daraus gewonnenen Erzeugnisse auf keinen Fall von dort aus in andere Gebiete der Union versandt oder weiterversandt werden.

(3)

Artikel 18 der Richtlinie 97/78/EWG erlaubt besondere Regeln für Kontrollen bei der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur lokalen Verwendung in entlegene Gebiete (unter anderem) der Französischen Republik. Zu diesem Zweck müssen der Kommission Pläne mit den Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen übermittelt werden. In diesen Plänen ist anzugeben, mit welchen Kontrollen sichergestellt wird, dass die in die betreffenden entlegenen Gebiete verbrachten Erzeugnisse tierischen Ursprungs auf keinen Fall von dort aus in andere Gebiete der Union versandt oder weiterversandt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (3) und die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (4) regeln das Verfahren für die Ankündigung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren und deren Kontrolle sowie für die Gemeinschaftlichen Veterinärdokumente für die Einfuhr (GVDE), in denen die Ergebnisse der Veterinärkontrollen solcher Sendungen einzutragen sind.

(5)

Die französischen Behörden haben der Kommission Pläne für bestimmte Eingangsorte in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Martinique bzw. Französisch Guyana übermittelt.

(6)

Aus den Plänen geht hervor, dass alle Sendungen von lebenden Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Einfuhr an benannten Eingangsorten der Departements vorgeführt werden müssen, wo sie Veterinärkontrollen unterzogen werden. Aus ihnen geht auch hervor, dass bei ihrer Durchführung der Versand von Sendungen in andere Gebiete der Union, die nicht den Anforderungen der einschlägigen Unionsvorschriften genügen, wirksam verhindert wird. Dazu erhalten die GVDE für zur Einfuhr in die Departements zugelassene lebende Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs einen Stempel, wonach diese nur im Gebiet des jeweiligen Departements verwendet werden dürfen. Den Einführern wird mitgeteilt, dass diese lebenden Tiere, daraus gewonnenen Erzeugnisse oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht in andere Gebiete der Union versandt werden können; die zuständigen Behörden der französischen überseeischen Departements überwachen diese Anforderung bei der Genehmigung der Bescheinigungen für den Binnenhandel.

(7)

In den französischen Plänen ist auch die Infrastruktur der Einrichtungen beschrieben, die über ausreichend große Räumlichkeiten für eine hygienische Probenahme und die Ausrüstung zur Durchführung der Veterinärkontrollen verfügen, mit denen verifiziert wird, ob die Anforderungen der Union an die Genusstauglichkeit und Tiergesundheit der lebenden Tiere bzw. Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingehalten werden. Zudem sind Räumlichkeiten und Kühllager für die Lagerung der am Ort beprobten, beschlagnahmten oder kontrollierten Sendungen, und für lebende Tiere außerdem geeignete Einrichtungen für deren Unterbringung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrollen vorgesehen.

(8)

Nach den Plänen ist auch eine ausreichende Zahl von tierärztlichem und fachlichem Personal verfügbar, das die Veterinärkontrollen nach Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG sowie nach Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 durchführt.

(9)

Generell müssen alle Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Veterinärkontrollen unterzogen werden, aber nach Artikel 10 der Richtlinie 97/78/EG ist bei einigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs eine geringere Kontrollhäufigkeit möglich; diese Erzeugnisse sind zusammen mit der jeweiligen Kontrollhäufigkeit in den Anhängen I und II der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (5) aufgeführt. Um Übereinstimmung mit den Veterinärkontrollen an den Unionsgrenzen zu erzielen, kann die Kontrollhäufigkeit bei für die drei französischen überseeischen Departements bestimmten Sendungen entsprechend verringert werden.

(10)

Das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems (6) eingeführte System TRACES (Trade Control and Expert System) der Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten das System vor allem für Sendungen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen und benutzen.

(11)

Im System TRACES für Einfuhren von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs muss ein GVDE für jede zur Einfuhr vorgeführte Sendung ausgestellt werden. Mit diesem Dokument soll sichergestellt werden, dass solche eingeführten Sendungen von lebenden Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs nicht in andere Gebiete der Union versandt und nur am Ort verwendet werden.

(12)

Die Eingangsorte in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Martinique und Französisch-Guyana sollten demnach bezeichnet werden; im vorliegenden Beschluss sollten die Bedingungen für ihren Betrieb festgelegt werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 13 der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 18 der Richtlinie 97/78/EG sind die zugelassenen Eingangsorte in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Martinique und Französisch-Guyana die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Orte.

Artikel 2

(1)   Die im Anhang aufgeführten Eingangsorte unterstehen einer zuständigen Behörde und können erforderlichenfalls auf amtliche Tierärzte und benannte Fachkräfte zurückgreifen.

(2)   Die Eingangsorte verfügen über die für die Durchführung der Veterinärkontrollen bei Sendungen von lebenden Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstung und Mitarbeiter.

Artikel 3

Der Einführer oder sein Vertreter müssen:

1.

die für den Eingangsort zuständige Behörde vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung von Erzeugnissen verständigen; dafür verwenden sie den ersten Teil des GVDE gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und das System TRACES in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG;

2.

der zuständigen Behörde unter Angabe von Nummer, Art und voraussichtlicher Uhrzeit einen Werktag im Voraus die Ankunft von lebenden Tieren melden; dafür verwenden sie den ersten Teil des GVDE gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 und das System TRACES in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG;

3.

ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Register führen, aus dem die Menge der eingeführten Erzeugnisse oder Tiere sowie Name und Anschrift des Käufers/der Käufer hervorgehen;

4.

dem Käufer/den Käufern mitteilen, dass die aus den eingeführten Tieren gewonnenen Erzeugnisse oder die eingeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur zum lokalen Verzehr bestimmt sind und dass Zucht- und Nutztiere auf keinen Fall in andere Gebiete der Union versandt oder weiterversandt werden dürfen;

5.

dem Käufer/den Käufern mitteilen, dass bei einem Weiterverkauf an einen Händler dieser informiert werden muss, dass die Erzeugnisse nur zum lokalen Verzehr bestimmt sind und dass Zucht- und Nutztiere auf keinen Fall in andere Gebiete der Union versandt oder weiterversandt werden dürfen.

Artikel 4

(1)   Der amtliche Tierarzt führt mit Unterstützung benannter Fachkräfte an den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Eingangsorten die Kontrollen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG sowie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 durch.

(2)   Warenkontrollen werden bei bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der in den Anhängen I und II der Entscheidung 94/360/EG vorgesehenen Häufigkeit vorgenommen.

(3)   Die amtlichen Tierärzte sorgen dafür, dass alle Daten aus dem GVDE für zur Einfuhr vorgestellte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2004/292/EG in das System TRACES übertragen werden.

(4)   Die amtlichen Tierärzte sorgen dafür, dass nach den Veterinärkontrollen das jeweilige ausgestellte GVDE mit dem Stempel versehen wird, aus dem hervorgeht, dass die Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur zur lokalen Verwendung bestimmt sind und auf keinen Fall in andere Gebiete der Union versandt oder weiterversandt werden dürfen.

(5)   Der amtliche Tierarzt inspiziert regelmäßig die Stallungen, in denen die eingeführten Tiere untergebracht sind, bzw. die Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelagert werden, um zu überprüfen, ob die Anforderungen an die Genusstauglichkeit und Tiergesundheit eingehalten und die Sendungen nicht in andere Gebiete der Union versandt oder weiterversandt werden.

Artikel 5

Die Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG behalten ihre Gültigkeit, mit Ausnahme der Bestimmungen in ihrem jeweiligen Artikel 6.

Artikel 6

Bei allen Verstößen gegen diesen Beschluss durch eine natürliche oder juristische Person ergreifen die französischen Behörden die geeigneten Verwaltungs- oder Strafmaßnahmen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2012 in Kraft.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(4)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11.

(5)  ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41.

(6)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.


ANHANG

LISTE DER ZUGELASSENEN EINGANGSORTE

1

2

3

4

5

Guadeloupe – Hafen von Baie-Mahault

FR09600

P

HC, NHC

 

Guadeloupe – Flughafen von Abymes

FR09600

A

HC, NHC-NT

 

Martinique – Hafen von Fort-de-France

FR09700

P

HC, NHC-T(CH), NHC-NT

 

Martinique – Flughafen Aimé Césaire

FR09700

A

HC-T(CH), HC-NT, NHC-T(CH), NHC-NT

O, E

Französisch-Guayana - St Georges de l’Oyapock

FR09800

R

HC, NHC

O

Codes und Abkürzungen:

1

=

Name

2

=

TRACES-Kode der Lokalen Veterinäreinheit

3

=

Typ: A = Flughafen, P = Hafen, R = Straße

4

=

Erzeugnisse:

HC

=

Alle zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse

NHC

=

Andere Erzeugnisse

NT

=

Ohne Temperaturanforderungen

T

=

Gefrorene/gekühlte Erzeugnisse

T(FR)

=

Gefrorene Erzeugnisse

T(CH)

=

Gekühlte Erzeugnisse

5

=

Lebende Tiere:

E

=

Registrierte Equiden, wie in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bestimmt (1)

O

=

Andere lebende Tiere (einschließlich Zootiere) als E und U (Huftiere wie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Wildpferde, Hauspferde).


(1)  Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42).


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