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Document 32012D0043

    2012/43/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, eine Vereinbarung mit Grönland und den Faröern zu schließen, damit Geldtransfers zwischen Dänemark und jedem dieser Gebiete wie innerdänische Geldtransfers behandelt werden können (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 141)

    ABl. L 24 vom 27.1.2012, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/10/2019; Aufgehoben durch 32019D1738

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/43/oj

    27.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 24/12


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 25. Januar 2012

    zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, eine Vereinbarung mit Grönland und den Faröern zu schließen, damit Geldtransfers zwischen Dänemark und jedem dieser Gebiete wie innerdänische Geldtransfers behandelt werden können

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 141)

    (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    (2012/43/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (1), insbesondere auf Artikel 17,

    auf Antrag des Königreichs Dänemark,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im April 2011 hat Dänemark seinen im Dezember 2006 gestellten Antrag auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 für Geldtransfers zwischen Dänemark und Grönland sowie zwischen Dänemark und den Färöer-Inseln vervollständigt.

    (2)

    In Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 werden Geldtransfers zwischen Dänemark und Grönland sowie zwischen Dänemark und den Färöer-Inseln seit Dezember 2006 vorläufig wie innerdänische Geldtransfers behandelt.

    (3)

    Am 27. April 2011 wurde den Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass die Kommission alle Informationen erhalten habe, die sie für die Prüfung des Antrags Dänemarks für erforderlich hält.

    (4)

    Weder Grönland noch die Färöer-Inseln sind nach Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Teil des EU-Gebiets, doch sind sie Teil des Währungsgebiets Dänemarks. Damit erfüllen Grönland und die Färöer-Inseln die Voraussetzung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006.

    (5)

    Zahlungsverkehrsdienstleister in Grönland und den Färöer-Inseln nehmen unmittelbar an den Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystemen in Dänemark teil, namentlich an Kronos oder Sumclearing. Sie erfüllen damit die Voraussetzung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006.

    (6)

    Grönland und die Färöer-Inseln haben Bestimmungen in ihre Rechtsordnungen aufgenommen, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 entsprechen. Für Grönland geschah dies durch das Gesetz Nr. 399 vom 21. April 2010 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers und das Gesetz Nr. 6 vom 19. Mai 2010 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, für die Färöer-Inseln durch das Gesetz Nr. 467 vom 17. Juni 2008 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, geändert durch das Gesetz Nr. 579 vom 1. Juni 2010.

    (7)

    Grönland und die Färöer-Inseln haben Rechtsvorschriften erlassen, die zum Aufbau einer soliden Regelung zur Bekämpfung der Geldwäsche beitragen. In Grönland handelt es sich bei diesen Rechtsvorschriften um den Königlichen Erlass Nr. 1034 vom 30. August 2010 über Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus und das Gesetz Nr. 5 vom 19. Mai 2010 über Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus. Auf den Färöer-Inseln umfassen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche vor allem den Königlichen Erlass Nr. 79 vom 29. Januar 2010 über Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus und das Gesetz Nr. 56 vom 9. Juni 2008 über Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus, geändert am 26. Mai 2010.

    (8)

    Grönland und die Färöer-Inseln verfügen über geeignete Rechtsvorschriften, damit gegen natürliche oder juristische Personen, die auf den betreffenden Listen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union aufgeführt sind, finanzielle Sanktionen verhängt werden können.

    (9)

    Damit haben Grönland und die Färöer-Inseln dieselben Bestimmungen eingeführt, wie sie die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vorsieht, und schreiben ihren Zahlungsverkehrsdienstleistern vor, nach diesen Bestimmungen zu verfahren, womit die Voraussetzung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung erfüllt ist.

    (10)

    Daher ist es angebracht, Dänemark die beantragte Ausnahmeregelung zu gewähren.

    (11)

    Die zwischen Dänemark und Grönland zu schließenden Vereinbarungen müssen gewährleisten, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) und insbesondere die Artikel 25 und 26 eingehalten werden.

    (12)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Einklang —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Königreich Dänemark wird gestattet, mit Grönland und den Färöer-Inseln Vereinbarungen zu schließen, die bewirken, dass Geldtransfers zwischen Dänemark und Grönland sowie zwischen Dänemark und den Färöer-Inseln für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wie innerdänische Geldtransfers behandelt werden.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

    Brüssel, den 25. Januar 2012

    Für die Kommission

    Michel BARNIER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31


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