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Document 42012X0107(04)
2010 amendments to Regulation No 77 of the Economic Commission for Europe of the United Nations (UN/ECE) — Uniform provisions concerning the approval of parking lamps for power-driven vehicles
2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 77 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 77 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
ABl. L 4 vom 7.1.2012, p. 21–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
7.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/21 |
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 77 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge
Änderungen an der im ABl. L 130 vom 28.5.2010, S. 1, veröffentlichten Regelung Nr. 77
Einschließlich:
Ergänzung 13 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 9. Dezember 2010
Ergänzung 14 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 26. Juni 2011
Änderungen am Inhaltsverzeichnis
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:
“…
ANHÄNGE
Anhang 1 — |
Mitteilung über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ der Parkleuchte nach der Regelung Nr. 77 |
Anhang 2 — |
Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen |
Anhang 3 — |
Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung |
Anhang 4 — |
Fotometrische Messungen |
Anhang 5 — |
Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
Anhang 6 — |
Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer“ |
Änderungen des Hauptteils der Regelung
Es wird ein neuer Absatz 6.3.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„6.3.3. |
Ein Lichtquellenmodul ist so zu gestalten, dass es auch mit Werkzeugeinsatz mechanisch nicht gegen eine andere genehmigte Lichtquelle auswechselbar ist.“ |
Die Absätze 8 bis 8.2 erhalten folgende Fassung:
„8. DURCHFÜHRUNG
8.1. |
Alle fotometrischen und kolorimetrischen Messungen sind wie folgt durchzuführen:
|
8.2. |
Der Technische Dienst fordert bei dem Hersteller das Lichtquellen-Steuergerät an, das für die Stromversorgung der Lichtquelle und der entsprechenden Funktionen benötigt wird. |
Folgende neue Absätze 8.3 bis 8.4 werden eingefügt:
„8.3. |
Die an der Leuchte angelegte Prüfspannung ist im Mitteilungsblatt nach Anhang 1 dieser Regelung anzugeben. |
8.4. |
Die Grenzen der sichtbaren Fläche in Richtung der Bezugsachse einer Lichtsignaleinrichtung sind zu bestimmen.“ |
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„9. FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS
Die Farbe des Lichts, das innerhalb des in Absatz 2 des Anhangs 4 festgelegten Bereichs der Lichtverteilung ausgestrahlt wird, muss rot, weiß oder gelb sein. Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist das in Absatz 8 dieser Regelung beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. Außerhalb dieses Bereichs darf keine starke Veränderung der Farbe zu beobachten sein.
Bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) sind die Farbmerkmale jedoch mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen nach den entsprechenden Unterabsätzen des Absatzes 8.1 dieser Regelung festzustellen.“
Absatz 12.2 erhält folgende Fassung:
„12.2. |
Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 5 dieser Regelung müssen eingehalten sein.“ |
Absatz 12.3 erhält folgende Fassung:
„12.3. |
Die Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer nach Anhang 6 dieser Regelung müssen eingehalten sein.“ |
Änderungen der Anhänge
Anhang 1 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9. |
Kurzbeschreibung: … Geometrische Bedingungen und mögliche Abweichungen, falls zutreffend: Antrag für einen elektronischen Lichtquellenregelungsschalter/eine variable Lichtstärkeregelung:
Eingangsspannung(en), die durch einen elektronischen Lichtquellenregelungsschalter/eine variable Lichtstärkeregelung versorgt werden: Hersteller des elektronischen Lichtquellenregelungsschalters/der variablen Lichtstärkeregelung und Identifizierungsnummer (wenn der elektronische Lichtquellenregelungsschalter Teil der Leuchte, aber nicht innerhalb des Leuchtenkörpers ist):“ |
In Anhang 2 erhält der Titel folgende Fassung:
„BEISPIELE FÜR DIE ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN“
Absatz 4 Absatz 3.1 erhält folgende Fassung:
„3.1. |
bei nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere): mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen entsprechend den Vorschriften des Absatzes 8.1 dieser Regelung.“ |
Anhang 5 wird gestrichen.
Durch Neunummerierung wird aus dem (bisherigen) Anhang 6 Anhang 5.
Absatz 5 (neu) sowie die Absätze 2.4 und 2.5 erhalten folgende Fassung:
„2.4. |
Gemessene und aufgezeichnete fotometrische Eigenschaften An den stichprobenweise ausgewählten Leuchten sind zur Überprüfung der Mindestwerte in den in Anhang 4 angegebenen Punkten und der vorgeschriebenen Farbwertanteile fotometrische Messungen durchzuführen. |
2.5. |
Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit Der Hersteller ist verantwortlich für … Die Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 6 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.“ |
Durch Neunummerierung wird aus dem (bisherigen) Anhang 7 Anhang 6.
(1) Im Sinne dieser Regelung bedeutet ‚Teil der Leuchte sein‘ physisch in den Leuchtenkörper eingeschlossen oder außerhalb, lösbar oder nicht lösbar, aber mitgeliefert durch den Leuchtenhersteller als Teil des Leuchtensystems. Die Funktions- und Einbaubedingungen dieser zusätzlichen Systeme werden in besonderen Vorschriften festgelegt.“