EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0809

2011/809/EU: Beschluss des Rates vom 30. November 2011 über den von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt über die Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung bezüglich der präferenziellen Handelsregelung für die westlichen Balkanstaaten durch die EU

ABl. L 324 vom 7.12.2011, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/809/oj

7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2011

über den von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt über die Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung bezüglich der präferenziellen Handelsregelung für die westlichen Balkanstaaten durch die EU

(2011/809/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat eine Rechtsvorschrift zur Verlängerung der autonomen präferenziellen Handelsregelung für die westlichen Balkanstaaten bis zum 31. Dezember 2015 angenommen. Ohne Ausnahmeregelung bezüglich ihrer Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) müsste die Union die mit der autonomen präferenziellen Handelsregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) ausweiten. Es ist daher angezeigt, nach Artikel IX Absatz 3 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation eine Ausnahme von Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 zu beantragen.

(2)

Die Union hat den entsprechenden Antrag am 26. Oktober 2011 gestellt und der Allgemeine Rat der WTO muss über diesen Antrag beraten.

(3)

Daher sollte der von der Union im Allgemeinen Rat der WTO hinsichtlich dieses Antrags zu vertretende Standpunkt festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Union im Allgemeine Rat der der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, die Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung für die westlichen Balkanstaaten bis zum 31. Dezember 2016 zu befürworten.

Dieser Standpunkt wird von die Kommission vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


Top