This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32011D0621
Council Decision 2011/621/CFSP of 21 September 2011 extending the mandate of the European Union Special Representative to the African Union
Beschluss 2011/621/GASP des Rates vom 21. September 2011 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union
Beschluss 2011/621/GASP des Rates vom 21. September 2011 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union
ABl. L 243 vom 21.9.2011, p. 19–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2012: This act has been changed. Current consolidated version: 20/10/2011
21.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 243/19 |
BESCHLUSS 2011/621/GASP DES RATES
vom 21. September 2011
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 6. Dezember 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/805/GASP (1) angenommen, mit der Herr Koen VERVAEKE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden "Sonderbeauftragter") für die Afrikanische Union (AU) ernannt wurde. Das Mandat von Herrn VERVAEKE lief am 31. August 2011 aus. |
(2) |
Das Mandat des Sonderbeauftragen sollte daher vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 verlängert werden. |
(3) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Koen VERVAEKE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die AU wird bis zum 30. Juni 2012 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters einen entsprechenden Beschluss erlässt.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den in der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU dargelegten umfassenden politischen Zielen, die die Europäische Union bei der Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine friedliche und demokratische Zukunft in Wohlstand anstrebt. Diese Ziele umfassen:
a) |
die Intensivierung des politischen Dialogs und der Beziehungen zur AU im Allgemeinen; |
b) |
den Ausbau der Partnerschaft der EU mit der AU in allen in der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU genannten Bereichen, die Weiterentwicklung und Umsetzung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU in Partnerschaft mit der AU, unter Beachtung des Grundsatzes der Eigenverantwortung Afrikas und enger Zusammenarbeit mit den Vertretern Afrikas in den multilateralen Gremien und Abstimmung mit den multilateralen Partnern; |
c) |
die Zusammenarbeit mit der AU und die Hilfe für die AU durch Unterstützung des Aufbaus von Institutionen und durch Intensivierung der Beziehungen zwischen den EU- und den AU-Institutionen, unter anderem im Wege der Entwicklungshilfe, um Folgendes zu fördern:
|
Überdies kommt dem Sonderbeauftragten eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU zu, die auf den weiteren Ausbau und die Festigung der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der EU abzielt.
Artikel 3
Mandat
Damit die Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der in Artikel 2 genannten Ziele verwirklicht werden, hat der Sonderbeauftragte den Auftrag,
a) |
beim Dialog mit der AU und der AU-Kommission in Addis Abeba über das gesamte Spektrum der GASP/GSVP-Fragen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und der AU behandelt werden, insbesondere die Partnerschaft "Frieden und Sicherheit" und die Unterstützung bei der Verwirklichung der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur, den Einfluss der EU insgesamt zu stärken und für Abstimmung zu sorgen; |
b) |
die politische Vertretung in einer Weise wahrzunehmen, die der Bedeutung der EU als politischer, finanzieller und institutioneller Partner der AU gerecht wird, und für einen grundlegenden Wandel in dieser Partnerschaft zu sorgen, der der wachsenden weltweiten politischen Bedeutung der AU Rechnung trägt; |
c) |
sofern der Rat dies beschließt, die Standpunkte und Strategien der EU in Krisensituationen zu vertreten, bei denen die AU eine wichtige Rolle spielt und für die kein eigener Sonderbeauftragter ernannt wurde; |
d) |
zu einer besseren Kohärenz, Kontinuität und Koordination der EU-Strategien und Maßnahmen gegenüber der AU beizutragen und für eine bessere Koordinierung des weiter gefassten Kreises der Partner und eine Vertiefung der Beziehung dieser Partner zur AU zu sorgen; |
e) |
zur Umsetzung der für die AU maßgeblichen EU-Menschenrechtspolitik beizutragen, wozu auch die Leitlinien der EU zu den Menschenrechten, insbesondere ihre Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte und ihre Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie ihre Politik bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit zählen; |
f) |
alle wichtigen Entwicklungen auf Ebene der AU aufmerksam zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten; |
g) |
enge Kontakte zur AU-Kommission, zu den anderen AU-Organen, den Missionen der afrikanischen subregionalen Organisationen bei der AU und den Missionen der AU-Mitgliedstaaten bei der AU zu pflegen; |
h) |
die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der AU und den afrikanischen subregionalen Organisationen insbesondere in den Bereichen, in denen die EU Unterstützung leistet, zu fördern; |
i) |
die AU auf Wunsch in den in der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU genannten Bereichen zu beraten und zu unterstützen; |
j) |
die AU auf Wunsch beim Aufbau von Krisenbewältigungsfähigkeiten zu beraten und zu unterstützen; |
k) |
sich im Rahmen einer eindeutigen Aufgabenteilung mit den Maßnahmen der Sonderbeauftragten, denen Mandate für AU-Mitgliedstaaten/-Regionen erteilt wurden, abzustimmen und diese Maßnahmen zu unterstützen und |
l) |
zu den wichtigsten internationalen Partnern der AU in Addis Abeba, insbesondere den Vereinten Nationen, sowie auch zu den nichtstaatlichen Akteuren enge Kontakte in Bezug auf das gesamte Spektrum der GASP/GSVP-Fragen, die im Rahmen der Partnerschaft zwischen EU und AU behandelt werden, zu pflegen und die Abstimmung mit diesen Partnern zu fördern. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden "PSK") unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist die vorrangige Anlaufstelle des Sonderbeauftragten beim Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden "EAD").
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 715 000 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden EU-Mitgliedstaats, des betreffenden Unionsorgans oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Unionsorganen oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Unionsorgans oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit der Gastpartei/den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für den Geheimschutz, die in dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) festgelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
a) |
einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des örtlichen Personals, eine angemessene Sicherheitsschulung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben werden, umgesetzt werden, und dem Rat, der Kommission und dem Hohen Vertreter schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Unionsinstrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter der EU, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zum Leiter der Delegation der Union sowie zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die ihn nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, der Kommission und dem Hohen Vertreter Ende Januar 2012 einen Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab 1. September 2011.
Geschehen zu Brüssel am 21. September 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. SAWICKI
(1) ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 45.
(2) ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.