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Document 32011R0291R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 291/2011 der Kommission vom 24. März 2011 über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ( ABl. L 79 vom 25.3.2011 )

    ABl. L 206 vom 11.8.2011, p. 55–56 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/291/corrigendum/2011-08-11/oj

    11.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 206/55


    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 291/2011 der Kommission vom 24. März 2011 über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 25. März 2011 )

    Auf Seite 4, Titel:

    anstatt:

    muss es heißen:

    Auf Seite 4, Erwägungsgrund 1 Satz 2:

    anstatt:

    „Die Kommission ist verpflichtet, wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken zu bestimmen.“

    muss es heißen:

    „Die Kommission ist verpflichtet, wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken zu bestimmen.“

    Auf Seite 4, Erwägungsgrund 2:

    anstatt:

    „Im Beschluss XXI/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die bestehenden Beschlüsse konsolidiert und die allgemeine Ausnahmeregelung für Labor- und Analysezwecke für alle geregelten Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffe über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert, wodurch die Herstellung und der Verbrauch geregelter Stoffe, die für wesentliche Labor- und Analysearbeiten erforderlich sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Montrealer Protokolls genehmigt werden.“

    muss es heißen:

    „Im Beschluss XXI/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die bestehenden Beschlüsse konsolidiert und die allgemeine Ausnahmeregelung für Labor- und Analysezwecke für alle geregelten Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert, wodurch die Herstellung und der Verbrauch geregelter Stoffe, die für wesentliche Labor- und Analysearbeiten erforderlich sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Montrealer Protokolls genehmigt werden.“

    Auf Seite 4, Artikel 1:

    anstatt:

    „Die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen kann für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke gestattet werden.“

    muss es heißen:

    „Die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von geregelten Stoffen außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen kann für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke gestattet werden.“

    Auf Seite 6, Überschrift des Anhangs:

    anstatt:

    „Verwendung von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken“

    muss es heißen:

    „Verwendung von geregelten Stoffen außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken“.

    Auf Seite 6, Anhang Nummer 1 einleitender Satzteil:

    anstatt:

    „Die folgenden Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:“

    muss es heißen:

    „Die folgenden Verwendungen geregelter Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:“.

    Auf Seite 6, Anhang Nummer 2 einleitender Satzteil:

    anstatt:

    „Die folgenden Verwendungen aller geregelten Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden nicht als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:“

    muss es heißen:

    „Die folgenden Verwendungen aller geregelten Stoffe außer teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden nicht als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:“.


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