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Document 32011D0467

    2011/467/EU: Beschluss des Rates vom 19. Juli 2011 über den Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu diesem Abkommen zu vertreten hat

    ABl. L 195 vom 27.7.2011, p. 7–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/467/oj

    27.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 195/7


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 19. Juli 2011

    über den Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu diesem Abkommen zu vertreten hat

    (2011/467/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9 in Verbindung mit den Artikeln 46, 53 und 62,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

    (2)

    Artikel 14 des Abkommens errichtet einen Gemischten Ausschuss. Nach Artikel 18 des Abkommens werden Änderungen, unter anderem des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen), von diesem Gemischten Ausschuss beschlossen.

    (3)

    Zur Gewährleistung der kohärenten und korrekten Anwendung der Rechtsakte der EU und zur Vermeidung administrativer und etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten sollte Anhang III des Abkommens geändert werden, um neue Rechtsakte der EU, auf die in dem Abkommen noch nicht Bezug genommen wird, aufzunehmen.

    (4)

    Aus Gründen der Klarheit und Rationalität sollte Anhang III des Abkommens konsolidiert und durch einen neuen Anhang ersetzt werden.

    (5)

    Der Standpunkt der Union in dem Gemischten Ausschuss EU-Schweiz sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-Schweiz zur Ersetzung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu diesem Abkommen zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der diesem Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. SAWICKI


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

    der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde

    vom …

    über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14 und 18,

    gestützt auf das Protokoll zu dem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2), insbesondere den Artikel 4 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

    (2)

    Der Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (3) geändert und sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsakten der Europäischen Union (EU), die seit 2004 angenommen wurden, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (4) Rechnung zu tragen.

    (3)

    Anhang III des Abkommens sollte zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zu der EU am 1. Januar 2007 angepasst werden.

    (4)

    Aus Gründen der Klarheit und Rationalität sollte Anhang III des Abkommens konsolidiert und durch einen neuen Anhang ersetzt werden.

    (5)

    Die Schweiz sieht gemäß der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (5) und der Richtlinie 2005/36/EG einen einzigen Befähigungsnachweis und eine einzige Berufsbezeichnung für Allgemeinärzte vor, die für alle praktizierenden und angehenden Allgemeinärzte gleichermaßen gelten.

    (6)

    Um eine wirksame Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten, arbeitet die Kommission weiterhin eng mit der Schweiz zusammen und wird insbesondere weiterhin dafür sorgen, dass die Schweizer Experten in geeigneter Weise konsultiert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Die Schweiz wendet die erworbenen Rechte, die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, gemäß der in diesem Beschluss und seinem Anhang festgelegten Bedingungen uneingeschränkt an.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Notifikation des Abschlusses der internen Verfahren zur Umsetzung dieses Beschlusses durch die Schweiz in Kraft.

    Er wird ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme mit Ausnahme des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG, der ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gilt, vorläufig angewendet.

    Sollte die in Absatz 1 genannte Notifikation nicht innerhalb von 24 Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses erfolgt sein, ist dieser Beschluss hinfällig.

    Geschehen zu Brüssel am …

    Im Namen des Gemischten Ausschusses

    Der Vorsitzende

    Die Sekretäre


    (1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

    (2)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 53.

    (3)  ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 129.

    (4)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

    (5)  ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1.

    ANHANG

    „ANHANG III

    GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN

    (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise)

    I.

    Die Vertragsparteien kommen überein, die Rechtsakte und Mitteilungen der Europäischen Union (EU), die in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführt sind, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Berufsqualifikationen entsprechend dem Geltungsbereich des Abkommens anzuwenden.

    II.

    Soweit nicht anderweitig festgelegt, ist der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakten außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der EU erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.

    III.

    Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die Rechtsakte der EU, die in Abschnitt B dieses Anhangs aufgeführt sind, zur Kenntnis.

    ABSCHNITT A:   RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

    1a.

    32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),

    geändert durch:

    Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141),

    Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3),

    Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 10),

    Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11),

    Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4),

    Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 332 vom 30.12.2006, S. 35),

    Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 148 vom 24.6.2006, S. 34),

    Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 3 vom 6.1.2006, S. 12),

    Mitteilung der Kommission — Mitteilung der Bezeichnungen des Zahnarztes (ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 18),

    Mitteilung der Kommission — Mitteilung der Befähigungsnachweise für Fachärzte und Allgemeinärzte (ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 13),

    Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen von Fachärzten, Krankenschwestern/Krankenpflegern für allgemeine Pflege, Fachzahnärzten, Hebammen und Architekten (ABl. C 137 vom 4.6.2008, S. 8),

    Mitteilung — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 3),

    Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung der in Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 111 vom 15.5.2009, S. 1),

    Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 114 vom 19.5.2009, S. 1),

    Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 279 vom 19.11.2009, S. 1),

    Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 129 vom 19.5.2010, S. 3),

    Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 10),

    Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18),

    Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28).

    b.

    Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    1.

    Die in den folgenden Artikeln der Richtlinie festgelegten Verfahren finden keine Anwendung zwischen den Vertragsparteien:

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 — Verfahren für die Aktualisierung von Anhang I der Richtlinie,

    Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii letzter Satz — Verfahren für die Anpassung von Anhang II der Richtlinie,

    Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 — Verfahren für die Aktualisierung von Anhang III der Richtlinie,

    Artikel 14 Absatz 2, Unterabsätze 2 und 3 — Verfahren im Falle einer Abweichung von der für die Antragsteller bestehenden Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung,

    Artikel 15 Absätze 2 und 5 — Verfahren für die Annahme oder den Widerruf gemeinsamer Plattformen,

    Artikel 20 — Verfahren für die Änderung von Anhang IV der Richtlinie,

    Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten,

    Artikel 21 Absatz 7 — Verfahren für die Aktualisierung von Anhang V der Richtlinie,

    Artikel 25 Absatz 5 — Verfahren für die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung,

    Artikel 26 Absatz 2 — Verfahren für die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen,

    Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,

    Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Grundausbildung des Zahnarztes,

    Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 3 — Verfahren für die Anpassung der Mindestdauer der Ausbildung zum Fachzahnarzt,

    Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung des Tierarztes,

    Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 — Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung der Hebamme,

    Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung des Apothekers,

    Artikel 46 Absatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Architekten,

    Artikel 61 — Ausnahmebestimmung.

    2.

    Artikel 56 Absätze 3 und 4 werden wie folgt durchgeführt:

    Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden und den von ihr benannten Koordinator, sobald die Schweiz sie hiervon — mit Kopie an den Gemischten Ausschuss — in Kenntnis gesetzt hat.

    3.

    Artikel 57 Absatz 2 wird wie folgt durchgeführt:

    Der von der Schweiz benannte Koordinator unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss.

    4.

    Artikel 63 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der unter Abschnitt 1a genannten Rechtsakte und Mitteilungen angenommen wurden. Artikel 58 und 64 finden keine Anwendung.

    c.

    Anhang II Nummer 1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    ‚in der Schweiz:

    Opticien diplômé, diplomierter Augenoptiker, ottico diplomato

    Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, von denen zwei im Anschluss an eine Privatausbildung auf Vollzeitbasis absolviert werden können, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter Kontaktlinsenanpassungen und Sehtests durchzuführen.

    Audioprothésiste avec brevet fédéral, Hörgeräte-Akustiker mit eidg. Fachausweis, audioprotesista con attestato professionale federale

    Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie drei Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.

    Bottier-orthopédiste diplômé, diplomierter Orthopädie-Schuhmachermeister, calzolaio ortopedico diplomato

    Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.

    Technicien dentiste, maître, diplomierter Zahntechnikermeister, odontotecnico, maestro

    Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.

    Orthopédiste diplômé, diplomierter Orthopädist, ortopedista diplomato

    Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.‘

    d.

    Anhang II Nummer 4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    ‚in der Schweiz:

    Guide de montagne avec brevet fédéral, Bergführer mit eidg. Fachausweis, guida alpina con attestato professionale federale

    Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung unter Aufsicht eines qualifizierten Bergführers, einschließlich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes.

    Professeur de sports de neige avec brevet fédéral, Schneesportlehrer mit eidg. Fachausweis, Maestro di sport sulla neve con attestato professionale fédérale

    Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, bzw. eine vierjährige Berufserfahrung sowie eine zweijährige Lehrausbildung und eine Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes.‘

    e.

    Anhang V Ziffer 5.1.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Stichtag

    Schweiz

    Eidgenössisches Arztdiplom

    Diplôme fédéral de médecin

    Diploma federale di medico

    Eidgenössisches Departement des Innern

    Département fédéral de l’intérieur

    Dipartimento federale dell’interno

     

    1. Juni 2002‘

    f.

    Anhang V Ziffer 5.1.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Stichtag

    Schweiz

    Diplom als Facharzt

    Diplôme de médecin spécialiste

    Diploma di medico specialista

    Eidgenössisches Departement des Innern und Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte

    Département fédéral de l’intérieur et Fédération des médecins suisses

    Dipartimento federale dell’interno e Federazione dei medici svizzeri

    1. Juni 2002‘

    g.

    Anhang V Ziffer 5.1.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    ‚Land

    Bezeichnung

    Anästhesiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Schweiz

    Anästhesiologie

    Anesthésiologie

    Anestesiologia


    Land

    Bezeichnung

    Chirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Schweiz

    Chirurgie

    Chirurgie

    Chirurgia


    Land

    Bezeichnung

    Neurochirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Schweiz

    Neurochirurgie

    Neurochirurgie

    Neurochirurgia


    Land

    Bezeichnung

    Geburtshilfe und Frauenheilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Gynäkologie und Geburtshilfe

    Gynécologie et obstétrique

    Ginecologia e ostetricia


    Land

    Bezeichnung

    Allgemeine (innere) Medizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Schweiz

    Innere Medizin

    Médecine interne

    Medicina interna


    Land

    Bezeichnung

    Augenheilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Schweiz

    Ophthalmologie

    Ophtalmologie

    Oftalmologia


    Land

    Bezeichnung

    Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Schweiz

    Oto-Rhino-Laryngologie

    Oto-rhino-laryngologie

    Otorinolaringoiatria


    Land

    Bezeichnung

    Kinderheilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Kinder- und Jugendmedizin

    Pédiatrie

    Pediatria


    Land

    Bezeichnung

    Lungen- und Bronchialheilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Pneumologie

    Pneumologie

    Pneumologia


    Land

    Bezeichnung

    Urologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Schweiz

    Urologie

    Urologie

    Urologia


    Land

    Bezeichnung

    Orthopädie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Schweiz

    Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

    Chirurgie orthopédique et traumatologie de l’appareil locomoteur

    Chirurgia ortopedica e traumatologia del sistema motorio


    Land

    Bezeichnung

    Pathologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Pathologie

    Pathologie

    Patologia


    Land

    Bezeichnung

    Neurologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Neurologie

    Neurologie

    Neurologia


    Land

    Bezeichnung

    Psychiatrie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Psychiatrie und Psychotherapie

    Psychiatrie et psychothérapie

    Psichiatria e psicoterapia


    Land

    Bezeichnung

    Diagnostische Radiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Radiologie

    Radiologie

    Radiologia


    Land

    Bezeichnung

    Strahlentherapie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Radio-Onkologie/Strahlentherapie

    Radio-oncologie/radiothérapie

    Radio-oncologia/radioterapia


    Land

    Bezeichnung

    Plastische Chirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Schweiz

    Plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie

    Chirurgie plastique, reconstructive et esthétique

    Chirurgia plastica, ricostruttiva ed estetica


    Land

    Bezeichnung

    Thoraxchirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Schweiz

    Herz- und thorakale Gefässchirurgie

    Chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique

    Chirurgia del cuore e dei vasi toracici


    Land

    Bezeichnung

    Kinderchirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Schweiz

    Kinderchirurgie

    Chirurgie pédiatrique

    Chirurgia pediatrica


    Land

    Bezeichnung

    Kardiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Kardiologie

    Cardiologie

    Cardiologia


    Land

    Bezeichnung

    Gastroenterologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Gastroenterologie

    Gastroentérologie

    Gastroenterologia


    Land

    Bezeichnung

    Rheumatologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Rheumatologie

    Rhumatologie

    Reumatologia


    Land

    Bezeichnung

    Allgemeine Hämatologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Schweiz

    Hämatologie

    Hématologie

    Ematologia


    Land

    Bezeichnung

    Endokrinologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Schweiz

    Endokrinologie-Diabetologie

    Endocrinologie-diabétologie

    Endocrinologia-diabetologia


    Land

    Bezeichnung

    Physiotherapie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Schweiz

    Physikalische Medizin und Rehabilitation

    Médecine physique et réadaptation

    Medicina fisica e riabilitazione


    Land

    Bezeichnung

    Haut- und Geschlechtskrankheiten

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Schweiz

    Dermatologie und Venerologie

    Dermatologie et vénéréologie

    Dermatologia e venerologia


    Land

    Bezeichnung

    Tropenmedizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Tropen- und Reisemedizin

    Médecine tropicale et médecine des voyages

    Medicina tropicale e medicina di viaggio


    Land

    Bezeichnung

    Kinder- und Jugendpsychiatrie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

    Psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents

    Psichiatria e psicoterapia infantile e dell’adolescenza


    Land

    Bezeichnung

    Nierenkrankheiten

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Nephrologie

    Néphrologie

    Nefrologia


    Land

    Bezeichnung

    Ansteckende Krankheiten

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Infektiologie

    Infectiologie

    Malattie infettive


    Land

    Bezeichnung

    Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Prävention und Gesundheitswesen

    Prévention et santé publique

    Prevenzione e salute pubblica


    Land

    Bezeichnung

    Pharmakologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Klinische Pharmakologie und Toxikologie

    Pharmacologie et toxicologie cliniques

    Farmacologia e tossicologia cliniche


    Land

    Bezeichnung

    Arbeitsmedizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Arbeitsmedizin

    Médecine du travail

    Medicina del lavoro


    Land

    Bezeichnung

    Allergologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Schweiz

    Allergologie und klinische Immunologie

    Allergologie et immunologie clinique

    Allergologia e immunologia clinica


    Land

    Bezeichnung

    Nuklearmedizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Nuklearmedizin

    Médecine nucléaire

    Medicina nucleare


    Land

    Bezeichnung

    Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

    (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes)

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Schweiz

    Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

    Chirurgie orale et maxillo-faciale

    Chirurgia oro-maxillo-facciale‘

    h.

    Anhang V Ziffer 5.1.4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Berufsbezeichnung

    Stichtag

    Schweiz

    Diplom als praktischer Arzt/praktische Ärztin

    Diplôme de médecin praticien

    Diploma di medico generico

    Praktischer Arzt

    Médecin praticien

    Medico generico

    1. Juni 2002‘

    i.

    Anhang V Ziffer 5.2.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Berufsbezeichnung

    Stichtag

    Schweiz

    1.

    Diplomierte Pflegefachfrau, diplomierter Pflegefachmann

    Infirmière diplômée et infirmier diplômé

    Infermiera diplomata e infermiere diplomato

    Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

    Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l’État

    Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

    Pflegefachfrau, Pflegefachmann

    Infirmière, infirmier

    Infermiera, infermiere

    1. Juni 2002

     

    2.

    Bachelor of Science in Pflege

    Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

    Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l’ État

    Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

    Pflegefachfrau, Pflegefachmann

    Infirmière, infirmier

    Infermiera, infermiere

     (1)

    j.

    Anhang V Ziffer 5.3.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Berufsbezeichnung

    Stichtag

    Schweiz

    Eidgenössisches Zahnarztdiplom

    Diplôme fédéral de médecin-dentiste

    Diploma federale di medico-dentista

    Eidgenössisches Departement des Innern

    Département fédéral de l’intérieur

    Dipartimento federale dell’interno

     

    Zahnarzt

    Médecin-dentiste

    Medico-dentista

    1. Juni 2002‘

    k.

    Anhang V Ziffer 5.3.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    Kieferorthopädie

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Stichtag

    Schweiz

    Diplom für Kieferorthopädie

    Diplôme fédéral d’orthodontiste

    Diploma di ortodontista

    Eidgenössisches Departement des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft

    Département fédéral de l’intérieur et Société Suisse d’Odonto-stomatologie

    Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia

    1. Juni 2002


    Oralchirurgie/Mundchirurgie

    Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Stichtag

    Schweiz

    Diplom für Oralchirurgie

    Diplôme fédéral de chirurgie orale

    Diploma di chirurgia orale

    Eidgenössisches Departement des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft

    Département fédéral de l’intérieur et Société Suisse d’Odonto-stomatologie

    Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia

    30. April 2004‘

    l.

    Anhang V Ziffer 5.4.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Stichtag

    Schweiz

    Eidgenössisches Tierarztdiplom

    Diplôme fédéral de vétérinaire

    Diploma federale di veterinario

    Eidgenössisches Departement des Innern

    Département fédéral de l’intérieur

    Dipartimento federale dell’interno

     

    1. Juni 2002‘

    m.

    Anhang V Ziffer 5.5.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Berufsbezeichnung

    Stichtag

    Schweiz

    Diplomierte Hebamme

    Sage-femme diplômée

    Levatrice diplomata

    Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

    Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l’ État

    Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

    Hebamme

    Sage-femme

    Levatrice

    1. Juni 2002‘

    n.

    Anhang V Ziffer 5.6.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Stichtag

    Schweiz

    Eidgenössisches Apothekerdiplom

    Diplôme fédéral de pharmacien

    Diploma federale di farmacista

    Eidgenössisches Departement des Innern

    Département fédéral de l’intérieur

    Dipartimento federale dell’interno

     

    1. Juni 2002‘

    o.

    Anhang V Ziffer 5.7.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Akademisches Bezugsjahr

    Schweiz

    Diploma di architettura (Arch. Dipl. USI)

    Accademia di Architettura dell’Università della Svizzera Italiana

     

    1996-1997

     

    Master of Arts BFH/HES-SO en architecture, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture

    Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) zusammen mit der Berner Fachhochschule (BFH)

    2007-2008

     

    Master of Arts BFH/HES-SO in Architektur, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture

    Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) zusammen mit der Berner Fachhochschule (BFH)

     

    2007-2008

     

    Master of Arts FHNW in Architektur

    Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW

    2007-2008

     

    Master of Arts FHZ in Architektur

    Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ)

    2007-2008

     

    Master of Arts ZFH in Architektur

    Zürcher Fachhochschule (ZFH), Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen

    2007-2008

     

    Master of Science MSc in Architecture,

    Architecte (arch. dipl. EPF)

    Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne

     

    2007-2008

     

    Master of Science ETH in Architektur, ‚MSc ETH Arch‘

    Eidgenössische Technische Hochschule Zürich

     

    2007-2008‘

    p.

    Anhang VI der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Akademisches Bezugsjahr

    Schweiz

    1.

    Dipl. Arch. ETH,

    arch. dipl. EPF,

    arch. dipl. PF

    2004-2005

     

    2.

    Architecte diplômé EAUG

    2004-2005

     

    3.

    Architekt REG A

    Architecte REG A

    Architetto REG A

    2004-2005‘

    2a.

    377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17),

    geändert durch:

    1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91),

    1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160),

    Beschluss des Rates der Europäischen Union 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),

    1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

    Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).

    b.

    Die Richtlinie 77/249/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    1.

    In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:

    ‚Schweiz:

     

    Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech

     

    Avocat

     

    Avvocato‘.

    2.

    Artikel 8 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 77/249/EWG angenommen wurden.

    3a.

    398 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36),

    geändert durch:

    1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

    Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).

    b.

    Die Richtlinie 98/5/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    1.

    In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird folgender Wortlaut angefügt:

    ‚Schweiz:

     

    Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech

     

    Avocat

     

    Avvocato‘.

    2.

    Die Artikel 16 und 17 finden keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 98/5/EG angenommen wurden.

    3.

    Artikel 14 wird wie folgt durchgeführt:

    Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon — mit Kopie an den Gemischten Ausschuss — in Kenntnis gesetzt hat.

    4a.

    374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten in der Fassung von ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.

    b.

    Die Richtlinie 74/556/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    1.

    Artikel 4 Absatz 3 wird wie folgt durchgeführt:

    Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon — mit Kopie an den Gemischten Ausschuss — in Kenntnis gesetzt hat.

    2.

    Artikel 7 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 74/556/EWG angenommen wurden.

    5a.

    374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5),

    geändert durch:

    Beschluss des Rates der Europäischen Union 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),

    1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

    Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich freier Dienstleistungsverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238).

    b.

    Die Richtlinie74/557/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    1.

    in der Schweiz:

    Alle Giftstoffe und Produkte, die im Chemikaliengesetz aufgeführt sind (systematische Sammlung des Bundesrechts (SR 813.1)), insbesondere diejenigen, die in den betreffenden Verordnungen (SR 813) und in den Verordnungen über umweltgefährdende Stoffe (SR 814 812.31, 814 812.32 und 814 812.33) aufgeführt sind.

    2.

    Artikel 7 Absatz 5 wird wie folgt durchgeführt:

    Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon — mit Kopie an den Gemischten Ausschuss — in Kenntnis gesetzt hat.

    3.

    Artikel 8 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 74/557/EWG angenommen wurden.

    6a.

    386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter in der Fassung von ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17.

    b.

    Die Richtlinie 86/653/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    Artikel 22 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 86/653/EWG angenommen wurden.

    ABSCHNITT B:   RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

    Die Vertragsparteien nehmen folgenden Rechtsakt zur Kenntnis:

    7.

    389 X 0601: Empfehlung 89/601/EWG der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. L 346 vom 27.11.1989, S. 1).“


    (1)  Bitte das Datum der Annahme des Beschlusses des Gemischten Ausschusses einfügen.


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