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Document 32011R0683
Council Regulation (EU) No 683/2011 of 17 June 2011 amending Regulation (EU) No 57/2011 as regards fishing opportunities for certain fish stocks
Verordnung (EU) Nr. 683/2011 des Rates vom 17. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände
Verordnung (EU) Nr. 683/2011 des Rates vom 17. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände
ABl. L 187 vom 16.7.2011, p. 1–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/07/2011
16.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 683/2011 DES RATES
vom 17. Juni 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für 2011 festgesetzt. |
(2) |
Bei den Konsultationen zwischen der Union und den Färöern über die Fangmöglichkeiten wurde für 2011 keine Einigung erzielt. Nach einer weiteren Konsultationsrunde mit Norwegen im März 2011 können nun die für die Konsultationen mit den Färöern reservierten Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Daher ist es im Hinblick auf die Aufteilung der nicht zugewiesenen Quote und die Berücksichtigung der traditionellen Zuteilung von Makrelen im Nordostatlantik erforderlich, Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 und die entsprechenden TACs in den Anhängen IA und IB der genannten Verordnung zu ändern. |
(3) |
Es erscheint sinnvoll, die Nutzung der Quoten für Blauen Wittling zwischen den beiden Hauptbewirtschaftungsgebieten für diese Fischerei in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 (zum einen die EU- und internationalen Gewässer der ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII sowie XIV und zum anderen die ICES-Gebiete VIIIc, IX und X sowie die EU-Gewässer von CECAF 34.1.1) flexibel handhaben zu können, da wissenschaftliche Gutachten für diese beiden Bewirtschaftungsgebiete gemeinsam ausgearbeitet werden und dort von ein und demselben biologischen Bestand ausgegangen wird. |
(4) |
In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sind für Kaisergranat in ICES-Gebiet VII allgemeine Quoten und innerhalb dieses Gebiets spezifische Kaisergranatquoten für die Porcupine Bank vorgegeben. Diese spezifischen Quoten müssen für das Jahr 2011 auf der Grundlage aktualisierter Daten über historische Fangmengen neu festgelegt werden. |
(5) |
Nach Abschluss der Konsultationen zwischen Küstenstaaten (Färöer, Island und Grönland) und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) (Union und Norwegen) über die Bewirtschaftung von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in der Irminger See und den angrenzenden Gewässern am 17. März 2011 müssen unter Beachtung der vereinbarten zeitlichen und geografischen Beschränkungen TACs für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in diesen Gebieten festgelegt werden. Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sollte entsprechend geändert werden. |
(6) |
Auf ihrer Jahrestagung 2010 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik beschlossen, die 2010 geltenden Beschränkungen der Schwertfischfänge und der Anzahl Schiffe, die Schwertfischfang betreiben dürfen, auch über den 1. Januar 2011 hinaus aufrechtzuerhalten. Diese Maßnahmen müssen in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(7) |
Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für die Gewässer der Hohen See im Südpazifik (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Auf der zweiten vorbereitenden Konferenz zur Einsetzung der SPFO-Kommission im Januar 2011 wurden neue vorläufige Maßnahmen angenommen. Diese Maßnahmen sind freiwillig und nach internationalem Recht nicht verbindlich. Dennoch ist es im Rahmen der Pflicht zur Zusammenarbeit und Bestandserhaltung nach dem internationalen Seerecht angezeigt, diese Maßnahmen in Unionsrecht umzusetzen, d. h. eine Gesamtquote für die EU festzusetzen. Zum Zwecke der Aufteilung der EU-Quote auf die Mitgliedstaaten sollte ein neuer endgültiger Verteilungsschlüssel nach fundierten und gerechten objektiven Kriterien auf der Grundlage der Fangergebnisse der Mitgliedstaaten in den Jahren 2009 und 2010 festgelegt werden; dabei handelt es sich um einen nicht weit zurückliegenden und ausreichend repräsentativen Zeitraum, in dem alle betroffenen Mitgliedstaaten in den Fanggebieten operierten. |
(8) |
Anhang IIB der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 enthält Fischereiaufwandsbeschränkungen zur Wiederauffüllung bestimmter Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz. Eine besondere Bedingung im Rahmen dieser Aufwandsbeschränkungen und die Konsequenzen der Zuteilung einer unbegrenzten Zahl von Tagen für Anlandungen im Bewirtschaftungszeitraum 2011müssen klarer formuliert werden. |
(9) |
In Annex IIC der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 ist der Fischereiaufwand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (2) geregelt. Der Wortlaut jenes Anhangs muss an den Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 angepasst werden. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 57/2011 gilt generell ab dem 1. Januar 2011. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen werden jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Februar 2011 festgelegt. Dem System der jährlichen Unterrichtung über die Fangmöglichkeiten folgend sollten die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die zulässigen Fangmengen und die Aufteilung der Fangmengen ab 1. Januar 2011 und die Bestimmungen betreffend die Aufwandsbeschränkungen ab 1. Februar 2011 gelten, solange nichts anderes festgelegt ist. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden sind. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011
Die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung sind die nachstehenden Fangmöglichkeiten festgelegt:
|
2. |
Anhang IA wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang IB wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Anhang IC erhält der Eintrag für Tiefseegarnele für Gebiet NAFO 3L folgende Fassung:
|
5. |
In Anhang ID erhält der Eintrag für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer (BFT/AE045W) folgende Fassung:
|
6. |
Anhang IH erhält folgende Fassung: „ANHANG IH WCPFC-Übereinkommensbereich
|
7. |
Anhang IJ erhält folgende Fassung: „ANHANG IJ SPFO-Übereinkommensbereich
|
8. |
Anhang IIB wird wie folgt geändert:
|
9. |
Anhang IIC wird wie folgt geändert:
|
10. |
Anhang VII erhält folgende Fassung: „ANHANG VII WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20o S Schwertfisch fangen dürfen
|
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 1 bis 7 und Nummer 10 gelten ab 1. Januar 2011.
Artikel 1 Nummern 8 und 9 gelten ab 1. Februar 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MATOLCSY Gy.
(1) ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.
(2) ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.
(3) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.
(4) Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen.
Besondere Bedingungen:
Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
||||||||||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
|||
|
(SAN/*234_1) |
(SAN/*234_2) |
(SAN/*234_3) |
(SAN/*234_4) |
(SAN/*234_5) |
(SAN/*234_6) |
(SAN/*234_7) |
|||
Dänemark |
282 989 |
32 072 |
9 434 |
9 434 |
0 |
395 |
0 |
|||
Vereinigtes Königreich |
6 186 |
701 |
206 |
206 |
0 |
9 |
0 |
|||
Deutschland |
433 |
49 |
14 |
14 |
0 |
1 |
0 |
|||
Schweden |
10 392 |
1 178 |
346 |
346 |
0 |
15 |
0 |
|||
EU |
300 000 |
34 000 |
10 000 |
10 000 |
0 |
420 |
0 |
|||
Norwegen |
20 000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|||
Total |
320 000 |
34 000 |
10 000 |
10 000 |
0 |
420 |
0“; |
(5) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
(6) Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden“.
(7) Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa nördlich von 56° 00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00′ W und nördlich von 55° 00′ N liegt, Clyde ausgenommen.“
(8) Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefangen werden.
(9) Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Solche Übertragungen müssen der Kommission im Voraus gemeldet werden.“
(10) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(11) In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fangen.
(12) Es gelten Sonderbestimmungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 () sowie Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ().
(13) Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6).
(14) Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1).“
(15) Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. Dieser Satz darf jedoch in den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.
(16) Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang von maximal 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefangen werden“.
(17) Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in VII (Porcupine Bank — Einheit 16) (NEP/*07U16) gefangen werden:
Spanien |
377 |
Frankreich |
241 |
Irland |
454 |
Vereinigtes Königreich |
188 |
EU |
1 260“ |
(18) Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N zu fangen sind (MAC/*04N-).
(19) Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.
(20) Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden.
(21) Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 47 197 t ein. Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa.
(22) 323 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
IIIa (MAC/*03A.) |
IIIa und IVbc (MAC/*3A4BC) |
IVb (MAC/*04B) |
IVc (MAC/*04C) |
VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März 2011 und im Dezember 2011 (MAC/*2A6) |
Dänemark |
0 |
4 130 |
0 |
0 |
9 764 () |
Frankreich |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Niederlande |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Schweden |
0 |
0 |
390 |
10 |
1 847 |
Vereinigtes Königreich |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Norwegen |
3 000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
() 183 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen“. |
(23) 183 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen“.
(24) Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden.
(25) Zusätzliche 33 804 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen.
(26) 674 t der Quote stammen aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
IVa (EU- und norwegische Gewässer) (MAC/*04A-EN) vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2011 und vom 1. September bis zum 31. September 2011 |
IIa (norwegische Gewässer) (MAC/*2AN-) |
Deutschland |
8 326 |
849 |
Frankreich |
5 551 |
566 |
Irland |
27 754 |
2 832 |
Niederlande |
12 142 |
1 238 |
Vereinigtes Königreich |
76 325 |
7 789 |
EU |
130 098 |
13 274“ |
(27) Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
VIIIb TEST |
Spanien |
2 570 |
Frankreich |
17 |
Portugal |
531“ |
(28) Fänge in IVa (MAC/*4A.) und in IIa (MAC/*02A.) sind gesondert zu melden.
(29) 272 t der Quote aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010 übertragen.“
(30) Einschließlich Sandaal.
(31) Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.
(32) Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2011 festgelegt.
(33) Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen.“
(34) Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2011 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*4BC7D).
(35) Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*07D.).
(36) Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen.“
(37) Von der Union, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC“.
(38) Davon werden 3 100 t Norwegen zugewiesen.“
(39) Davon werden 800 t Norwegen zugewiesen; dürfen nur im NAFO-Gebiet 1 gefangen werden“.
(40) Davon werden 3 100 t Norwegen zugewiesen.“
(41) Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2011 nicht befischt werden.“
(42) Dürfen nur in dem Gebiet gefangen werden, das durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird:
Punkt |
Breitengrad N |
Längengrad W |
1 |
64° 45’ |
28° 30’ |
2 |
62° 50’ |
25° 45’ |
3 |
61° 55’ |
26° 45’ |
4 |
61° 00’ |
26° 30’ |
5 |
59° 00’ |
30° 00’ |
6 |
59° 00’ |
34° 00’ |
7 |
61° 30’ |
34° 00’ |
8 |
62° 50’ |
36° 00’ |
9 |
64° 45’ |
28° 30’ |
(43) Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2011 nicht befischt werden.“
(44) Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Darf östlich und westlich gefangen werden.
(45) Die Quote darf im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern die Auflagen Grönlands in Bezug auf die Unterrichtung erfüllt werden (RED/*51214). Darf im NEAFC-Regelungsbereich erst ab dem 10. Mai 2011 als Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch tiefer pelagischer Gewässer gefangen werden, und zwar nur in dem Gebiet, das durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird (RED/*5-14).
Punkt |
Breitengrad N |
Längengrad W |
1 |
64° 45’ |
28° 30’ |
2 |
62° 50’ |
25° 45’ |
3 |
61° 55’ |
26° 45’ |
4 |
61° 00’ |
26° 30’ |
5 |
59° 00’ |
30° 00’ |
6 |
59° 00’ |
34° 00’ |
7 |
61° 30’ |
34° 00’ |
8 |
62° 50’ |
36° 00’ |
9 |
64° 45’ |
28° 30’ “; |
(46) Außer Fischarten ohne Marktwert.“
(47) Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:
Punkt |
Breitengrad N |
Längengrad W |
1 |
47° 20’ 0 |
46° 40’ 0 |
2 |
47° 20’ 0 |
46° 30’ 0 |
3 |
46° 00’ 0 |
46° 30’ 0 |
4 |
46° 00’ 0 |
46° 40’ 0 |
(48) Ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.“
(49) Außer Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.
(50) Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun von 8 kg/75 cm bis 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:
Spanien |
350,51 |
Frankreich |
158,14 |
EU |
508,65 |
(51) Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:
Frankreich |
45 () |
EU |
45 |
() Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 t angepasst werden. |
(52) Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 t angepasst werden.
(53) Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:
Spanien |
48,22 |
Frankreich |
47,57 |
Italien |
37,55 |
Zypern |
1,34 |
Malta |
3,08 |
EU |
137,77 |
(54) Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:
Italien |
37,55 |
EU |
37,55“ |