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Document JOL_2011_092_R_0003_01

2011/201/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)
Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

ABl. L 92 vom 6.4.2011, p. 3–125 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Februar 2011

über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

(2011/201/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Mai 2003 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ an, in der Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen (1) und das Europäische Parlament am 11. Juli 2005 eine Entschließung (2) zu dem Aktionsplan an.

(2)

Gemäß dem Beschluss des Rates 2011/200/EU (3) wurde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (nachstehend „das Abkommen“ genannt) am 27. September 2010 — vorbehaltlich seines Abschlusses — unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 31 des Abkommens im Namen der Union rechtsverbindlich für die Union vorzunehmen.

Artikel 3

Die Union wird in dem Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens und dem Gemeinsamen Begleitausschuss, die mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzt werden, von der Kommission vertreten.

Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Rates für die Umsetzung des Abkommens und des Gemeinsamen Begleitausschusses teilnehmen.

Artikel 4

Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 29 wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (4) zu genehmigen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FELLEGI T.


(1)  ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 482.

(3)  Siehe Seite 1dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.


FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „die Union“ genannt,

einerseits,

UND DIE REPUBLIK KAMERUN, nachstehend „Kamerun“ genannt,

andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT AUF das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und geändert in Luxemburg am 23. Juni 2005, nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt,

GESTÜTZT AUF das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) und insbesondere auf die Bestimmung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der von den betreffenden Staaten zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden,

GESTÜTZT AUF das in Kamerun geltende Forstrecht, insbesondere das Forstgesetzbuch und die anderen einschlägigen Rechtsvorschriften für den Forstsektor,

GESTÜTZT AUF die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (2),

EINGEDENK der Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (3), die einen ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels darstellt,

EINGEDENK der Ministererklärung von Yaoundé vom 16. Oktober 2003 über Rechtsdurchsetzung im Forstsektor und Politikgestaltung in Afrika,

EINGEDENK der am 28. September 2007 in Yaoundé unterzeichneten gemeinsamen Erklärung Kameruns und der Europäischen Kommission über die Aushandlung eines freiwilligen Partnerschaftsabkommens im Rahmen der FLEGT-Initiative,

EINGEDENK der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, die am 14. August 1994 angenommen wurde, und der Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle Arten von Wäldern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31. Januar 2008 (4),

EINGEDENK der in der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit enthaltenen Grundsätze, die vom hochrangigen Forum der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 2. März 2005 in Paris verabschiedet, durch den Aktionsplan von Accra vom September 2008 gestärkt und von den Parteien erneut bekräftigt wurden,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen,

ANGESICHTS der Bedeutung der Grundsätze der Erklärung von Rio de Janeiro von 1992 über Umwelt und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Schutz und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer ortsansässiger Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung der Umwelt und der Entwicklung betrifft,

ENTSCHLOSSEN, nachteilige Auswirkungen, die sich für indigene und lokale Gemeinschaften und Arme direkt aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben könnten, möglichst gering zu halten,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) von 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften des Anhangs IA des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 15. April 1994 ergeben, und in Bekräftigung der Bedeutung, die die Vertragsparteien ihrer Anwendung beimessen,

IN ANBETRACHT der kontinuierlichen Anstrengungen Kameruns zur allgemeinen Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und der Fauna im gesamten Staatsgebiet und insbesondere zur Gewährleistung der Legalität aller Holzflüsse,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Partizipation der Zivilgesellschaft, der Akteure der Privatwirtschaft und der vor Ort und im Umkreis lebenden Bevölkerung, einschließlich indigener Völker, sowie einer erfolgreichen Politikgestaltung im Forstsektor, insbesondere durch Konsultation und Information der Öffentlichkeit, beimessen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Holzprodukte“: die in Anhang I-A aufgeführten Erzeugnisse;

b)   „Holzprodukte im Transit“: Holzprodukte aus einem Drittland, die unter zollamtlicher Überwachung in das Hoheitsgebiet Kameruns verbracht und unter Beibehaltung ihres Ursprungs unverändert wieder ausgeführt werden;

c)   „Einfuhr in die Europäische Union“: die Überlassung von Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5), die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingestuft werden können;

d)   „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“: Zollverfahren der Union, durch das Nicht-EU-Waren den zollrechtlichen Status von Waren der Union (im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) erhalten und das Folgendes umfasst: die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben, gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen und die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr;

e)   „Ausfuhr“: der Umstand, dass Holzprodukte, die in Kamerun hergestellt oder erworben wurden, das Hoheitsgebiet Kameruns physisch verlassen oder daraus verbracht werden, mit Ausnahme von Holzprodukten, die unter Aufsicht der kamerunischen Zollbehörden im Transit durch das kamerunische Hoheitsgebiet verbracht werden;

f)   „HS-Code“: vierstelliger Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde, im Einklang mit der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und derjenigen der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC);

g)   „FLEGT-Genehmigung“: Bescheinigung, dass eine Ladung auf legale Erzeugung zurückgeht und nach den Kriterien dieses Abkommens überprüft wurde;

h)   „Genehmigungsstelle“: die von Kamerun benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen erteilt und für gültig erklärt;

i)   „zuständige Behörden“: die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen prüfen;

j)   „Ladung“: eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus Kamerun verschickt und bei einer Zollstelle der Europäischen Union für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

k)   „legal erzeugtes oder erworbenes Holz“: Holz aus einem oder mehreren Produktions- oder Beschaffungsvorgängen, einschließlich der Einfuhr, das alle nach kamerunischem Recht für den Forstsektor geltenden Kriterien erfüllt und nach den Modalitäten des Anhangs II geprüft/kontrolliert wurde.

Artikel 2

Ziel

(1)   Das Ziel dieses Abkommens (nachstehend auch „Partnerschaftsabkommen“ genannt) besteht in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Kamerun in die Union eingeführt werden, legal erzeugt oder erworben wurden.

(2)   In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsparteien unter anderem,

a)

den Handel mit Holzprodukten zu fördern,

b)

eine Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zu schaffen,

c)

die Entwicklung der Holzindustrie in Kamerun zu fördern und so die Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs zu verbessern,

d)

wirtschaftliche Möglichkeiten für die lokalen Gemeinschaften und Unternehmen zu schaffen und zu fördern,

e)

die Kapazitäten der kamerunischen Akteure zu stärken, indem die Schaffung eines Klimas begünstigt wird, das Investitionen in die nachhaltige Waldbewirtschaftung fördert.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für alle Holzprodukte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen und in Anhang I-A aufgeführt sind.

Artikel 4

FLEGT-Genehmigungssystem

(1)   Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten ein Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (nachstehend „FLEGT-Genehmigungssystem“ genannt) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. In die Union dürfen nur Ladungen aus Kamerun eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

(2)   Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I-A aufgeführten Holzprodukte. Die Holzprodukte in Anhang I-B dürfen nicht aus Kamerun ausgeführt werden.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, alle zur Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 5

Genehmigungsstelle

(1)   Kamerun benennt eine FLEGT-Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Beide Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

(2)   Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt oder erworben wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt nach den in Anhang III-A erläuterten Modalitäten FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von in Kamerun legal erzeugten oder erworbenen Holzprodukten, die in die Union ausgeführt werden sollen.

(3)   Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Kamerun aus einem Drittland unter Umständen eingeführt wurden, unter denen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes Ausfuhren verboten sind, oder die nachweislich unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes erzeugt oder erworben wurden, in dem das Holz geschlagen wurde.

(4)   Die Genehmigungsstelle dokumentiert ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen und macht sie öffentlich bekannt.

Artikel 6

Zuständige Behörden in der Union

(1)   Die Europäische Kommission teilt Kamerun die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union und deren jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich mit.

(2)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine ordnungsgemäße FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr der Union überlassen wird. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang IV beschrieben.

(3)   Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.

(4)   Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Kamerun als unabhängige Überwachungsinstanz benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.

(5)   Im Falle von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden und für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, ist bei der Einfuhr in die Union jedoch lediglich eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) vorzunehmen, da die FLEGT-Genehmigung ebenfalls bescheinigt, dass diese Holzprodukte legal hergestellt oder erworben wurden.

Artikel 7

FLEGT-Genehmigungen

(1)   Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden.

(2)   Das Formular für die FLEGT-Genehmigung ist in zwei Sprachen (Französisch und Englisch) abgefasst und wird in einer dieser Sprachen ausgefüllt.

(3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, ein elektronisches System für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.

(4)   Die FLEGT-Genehmigungen werden nach den in Anhang V beschriebenen Verfahren erteilt.

Artikel 8

Legal erzeugtes oder erworbenes Holz

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens ist der Begriff „legal erzeugtes oder erworbenes Holz“ in Artikel 1 Buchstabe k und in Anhang II definiert.

(2)   In Anhang II sind außerdem die kamerunischen Rechtsvorschriften aufgeführt, die eingehalten werden müssen, damit eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Er enthält Legalitätstabellen mit Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren, anhand deren festgestellt werden kann, ob die geltenden Bestimmungen eingehalten wurden.

Artikel 9

Prüfung der Legalität des erzeugten oder erworbenen Holzes

(1)   Kamerun richtet ein System ein, um zu überprüfen, ob die Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und nur geprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Mit diesem Legalitätsprüfungssystem wird die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holz erteilt werden, das nicht legal erzeugt oder erworben wurde oder aus unbekannten Quellen stammt. Das System umfasst auch Verfahren, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt.

(2)   Das System zur Prüfung der Legalität von Holzprodukten ist in Anhang III-A beschrieben.

(3)   Kamerun prüft die Legalität von Holzprodukten, die auf Märkte außerhalb der Union ausgeführt werden, die auf dem heimischen Markt verkauft werden und die eingeführt werden.

Artikel 10

Konsultationen zur Frage der Ordnungsmäßigkeit von FLEGT-Genehmigungen

(1)   Bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit einer FLEGT-Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen ersuchen.

(2)   Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Anfrage antwortet oder wenn die übermittelten weiteren Informationen die Regelwidrigkeit bestätigen oder die Angaben in der FLEGT-Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, erkennt die betreffende zuständige Behörde die FLEGT-Genehmigung nicht an und entscheidet nach geltendem kamerunischen Recht über das weitere Vorgehen. Die Genehmigungsstelle wird hierüber unterrichtet.

(3)   Ergibt sich hingegen aus den von der Genehmigungsstelle übermittelten weiteren Informationen die Ordnungsmäßigkeit der FLEGT-Genehmigung, so wird diese anerkannt und durchläuft die in Anhang IV beschriebenen Verfahren.

Artikel 11

Unabhängige Überwachungsinstanz

(1)   Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass für vereinbarte Zeiträume die Leistungen einer unabhängigen Überwachungsinstanz nach Maßgabe des Anhangs VI in Anspruch zu nehmen sind, um die Leistungsfähigkeit und Effizienz des FLEGT-Genehmigungssystems zu überprüfen.

(2)   Die unabhängige Überwachungsinstanz wird von Kamerun in Absprache mit der Union mit der Erbringung der Leistungen betraut.

(3)   Die unabhängige Überwachungsinstanz übermittelt den Vertragsparteien ihre Feststellungen in Form von ausführlichen Berichten nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren.

(4)   Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Überwachungsinstanz ihre Tätigkeit, unter anderem indem sie sicherstellen, dass diese im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist.

(5)   Kamerun veröffentlicht die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz nach den Modalitäten und Mechanismen der Anhänge VI und VII.

Artikel 12

Informationsaustausch über das Funktionieren des FLEGT-Systems

(1)   Im Hinblick auf das gemeinsame Ziel, die Integrität und den guten Ruf des mit diesem Abkommen eingerichteten FLEGT-Genehmigungssytems zu schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, sich gegenseitig unverzüglich zu informieren, sobald ein Verdacht auf eine betrügerische Nutzung oder Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, auch im Falle von Holzprodukten, die Holz aus verdächtigen Quellen aus Drittländern enthalten, oder auf eine missbräuchliche oder unredliche Umgehung des FLEGT-Genehmigungssystems entsteht.

(2)   Die Ausfuhr von Holzprodukten, deren Legalität festgestellt wurde, in nicht der Union angehörende Holzeinfuhrländer, mit denen Kamerun Handelsbeziehungen unterhält, gilt nicht als Umgehung im Sinne dieses Artikels.

Artikel 13

Beginn der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren den Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem angewandt wird.

(2)   Vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigungen wird eine gemeinsame technische Bewertung durchgeführt, deren Ziele und Kriterien in Anhang VIII beschrieben sind.

Artikel 14

Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien einigen sich auf den in Anhang IX enthaltenen Umsetzungszeitplan.

(2)   Der mit Artikel 19 eingesetzte Gemeinsame Rat für die Umsetzung des Abkommens bewertet mit Hilfe des Gemeinsamen Begleitausschusses die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans in Anhang IX.

Artikel 15

Flankierende Maßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang X genannten Bereichen zusätzliche technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden.

(2)   Diese zusätzlichen Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung der Hilfe für Kamerun sowie nach den Haushaltsverfahren Kameruns bereitgestellt.

(3)   Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit einer Vereinbarung zur Koordinierung der finanziellen und technischen Beiträge der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Union, um diese Maßnahmen im Rahmen des Sektorprogramms Wald/Umwelt zu unterstützen.

(4)   Kamerun stellt sicher, dass der für die Umsetzung dieses Abkommens erforderliche Kapazitätenaufbau in die nationalen Planungsinstrumente, etwa das Sektorprogramm Wald/Umwelt und die Strategien zur Armutsbekämpfung, einbezogen wird.

(5)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführten Maßnahmen mit den einschlägigen Entwicklungsinitiativen koordiniert werden; dazu gehören beispielsweise

a)

die Unterstützung der lokalen Entwicklung,

b)

die Förderung der Industrialisierung der Forstwirtschaft,

c)

der Aufbau von Kapazitäten.

(6)   Die zusätzlichen Ressourcen werden — unbeschadet der Verfahren beteiligter Geber und unter Wahrung der Grundsätze der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit — nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung Kameruns durch die einzelnen Mitgliedstaaten der Union gelten. Auf dieser Grundlage werden mit den zusätzlichen Ressourcen die in Absatz 5 genannten Maßnahmen im Rahmen und nach den Vorgaben des Sektorprogramms Wald/Umwelt finanziert.

Artikel 16

Einbeziehung der Akteure in die Umsetzung des Abkommens

(1)   Kamerun konsultiert die beteiligten Akteure Kameruns regelmäßig zur Umsetzung dieses Abkommens im Rahmen eines Nationalen Begleitausschusses oder über andere Konzertierungsplattformen, wobei die kamerunischen Bestimmungen über Wälder und Fauna und sämtliche geltenden Rechtsvorschriften über den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten berücksichtigt werden.

(2)   Die Modalitäten der Einsetzung des Nationalen Begleitausschusses und die jeweiligen Rollen der verschiedenen beteiligten Akteure Kameruns bei der Umsetzung dieses Abkommens werden unter anderem in den Anhängen III-A, III-B und X erläutert.

(3)   Die Union konsultiert regelmäßig die europäischen beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung des Åarhus-Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie zur Umsetzung des Rechts der Union.

Artikel 17

Soziale, wirtschaftliche und ökologische Schutzmaßnahmen für die lokalen und indigenen Gemeinschaften

(1)   Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen des FLEGT-Genehmigungssystems auf die betreffenden indigenen und lokalen Gemeinschaften kommen die Vertragsparteien überein, die Auswirkungen dieses Abkommens auf ihre Lebensweise zu prüfen.

(2)   Die Vertragsparteien überwachen insbesondere die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieses Abkommens auf diese Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen.

Artikel 18

Marktanreize

Der Zugang der auf der Grundlage dieses Abkommens aus Kamerun eingeführten Holzprodukte zum Markt der Union wird durch entsprechende Fördermaßnahmen begleitet. Diese Maßnahmen umfassen:

a)

die Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung von legalen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und insbesondere Holzprodukten zu gewährleisten,

b)

die Förderung von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union,

c)

die Förderung des mit diesem Abkommen geschaffenen Legalitätsprüfungssystems auf internationaler Ebene.

Artikel 19

Umsetzungsorgane

(1)   Nach der Ratifizierung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens“, nachstehend „der Rat“ genannt, als Entscheidungsorgan und einen „Gemeinsamen Begleitausschuss“ (Comité conjoint de suivi — CCS) als Beratungsorgan ein.

(2)   Der Rat besteht aus zwei Mitgliedern, von denen jede Vertragspartei eines benennt. Er wird von den Vertragsparteien beauftragt, die Umsetzung des Abkommens zu überwachen, und fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Die Beschlüsse ergehen in Form von Entschließungen, die von den Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet werden. Der Rat ist für die Umsetzung dieses Abkommens verantwortlich. Darüber hinaus gilt für die Tätigkeit des Rates Folgendes:

a)

Die Sitzungstermine werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt;

b)

er gibt sich eine Geschäftsordnung;

c)

er veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht, dessen inhaltliche Einzelheiten in Anhang VII aufgeführt sind;

d)

er stellt sicher, dass der CCS transparent arbeitet und die diesbezüglichen Informationen und Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich sind;

e)

nach Artikel 24 legt er die Streitbeilegungsmodalitäten fest und beteiligt sich an der Suche nach beiderseitig zufrieden stellenden Lösungen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten;

f)

nach Artikel 29 prüft er die Änderungen dieses Abkommens und nimmt Änderungen an, die die Anhänge betreffen.

(3)   Der CCS, der dem Rat untersteht und dessen Mitglieder von den Vertragsparteien benannt werden, ist für die Begleitung und Bewertung der Umsetzung dieses Abkommens zuständig. Zudem erleichtert der Ausschuss den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien. Darüber hinaus gilt für die Tätigkeit des CCS Folgendes:

a)

Er tritt mindestens zwei Mal jährlich zu den Terminen und an den Orten zusammen, die vom Rat festgelegt werden, und erteilt dem Rat einvernehmliche Empfehlungen;

b)

er erstellt seine Tagesordnungen und die Vorgaben für die gemeinsamen Maßnahmen;

c)

er gibt sich — nach Zustimmung des Rates — eine Geschäftsordnung;

d)

der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien gemeinsam geführt;

e)

es können Arbeitsgruppen oder andere Untergremien gebildet werden, wenn es um Bereiche geht, die spezifisches Fachwissen erfordern.

(4)   Die Aufgaben des CCS sind in Anhang XI beschrieben.

Artikel 20

Mitteilungen zur Umsetzung des Abkommens

(1)   Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien:

a)

Kamerun: der Minister für Forstwirtschaft;

b)

Union: der Leiter der EU-Delegation in Kamerun.

(2)   Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen.

Artikel 21

Veröffentlichung von Informationen

(1)   Die Veröffentlichung von Informationen wird als wesentlicher Faktor für die Verbesserung der Regierungsführung und Politikgestaltung im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens betrachtet. Damit das Ziel, die Transparenz der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems in Kamerun und der Union zu garantieren, erreicht werden kann, kommen die Vertragsparteien überein, sich der am besten geeigneten Kommunikationsformen zu bedienen, und zwar: Printmedien, audiovisuelle Medien, Internet, Workshops und diverse Veröffentlichungen. In Anhang VII ist aufgeführt, welche Informationen veröffentlicht werden.

(2)   Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, die Aufgaben, Verfahren und Einzelheiten der Arbeitsweise des Rates und des CCS zu veröffentlichen.

Artikel 22

Vertrauliche Informationen

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligten Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich:

a)

Zahl der von Kamerun erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der Ausfuhren von Holzprodukten von Kamerun in die Union,

b)

Name und Anschrift der FLEGT-Genehmigungsinhaber und der Einführer.

Artikel 23

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Kameruns andererseits.

Artikel 24

Streitbeilegung

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.

(2)   Konnte eine Streitigkeit nicht durch unverzügliche Konsultationen beigelegt werden, so kann die betreibende Vertragspartei den Rat damit befassen, der sich darum bemüht, den Vertragsparteien Streitbeilegungsmodalitäten vorzuschlagen. Dem Rat werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann der Rat den CCS mit der Angelegenheit befassen. Der Rat legt einen Zeitpunkt fest, bis zu dem der CCS ihm seinen Lösungsvorschlag übermitteln muss, und prüft nach Möglichkeit alle Optionen für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.

(3)   Gelingt es dem Rat nicht, die Streitigkeit beizulegen, so können die Vertragsparteien:

a)

gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten,

b)

auf ein Schiedsverfahren zurückgreifen, falls die Streitigkeit nicht nach Buchstabe a beigelegt werden kann.

(4)   Der Rat legt die Modalitäten der Konsultation, der Vermittlung und des Schiedsverfahrens im Einklang mit den Modalitäten fest, die im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen beziehungsweise vorläufig im Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika (Kamerun) andererseits vereinbart wurden.

Artikel 25

Aussetzung

(1)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

(2)   Dieses Abkommen tritt 90 Kalendertage nach dieser Notifizierung außer Kraft.

(3)   30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.

Artikel 26

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 27

Geltungsdauer und Verlängerung

Ab Inkrafttreten bleibt dieses Abkommen sieben Jahre in Kraft und wird anschließend stillschweigend um jeweils den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer notifiziert.

Artikel 28

Kündigung

Ungeachtet des Artikels 27 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 29

Änderungen

(1)   Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so notifiziert sie ihren Vorschlag der anderen Vertragspartei über ihren Vertreter im Rat mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des CCS. Der Rat weist den CCS an, den Vorschlag zu prüfen. Im Falle eines Konsenses formuliert der CCS eine Empfehlung, die er dem Rat zur Bewertung vorlegt. Jeder Vertreter prüft die Empfehlung und informiert den anderen Vertreter, falls er damit einverstanden ist, so dass ein Zeitpunkt für die Unterzeichnung vereinbart werden kann und jede Vertragspartei die Änderung nach ihren jeweiligen Verfahren annehmen kann.

(2)   Änderungen, die auf diese Weise von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Prüfung durch den CCS werden Änderungen der Anhänge vom Rat angenommen.

(4)   Notifizierungen über Änderungen werden den Verwahrern dieses Abkommens übersandt; für das Inkrafttreten gelten die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fristen und Verfahren.

Artikel 30

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle einer Abweichung ist der französische Wortlaut maßgebend.

Artikel 31

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.

(2)   Die Notifizierungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem kamerunischen Außenminister übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind.

Съставено в Брюксел на шести октомври две хиляди и десета година.

Hecho en Bruselas, el seis de octubre de dos mil diez.

V Bruselu dne šestého října dva tisíce deset.

Udfærdiget i Bruxelles den sjette oktober to tusind og ti.

Geschehen zu Brüssel am sechsten Oktober zweitausendzehn.

Kahe tuhande kümnenda aasta oktoobrikuu kuuendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δέκα.

Done at Brussels on the sixth day of October in the year two thousand and ten.

Fait à Bruxelles, le six octobre deux mille dix.

Fatto a Bruxelles, addì sei ottobre duemiladieci.

Briselē, divi tūkstoši desmitā gada sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai dešimtų metų spalio šeštą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év október hatodik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sitt jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u għaxra.

Gedaan te Brussel, de zesde oktober tweeduizend tien.

Sporządzono w Brukseli dnia szóstego października roku dwa tysiące dziesiątego.

Feito em Bruxelas, em seis de Outubro de dois mil e dez.

Întocmit la Bruxelles la șase octombrie două mii zece.

V Bruseli dňa šiesteho októbra dvetisícdesať.

V Bruslju, dne šestega oktobra leta dva tisoč deset.

Tehty Brysselissä kuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakymmenen.

Som skedde i Bryssel den sjätte oktober tjugohundratio.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

Image

За Република Камерун

Por la República de Camerún

Za Kamerunskou republiku

For Republikken Cameroun

Für die Republik Kamerun

Kameruni Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Καμερούν

For the Republic of Cameroon

Pour la République du Cameroun

Per la Repubblica del Camerun

Kamerūnas Republikas vārdā –

Kamerūno Respublikos vardu

A Kameruni Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Kamerun

Voor de Republiek Kameroen

W imieniu Republiki Kamerunu

Pela República dos Camarões

Pentru Republica Camerun

Za Kamerunskú republiku

Za Republiko Kamerun

Kamerunin tasavallan puolesta

För republiken Kamerun


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(3)  KOM(2003) 251 endg. vom 21.5.2003.

(4)  A/RES 62/98 vom 31. Januar 2008.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang I-A + -B

A —

Verzeichnis der Produkte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen

B —

Verzeichnis der Produkte, für die ein Ausfuhrverbot besteht

Anhang II

Legalitätstabellen

Anhang III-A + -B

A —

Legalitätsprüfungssystem

B —

Institutioneller Rahmen des Legalitätsprüfungssystems

Anhang IV

Bedingungen für die Überlassung von Holzprodukten, die mit einer FLEGT-Genehmigung aus Kamerun ausgeführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union

Anhang V

Voraussetzungen für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen

Anhang VI

Aufgabenbeschreibung für die unabhängige Überwachung des Legalitätsprüfungssystems

Anhang VII

Veröffentlichte Informationen

Anhang VIII

Kriterien zur Bewertung des Legalitätsprüfungssystems

Anhang IX

Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens

Anhang X

Flankierende Maßnahmen und Finanzierungsmechanismen

Anhang XI

Gemeinsamer Begleitausschuss

ANHANG I-A

VERZEICHNIS DER PRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN

Folgende Produkte fallen unter das FLEGT-Genehmigungssystem:

PRODUKTE

HS-codes

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4403

Bahnschwellen aus Holz

4406

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4408

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4412

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

4417

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 30

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

9403 40

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

9403 50

Andere Holzmöbel

9403 60

Die betroffenen Produkte und Holzarten werden im Folgenden vorbehaltlich dessen aufgeführt, dass die kamerunische Vertragspartei den Zolltarif der Zentralafrikanischen Wirtschaft- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) an die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation (WZO) angleicht, in der Schnittholz der Holzarten Sapelli und Iroko unter den Codes 4407 27 bzw. 4407 28 eingereiht ist. Die Produkte und Holzarten können in Abhängigkeit von der Marktentwicklung angepasst werden, ohne dass es einer Änderung des Abkommens bedarf.

PRODUKTE

CEMAC-CODES

BESONDERE PRODUKTE

EBENHOLZ

44 07 29 15

RUNDHOLZ

44 03 49 00

BESONDERS GEFÖRDERTE HOLZARTEN DER 1. KATEGORIE

Bilinga

44 03 49 09

Framiré

44 03 49 17

Kossipo

44 03 49 21

Kotibé

44 03 49 22

Limba

44 03 49 24

Ayous/obéché

44 03 49 46

Azobé

44 03 49 47

Koto

44 03 49 75

Okoumé

44 03 49 88

Tali

44 03 49 94

Tiama

44 03 49 95

BESONDERS GEFÖRDERTE HOLZARTEN DER 2. KATEGORIE

Abura/Bahia

44 03 49 01

Ako

44 03 49 05

Andoung

44 03 49 06

Avodire

44 03 49 07

Dabéma

44 03 49 12

Niové

44 03 49 30

Olon

44 03 49 31

Ovoga/Angalé

44 03 49 32

Ozigo

44 03 49 33

Tchitola

44 03 49 36

Abalé/abing

44 03 49 39

Okan/Adoum

44 03 49 40

Amvout/ekong

44 03 49 41

Asila/omang

44 03 49 45

Bodioa

44 03 49 48

Cordia/ebe/mukumari

44 03 49 49

Dambala

44 03 49 50

Diana/celtis/odou

44 03 49 51

Ebiara/abem

44 03 49 53

Ekaba

44 03 49 54

Ekop Evene/Evene

44 03 49 56

Gombé/Ekop Gombé

44 03 49 57

Naga/Ekop Naga

44 03 49 58

Emien/ekouk

44 03 49 59

Essak

44 03 49 60

Eseng/lo

44 03 49 61

Essessang

44 03 49 62

Esson

44 03 49 63

Etimoe

44 03 49 64

Eveus/Ngon

44 03 49 65

Evoula/Vitex

44 03 49 66

Eyeck

44 03 49 67

Faro

44 03 49 68

Iatanga/Evouvous

44 03 49 69

Kanda

44 03 49 72

Kapokier/Bombax/Esodum

44 03 49 73

Kondroti/Ovonga

44 03 49 74

Kumbi/Okoa

44 03 49 76

Landa

44 03 49 77

Lati/Edjil

44 03 49 78

Limbali

44 03 49 79

Lotofa/Nkanang

44 03 49 81

Mambodé/Amouk

44 03 49 82

Moambé

44 03 49 84

Mukulungu

44 03 49 85

Mutundo

44 03 49 86

Oboto/Abodzok

44 03 49 87

Ozanbili/Angongui

44 03 49 89

Osanga/Sikon

44 03 49 90

Ouochi/Albizia/Angoyeme

44 03 49 91

Tsanya/Akela

44 03 49 97

ANDERE TROPENHÖLZER (Agba, Ekoune, Alumbi, Miama…)

44 03 49 99

Bahnschwellen aus Holz

44 06

SCHNITTHOLZ

44 07 29 00

Abura/Bahia

44 07 29 01

MAHAGONI

44 07 29 02

Afromosia

44 07 29 03

AIELE

44 07 29 04

Ako

44 07 29 05

Andoung

44 07 29 06

Avodire

44 07 29 07

Beté

44 07 29 08

Bilinga

44 07 29 09

Bossé

44 07 29 10

Bubinga

44 07 29 11

Dabéma

44 07 29 12

Douka

44 07 29 13

Doussié

44 07 29 14

EBENHOLZ

44 07 29 15

Eyong

44 07 29 16

Framiré

44 07 29 17

Fromager

44 07 29 18

Igaganga

44 07 29 19

Izombé

44 07 29 20

Kossipo

44 07 29 21

Kotibé

44 07 29 22

Kodrodus

44 07 29 23

Limba

44 07 29 24

Moabi

44 07 29 25

Movingui

44 07 29 26

Mutényé

44 07 29 27

Niangon

44 07 29 28

Niové

44 07 29 29

Olon

44 07 29 30

Ovoga

44 07 29 31

Ozigo

44 07 29 32

Padouk

44 07 29 33

Pao rosa

44 07 29 34

Tchitola

44 07 29 35

Tola

44 07 29 36

Zingana

44 07 29 37

Abalé/abing

44 07 29 38

Akan oder adoum

44 07 29 39

Amvout oder ekong

44 07 29 40

Angueuk

44 07 29 41

Aningré

44 07 29 42

Apa/paschiloba

44 07 29 43

Asila/omang

44 07 29 44

Ayous/obéché

44 07 29 45

Azobé

44 07 29 46

Bodioa

44 07 29 47

Cordia/ebe/mukumari

44 07 29 48

Dambala

44 07 29 49

Diana/celtis/odou

44 07 29 50

Dibetou

44 07 29 12

Ebiara/abem

44 07 29 52

Ekaba

44 07 29 53

Ekone

44 07 29 54

Ekop evene

44 07 29 55

Ekop gombé mamelle

44 07 29 56

Ekop naga

44 07 29 57

Emien/ekouk

44 07 29 58

Essak

44 07 29 59

Eseng/lo

44 07 29 60

Essessang

44 07 29 61

Esson

44 07 29 62

Etimbé

44 07 29 63

Eveuss/gon

44 07 29 64

Evoula/vitex

44 07 29 65

Eyeck

44 07 29 66

Faro

44 07 29 67

Iatandza/evouvous

44 07 29 68

Alomba

44 07 29 69

Iroko

44 07 29 70

Kanda

44 07 29 71

Kapokier/bombax

44 07 29 72

Kondroti/ovonga

44 07 29 73

Koto

44 07 29 74

Kumbi/ekos

44 07 29 75

Landa

44 07 29 76

Lati/edjil

44 07 29 77

Limbali

44 07 29 78

Longhi

44 07 29 79

Lotofa/nkanang

44 07 29 80

Mambode/amouk

44 07 29 81

Mansonia

44 07 29 82

Moambé jaune

44 07 29 83

Mukulungu

44 07 29 84

Mutundo

44 07 29 85

Oboto/abodzok

44 07 29 86

Okoumé

44 07 29 87

Onzabili/angongui

44 07 29 88

Osanga/sikon

44 07 29 89

Ouochi/albizia

44 07 29 90

Ovangkol

44 07 29 91

Sapelli

44 07 29 92

Sipo

44 07 29 93

Tali

44 07 29 94

Tiama

44 07 29 95

Tsanga/akela

44 07 29 96

WENGE

44 07 29 97

ANDERE TROPENHÖLZER

44 07 29 98

PARKETT

44 09 20 00

Furniere

44 08 39 00

SPERRHOLZ

44 12 13 00

FERTIGERZEUGNISSE AUS HOLZ

94 03 30 00

94 03 40 00

94 03 50 00

94 03 60 00

44 17 00 00

ANHANG I-B

VERZEICHNIS DER PRODUKTE, FÜR DIE EIN AUSFUHRVERBOT BESTEHT

PRODUKTE

CEMAC-CODES

RUNDHOLZ

MAHAGONI

44 03 49 02

Afromosia

44 03 49 03

Bété/Mansonia

44 03 49 08

Bossé

44 03 49 10

Bubinga

44 03 49 11

Douka

44 03 49 13

Doussié rouge

44 03 49 14

Fromager

44 03 49 18

Moabi

44 03 49 26

Movingui

44 03 49 27

Padouk

44 03 49 34

Pao rosa

44 03 49 35

Zingana

44 03 49 38

Apa oder doussié blanc

44 03 49 44

Aningré

44 03 49 43

Dibétou

44 03 49 52

Ilomba

44 03 49 70

Iroko

44 03 49 71

Longhi/abam

44 03 49 80

Ovangkol

44 03 49 92

Sapelli

44 03 49 93

Sipo

44 03 49 94

Wenge

44 03 49 98

ANHANG II

LEGALITÄTSTABELLEN

I.   Legalitätsdefinition

Maßgeblich für die Legalität des in Verkehr gebrachten Holzes ist die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften und der ordnungsgemäß ratifizierten internationalen Rechtsinstrumente, die angewandt werden müssen, um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung durch das erzeugende und/oder ausführende Unternehmen, seine Lieferanten und seine Subunternehmer im Namen des Waldeigentümers (Staat, Gemeinde, Privatperson oder Gemeinschaft) zu gewährleisten.

Die von allen beteiligten Akteuren in diesem Sinne einvernehmlich festgelegte Legalitätsdefinition lässt sich wie folgt zusammenfassen:

„Legal erzeugtes Holz ist Holz aus einem oder mehreren Produktions- oder Beschaffungsvorgängen, das alle nach kamerunischem Recht für den Forstsektor geltenden Kriterien uneingeschränkt erfüllt und daraufhin überprüft/kontrolliert wurde.“

Die Definition der Legalität von Handelshölzern beruht auf der Kenntnis und Anwendung der in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften sowie auf der Einhaltung der von Kamerun ordnungsgemäß ratifizierten internationalen Rechtsinstrumente in den Bereichen Forstwirtschaft, Handel, Umwelt, Soziales und Menschenrechte. Berücksichtigt wurden insbesondere die folgenden nationalen Rechtsvorschriften:

die Verfassung der Republik Kamerun;

das Gesetz Nr. 81-13 über Wälder, Fauna und Fischerei vom 27. November 1981, nicht vollständig aufgehoben, und seine Durchführungsbestimmungen (darunter die Durchführungsverordnung Nr. 83-169 vom 12. April 1983, nicht aufgehoben);

das neue Forstgesetz Nr. 94-01 über Wälder, Fauna und Fischerei vom 20. Januar 1994 und seine Durchführungsbestimmungen (darunter das Dekret Nr. 94-436 des Premierministers vom 23. August 1994 (das nicht vollständig aufgehoben wurde), das Dekret Nr. 95-531 des Premierministers aus dem Jahr 1995 und weitere geltende Entscheidungen und Rundschreiben);

das Umweltschutzrahmengesetz Nr. 96/12 vom 5. August 1996 und seine Durchführungsbestimmungen;

der Beschluss Nr. 222 MINEF (1) vom 25. Mai 2001 zur Festlegung der Verfahren für die Umsetzung der Forsteinrichtungspläne für die Wälder des DFP (2);

das Gesetz Nr. 2002/003 vom 19. April 2002 über die allgemeine Abgabenordnung;

die Bestimmungen über Investitionen (Gesetz Nr. 2002/004 vom 19. April 2002 über die Charta für Investitionen, geändert und ergänzt durch Gesetz Nr. 2004/020 vom 22. Juli 2004);

Dekret Nr. 99/781/PM vom 13. Oktober 1999 zur Festlegung der Verfahren zur Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Forstgesetzes Nr. 94/01 vom 20. Januar 1994 über Wälder, Fauna und Fischerei;

das Dekret Nr. 2005/577 vom 23. Februar 2005 über UVS (3) und der Beschluss Nr. 0069 MINEP (4) vom 8. März 2005 über die Kategorien, die UVS unterliegen;

die jährlichen Finanzgesetze;

das Arbeitsgesetzbuch, Gesetz Nr. 92-007 vom 14. August 1992;

die Bestimmungen über die Sozialfürsorge (5);

die Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutz (MINADER (6));

der Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche (Ausübung des Gewerkschaftsrechts, Belegschaftsvertreter, Arbeitsvertrag, Arbeitsbedingungen und Löhne, Gesundheitsschutz und Sicherheit usw.).

Zu den internationalen Rechtsinstrumenten zählen unter anderem:

der Vertrag über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme Zentralafrikas und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission COMIFAC (Februar 2005);

das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), unterzeichnet am 3. März 1973 und geändert am 22. Juni 1979;

das im Juni 1992 unterzeichnete Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CDB).

Diese internationalen Rechtsinstrumente gelten infolge ihrer Umsetzung in innerstaatliche Rechtvorschriften.

Änderungen dieser Bestimmungen sowie neue Bestimmungen auf diesem Gebiet bedingen eine entsprechende Änderung des vorliegenden Anhangs.

Bei der Ausarbeitung dieser Legalitätsdefinition wurde weiterhin Folgendes berücksichtigt:

die verschiedenen Maßnahmen im Bereich der Legalität von Holz (TFT-TTAP (7), REM (8), TRAFFIC (9), CoC (10), FSC (11) usw.);

der Vorschlag PROFOREST (12) vom 6.9.2005 über die Rückverfolgbarkeit;

die von der Europäischen Union herausgegebenen „FLEGT Informationsschriften“ (13);

der Standard FORCOMS für die Überprüfung der Legalität des Einschlags, erste Fassung 2005, dann konsolidierte Fassung von Februar 2007 für Kamerun;

die Instrumente OLB-BVQI (14) und TLTV-SGS (15) von Februar 2006 zur Legalität;

der Bericht „Définition d’un bois légal selon les textes et règlements en vigueur au Cameroun“ (Definition für nach den in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften legal erzeugtes Holz) (GTZ/PGDRN (16) — MINFOF (17)) vom 15.2.2006;

der Bericht „Légalité des bois APV au Cameroun (approche comparée des différents systèmes)“ (Legalität des Holzes im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens in Kamerun (vergleichender Ansatz der verschiedenen Systeme)), Mai 2006, GTZ;

der Bericht von COMIFAC (18) (WRI (19)-UICN (20)-IFIA (21)) über das Projekt FORCOMS-Phase II von Februar 2007;

von COMIFAC vorgeschlagene Rechtstexte über die Forstkontrolle in Zentralafrika von Oktober 2007;

die PCI (22) der ATO/ITTO (23) und der Leitfaden für die Überwachung/Reihe ITTO Nr. 14-2003.

II.   Legalitätstabellen

Auf der Grundlage der Legalitätsdefinition hat Kamerun mehrere Legalitätstabellen ausgearbeitet, mit denen die Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsweise der in Kamerun tätigen Holzunternehmen (24) und der von ihnen erzeugten Produkte überprüft werden soll. Diese Tabellen sind das Ergebnis eines iterativen Beteiligungsprozesses, in den die Belange der einzelnen beteiligten Akteure eingeflossen sind.

Die Vielzahl der Legalitätstabellen hängt damit zusammen, dass das kamerunische Forstrecht verschiedene Arten von Einschlagskonzessionen bzw. Nutzungsrechten vorsieht, für die jeweils unterschiedliche Legalitätsanforderungen gelten. Jede dieser Tabellen enthält daher die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen für jede im kamerunischen Forstrecht vorgesehene Konzessionsart. Unter Berücksichtung dieser Besonderheiten wurden je nach Herkunft des Holzes bereits acht Legalitätstabellen erarbeitet; Herkunftsquellen im Fall Kameruns sind das Dauerwaldgebiet (domaine forestier permanent, DFP), das endgültig als Waldland ausgewiesen ist, das Nichtdauerwaldgebiet (domaine forestier non permanent, DFNP), das aus Waldland besteht, dem auch andere Zweckbestimmungen zugewiesen werden können (agroforstwirtschaftliches Gebiet), und schließlich die Holzverarbeitungsbetriebe (unités de transformation du bois, UTB).

Dauerwaldgebiet (DFP)

—   Legalitätstabelle 1 (LT1): Waldbewirtschaftungsvertrag (convention d’exploitation, CE).

—   Legalitätstabelle 2 (LT2): Gemeindewald (forêt communale, FCle); Nutzung in Eigenregie.

Nichtdauerwaldgebiet (DFNP):

—   Legalitätstabelle 3 (LT3): Holzverwertungs-/Holzbergungsgenehmigung (autorisation de récupération des bois, ARB).

—   Legalitätstabelle 4 (LT4): Abfuhrgenehmigung für liegendes Holz (autorisation d’enlèvement des bois abattus, AEB).

—   Legalitätstabelle 5 (LT5): Stockverkauf (vente de coupe, VC) für staatlichen Waldbesitz

—   Legalitätstabelle 6 (LT6): Gemeinschaftswald (forêt communautaire, FC); Nutzung in Eigenregie.

—   Legalitätstabelle 7 (LT7): Sondererlaubnis (permis spécial, PS); Ebenholzeinschlag in staatlichem Wald und in Gemeindewald.

Holzverarbeitungsbetriebe (UTB)

—   Legalitätstabelle 8 (LT8): Holzverarbeitungsbetriebe (unités de transformation des bois, UTB)

Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die verschiedenen Herkunftsquellen des Holzes und die entsprechenden Legalitätstabellen.

Konzession

Herkunftsquelle

CE

VC

ARB

AEB

Eigenregie

PS

PBO

APC

Staatsforst (FD)

LT1

 

 

LT4

 

 

 

 

Gemeindewald (Cle)

 

 

 

LT4

LT2

LT7

 

 

Staatlicher Waldbesitz (FDN)

 

LT5

LT3

LT4

 

LT7

 

 

Gemeinschaftswald (FC)

 

 

 

LT4

LT6

 

 

 

Privatwald (FP)

 

 

 

 

 

 

 

 

Verarbeitungsbetrieb (UTB)

LT8

Um alle Zugangsmöglichkeiten zur Ressource Holz zu erfassen, die das geltende Forstrecht bietet und die in der Tabelle oben aufgeführt sind, werden im Zuge des Aufbaus des Systems bei Bedarf weitere Legalitätstabellen ausgearbeitet.

Es handelt sich um folgende Tabellen:

Legalitätstabelle für Privatwald (forêts de particuliers, FP);

Legalitätstabelle für Bauholzgenehmigungen (permis de bois d’oeuvre, PBO);

Legalitätstabelle für Einschlaggenehmigungen für private Zwecke (autorisations personelles de coupe, APC);

Legalitätstabellen für Gemeindewald (FCle) und Gemeinschaftswald (FC) im Fall einer anderen Nutzung als der Nutzung in Eigenregie (VC, PBO, APC).

Die Legalitätstabellen umfassen Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren und sind Bestandteil des in Anhang III-A ausführlich beschriebenen Legalitätsprüfungssystems.

Die Kriterien und Indikatoren wurden für alle Tabellen analysiert und vor Ort getestet; beibehalten wurden in jeder Legalitätstabelle nur die jeweils relevanten Kriterien und Indikatoren.

III.   Hinweise zur Verwendung

Mit Ausnahme der Legalitätstabelle für Holzverarbeitungsbetriebe sind alle Legalitätstabellen anhand von fünf (5) gemeinsamen Kriterien aufgebaut; diese betreffen:

die Erfüllung der administrativen und rechtlichen Anforderungen (Kriterium 1)

die Erfüllung der Anforderungen an die forstliche Nutzung und Forsteinrichtung (Kriterium 2)

die Erfüllung der Anforderungen an den Transport (Kriterium 3)

die Erfüllung der sozialen Anforderungen (Kriterium 4)

die Erfüllung der Umweltanforderungen (Kriterium 5).

Je nach Legalitätstabelle werden diese Kriterien in unterschiedlich viele Indikatoren aufgeschlüsselt, die die gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Konzessionsarten widerspiegeln.

Die Erfüllung der Indikatoren wird anhand der Verifikatoren bewertet. Ein Indikator gilt nur dann als „erfüllt“, wenn alle zugehörigen Verifikatoren erfüllt sind.

Die Erfüllung des Verifikators setzt voraus, dass die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen, von den verschiedenen Verwaltungsbehörden ausgestellten Dokumente vorliegen, die größtenteils über die zentrale Datenbank des Forstwirtschaftsministeriums SIGIF II (Système informatique de gestion de l’information forestière de seconde génération, Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen der zweiten Generation) abgerufen werden können.

Die Ausstellung eines „Legalitätszertifikats“, das eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung bildet (siehe Anhang III-A), kommt nur in Betracht, wenn alle Indikatoren erfüllt sind.

LEGALITÄTSTABELLE 1:   WALDBEWIRTSCHAFTUNGSVERTRAG

Kriterium 1:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit, ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen und als Holzverarbeiter eingetragen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 des Gesetzes 94/01 vom 20. Januar 1994

Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 des Dekrets 95-531

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Beschluss Nr. 013/MINEE/DMG/SL vom 19.4.1977 zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses Nr. 154 vom 28. März 1957 über die Nomenklatur der gefährlichen, gesundheitsgefährdenden oder belästigenden Betriebe

Verifikatoren

1.1.1.

Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person)

1.1.2.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug

1.1.3.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe

1.1.4.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts

1.1.5.

Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse

1.1.6.

Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium

Indikator 1.2:   Das Holzunternehmen ist Inhaber einer Forstkonzession und eines mit der zuständigen Forstbehörde geschlossenen Waldbewirtschaftungsvertrags.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 46; 47 Abs. 1, 2, 3 und 50 Abs. 1 des Gesetzes 94/01

Artikel 61; 75 Abs. 1; 76 Abs. 4 und 77 des Dekrets 95/531

Artikel 68, 69 und 70 des Dekrets 95/53

Verifikatoren

A -   Vorläufiger oder endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag

1.2.1.

Ausschreibungsbekanntmachung

1.2.2.

Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Erteilung der Forstkonzession

1.2.3.

Bekanntgabe der Ergebnisse der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens mit dem günstigsten Angebot durch den Forstwirtschaftsminister

1.2.4.

Nachweis für die fristgerechte Bestellung der Sicherheitsleistung bei der Staatskasse

1.2.5.

Vom Forstwirtschaftsminister unterzeichneter vorläufiger Waldbewirtschaftungsvertrag

1.2.6.

Empfangsbestätigungen/Anträge auf Übertragung, die vom Konzessionsinhaber und vom Antragsteller an den Forstwirtschaftsminister gesandt wurden

1.2.7.

Mitteilung der Übertragung der Konzession durch die zuständige Behörde

1.2.8.

Einzahlungsquittung für die gesetzlich vorgesehene Übertragungsgebühr

B -   Endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag

1.2.9.

Bestätigung der Erfüllung der Bestimmungen des vorläufigen Waldbewirtschaftungsvertrags

1.2.10.

Beschluss des Forstwirtschaftsministers zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans

1.2.11.

Fünfjahres-Wirtschaftsplan und Operationsplan für das laufende Jahr

1.2.12.

Von der zuständigen Behörde und dem Holzunternehmen unterzeichnetes Lastenheft

1.2.13.

Dekret zur Klassifizierung

1.2.14.

Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse oder Eingangsbestätigung für die Erklärung (2. Klasse)

1.2.15.

Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium

Indikator 1.3:   Im Fall des Holzeinschlags bzw. der Verarbeitung im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses bestätigen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.3.1.

Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag

1.3.2.

Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags

1.3.3.

Empfangsbestätigung für die Hinterlegung des genehmigten Vertrags bei den örtlichen Behörden des Forstwirtschaftsministeriums

1.3.4.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug

1.3.5.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag)

1.3.6.

Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse (Verarbeitung)

1.3.7.

Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium (Verarbeitung)

1.3.8.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle

Indikator 1.4:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 146, 150 und 152 des Gesetzes 94/01

Kapitel 3 des Gesetzes 94/01

Artikel 130; 131; 132; 135 Abs. 2; 136 und 137 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.4.1.

Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße

1.4.2.

Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen

1.4.3.

Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung.

Indikator 1.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 66 und 69 des Gesetzes 94/01

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

1.5.1.

Gewerbeschein

1.5.2.

Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass das Unternehmen keine Steuerschulden hat

Kriterium 2:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung und Forsteinrichtung nach

Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte zur Durchführung der Forsteinrichtungsarbeiten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 23; 40 Abs. 3; 63 und 64 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.1.1.

Zulassung des Unternehmens oder der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Forsteinrichtungstätigkeiten beteiligt waren (Inventuren, Waldbau)

2.1.2.

Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle

Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 44 und 46 des Gesetzes 94/01

Muster des vorläufigen und endgültigen Vertrags sowie der zugehörigen Lastenhefte, Blatt 2 und Blatt 3 (PROC)

Artikel 17 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996

Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23. Februar 2005

Verifikatoren

2.2.1.

Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie

2.2.2.

Umweltkonformitätsbescheinigung

2.2.3.

Jährliche Hiebflächenbescheinigung (CAAC) oder jährliche Erlaubnis für Forsttätigkeiten (PAO)

2.2.4.

Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten

Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen erfüllt die geltenden Einschlagsvorschriften auf den zugewiesenen Flächen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 51 Abs. 1; 73 Abs. 1, 2 des Dekrets 95-531

Artikel 4 Abs. 1, 2, 3, 4; 6; 12 Abs. 1 und 2; 13 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222

Blätter 6, 14 und 17 PROC

Vorschriften für die Vollinventur

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Verifikatoren

2.3.1.

Prüfbescheinigung oder Bestätigung der Erfüllung der Vorschriften für die forstliche Nutzung

Indikator 2.4:   Das Holzunternehmen beachtet die zugeteilten Holzmengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der jährlichen Bescheinigung/Erlaubnis.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 46 Abs. 3; 72 Abs. 1 und 125 Abs. 2 und 3 des Dekrets 95-531

Artikel 6 des Beschlusses Nr. 222

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Blatt 6 PROC

Verifikatoren

2.4.1.

Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung

2.4.2.

Prüfbescheinigung

Indikator 2.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 66, 67 und 69 des Gesetzes 94/01

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

2.5.1.

Bestätigung der Hinterlegung der Bankbürgschaft, wenn die Satzung des Unternehmens dies erfordert

2.5.2.

Einzahlungsquittungen (jährliche Forstgebühr RFA, Holzeinschlagsteuer TA, Werkseingangsteuer TEU, lokale Entwicklungsteuer oder andere Waldsteuern, wenn im Lastenheft vorgesehen) für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung

Kriterium 3:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen erzeugte oder auf dem lokalen Markt erworbene Rundholz mit den vorgeschriebenen Unterlagen und Kennzeichen zum Nachweis der legalen Herkunft versehen ist.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 115 Abs. 1, 2 und 3; 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.1.1.

Fälschungssichere, von der zuständigen Behörde paraphierte Frachtbriefe

3.1.2.

Legalitätszertifikat des (der) Lieferanten

Indikator 3.2:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen eingeführte Rundholz mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der legalen Herkunft versehen ist.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.2.1.

Von den zuständigen Behörden der Forstwirtschafts- und Finanzverwaltungen erteilte Einfuhrgenehmigungen

3.2.2.

Internationale, entlang der Route abgestempelte Frachtbriefe

3.2.3.

Ursprungszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes

3.2.4.

FLEGT-Genehmigungen des Ursprungslandes oder ein anderes von Kamerun anerkanntes Zertifikat eines privaten Zertifizierers zur Bescheinigung der Legalität/nachhaltigen Bewirtschaftung (Standard des privaten Zertifizierungssystems, der die wichtigsten Aspekte der Legalitätstabellen Kameruns beinhaltet)

Indikator 3.3:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte aus seinen Anlagen rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 2 und 3 und Art. 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.3.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

3.3.2.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

3.3.3.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort

Kriterium 4:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach

Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch

Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG)

Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge

Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS)

Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung

Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984

Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung

Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA)

Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Verifikatoren

4.1.1.

Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden

4.1.2.

Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten

4.1.3.

Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung

4.1.4.

Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen

4.1.5.

Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt

4.1.6.

Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses

4.1.7.

Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums

4.1.8.

An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung

Indikator 4.2:   Das Holzunternehmen erfüllt die im Forstgesetzbuch genannten sozialen Verpflichtungen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 36 und 61 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 94/01

Artikel 85 des Dekrets Nr. 95/531

Artikel 5 und 6 des Beschlusses Nr. 222 zur Festlegung der Verfahren für die Ausarbeitung und Genehmigung der Forsteinrichtungspläne

Artikel 14 des Musterlastenhefts für den endgültigen Bewirtschaftungsvertrag

Entscheidung 135/B/MINEF/CAB vom 26. November 1999 zur Festlegung der Verfahren zur Klassifizierung der Wälder des Dauerwaldgebiets

Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Anwendung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Kapitel II der NIMF

Verifikatoren

4.2.1.

Lastenhefte

4.2.2.

Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen

4.2.3.

Protokoll der Informationsveranstaltung zur Nutzung der Forstkonzession, unterzeichnet von allen beteiligten Akteuren

4.2.4.

Landnutzungskarte

4.2.5.

Bericht über sozioökonomische Studien

4.2.6.

Protokoll der Veranstaltung zur Vorstellung der sozioökonomischen Studie

4.2.7.

Register/Kartei der Verstöße/Protokolle

Kriterium 5:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Arten- und Umweltschutzes nach

Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 95 und 101 Abs. 1 des Gesetzes 94/01

Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222

Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Anwendung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Lastenheft des endgültigen Bewirtschaftungsvertrags

Kapitel VI der NIMF (Art. 28, 29 und 30)

Verifikatoren

5.1.1.

Betriebsordnung

5.1.2.

Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch

5.1.3.

Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen

5.1.4.

Nahrungsmittelversorgungsplan

5.1.5.

Register der Verstöße

Indikator 5.2:   Das Holzunternehmen hält sich an die Umweltgesetzgebung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 18 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes 94/01

Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005

Dekret 0577 vom 23. Februar 2005

Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001

Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags mit besonderen Hinweisen zum Holzeinschlag am Rand von Schutzgebieten (Pufferstreifen) (UFA)

Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Anwendung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Artikel 17, 79 und 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996.

Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung

Verifikatoren

5.2.1.

Umweltprüfbericht

5.2.2.

Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen

5.2.3.

Register der Verstöße gegen Umweltgesetze

LEGALITÄTSTABELLE 2:   NUTZUNG EINES GEMEINDEWALDES IN EIGENREGIE

Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist Besitzer eines für seine Rechnung klassifizierten oder von ihm gepflanzten Waldes.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 30 und 35 des Gesetzes 94/01

Artikel 17 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.1.1.

Gründungsvertrag der Gemeinde

1.1.2.

Schreiben der Forstwirtschaftsbehörde zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans

1.1.3.

Dekret zur Klassifizierung des Gemeindewalds

1.1.4.

Eigentumsnachweis im Fall von Plantagenwald

Indikator 1.2:   Im Fall des Holzeinschlags im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, und 5 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.2.1.

Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag

1.2.2.

Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags

1.2.3.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug

1.2.4.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag)

1.2.5.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle

Indikator 1.3:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Forstbehörde nicht aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen die Angaben des genehmigten Forsteinrichtungsplans ausgesetzt.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 94/01

Artikel 80 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.3.1.

Vom Forstwirtschaftsministerium veröffentlichtes Register der Verstöße

1.3.2.

Nach Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Forsteinrichtungsplans ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung

1.3.3.

Gegebenenfalls Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung

Indikator 1.4:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 66 und 69 des Gesetzes 94/01

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

1.4.1.

Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat

1.4.2.

Zahlungsnachweise (Mehrwertsteuer, Einkommensteuer)

Kriterium 2:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung und Forsteinrichtung nach

Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte zur Durchführung der Forsteinrichtungsarbeiten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 23; 40 Abs. 3; 63 und 64 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.1.1.

Zulassung des Unternehmens oder der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Forsteinrichtungstätigkeiten beteiligt waren (Inventuren, Waldbau)

2.1.2.

Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle

Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 44 und 46 des Gesetzes 94/01

Artikel 17 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996

Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23. Februar 2005

Verifikatoren

2.2.1.

Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie

2.2.2.

Konformitätsbescheinigung für die Umweltverträglichkeitsstudie/Umweltbetriebsprüfung

2.2.3.

Jährliche Erlaubnis für Forsttätigkeiten

2.2.4.

Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten

Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen erfüllt die Einschlagsvorschriften auf den zugewiesenen Flächen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 51 Abs. 1; 73 Abs. 1 und 2 des Dekrets 95-531

Artikel 4 Abs. 1, 2, 3 und 4; 6; 12 Abs. 1 und 2; 13 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222

Blätter 6, 14 und 17 PROC

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Vorschriften für die Vollinventur

Verifikatoren

2.3.1.

Prüfbescheinigung oder Nachweis für die Erfüllung der NIMF

Indikator 2.4:   Das Holzunternehmen beachtet die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der jährlichen Erlaubnis.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 46 Abs. 3; 72 Abs. 1; 125 Abs. 2 und 3 des Dekrets 95-531

Artikel 6 des Beschlusses Nr. 222

Blatt 6 PROC

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Verifikatoren

2.4.1.

Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung

2.4.2.

Prüfbescheinigung

Indikator 2.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 66, 67 und 69 des Gesetzes 94/01

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

2.5.1.

Nachweise für die Zahlung der Waldsteuern, wenn im Lastenheft vorgesehen, für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung.

Kriterium 3:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.1.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

3.1.2.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

3.1.3.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes

Kriterium 4:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach

Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch.

Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG)

Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge

Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS)

Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung

Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984

Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung

Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA)

Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Verifikatoren

4.1.1.

Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden

4.1.2.

Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten

4.1.3.

Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung

4.1.4.

Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen

4.1.5.

Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt

4.1.6.

Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses

4.1.7.

Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums

4.1.8.

An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung.

Indikator 4.2:   Das Holzunternehmen erfüllt die Bestimmungen seines Lastenhefts bzw. seiner Lastenhefte gegenüber den ortsansässigen Gemeinschaften an dem (den) Einschlagsort(en)

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 36 des Gesetzes 94

Kapitel II der NIMF, Artikel 4 und 5

Verifikatoren

4.2.1.

Lastenheft

4.2.2.

Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen

4.2.3.

Protokoll der Informationsveranstaltung zur Forstkonzession, unterzeichnet von der Verwaltung oder vom Präfekten

Kriterium 5:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Arten- und Umweltschutzes nach

Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222

Kapitel VI der NIMF (Art. 28, 29 und 30)

Verifikatoren

5.1.1.

Betriebsordnung

5.1.2.

Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch

5.1.3.

Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen

5.1.4.

Register der Verstöße

5.1.5.

Nahrungsmittelversorgungsplan

Indikator 5.2:   Das Holzunternehmen hält sich an die Gesetzgebung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um oder lässt sie umsetzen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Dekret 0577 vom 23. Februar 2005

Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001

Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005

Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags

NIMF (allgemein)

Artikel 17, 79 und 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996

Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung

Verifikatoren

5.2.1.

Umweltprüfbericht

5.2.2.

Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen

5.2.3.

Register der Verstöße gegen Umweltgesetze

LEGALITÄTSTABELLE 3:   HOLZVERWERTUNGS-/HOLZBERGUNGSGENEHMIGUNG FÜR STEHENDES HOLZ (ARB)

Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1 und Artikel 36 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.1.1.

Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person)

1.1.2.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person)

1.1.3.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe

1.1.4.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts

Indikator 1.2:   Dem Holzunternehmen wurde von der Forstbehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Holzverwertungs-/Holzbergungsgenehmigung erteilt.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 73 des Gesetzes 94/01

Artikel 110 Absätze 1, 2 des Dekrets 95/531

Rundschreiben Nr. 0354/LC/MINFOF/SG/DF/SDAFF/SN

Verifikatoren

1.2.1.

Projektunterlagen

1.2.2.

Dem Projektträger vom Umweltminister ausgestellte Umweltkonformitätsbescheinigung

1.2.3.

Schreiben des zuständigen Ministers, aus dem hervorgeht, dass das Holz vor der Projektdurchführung geborgen werden muss

1.2.4.

Ergebnisse der Inventur des betroffenen Holzes

1.2.5.

Ausschreibungsbekanntmachung

1.2.6.

Beschluss der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens als den günstigsten Bieter

1.2.7.

Quittungen über die Zahlung des Kaufpreises

1.2.8.

Vom zuständigen Verantwortlichen der Forstbehörde ausgestellte Holzverwertungs/-Holzbergungsgenehmigung

1.2.9.

Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten

Indikator 1.3:   Im Fall der Verwertungs-/Bergungstätigkeit im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, und 5 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.3.1.

Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag

1.3.2.

Empfangsbestätigung für die Hinterlegung des genehmigten Vertrags bei den örtlichen Behörden des Forstwirtschaftsministeriums

1.3.3.

Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags

1.3.4.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug

1.3.5.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag)

1.3.6.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle

Indikator 1.4:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 130; 131; 132 und 146 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.4.1.

Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße

1.4.2.

Verzeichnis der Streitsachen der zuständigen örtlichen Dienststellen

1.4.3.

Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung

Indikator 1.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

1.5.1.

Gewerbeschein

1.5.2.

Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat

Kriterium 2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach

Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen hält die Grenzen des Projektgebiets ein.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 4 Abs. 1, 2, 3 und 4; 6; 12 Abs. 1 und 2 und 13 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222

Blätter 6, 14 und 17 PROC

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Verifikatoren

2.1.1.

Von den zuständigen Verantwortlichen des jeweiligen Ministeriums (Landwirtschaft, öffentliche Aufträge) genehmigte Projektunterlagen, aus denen die genaue Lage des Projekts hervorgeht

2.1.2.

Prüfbescheinigung oder Kontrollmissionsbericht

Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen hält die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/geschätzter Rauminhalt) nach den Vorschriften der Genehmigung ein.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 6 des Beschlusses Nr. 222

Verifikatoren

2.2.1.

Prüfbescheinigung oder Kontrollberichte der Forstbehörde

Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 73 Abs. 2 des Gesetzes 94/01

Artikel 122 und 110 Abs. 1 des Dekrets 95-531

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

2.3.1.

Nachweise für die Zahlung des Kaufpreises (Zuschlagspreis + 13 % Aufschlag)

2.3.2.

Nachweise für die Zahlung aller anderen im Lastenheft vorgesehenen Steuern

Kriterium 3:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das geborgene Holz rechtmäßig befördert wird und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.1.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

3.1.2.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

3.1.3.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort

Kriterium 4:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach

Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch

Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG)

Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge

Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS)

Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung

Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984

Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung

Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA)

Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Verifikatoren

4.1.1.

Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden

4.1.2.

Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten

4.1.3.

Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung

4.1.4.

Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen

4.1.5.

Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt

4.1.6.

Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses

4.1.7.

Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums

4.1.8.

An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung

Indikator 4.2:   Das Holzunternehmen hält die Bestimmungen des Lastenhefts bzw. der Lastenhefte gegenüber ortsansässigen Gemeinschaften an dem (den) Einschlagsort(en) ein.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 36 des Gesetzes 94/01

Kapitel II der NIMF, Artikel 4 und 5

Verifikatoren

4.2.1.

Lastenheft

4.2.2.

Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen

4.2.3.

Protokoll der Informationsveranstaltung zur Forstkonzession, unterzeichnet von der Verwaltung oder vom Präfekten

Kriterium 5:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Artenschutzes nach

Indikator 5.1:   Das Holzeinschlagsunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222

Lastenheft

Kapitel VI der NIMF (Art. 28, 29 und 30)

Verifikatoren

5.1.1.

Betriebsordnung

5.1.2.

Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch

5.1.3.

Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen

5.1.4.

Register der Verstöße

LEGALITÄTSTABELLE 4:   HOLZABFUHRGENEHMIGUNG (AEB)

(FÜR GESCHLAGENES, ANGESCHWEMMTES, ZURÜCKGELASSENES ODER BESCHLAGNAHMTES HOLZ)

Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1 und Artikel 36 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.1.1.

Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person)

1.1.2.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person)

1.1.3.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe

1.1.4.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts

Indikator 1.2:   Dem Holzunternehmen wurde von der Forstbehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Holzabfuhrgenehmigung erteilt.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 56, 111 und 112 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.2.1.

Protokolle zur Feststellung von Verstößen und zur Beschlagnahmung von illegal geschlagenem Holz (beschlagnahmtes Holz)

1.2.2.

Vom örtlichen Verantwortlichen der Forstbehörde gefertigtes Protokoll zur Feststellung zurückgelassener Stämme und Aufforderungsschreiben an die Eigentümer (zurückgelassene Stämme im Wald oder angeschwemmte Stämme)

1.2.3.

Ausschreibungsbekanntmachung (beschlagnahmtes, zurückgelassenes oder angeschwemmtes Holz)

1.2.4.

Beschluss der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens als den günstigsten Bieter

1.2.5.

Versteigerungsprotokoll und zugehörige Quittungen (Kaufpreis und 13 % Aufschlag)

1.2.6.

Bestandsüberprüfungsprotokoll (ordnungsgemäß geschlagenes und bei Ablauf der Konzession nicht abgefahrenes Holz)

1.2.7.

Vom zuständigen Verantwortlichen der Forstbehörde ausgestellte Holzabfuhrgenehmigung

1.2.8.

Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten

Indikator 1.3:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltung nicht ausgesetzt und widerrufen, und das Holzunternehmen war an dem Verstoß, dessentwegen das Holz beschlagnahmt wurde, nicht beteiligt.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Kapitel 3 des Gesetzes 94/01

Artikel 146, 150 und 152 des Gesetzes 94/01

Artikel 130, 131, 132, 135 und 146 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.3.1.

Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße

1.3.2.

Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung

1.3.3.

Abgeschlossenes und im Register der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen eingetragenes Protokoll zur Feststellung des Verstoßes

Indikator 1.4:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Kapitel 122 des Gesetzes 94/01

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

1.4.1.

Gewerbeschein

1.4.2.

Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat

Kriterium 2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach

Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen beachtet die zugeteilten Mengen (Rauminhalt) nach den Vorschriften der Genehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 144 und 148 des Gesetzes 94/01 vom 20. Januar 1994

Verifikatoren

2.1.1.

Versteigerungsprotokolle

2.1.2.

Frachtbriefabschnitte oder SIGIF-Erklärung

2.1.3.

Prüfbescheinigung

Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 111 Abs. 2; 112 Abs. 3; 113 Abs. 2 und 122 des Dekrets 95-531

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

2.2.1.

Nachweise für die Zahlung des Kaufpreises

2.2.2.

Nachweise für die Zahlung des Aufschlags von 13 % auf den Kaufpreis

Kriterium 3:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das abgefahrene Holz rechtmäßig befördert wird und mit allen erforderlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Kennzeichen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.1.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

3.1.2.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

3.1.3.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort

Kriterium 4:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach

Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch

Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG)

Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge

Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS)

Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung

Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984

Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung

Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA)

Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Verifikatoren

4.1.1.

Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden

4.1.2.

Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten

4.1.3.

Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung

4.1.4.

Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen

4.1.5.

Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt

4.1.6.

Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses

4.1.7.

Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums

4.1.8.

An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung

LEGALITÄTSTABELLE 5:   STOCKVERKAUF (VC) FÜR STAATLICHEN WALD

Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 des Gesetzes 94

Artikel 35 Abs. 1 und 36 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.1.1.

Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person)

1.1.2.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person)

1.1.3.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe

1.1.4.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts

Indikator 1.2:   Das Holzunternehmen hat von der Forstbehörde bei einem Stockverkauf rechtmäßig den Zuschlag erhalten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 57 des Gesetzes 94/01

Artikel 51 Abs. 1 und 2; 58, Abs. 2, 3 und 4; 60; 81; 82 und 83 des Dekrets 95- 531

Verifikatoren

1.2.1.

Ausschreibungsbekanntmachung, unter Beachtung des Vorkaufsrechts

1.2.2.

Beschluss der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens als den Meistbietenden

1.2.3.

Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Zuteilung des Stockverkaufs

1.2.4.

Nachweis für die Bestellung der Sicherheitsleistung bei der Staatskasse

1.2.5.

Vom Forstwirtschaftsminister auf der Grundlage der Informationen der Ausschreibungsbekanntmachungen unterzeichneter Beschluss über die Zuteilung des Stockverkaufs

1.2.6.

Protokoll der Informationsveranstaltung, unterzeichnet vom Präfekten

Indikator 1.3:   Im Fall des Holzeinschlags im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.3.1.

Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag

1.3.2.

Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags

1.3.3.

Empfangsbestätigung für die Hinterlegung des genehmigten Vertrags bei den örtlichen Behörden des Forstwirtschaftsministeriums

1.3.4.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug

1.3.5.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe

1.3.6.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle

Indikator 1.4:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Kapitel 3 des Gesetzes 94/01

Artikel 130, 131 und 132 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.4.1.

Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße

1.4.2.

Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen

1.4.3.

Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung

Indikator 1.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

1.5.1.

Gewerbeschein

1.5.2.

Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat

Kriterium 2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach

Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte für die Durchführung der Vollinventur.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 40 Abs. 3 und Artikel 64 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.1.1.

Zulassung des Unternehmens oder der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Inventur-/Waldbautätigkeiten beteiligt waren

2.1.2.

Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle

Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen erfüllt die Vorschriften für die forstliche Nutzung auf den zugewiesenen Flächen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 45 des Gesetzes 94/01

Artikel 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses Nr. 222

Blätter 14 und 17 PROC

Vorschriften für die Vollinventur

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Verifikatoren

2.2.1.

Prüfbescheinigung oder Nachweis für die Erfüllung der NIMF

Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 45 Abs. 1 des Gesetzes 94/01

Artikel 17, 79 und 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996

Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23.2.2005

Verifikatoren

2.3.1.

Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie

2.3.2.

Umweltkonformitätsbescheinigung

2.3.3.

Jahreseinschlagsbescheinigung

2.3.4.

Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten

Indikator 2.4:   Das Holzunternehmen beachtet die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der Jahresgenehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 72 Abs. 1 und Artikel 125 Abs. 2 und 3 des Dekrets 95-531

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Blatt 6 PROC

Verifikatoren

2.4.1.

Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung

2.4.2.

Prüfbescheinigung

Indikator 2.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 66, 67 und 69 des Gesetzes 94/01

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

2.5.1.

Bestätigung der Hinterlegung der Bankbürgschaft

2.5.2.

Zahlungsnachweise (jährliche Forstgebühr RFA, Holzeinschlagssteuer TA, alle im Lastenheft vorgesehenen Waldsteuern) für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung.

Kriterium 3:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das geschlagene Rundholz mit allen erforderlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Kennzeichen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 1 und Artikel 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.1.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

3.1.2.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

3.1.3.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort

Kriterium 4:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach

Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch

Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG)

Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge

Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS)

Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung

Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984

Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung

Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA)

Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Verifikatoren

4.1.1.

Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden

4.1.2.

Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten

4.1.3.

Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung

4.1.4.

Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen

4.1.5.

Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt

4.1.6.

Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses

4.1.7.

Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums

4.1.8.

An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung.

Indikator 4.2:   Das Holzunternehmen erfüllt die im Forstgesetzbuch genannten sozialen Verpflichtungen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 36 und 61 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 94/01

Artikel 85 des Dekrets Nr. 95/531

Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Durchführung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Kapitel II der NIMF

Verifikatoren

4.2.1.

Lastenhefte

4.2.2.

Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen

4.2.3.

Protokoll der Informationsveranstaltung zur Nutzung der Forstkonzession, unterzeichnet von allen beteiligten Akteuren

4.2.4.

Register/Datei der Verstöße/Protokolle

Kriterium 5:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich Arten- und Umweltschutzes nach

Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222

Kapitel VI der NIMF, Art. 28, 29 und 30

Verifikatoren

5.1.1.

Betriebsordnung

5.1.2.

Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch

5.1.3.

Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen

5.1.4.

Register der Verstöße

Indikator 5.2:   Das Holzunternehmen hält sich an die Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Dekret 0577 vom 23. Februar 2005

Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001

Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005

Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags

NIMF (allgemein)

Gesetz 96/12 vom 5.8.1996 mit dem Umweltschutz-Rahmengesetz (Art. 17, 79, 82)

Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung

Verifikatoren

5.2.1.

Umweltprüfbericht

5.2.2.

Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen

5.2.3.

Register der Verstöße gegen Umweltgesetze

LEGALITÄTSTABELLE 6:   NUTZUNG EINES GEMEINSCHAFTSWALDES IN EIGENREGIE

Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Die Gemeinschaft hat die Form einer gesetzlich anerkannten rechtsfähigen Einrichtung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 28 Abs. 3 des Dekrets 95-531

Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Dokuments mit dem Titel „Manuel des procédures d’attribution et des normes de gestion des forêts communautaires — Version 2009“ (Handbuch der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald — Fassung 2009). Ziffern 3.1, 3.2, 3.5 des Verfahrenshandbuchs

Gesetz 90 über Vereinigungen und Verbände

Gesetz 92 über Genossenschaften und Gemeinschaftsinitiativen (GIC)

Einheitsrechtsakt OHADA über Handelsgesellschaften und wirtschaftliche Interessengemeinschaften (GIE)

Verifikatoren

1.1.1.

Empfangsbestätigung für die Anmeldung (Vereinigungen/Verbände)

1.1.2.

Eintragungsbescheinigung (Gemeinschaftsinitiativen und Genossenschaften)

1.1.3.

Bestätigung der Gerichtsgeschäftsstelle (Wirtschaftliche Interessengemeinschaft)

Indikator 1.2:   Der Gemeinschaft wurde rechtmäßig ein Gemeinschaftswald zugewiesen, und es wurde ein Waldbewirtschaftungsvertrag mit der Behörde geschlossen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 37 und 38 Abs. 1 des Gesetzes 94/01

Artikel 27 Abs. 2 und 3; 28 Abs. 1 und 2; 29 Abs. 1 und 2 des Dekrets 95-531

Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009, Ziffern 5.1; 5.12.1; 5.13 und 5.17

Verifikatoren

A —   Vorläufiger Waldbewirtschaftungsvertrag

1.2.1.

Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Zuteilung eines Gemeinschaftswaldes

1.2.2.

Vorläufiger Waldbewirtschaftungsvertrag zwischen der Gemeinschaft und der zuständigen Verwaltungsbehörde

B —   Endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag

1.2.3.

Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Dossiers zur Vorlage des Vereinfachten Forsteinrichtungsplans (PSG) für den endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrag

1.2.4.

Vom Minister für Forstwirtschaft und Wildressourcen unterzeichnete Genehmigung des PSG

1.2.5.

Von der zuständigen Verwaltungsbehörde unterzeichneter endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag

Indikator 1.3:   Im Fall des Holzeinschlags im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.3.1.

Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag

1.3.2.

Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags

1.3.3.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug

1.3.4.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe

1.3.5.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts

Indikator 1.4:   Der laufende Waldbewirtschaftungsvertrag der Gemeinschaft wurde von der Forstbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 38 Abs. 2 und Artikel 65 des Gesetzes 94/01

Artikel 31 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 3 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.4.1.

Vom Forstwirtschaftsministerium veröffentlichtes Register der Verstöße oder von einem vereidigten Beamten des Forstwirtschaftsministeriums gefertigtes Protokoll zur Feststellung von Verstößen

1.4.2.

Gegebenenfalls Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung

1.4.3.

Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen

Kriterium 2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung und Forsteinrichtung nach

Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte zur Durchführung der im Vereinfachten Forsteinrichtungsplan vorgesehenen Inventurarbeiten.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 40 Abs. 3 und Artikel 64 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.1.1.

Zulassung der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Forsteinrichtungstätigkeiten (Inventuren) beteiligt waren

2.1.2.

Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle

2.1.3.

Konformitätsbescheinigung für die Inventurarbeiten

Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 17 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996

Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23. Februar 2005

Artikel 96 Abs. 2 des Dekrets vom 23. August 1995

Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009, Ziffer 8.2.2.1

Verifikatoren

2.2.1.

Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltverträglichkeitsstudie/die Umweltbetriebsprüfung

2.2.2.

Umweltkonformitätsbescheinigung

2.2.3.

Jahreseinschlagsgenehmigung

2.2.4.

Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten

Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen erfüllt die Vorschriften für die forstliche Nutzung auf den zulässigen Einschlagflächen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Vorschriften für die Vollinventur

Rundschreiben 0048/LC/MINFOF/SG/DF/SDFC vom 16. Januar 2009

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Verifikatoren

2.3.1.

Prüfbescheinigung oder Nachweis für die Erfüllung der NIMF

2.3.2.

Jährlicher Tätigkeitsbericht

Indikator 2.4:   Das Holzunternehmen beachtet die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der Jahreseinschlagsgenehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 125 des Dekrets 95-531

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF)

Verifikatoren

2.4.1.

Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung und Frachtbriefe

2.4.2.

Prüfbescheinigung

2.4.3.

Jährlicher Tätigkeitsbericht

Kriterium 3:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Kennzeichen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 2 und Artikel 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.1.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

3.1.2.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

3.1.3.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Abholort

Kriterium 4:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach

Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt die Bestimmungen des Vereinfachten Forsteinrichtungsplans gegenüber den ortsansässigen Gemeinschaften an dem (den) Einschlagsort(en).

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 36 des Gesetzes 94/01; Artikel 26 Abs. 1, 2 des zugehörigen Dekrets

Kapitel II der NIMF, Artikel 4 und 5

Verifikatoren

4.1.1.

Vereinfachter Forsteinrichtungsplan

Kriterium 5:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Arten- und Umweltschutzes nach.

Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um der Bevölkerung die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Artenschutzbestimmungen im Gemeinschaftswald.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

NIMF (allgemein)

Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009, Ziffer 8.1

Artikel 32 Abs. 2 des Dekrets

Artikel 78 ff. des Gesetzes

Verifikatoren

5.1.1.

Medien zur Aufklärung und Sensibilisierung (Plakate, Berichte, Videos, Kassetten usw.) und/oder Betriebsordnung

5.1.2.

Vereinfachter Forsteinrichtungsplan

Indikator 5.2:   Das Holzunternehmen hält sich an die Umweltgesetzgebung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Dekret 0577 vom 23. Februar 2005

Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005

NIMF (allgemein)

Artikel 17, 79, 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996.

Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung

Verifikatoren

5.2.1.

Vereinfachter Forsteinrichtungsplan

5.2.2.

Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen

5.2.3.

Register der Verstöße gegen Umweltgesetze

LEGALITÄTSTABELLE 7:   SONDERERLAUBNIS (Ebenholzeinschlag)

Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 9, 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.1.1.

Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person)

1.1.2.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person)

1.1.3.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe

Indikator 1.2:   Dem Holzunternehmen wurde von der für Forstbehörde rechtmäßig eine Sondererlaubnis erteilt

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 86 Abs. 2 und Artikel 87 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.2.1.

Öffentliche Bekanntmachung

1.2.2.

Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Erteilung einer Sondererlaubnis

1.2.3.

Vom Forstwirtschaftsminister unterzeichnete Entscheidung zur Erteilung der Sondererlaubnis

Indikator 1.3:   Im Fall des Holzeinschlags bzw. der Verarbeitung im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses bestätigen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.3.1.

Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag

1.3.2.

Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags

1.3.3.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug

1.3.4.

Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag)

1.3.5.

Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines klassifizierten Betriebs (Verarbeitung)

1.3.6.

Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium (Verarbeitung)

Indikator 1.4:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 150 und 152 des Gesetzes 94/01

Artikel 130, 131 und 132 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.4.1.

Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße

1.4.2.

Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen

1.4.3.

Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung

Indikator 1.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

1.5.1.

Gewerbeschein

1.5.2.

Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat

Kriterium 2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach

Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Blätter 2 und 3 (PROC)

Artikel 88 Abs. 1 und 2 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.1.1.

Sondererlaubnis

Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen beachtet die zugeteilten Mengen (Tonnage/Rauminhalt) nach den Vorschriften der Sondererlaubnis.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 125 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.2.1.

Frachtbriefabschnitte oder SIGIF-Erklärung

2.2.2.

Prüfbescheinigung

Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Artikel 86 Abs. 6 des Gesetzes 94/01

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

2.3.1.

Nachweise für die Zahlung der Waldregenerationssteuer (taxe de régénération) für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung

2.3.2.

Lastenheft

Kriterium 3:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Transport der Sondererzeugnisse nach.

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die zur Verarbeitung in seinen Anlagen geernteten oder auf dem lokalen Markt erworbenen Sondererzeugnisse mit den vorgeschriebenen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 115 Abs. 1, 2 und 3; 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.1.1.

Von der zuständigen Behörde paraphierte Frachtbriefe

3.1.2.

Legalitätszertifikat/Gültige Erlaubnis des (der) Lieferanten

Indikator 3.2:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die zur Verarbeitung in seinen Anlagen eingeführten Sondererzeugnisse mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 1 und Artikel 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

3.2.1.

Von den zuständigen Behörden der Forstwirtschafts- und Finanzverwaltungen erteilte Einfuhrgenehmigungen

3.2.2.

Internationale, entlang der Route abgestempelte Frachtbriefe

3.2.3.

Ursprungszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes

3.2.4.

FLEGT-Genehmigungen des Ursprungslandes oder ein anderes von Kamerun anerkanntes Zertifikat eines privaten Zertifizierers zur Bescheinigung der Legalität/nachhaltigen Bewirtschaftung

Indikator 3.3:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Sondererzeugnisse aus seinen Anlagen rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 2 und 3 und Art. 128 des Dekrets 95-531

Artikel 86 Abs. 6 des Gesetzes 94/01

Verifikatoren

3.3.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

3.3.2.

Spezifikationsblätter

3.3.3.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

3.3.4.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort

3.3.5.

Lastenheft für Produkte, die unter das Artenschutzabkommen CITES fallen

Kriterium 4:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach

Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen kommt seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach (als Verarbeiter und Unternehmer).

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Gesetz Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch

Sozialfürsorgegesetzbuch

Der Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche (Ausübung des Gewerkschaftsrechts, Belegschaftsvertreter, Arbeitsvertrag, Arbeitsbedingungen und Löhne, Gesundheitsschutz und Sicherheit usw.)

Art. 49 des Landestarifvertrags

Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA)

Verifikatoren

4.1.1.

Von der CNPS ausgestellte Bestätigung über die Nichtbeschäftigung lohnabhängiger Mitarbeiter (ANUPS)

4.1.2.

Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden

4.1.3.

Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten

4.1.4.

Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung

4.1.5.

Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen

4.1.6.

Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt

4.1.7.

Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses

4.1.8.

Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums

4.1.9.

An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung

Kriterium 5:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes nach (als Unternehmer und Verarbeiter)

Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hält sich an die Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung in Kamerun

Verifikatoren

5.1.1.

Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen

5.1.2.

Register der Verstöße gegen Umweltgesetze

LEGALITÄTSTABELLE 8:   HOLZVERARBEITUNGSBETRIEB (UTB)

Kriterium 1:   Das Holzverarbeitungsunternehmen ist rechtlich befähigt

Indikator 1.1:   Das Holzverarbeitungsunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist als Holzverarbeiter eingetragen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 114 des Dekrets 95-531

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Beschluss Nr. 013/MINEE/DMG/SL vom 19.4.1977 zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses Nr. 154 vom 28. März 1957 mit der Nomenklatur der gefährlichen, gesundheitsgefährdenden oder belästigenden Betriebe

Verifikatoren

1.1.1.

Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person)

1.1.2.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person)

1.1.3.

Vom Industrieministerium erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse oder Eingangsbestätigung für die Erklärung (2. Klasse)

1.1.4.

Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium

1.1.5.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts

Indikator 1.2:   Wenn das Holzverarbeitungsunternehmen die Verarbeitung im Unterauftrag an den Inhaber einer Forstkonzession vergibt, besitzt es zusätzlich zu den unter 1.1 genannten Unterlagen Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 42 des Gesetzes 94/01

Artikel 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

1.2.1.

Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag

1.2.2.

Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags

1.2.3.

Wohnsitzbescheinigung

1.2.4.

Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (Holzeinschlagsunternehmen)

1.2.5.

Von der zuständige Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Holzeinschlagsunternehmen)

1.2.6.

Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts (Holzeinschlagsunternehmen)

Indikator 1.3:   Das Holzverarbeitungsunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen regelmäßig nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

1.3.1.

Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass das Unternehmen keine Steuerschulden hat, oder Nachweis für die Fristverlängerung (gegebenenfalls)

1.3.2.

Gewerbeschein

Kriterium 2:   Das Holzverarbeitungsunternehmen beschafft legal erzeugtes Holz und kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach

Indikator 2.1:   Das Holzverarbeitungsunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen auf dem lokalen Markt erworbene Holz mit den vorgeschriebenen Unterlagen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 115 Abs. 1, 2 und 3; 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.1.1.

Fälschungssichere und von der zuständigen Behörde paraphierte Frachtbriefe

2.1.2.

Legalitätszertifikat des (der) Lieferanten

Indikator 2.2:   Das Holzverarbeitungsunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen eingeführte Holz mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 2 und 3 und Art. 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.2.1.

Von den zuständigen Forstwirtschaft- und Finanzverwaltungen erteilte Einfuhrgenehmigungen

2.2.2.

Internationale, entlang der abgestempelte Frachtbriefe

2.2.3.

Ursprungszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes

2.2.4.

FLEGT-Genehmigungen des Ursprungslandes oder ein anderes von Kamerun anerkanntes Zertifikat eines privaten Zertifizierers zur Bescheinigung der Legalität/nachhaltigen Bewirtschaftung

Indikator 2.3:   Das Holzverarbeitungsunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte aus seinen Anlagen rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 127 Abs. 1 und Artikel 128 des Dekrets 95-531

Verifikatoren

2.3.1.

Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße

2.3.2.

Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports

2.3.3.

Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht der Forstverwaltung

Indikator 2.4:   Das Holzverarbeitungsunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 122 des Dekrets 95-531

Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3)

Finanzgesetz 2002/03 und folgende

Verifikatoren

2.4.1.

Nachweise für die Zahlung der Werkseingangsteuer (taxe entrée usine, TEU) und sonstigen Waldsteuern, wenn im Lastenheft vorgesehen, für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung

Kriterium 3:   Das Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach.

Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch

Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG)

Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge

Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS)

Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung

Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984

Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz

Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung

Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA)

Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe

Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe]

Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche

Verifikatoren

3.1.1.

Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden

3.1.2.

Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten

3.1.3.

Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten abgezeichnete Betriebsordnung

3.1.4.

Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen

3.1.5.

Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt

4.1.6.

Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses

3.1.7.

Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums

3.1.8.

An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung

Kriterium 4:   Das Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes nach

Indikator 4.1:   Das Holzverarbeitungsunternehmen hält sich an die Gesetzgebung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um.

Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen

Dekret 0577 vom 23. Februar 2005

Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001

Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005

Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags

Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF, allgemein)

Umweltschutzrahmengesetz 96/12 vom 5.8.1996 (Art. 17, 79, 82)

Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung

Verifikatoren

4.1.1.

Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie

4.1.2.

Konformitätsbescheinigung für die Umweltverträglichkeitsstudie/Umweltbetriebsprüfung

4.1.3.

Umweltprüfbericht

4.1.4.

Betätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen

4.1.5.

Register der Verstöße gegen Umweltgesetze

Verweise auf geltende Gesetze, Vorschriften und Normen

1.

Forstgesetz Nr. 94-01 vom 20. Januar 1994.

2.

Umweltschutzrahmengesetz Nr. 96-12 vom 5. August 1995.

3.

Beschluss Nr. 222 MINEF vom 25. Mai 2001 zur Festlegung der Verfahren für die Ausarbeitung, Genehmigung, Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Forsteinrichtungspläne für Wirtschaftswälder des Dauerwaldgebiets.

4.

Dekret Nr. 2005/577 vom 23. Februar 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen.

5.

Beschluss Nr. 0069 MINEP vom 8. März 2005 zur Festlegung der verschiedenen Kategorien von Vorhaben, deren Durchführung eine Umweltverträglichkeitsprüfung voraussetzt.

6.

Finanzgesetz 2002/003 vom 19. April 2002 mit der Allgemeinen Abgabenordnung.

7.

Kamerunisches Arbeitsgesetzbuch vom 14. August 1992.

8.

Tarifvertrag für Holzeinschlagsunternehmer:

a)

Ausübung des Gewerkschaftsrechts (Teil 2)

b)

Belegschaftsvertreter (Teil 3)

c)

Arbeitsvertrag (Teil 4)

d)

Arbeitsbedingungen und Löhne (Teil 4)

e)

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (Teil 5)

Normative und sonstige Dokumente

1.

Verfahrensanweisung (abgekürzt „PROC“) für die Ausarbeitung, Genehmigung, Überwachung und Kontrolle der Forsteinrichtungspläne für Wirtschaftswälder des Dauerwaldgebiets Kameruns. Definition der INFORMATIONSBLÄTTER (Fassung Juli 2001):

Blatt 1: Verzeichnis der Vorschriften und Unterlagen zur Waldbewirtschaftung.

Blatt 2: Muster des vorläufigen Vertrags und Lastenheft.

Blatt 3: Muster des endgültigen Vertrags und Lastenheft.

Blatt 4: Glossar.

Blatt 5: Entwurf des Forsteinrichtungsplans.

Blatt 6: Verzeichnis der Holzarten, Code, Mindesthaubarkeitsdurchmesser und Zuwächse.

Blatt 7: Muster des Berichts für die Forsteinrichtungsinventur.

Blatt 8: Zuweisung des Lands in Wirtschaftswäldern und damit verbundene Tätigkeiten.

Blatt 9: Entwurf des Fünfjahres-Wirtschaftsplans.

Blatt 10: Protokoll zur Genehmigung der Forsteinrichtungsinventur.

Blatt 11: Protokoll der Überprüfung und Genehmigung des Forsteinrichtungsplans.

Blatt 12: Protokoll der fünfjährlichen Bewertung, Ende des Bewirtschaftungsvertrags und Ende der Wechselbewirtschaftung.

Blatt 13: Formulare für die jährlichen Formalitäten für die Forstnutzung.

Blatt 14: Hiebflächenbescheinigung.

Blatt 15: Bestätigung der Überprüfung der Vollinventur.

Blatt 16: Protokoll der Kontrolle der industriellen Nutzung.

Blatt 17: Prüfbescheinigung für die industrielle Nutzung.

Blatt 18: Abnahmeprotokoll für Forsteinrichtungsarbeiten.

2.

Vorschriften für die Forsteinrichtungsinventur und die Inventur zur Investitionsvorbereitung, ONADEF, Juni 1991.

3.

Vorschriften für die Vollinventur, ONADEF, Mai 1995.

4.

Leitfaden für Umweltmaßnahmen im Bereich der Forstnutzung in Kamerun (Umwelt- und Naturschutzministerium — Fassung von März 2005):

a)

Allgemeine Betrachtungen, Begriffsbestimmungen

b)

Schutz der Interessen der Bevölkerungsgruppen

c)

Schutz besonderer Landschaften

d)

Schutz der Wasserressourcen

i)

Schutz der Ufer von stehenden Gewässern

ii)

Schutz der Wasserqualität.

e)

Schutz der Artenvielfalt

i)

Schutz der Fauna

ii)

Schutz der Flora

f)

Schutz der Böden

i)

Planung des Wegenetzes

ii)

Bau und Verbesserung der Wege

iii)

Überführungsbauten

g)

Einrichtung von Rundholzpoltern

h)

Lager und industrielle Anlagen im Wald

i)

Schlussbestimmungen

5.

NIMF: Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998)

a)

Allgemeine Bestimmungen

b)

Beziehungen zu lokalen Bevölkerungsgruppen

c)

Forsteinrichtung in Abhängigkeit von bestimmten zu schützenden Gebieten oder Landschaften

d)

Schutz der Ufer und stehenden Gewässer

e)

Schutz der Fauna

f)

Trassierung, Bau und Verbesserung der Waldwege

g)

Lager und industrielle Anlagen im Wald

h)

Einrichtung von Rundholzpoltern

i)

Holzeinschlag

j)

Holzrückung

k)

Schlussbestimmungen

6.

Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009.


(1)  Umwelt- und Forstwirtschaftsministerium.

(2)  Domaine forestier permanent (Dauerwaldgebiet).

(3)  Umweltverträglichkeitsstudie.

(4)  Ministerium für Umwelt und Naturschutz.

(5)  Vgl. Caisse nationale de prévoyance sociale, Recueil des textes de base (Nationale Sozialversicherungskasse, Sammlung der Grundlagentexte) (1979).

(6)  Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums.

(7)  Privatwirtschaftlicher Verband namens Tropical Forest Trust, der ein Projekt zur Unterstützung der Privatwirtschaft bei der Legalitätsprüfung betreibt (Timber Trade Action Plan).

(8)  Ressources Extraction Monitoring.

(9)  Artenschutzprogramm des WWF.

(10)  Chain of Custody, Rückverfolgbarkeitssystem.

(11)  Forest Stewardship Council.

(12)  Von der Europäischen Union finanziertes Projekt.

(13)  Informationsschrift zum Aktionsplan der Europäischen Union für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel (Englisch: Forest Law Enforcement, Governance and Trade).

(14)  Origine légale du bois/Bureau Véritas (Legaler Ursprung des Holzes/Bureau Véritas).

(15)  Timber Legality & Traceability Verification/Société générale de surveillance.

(16)  Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit/Programm Nachhaltiges Ressourcenmanagement.

(17)  Ministerium für Forstwirtschaft und Wildressourcen.

(18)  Zentralafrikanische Waldkommission.

(19)  World Ressource Institute.

(20)  Weltnaturschutzunion.

(21)  International Forest Industry Association.

(22)  Grundsätze, Kriterien, Indikatoren.

(23)  African Timber Organisation/International Tropical Timber Organisation — Internationale Tropenholzorganisation.

(24)  „Holzunternehmen“: Natürliche oder juristische Person, Gemeinschaft oder Gemeinde, die eine legale Quelle zur Erzeugung, zum Erwerb oder zur Verarbeitung von Holzprodukten besitzt.

ANHANG III-A

LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEM

I.   Einleitung

Mit dem Legalitätsprüfungssystem können Holzprodukte legalen Ursprungs nach der Legalitätsdefinition dieses Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zuverlässig von Holzprodukten illegalen Ursprungs unterschieden werden. So kann jederzeit und im gesamten kamerunischen Hoheitsgebiet sichergestellt werden, dass nur legal erzeugtes oder erworbenes Holz in Verkehr ist und bei Bedarf eine FLEGT-Genehmigung erhält. Die Funktionsweise des Systems beruht auf den folgenden Elementen:

1.

Überprüfung der Legalität des Holzunternehmens (1);

2.

nationale Überwachung des Forstsektors;

3.

nationale Kontrolle des Forstsektors;

4.

Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette;

5.

Erteilung der FLEGT-Genehmigungen;

6.

unabhängige Überwachung.

II.   Geltungsbereich

Das Legalitätsprüfungssystem gilt für alle Quellen zur Erzeugung oder zum Erwerb von Holzprodukten, die im Hoheitsgebiet Kameruns in Verkehr sind.

Die in Kamerun niedergelassenen Holzunternehmen können weiterhin nach den in den kamerunischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen Holz einführen (2). Die kamerunischen Genehmigungsstellen erteilen für dieses Holz nur dann eine FLEGT-Genehmigung, wenn es unter die Ursprungsregeln (die in den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen festgelegt sind) fällt und mindestens eine der anschließend genannten Bescheinigungen vorliegt:

eine FLEGT-Genehmigung des Ursprungslandes;

ein Zertifikat eines privaten Zertifizierers, das von der Regierung Kameruns als Zertifikat auf der Grundlage eines Standards für nachhaltige Bewirtschaftung anerkannt ist, der mindestens die Kriterien der Legalitätstabellen Kameruns umfasst.

Die Legalität des von in Kamerun niedergelassenen Holzunternehmen eingeführten Holzes wird in jedem Fall an der Grenze vor dem Eintritt in kamerunisches Hoheitsgebiet und anschließend beim Eintreffen in den Verarbeitungsbetrieben überprüft, wo es in besondere Verzeichnisse mit der Bezeichnung „Wareneingang CEMAC“ eingetragen wird. Durch eine enge Zusammenarbeit mit den anderen CEMAC-Ländern soll die Einfuhr von illegal eingeschlagenem Holz nach Kamerun verhindert werden.

Holz, das im Transit durch kamerunisches Hoheitsgebiet verbracht wird, muss vom Rückverfolgbarkeitssystem erfasst (in einer Datenbank, die im Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen SIGIF II eingerichtet wird) und in einem eigens festgelegten Zollkorridor befördert werden. Die Verfahren zur Überwachung von Holz im Transit werden zu einem späteren Zeitpunkt während der Umsetzung präzisiert. Gleiches gilt für die Angaben, die erforderlich sind, um den Transitstatus dieses Holzes nach den geltenden CEMAC-Verfahren zu bestätigen.

III.   Überprüfung der Legalität des Holzunternehmens

Die Legalitätsdefinition sowie die eingesetzten Instrumente, mit denen die Legalität der Holzunternehmen sichergestellt werden soll, sind in Anhang II aufgeführt. Jener Anhang umfasst acht Legalitätstabellen für die verschiedenen Konzessionsarten für Holz aus Dauerwaldgebiet (DFP), Nichtdauerwaldgebiet (DFNP) und Holzverarbeitungsbetrieben (UTB):

Dauerwaldgebiet

—   Legalitätstabelle 1: Waldbewirtschaftungsvertrag (CE).

—   Legalitätstabelle 2: Gemeindewald (FCle); Nutzung in Eigenregie.

Nichtdauerwaldgebiet

—   Legalitätstabelle 3: Holzverwertungs-/Holzbergungsgenehmigung (ARB).

—   Legalitätstabelle 4: Abfuhrgenehmigung für liegendes Holz (AEB).

—   Legalitätstabelle 5: Stockverkauf (VC) für staatlichen Wald.

—   Legalitätstabelle 6: Gemeinschaftswald (FC); Nutzung in Eigenregie.

—   Legalitätstabelle 7: Sondererlaubnis (PS); Ebenholzeinschlag in staatlichem Wald und in Gemeindewald.

Holzverarbeitungsbetriebe

—   Legalitätstabelle 8: Holzverarbeitungsbetriebe (UTB).

Mit Ausnahme der Legalitätstabelle für Holzverarbeitungsbetriebe, die einige Besonderheiten aufweist, sind alle Legalitätstabellen nach fünf (5) gemeinsamen Kriterien aufgebaut, die administrative Aspekte (Kriterium 1), die Forstnutzung und -einrichtung (Kriterium 2), den Transport (Kriterium 3), soziale Aspekte (Kriterium 4) und ökologische Aspekte (Kriterium 5) betreffen. Diese Kriterien werden je nach Tabelle in unterschiedlich viele Indikatoren aufgeschlüsselt, die wiederum nach Verifikatoren untergliedert sind.

Ob ein Holzunternehmen die jeweiligen Anforderungen erfüllt, wird für diese Verifikatoren anhand der Dokumente überprüft, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, von den verschiedenen Behörden ausgestellt werden und größtenteils über die zentrale Datenbank des Forstwirtschaftsministeriums (SIGIF II) abgerufen werden können. Für die Überprüfung der Legalität von Holzunternehmen ist eine spezielle Abteilung des Forstwirtschaftsministeriums in Yaoundé zuständig (siehe Anhang III-B), die nach einem flexibel angelegten und strengen Verfahren vorgeht, nach dem jedem Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen für jede seiner Konzessionen bzw. jeden seiner Verarbeitungsbetriebe ein „Legalitätszertifikat“ erteilt werden kann. Die Modalitäten der Erteilung des „Legalitätszertifikats“ (Benennung der Unterlagen des Verwaltungsvorgangs, Funktionsweise des Systems zum Abgleichen der Daten aus den verschiedenen beteiligten Ministerien, Verfahren zur Verlängerung des Legalitätszertifikats usw.) werden mit einer speziellen Durchführungsvorschrift des Forstwirtschaftsministeriums festgelegt (3).

Ein „Legalitätszertifikat“ wird für einen bestimmten Betrieb erteilt und hat eine Gültigkeitsdauer von:

bis zu einem Jahr bei Konzessionen für das Dauerwaldgebiet (Waldbewirtschaftungsvertrag und Gemeindewälder);

bis zu sechs Monaten bei Konzessionen für das Nichtdauerwaldgebiet;

bis zu einem Jahr bei Holzverarbeitungsbetrieben.

Das Legalitätszertifikat kann infolge einer Rechtsstreitigkeit jederzeit ausgesetzt werden; siehe hierzu Abschnitt V.

Die für die Legalitätsprüfung zuständigen zentralen Dienststellen können Besuche vor Ort veranlassen, um die Echtheit und Glaubwürdigkeit von in der entsprechenden Legalitätstabelle vorgesehenen Verifikatoren zu überprüfen, wenn diese rein durch Belegprüfung nicht abschließend festgestellt werden können. Diese Überprüfungen betreffen auch Angaben und Unterlagen der Partnerbehörden (Gesundheitsministerium, Arbeitsministerium, Ministerium für Soziales, Umwelt- und Naturschutzministerium), die die in den Legalitätstabellen geforderten Dokumente ausstellen.

Das genaue Verfahren zur Überprüfung der Legalität des Holzunternehmens und insbesondere die von den dafür zuständigen zentralen Dienststellen eingesetzte Methodik werden in der Vorbereitungsphase ausgearbeitet.

Im besonderen Fall der Holzunternehmen, die ein Legalitätszertifikat und/oder ein Zertifikat für nachhaltige Forstbewirtschaftung eines privaten Zertifizierers besitzen, das i) vom Forstwirtschaftsministerium, welches die Bedingungen für die Zulassung privater Zertifizierungs- und Prüfstellen festlegt, anerkannt ist, ii) glaubwürdig und unabhängig überwacht wird und iii) in Anwendung eines Zertifizierungsstandards erteilt wurde, der alle Anforderungen der Legalitätstabellen Kameruns umfasst, wird ihre Legalität nach den kamerunischen Anforderungen anerkannt. Diese Holzunternehmen erhalten daraufhin das „Legalitätszertifikat“ von den für die Legalitätsprüfung zuständigen zentralen Dienststellen gegen Vorlage des gültigen, jährlich erneuerten privaten Zertifikats, das bei der Überwachung verlangt wird.

Legalitätszertifikate oder Zertifikate für nachhaltige Bewirtschaftung von privaten Zertifizierern werden vom MINFOF erst anerkannt, nachdem überprüft wurde, dass die von den zugelassenen privaten Zertifizierungsstellen verwendeten Standards tatsächlich alle Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren der Legalitätstabellen Kameruns umfassen (administrative Aspekte, Holzeinschlag und Forsteinrichtung, Transport, soziale und ökologische Aspekte). Eine förmliche Bewertung dieser Zertifizierungsstandards für Forstkonzessionen in Kamerun in Bezug auf die Legalitätstabellen erfolgt durch das MINFOF in der Vorbereitungsphase. Der Bericht über diese Bewertung wird veröffentlicht. Bei positiver Bewertung wird das private Zertifizierungssystem vom Forstwirtschaftsminister mit einer Verwaltungsvorschrift zugelassen. Diese Genehmigung wird veröffentlicht. Dadurch kann Unternehmen, die nach einem solchen System zertifiziert sind, ohne besondere Prüfung das Legalitätszertifikat erteilt werden. Zudem werden doppelte Legalitätsprüfungen bei zertifizierten Forstkonzessionen vermieden. So zertifizierte Holzunternehmen müssen den für die Legalitätsprüfung zuständigen zentralen Dienststellen jedoch alle Überwachungsberichte des privaten Zertifizierungssystems übermitteln, damit diese die Legalität nachvollziehen und das Legalitätszertifikat für das Unternehmen und die jeweilige Konzession ausstellen können.

IV.   Nationale Überwachung des Forstsektors

Die nationale Überwachung des Forstsektors wird vom Forstwirtschaftsministerium über seine Fachabteilungen koordiniert; dabei werden alle anderen an der Raumordnung und -planung beteiligten Behörden einbezogen. Zur Überwachung wird das „Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen der zweiten Generation“ (SIGIF II) eingesetzt, dessen zentraler Speicher im Forstwirtschaftsministerium untergebracht ist und das mit den Systemen „MESURE“ der Steuerbehörde und „SYDONIA“ der Zollbehörde des Finanzministeriums vernetzt ist (online, so dass ein Echtzeitdatenaustausch möglich ist). Dadurch ist es nicht nur von der landesweit einwandfreien Arbeit dieser Dienststellen, sondern auch von der guten Zusammenarbeit mit allen Akteuren der Forstwirtschaft abhängig.

SIGIF II ist ein Informationssystem, dessen zentraler Speicher in der Forstwirtschaftsdirektion untergebracht ist und in dem alle Daten zum Forstsektor aus Forst- und Jagdkontrollstellen, Checkpoints, Departementsdelegationen, Regionaldelegationen, Holzunternehmen, Steuer- und Zollbehörden usw. gespeichert sind. Das System ermöglicht es, jederzeit Informationen zu jedem Holzunternehmen abzurufen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Legalität seiner Tätigkeiten zu treffen. SIGIF II ist daher die wichtigste Informationsquelle, wenn es darum geht, ein Verfahren zur Erteilung der FLEGT-Genehmigung zu sperren, falls ein Holzunternehmen, bei dem eine Regelwidrigkeit vorliegt, eine solche Genehmigung beantragen sollte. Aus diesem Grund wird es auch „Sperrsystem“ genannt.

MESURE (Meilleur suivi du rendement fiscal, Effizientere Steuerertragsüberwachung) ist eine Client/Server-Anwendung, die in der Abteilung Großunternehmen (DGE) für das Programm zur Sicherung der Forsteinnahmen (PSRF) und in den Finanzämtern für mittlere Unternehmen (CIME) der Generaldirektion Steuern eingesetzt wird. Hauptfunktion des Systems ist die Überwachung und Verwaltung der Steuern, Abgaben und Gebühren. Für das forstliche Steuersystem bietet es eine Plattform zur Erfassung, Verarbeitung und Auswertung der gemeldeten Daten. Nach der Vernetzung mit SIGIF II wird es folgende Daten erzeugen:

allgemeine Steuerdaten (Gewerbesteuer, Beiträge zur CNPS, Steuern nach allgemeinem Recht);

Monitoringtabelle für die Zahlung der Holzeinschlagsteuer;

Monitoringtabelle für die Zahlung der Werkseingangsteuer;

Tabelle zur Beitreibung der Versteigerungs- und Transaktionserlöse;

Monitoringtabelle für die Beitreibung und Verteilung der jährlichen Forstgebühr (RFA);

Tabelle für die Zahlung kleiner Konzessionen;

Zulassungskosten, Kosten für die Vorlage der Konzessionen usw.

Alle diese Informationen tragen zur Konsistenzprüfung und zum Sperrsystem bei.

SYDONIA: Das Zollinformationssystem SYDONIA ist eine weltumspannende Anwendung, die von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) in mehreren Ländern der Weltzollorganisation (WZO) eingesetzt wird. Diese Client/Server-Anwendung wird derzeit auch von der kamerunischen Zollbehörde eingesetzt. Im Rahmen der Vernetzung mit SIGIF II übermittelt das System in Echtzeit folgende Informationen:

statistische Daten zu Ausfuhrmengen:

Ausfuhren von heimischem Rundholz;

Ausfuhren von Rundholz im Transit (CEMAC);

Ausfuhren von heimischem Schnittholz;

Ausfuhren von Schnittholz im Transit (CEMAC);

Ausfuhren von Parkett;

Ausfuhren von Sperrholz;

Ausfuhren von Furnier;

Ausfuhren von Sonderprodukten;

Ausfuhren von fertigen Holzerzeugnissen;

statistische Daten zum steuerbaren Gesamtwert der Ausfuhrmengen;

statistische Daten zu den Haushaltseinnahmen aus Holzausfuhren;

Daten zu Holzunternehmen, deren Tätigkeit aufgrund von Zollaktivitäten eingestellt wurde, und die Gründe für die Einstellung der Tätigkeit;

Daten zur Überprüfung der von der Generaldirektion Steuern (DGI) ausgestellten Abgabenquittungen und der vom MINFOF genehmigten Mengen;

Daten zu Rundholzmengen, die von bestimmten Holzunternehmen im Rahmen von Sondergenehmigungen ausgeführt wurden (Ausfuhr von Rundholz besonders geförderter Holzarten der ersten Kategorie);

Angaben zur Anzahl der FLEGT-Genehmigungen für die tatsächlich verschifften Ladungen;

Daten zu den CEMAC-Holzmengen, die eingeführt oder im Transit durch Kamerun verbracht wurden.

Wie beim System MESURE tragen alle Informationen von SYDONIA zur Konsistenzprüfung und bei Regelwidrigkeiten zum Sperrsystem bei.

V.   Nationale Kontrolle des Forstsektors

Der Forstsektor wird in Kamerun regelmäßig entlang der gesamten Lieferkette kontrolliert. Alle daraus hervorgehenden Informationen werden vom Rückverfolgbarkeitssystem erfasst und in die zentrale Datenbank SIGIF II eingegeben. Für die Kontrolle sind die Fachabteilungen des Forstwirtschaftsministeriums zuständig; unterstützt werden sie von Ordnungskräften und Mitarbeitern des Justizministeriums. Die Kontrolle wird gemäß der „nationalen Strategie für Wald- und Wildkontrollen“ durchgeführt, die für die einzelnen Stadien der Lieferkette gilt und sich unter anderem auf das in diesem Anhang beschriebene Rückverfolgbarkeitssystem stützt. In der Vorbereitungsphase werden geänderte Kontrollverfahren ausgearbeitet, mit denen den Anforderungen des Legalitätsprüfungssystems Rechnung getragen werden soll.

Die Forstkontrollen können zu Rechtsstreitigkeiten führen, die mit der Software SIGICOF (System zur Verfolgung von Verstößen und Rechtsstreitigkeiten im Forstsektor), einem zu SIGIF II gehörenden Modul, verwaltet werden. Wird ein Holzunternehmen wegen eines Verstoßes von den zuständigen Instanzen für schuldig erklärt, wird diese Entscheidung in das Sperrsystem aufgenommen. Diese Entscheidungen werden daraufhin in das Register der Verstöße der Datenbank von SIGIF II eingegeben und haben für das betreffende Holzunternehmen weiterhin sperrende Wirkung, solange es nicht allen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, so dass das Legalitätszertifikat ausgesetzt bleibt.

VI.   Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette

Das kamerunische Rückverfolgbarkeitssystem für Holzprodukte wird im Folgenden beschrieben.

VI a.   Ziel

Mit Hilfe des Rückverfolgbarkeitssystems können Holzprodukte vom Einschlag über alle Zwischenpunkte bis hin zum Ausfuhrort zurückverfolgt werden. Mit diesem Rückverfolgbarkeitssystem können somit die Ergebnisse der Vollinventuren, alle geschlagenen, transportierten, im Werk eingegangenen und verarbeiteten Mengen und alle eingeführten oder im Transit verbrachten CEMAC-Produkte erfasst werden.

VI b.   Geltungsbereich

Die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette deckt das gesamte Landesgebiet, alle Arten der Erzeugung oder des Erwerbs (Forstkonzession, Stockverkauf, Gemeinschaftswald, Gemeindewald, Verwertungs-/Bergungsgenehmigungen und Versteigerungen) und alle ausgeführten, eingeführten, im Transit verbrachten und im Land gehandelten Holzprodukte ab.

VI c.   Grundsätze

Das System ist folgendermaßen angelegt:

Es handelt sich um eine zentrale Datenbank (SIGIF II), auf die alle beteiligten Akteure über das Internet zugreifen können;

das System ist mit Datenbanken anderer Behörden oder Dienststellen vernetzt, so dass die Informationen [SIGIF II, SIGICOF, SYDONIA, MESURE] in Echtzeit kombiniert und verdichtet werden können;

das System arbeitet im Client/Server-Betrieb mit einem geregelten Zugriff auf den Server (Gruppe, Zugangsberechtigungen usw.). Daten werden von allen Beteiligten des Systems (Holzeinschlagsunternehmen, Holzverarbeiter, Ausführer, Einführer, Steuerbehörde, Zollbehörde und Forstbehörde) in Echtzeit geladen;

das System ermöglicht die Transparenz des Sektors, indem es den beteiligten Akteuren online verlässliche und sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit der Forstproblematik bereitstellt;

das System setzt bei der Vollinventur an, bei der jedem nach den geltenden Bestimmungen verzeichneten Baum eine Kennnummer (Strichcode) zugewiesen wird;

das System ist elektronisch (schnell und zuverlässig) und gleichzeitig dokumentarisch (Frachtbriefe, Einschlagsbücher usw.);

das System dient der Erhebung und Einbeziehung in die Verantwortung (auf steuerlicher Ebene und auf Forstebene). Die Einbeziehung des Holzunternehmens in die Verantwortung bewirkt, dass es selbst für Blockierungen oder Verzögerungen verantwortlich ist; wenn es seine Einschlagsmeldungen (und andere) nicht zusendet, benachteiligt es sich im Hinblick auf die nachgelagerten Vorgänge (Ausfuhr) selbst;

das System ist kompatibel zu den in Nachbarländern eingerichteten Systemen und zu den von Holzunternehmen eingesetzten Systemen;

das System verhindert unbefugte Zugriffe im Hinblick auf Benutzergruppen, Zugangsberechtigungen jeder Gruppe und die zentrale Eingabe gesicherter Stammdaten. Das Rückverfolgbarkeitssystem muss eine Validierung der in jedem Stadium erfassten Daten aufweisen (Beispiel: zur Erteilung der Erlaubnis durch das zentrale MINFOF ist die Erfassung der Vollinventurdaten erforderlich);

das System erleichtert die Kontrollverfahren, insbesondere durch die Verringerung der Kontrollpunkte (Benennung von Zwangspunkten), durch die elektronische Vernetzung, die den Datenaustausch vereinfacht, usw.

VI d.   Beteiligte Akteure und ihre Aufgaben

Die beteiligten Akteure können — wie bereits erwähnt — auf verschiedenen Ebenen der Produktkette Daten in SIGIF II eingeben, übermitteln oder abrufen. Der Datenfluss zwischen den beteiligten Akteuren zur Übermittlung bzw. Abfrage wird in der folgenden Grafik dargestellt:

Datenflussdiagramm für die Übermittlung/Abfrage

Image

Aufgaben der beteiligten Akteure:

—   zentrales Forstwirtschaftsministerium (MINFOF):

Verwaltung des Systems und Regelung der Verfahren;

Eingabe der Stammdaten;

Aufsicht über die Kontrolle;

Vernetzung mit anderen Behörden;

zentrale Validierung der Daten;

unabhängige Überwachung.

—   Holzunternehmen:

Eingabe der Tätigkeitsdaten (Inventuren, Holzeinschlag, Transport, Verarbeitung, Einfuhr und Ausfuhr) oder Übermittlung an die zuständigen Dienststellen zur Eingabe in die Datenbank;

Eingabe der Informationen zur Holzeinschlagsteuer (TA), zur Werkseingangsteuer (TEU), zur jährlichen Forstgebühr (RFA) und zu den Steuern nach allgemeinem Recht im Hinblick auf die Konsistenzprüfung oder Übermittlung an die zuständigen Dienststellen zur Eingabe in die Datenbank.

—   Gemischte Grenzbrigaden:

Eingabe der Daten für Holz aus Nachbarländern;

Kontrolle und Überprüfung der Dokumente;

gegebenenfalls Bereitstellung spezieller Strichcodes für Holzprodukte im Transit.

—   Für Forstwirtschaft zuständige Regional- und Departementsdelegationen:

Eingabe der Daten der Spezifikationsblätter für die Ausfuhr (BSE);

Eingabe der Daten der Kontrolle und Belegprüfung in der Forst- und Jagdkontrollstelle (PCFC);

Eingabe der Daten zu Versteigerungen beschlagnahmter Produkte (VEB).

—   Checkpoints:

Eingabe der Daten der Warenbeschau;

Einlesen der Strichcodes.

—   FLEGT-Genehmigungsstelle:

Eingabe der in den erteilten FLEGT-Genehmigungen aufgeführten Daten;

Kontrolle des Vorliegens der erforderlichen Unterlagen;

Erteilung der FLEGT-Genehmigungen.

—   Steuerbehörde:

Eingabe der Informationen zur Holzeinschlagsteuer, zur Werkseingangsteuer, zur jährlichen Forstgebühr und zu den Steuern nach allgemeinem Recht im Hinblick auf die Konsistenzprüfung.

—   Zollbehörde:

Eingabe der Informationen zu den verschifften, eingeführten und im Transit verbrachten Mengen;

Beschau und Belegprüfung;

Eingabe der Zolleinnahmen.

—   Andere Länder:

Abfrage über die vernetzten Rückverfolgbarkeitssysteme.

—   Andere Akteure:

Lesen, Beobachtungen übermitteln, Anzeige erstatten, Vorschläge unterbreiten.

Die Modalitäten der Organisation der institutionellen Akteure, die eine wesentliche Rolle im Legalitätsprüfungssystem spielen sollen, werden in Anhang III-B genannt.

VI e.   Informationsmanagement

Die wesentlichen Aspekte des einzurichtenden Rückverfolgbarkeitssystems sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Die besonderen Verfahren für jedes Stadium der Lieferkette werden in der Vorbereitungsphase weiter ausgearbeitet, nachdem sie vor Ort getestet wurden; während eines begrenzten Zeitraums wird dabei externe fachliche Unterstützung herangezogen. Diese besonderen Verfahren, mit denen die Häufigkeit der Kontrollen/Prüfungen, die Stichprobenmethoden, die Verfahren zur Vor-Ort-Kontrolle, die Feststellung von Verstößen, die Behandlung von CEMAC-Holz usw. festgelegt werden, werden in einem Verfahrensleitfaden dargelegt, den alle beteiligten Akteure erhalten werden. Den für die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststellen werden spezielle Ausrüstungen und Mittel zur Verfügung gestellt.

Stadien

Maßnahmen

Zuständigkeit für die Maßnahmen

Einzugebende Daten

Zuständigkeit für die Dateneingabe

Überprüfung (Beschau und Belegprüfung)

Datenabgleich

1.

Wald (4)

Vollinventuren

Unternehmen über Ingenieurbüros, die für Inventuren zugelassen sind

MINFOF (vorläufige Inventuren in den Verwertungs- bzw. Bergungsgenehmigungen)

Kennzeichnung jedes bei der Inventur aufgenommenen Baums mit einem Strichcodeetikett

Strichcode

Holzeinschlagsunternehmen

Betrieb

Holzartencode

Brusthöhendurchmesser (1,3 m)

GPS-Koordinaten

Nr. der Konzession/Bewirtschaftungseinheit/Block/jährlichen Hiebfläche

Eingabe der Daten durch die Unternehmen und Erfassung in SIGIF II

Inventurkarte, in UCECAF gespeichert

Vor-Ort-Kontrolle der Qualität/Zuverlässigkeit der Inventur durch MINFOF (zentrale und dezentrale Dienststellen) anhand einer Stichprobe (Überprüfungsvorschriften)

Prüfung der Konsistenz mit Forsteinrichtungsinventuren (insbesondere den aufgenommenen Baumarten)

Holzeinschlag

Unternehmen

Kennzeichnung des Stumpfes und des geschlagenen Stamms mit neuen Strichcodeetiketten (derselbe Strichcode wie am stehenden Holz)

Strichcode

DF10-Nummer

Holzeinschlagsunternehmen

Unterauftragnehmer

Nr. der jährlichen Hiebfläche

Gebiet

Holzartencode

Länge

dickes Ende

dünnes Ende

Datum

Eintragen der Daten durch die Unternehmen in die Einschlagsbücher DF10 und Erfassung in SIGIF II

Vor-Ort-Kontrolle durch MINFOF (dezentrale Dienststellen, nationale Kontrollbrigaden und unabhängige Beobachtungsstelle)

Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II zwischen geschlagenen/genehmigten Mengen/Stämmen

Schnittstelle zur Datenbank MESURE des MINFI (Holzeinschlagsteuer)

2.

Transport des Rundholzes:

 

Wald — Ausfuhr

 

Wald — Sägewerk

 

Wald — Zwischenlager

 

Zwischenlager — Ausfuhr

 

Zwischenlager — Sägewerk

Vorbereitung und Verladen im Waldlager (zum Werk, zur Ausfuhr oder zum Zwischenlager)

Unternehmen

Kennzeichnung der vorbereiteten Stämme mit neuen Strichcodeetiketten (Verknüpfung mit dem Strichcode des Ausgangsrundholzes)

Strichcode

Nummer des Rundholzfrachtbriefs

DF10-Nummer (+ Reihe und Position)

Nr. der jährlichen Hiebfläche

Abgangsort (Holzlagernummer)

Bestimmungsort

Verlader

Holzartencode

Länge

dickes Ende

dünnes Ende

Datum

Mitarbeiter (+ Nr. des Markierhammers)

Fahrzeugkennzeichen

Eintragen durch die Unternehmen in die Rundholzfrachtbriefe und Erfassung in SIGIF II

Vor-Ort-Kontrolle durch MINFOF (dezentrale Dienststellen, nationale Kontrollbrigaden und unabhängige Beobachtungsstelle) mit systematischer Überprüfung

und Kontrolle der Gültigkeit/Zuverlässigkeit der Dokumente an den Checkpoints, Erfassung der Strichcodes und Überprüfung der Mengen in Bezug auf die Angaben der Rundholzfrachtbriefe durch Beschau

Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II (insbesondere zwischen den auf Langholzwagen verladenen und den eingeschlagenen Mengen, Bestimmungsort usw.)

Vorbereitung und Verladen im Zwischenlager oder am Bahnhof

Unternehmen

Strichcode

Nr. des Rundholzfrachtbriefs (Zwischenlager)/Ladeschein für Bahntransport

DF10-Nummer (+ Reihe und Position)

Nr. der jährlichen Hiebfläche

Abgangsort (Bezeichnung des Lagers)

Bestimmungsort

Verlader

Holzartencode

Länge

dickes Ende

dünnes Ende

Datum

Mitarbeiter (+ Nr. des Markierhammers)

Fahrzeugkennzeichen

Eintragen durch die Unternehmen in die Zwischenlagerfrachtbriefe und Erfassung in SIGIF II

Vor-Ort-Kontrolle durch MINFOF (dezentrale Dienststellen, nationale Kontrollbrigaden, unabhängige Beobachtungsstelle und Checkpoints) mit systematischer Überprüfung der Gültigkeit/Zuverlässigkeit der Dokumente, Erfassung der Strichcodes und Überprüfung der Mengen in Bezug auf die Angaben des Rundholzfrachtbriefs und des Zwischenlagerfrachtbriefs durch Beschau

Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II zwischen den Informationen der Rundholzfrachtbriefe und der Zwischenlagerfrachtbriefe

3.

Sägewerk

Wareneingang im Sägewerk

Unternehmen

Strichcode

Holzverarbeiter

Holzartencode

Herkunftsnachweis

DF10-Nummer

Nummer des Rundholzfrachtbriefs oder des Zwischenlagerfrachtbriefs

Länge

dickes Ende

dünnes Ende

Datum

Mitarbeiter

Eingabe der Daten durch die Unternehmen und Erfassung in SIGIF II

Systematische gemeinsame Kontrolle durch MINFOF und MINFI

Beschau der Stämme und Vergleich der Angaben mit den Frachtbriefen → Einlesen der Strichcodes und Erfassen der Daten der Rundholz- und Zwischenlagerfrachtbriefe durch die Mitarbeiter des MINFOF

Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II zwischen den auf Langholzwagen verladenen und den im Sägewerk eingegangenen Mengen.

Verknüpfung zur Datenbank MESURE des MINFI (Werkseingangsteuer)

Anfang der Verarbeitungskette (Blocksäge)

Unternehmen

Kennzeichnung der vorbereiteten Blöcke mit Strichcodes (Verknüpfung mit dem Strichcode des Ursprungsstamms)

Strichcode

Nr. des Werkseingangsbuchs

Holzartencode

Herkunft

DF10-Nummer — Reihe — Position

Frachtbriefnummer

Länge

dickes Ende

dünnes Ende

Datum (Eingang Blocksäge)

Eintragen des Holzes im Verarbeitungswerk durch die Unternehmen in die Eingangbücher und Erfassung in SIGIF II

Systematische gemeinsame Kontrolle durch MINFOF und MINFI

Beschau der Blöcke und Vergleich der Angaben mit den Werkseingangsbüchern

Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II zwischen den Mengen im Werkseingang und den Mengen am Anfang der Produktionskette (Blocksäge)

Ende der Verarbeitungskette

Unternehmen

Kennzeichnung der verarbeiteten Produkte mit neuen Strichcodes (Verknüpfung mit den Blöcken im Eingang)

Strichcode

Nummer des Werksausgangsbuchs

Vertragsnummer

Holzverarbeiter

Betrieb

Holzartencode

Länge

Breite

Dicke

Anzahl der Teile

Datum (Ausgang)

Eintragen durch die Unternehmen in die Werksausgangsbücher und Erfassung in SIGIF II

Systematische gemeinsame Kontrolle durch MINFOF und MINFI

Vergleich zwischen den Mengen am Anfang und am Ende der Produktionskette und Konsistenzprüfung in Bezug auf den mittleren Materialertrag je Baumart

Verknüpfung zwischen den verarbeiteten Produkten (Werksausgang) und den im Werkseingangsbuch erfassten Stämmen zur täglichen Abstimmung, sofern möglich

4.

Transport verarbeitete Produkte:

 

Sägewerk — Hafen

 

Sägewerk — Sägewerk

 

Sägewerk — Zwischenlager

 

Zwischenlager — Hafen

 

Unternehmen

Strichcode

Nr. des Schnittholzfrachtbriefs/des Ladescheins für den Bahntransport

Vertragsnummer

Kollo-Nr.

Holzverarbeiter

Verlader

Abgangsort

Bestimmungsort

Betrieb

Holzartencode

Länge

Breite

Dicke

Anzahl der Teile

Datum

Eintragen durch die Unternehmen in die Schnittholzfrachtbriefe und Erfassung in SIGIF II

Vor-Ort-Kontrolle durch MINFOF (dezentrale Dienststellen, nationale Kontrollbrigaden, unabhängige Beobachtungsstelle und Checkpoints) mit systematischer Überprüfung der Gültigkeit/Zuverlässigkeit der Dokumente, Erfassung der Strichcodes und Überprüfung der Mengen in Bezug auf die Angaben des Rundholzfrachtbriefs und des Zwischenlagerfrachtbriefs durch Beschau

Automatische Abstimmung in SIGIF II

5.

Hafen

Ausfuhr Rundholz

Unternehmen

Strichcode

Bestimmungsland

Holzeinschlagsunternehmen

Betrieb

Nr. der Konzession

Nr. der jährlichen Hiebfläche

Holzartencode

Länge

dickes Ende

dünnes Ende

Datum

Mitarbeiter

Vertragsnummer

Nummer des Rundholzfrachtbriefs

Eingabe der im Spezifikationsblatt für Holzausfuhren enthaltenen Daten durch die Unternehmen und Erfassung in SIGIF II

Bestätigung durch die dezentrale Legalitätsprüfstelle

Dokumentenprüfung

Überprüfung jeder Partie in Bezug auf das Spezifikationsblatt für Holzausfuhren durch Beschau

Beschau durch den Zoll (Unterstützung durch die Prüfungsgesellschaft SGS), stichprobenweise

Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II (Forstkontrollstelle Douala Hafen) im Hinblick auf Identität, Ursprung, Lieferkette der Produkte, frühere Beteiligte der Kontrollkette usw.

Automatische Konsistenzprüfung in der Datenbank des MINFI (MESURE)

Automatische Konsistenzprüfung in der Datenbank des Zolls (SYDONIA)

FLEGT-Genehmigung

Ausfuhr Schnittholz

Unternehmen

Strichcode

Bestimmungsland

Holzverarbeiter

Betrieb

Länge

Breite

Dicke

Anzahl der Teile

Holzartencode

Rauminhalt

Datum

Mitarbeiter

Vertragsnummer

Nr. des Schnittholzfrachtbriefs

Eingeben des Spezifikationsblatts für Holzausfuhren durch den Unternehmer und in SIGIF II

Dokumentenprüfung

Überprüfung jeder Partie in Bezug auf das Spezifikationsblatt für Holzausfuhren durch Beschau

Beschau durch den Zoll (Unterstützung durch SGS), stichprobenweise

Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II (Forstkontrollstelle Douala Hafen) im Hinblick auf Identität, Ursprung, Lieferkette der Produkte, frühere Beteiligte der Kontrollkette usw.

Automatische Konsistenzprüfung in der Datenbank des MINFI (MESURE)

Automatische Konsistenzprüfung in der Datenbank des Zolls (SYDONIA)

FLEGT-Genehmigung

 

Ausfuhr von Rund- und Schnittholz in Containern (Beladen)

Unternehmen und MINFOF/MINFI

Strichcode

Bestimmungsland

Holzverarbeiter

Betrieb

Länge

Breite (Schnittholz)

Dicke (Schnittholz)

Anzahl der Teile (Schnittholz)

dickes Ende (Rundholz)

dünnes Ende (Rundholz)

Holzartencode

Rauminhalt

Datum

Mitarbeiter

Vertragsnummer

Nr. des Frachtbriefs

Eingabe der im Spezifikationsblatt für Holzausfuhren enthaltenen Daten durch die Unternehmen und in SIGIF II

Beschau beim Beladen durch MINFOF und den Zoll

Sichtvermerk auf Ladebescheinigung

Abstimmungsprüfung in der Datenbank SIGIF II zwischen den Daten von DIT (Douala International Terminal) und dem Spezifikationsblatt für Holzausfuhren

Holz im Transit

Eingang des Holzes im Transit

MINFOF

Transportdokumente (Frachtbrief, Spezifikationsblätter, Ursprungszeugnis und Zolldokumente) Eingabe der Daten in SIGIF II

Spezieller Strichcode

Ursprungsland

dickes Ende (Rundholz)

dünnes Ende (Rundholz)

Breite (Schnittholz)

Dicke (Schnittholz)

Anzahl der Teile (Schnittholz)

Holzartencode

Unternehmen

Bestimmungsort

Eingangsdatum

Checkpoint

Mitarbeiter

Grenzkontrollstelle

Überprüfung der Transportdokumente und sonstigen Dokumente des Ursprungslandes durch den Checkpoint

Abstimmung zwischen den Daten der Ausfuhrhäfen und der Einfuhrhäfen anhand der Daten von SIGIF II

Eingang des eingeführten Holzes

Unternehmen (Einführer)

Transportdokumente (Frachtbrief, Spezifikationsblätter, Ursprungszeugnis und Zolldokumente)

Vorgeschriebene Einfuhrpapiere

Zertifikate als Legalitäts- oder Nachhaltigkeitsbeleg (solange diese Länder keine FLEGT-Genehmigung eingeführt haben), die in SIGIF II eingegeben werden

Spezieller Strichcode

Ursprungsland

dickes Ende (Rundholz)

dünnes Ende (Rundholz)

Breite (Schnittholz)

Dicke (Schnittholz)

Anzahl der Teile (Schnittholz)

Holzartencode

Unternehmen

Bestimmungsort

Eingangsdatum

Checkpoint

Mitarbeiter

Grenzkontrollstelle und Unternehmen beim Eintreffen im Werk

Überprüfung der Einfuhrgenehmigung, der Transportdokumente und sonstigen Dokumente des Ursprungslandes durch den Checkpoint.

Das Holz durchläuft den normalen Überwachungszyklus der Lieferkette

Abstimmung mit Wareneingang im Lagerplatz des Sägewerks je Herkunftsland anhand der in SIGIF II eingegebenen Daten

VII.   Erteilung der FLEGT-Genehmigungen

Mit Erteilung der FLEGT-Genehmigung werden die Ergebnisse der Überprüfung der Legalität der Holzunternehmen, der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette, der nationalen Überwachung und nationalen Kontrolle des Forstsektors für Holzladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung beantragt wurde, für gültig erklärt. Die FLEGT-Genehmigung ist daher wie das Legalitätszertifikat ein Produkt des Legalitätsprüfungssystems.

Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit einer bestimmten Holzladung werden fälschungssichere Dokumente, die zwischen den für die Legalität zuständigen zentralen Dienststellen (in Yaoundé) und den für die Legalität zuständigen dezentralen Dienststellen (an den Ausfuhrorten) ausgetauscht werden, über das Internet mit einem nur für diesen Zweck verwendeten Einwahlsystem und automatischer Speicherung in der zentralen Datenbank abgerufen. Bei einem Ausfall des elektronischen Systems werden fälschungssichere Dokumente in Papierform verwendet.

Die FLEGT-Genehmigung wird von den benannten Verantwortlichen der für Legalität zuständigen dezentralen Dienststellen des Forstwirtschaftsministeriums (Regional- oder Departementsdelegationen, Forst- und Jagdkontrollstellen) anhand eines abschließenden Berichts von SIGIF II erteilt, mit dem die Ordnungsmäßigkeit des auszuführenden Holzes bescheinigt wird. Dieser Bericht ist das Endergebnis der Überprüfung von drei grundlegenden Signalen, die zum Sperrsystem beitragen:

—   Signal 1: gibt die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf das Legalitätszertifikat an;

—   Signal 2: gibt die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten an (SIGICOF);

—   Signal 3: gibt die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf die nationale Überwachung an (Lieferkette, MESURE und SYDONIA).

Wenn eine FLEGT-Genehmigung erforderlich ist, wird sie dem von der zuständigen örtlichen Dienststelle des Forstwirtschaftsministeriums ausgestellten Spezifikationsblatt beigefügt. Anhand dieser Unterlagen kann der Zoll nach Abschluss der Verschiffungsvorgänge für jede auszuführende Holzladung die Verschiffungsfreigabe erteilen. Die Mitarbeiter des Forstwirtschaftsministeriums vergewissern sich in jedem Fall vor dem Auslaufen der Ladungen nochmals, dass die Ladungen mit den FLEGT-Genehmigungen übereinstimmen. Die Unterschriften auf der FLEGT-Genehmigung sind offiziell bekannt.

Das FLEGT-Genehmigungsverfahren wird mit einer Anweisung des Forstwirtschaftsministers festgelegt. Die Unterschriften der bevollmächtigten Personen werden den zuständigen Behörden der Union regelmäßig übermittelt und von diesen an die Zolldienststellen der Union weitergeleitet. Den Kontrolleuren im Verschiffungshafen werden spezielle Ausrüstungen und Mittel zur Kontrolle und Erfassung der FLEGT-Genehmigungen vor dem Verschiffen bereitgestellt.

Die FLEGT-Genehmigungen sowie die Genehmigungsverfahren werden in Anhang V beschrieben und in der Vorbereitungsphase weiter ausgearbeitet.

Holzprodukte, die unter Aufsicht der kamerunischen Zollbehörden im Transit durch Kamerun verbracht werden, benötigen zur Ausfuhr in die Union keine FLEGT-Genehmigung Kameruns.

VIII.   Unabhängige Überwachung

Eine regelmäßige unabhängige Überwachung des gesamten Legalitätsprüfungssystems gewährleistet die Glaubwürdigkeit und Transparenz des Systems vom Einschlagsort bis zur Ausfuhr; diese Überwachung reicht bis hin zur Arbeitsweise der zuständigen Behörden der Union.

Die Aufgaben, die Zuständigkeiten und die Bedingungen für die Auswahl der unabhängigen Überwachungsinstanz werden in Anhang VI zu diesem Abkommen beschrieben.

IX.   Schlussfolgerungen

Letztlich werden mit dem Legalitätsprüfungssystem die Überwachung des Forstsektors, die nationale Kontrolle der gesamten Lieferkette und Dienstleistungen in der Forstwirtschaft gebündelt, um so funktionale Synergien entstehen zu lassen. Die Glaubwürdigkeit des Systems wird durch eine unabhängige Überwachung gewährleistet.

Die Daten aus der nationalen Überwachung des Forstsektors gehen in eine zentrale Datenbank der Forstwirtschaftsdirektion ein, die mit den Partnerbehörden vernetzt ist. Die nationale Kontrolle des Forstsektors wiederum findet in allen Stadien der Holzlieferkette und Antragsbearbeitung statt, so dass die Ordnungsmäßigkeit der Situation und der Handlungen aller Akteure der Forstwirtschaft jederzeit und in ganz Kamerun sichergestellt werden kann. Zudem können dadurch Verstöße festgestellt und abgestellt werden; diese gehen über SIGICOF ebenfalls in die Datenbank ein.

Das Legalitätsprüfungssystem wird in einem klar definierten institutionellen Rahmen umgesetzt.

INSTITUTIONELLER RAHMEN

Das Legalitätsprüfungssystem wird in den bestehenden institutionellen Rahmen des Forstwirtschaftsministeriums eingebettet. Der institutionelle Aufbau ist so angelegt, dass die durch das Freiwillige Partnerschaftsabkommen bedingte neue Lage berücksichtigt wird, ohne neue Strukturen einrichten zu müssen. Im institutionellen Rahmen werden alle Strukturen und personellen, materiellen und finanziellen Mittel angegeben, die aufzubringen sind, um das Legalitätsprüfungssystem, das zur Erteilung von Legalitätszertifikaten und FLEGT-Genehmigungen führt, umzusetzen.

Der institutionelle Rahmen wird in Anhang III-B beschrieben, der Bedarf in Anhang X.


(1)  „Holzunternehmen“: Natürliche oder juristische Person, Gemeinschaft oder Gemeinde, die eine legale Quelle zur Erzeugung, zum Erwerb oder zur Verarbeitung von Holzprodukten besitzt.

(2)  Von der Einfuhr und vom Transit ist gegenwärtig nur CEMAC-Holz (Holz mit Ursprung in einem anderen Land der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft als Kamerun) betroffen, wobei jedoch der Geltungsbereich des Systems auf alle Ursprungsländer außerhalb des CEMAC-Gebiets ausgeweitet werden könnte.

(3)  Diese Vorschrift wird im Zuge der Operationalisierung des Systems erlassen.

(4)  Das in einem beliebigen Stadium beschlagnahmte und versteigerte Holz geht auf dieser Ebene in die Produktkette ein und durchläuft alle folgenden Stadien.

ANHANG III-B

INSTITUTIONELLER RAHMEN DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS

I.   Durchführungsstrukturen des Legalitätsprüfungssystems

Das Legalitätsprüfungssystem Kameruns wird von den internen Strukturen des Forstwirtschaftsministeriums (MINFOF) durchgeführt. Diese Strukturen tragen auf verschiedenen Ebenen (zentrale und dezentrale Dienststellen) und in unterschiedlichem Maße zur Anwendung der einzelnen Elemente des Legalitätsprüfungssystems (siehe Anhang III-A) bei; dazu gehören:

die Überprüfung der Legalität des Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmens;

nationale Überwachung des Forstsektors;

nationale Kontrolle des Forstsektors;

die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette;

die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen;

die unabhängige Überwachung.

In der folgenden Beschreibung der für die Durchführung des Legalitätsprüfungssystems zuständigen Organe und ihrer Aufgaben wird insbesondere auf die neuen Aspekte bei der Erteilung der Legalitätszertifikate bzw. FLEGT-Genehmigungen eingegangen, die infolge des Partnerschaftsabkommens eingeführt werden.

I a.   Für die Legalitätskontrolle zuständige zentrale Dienststellen

Diese Dienststellen sind in der Forstwirtschaftsdirektion (DF) angesiedelt. Betroffen sind die Dienststelle „Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald“ (SN) und die Dienststelle „Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen“ (SEGIF). Sie sind der Unterdirektion „Zulassungen und forstliches Steuersystem“ (SDAFF) unterstellt, die zur Forstwirtschaftsdirektion gehört. Letztere wiederum ist dem Generalsekretariat (SG) des MINFOF unterstellt, unter der Aufsicht des Ministers für Forstwirtschaft und Wildressourcen.

Die Dienststelle „Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald“ (SN) befasst sich neben anderen planmäßigen Aufgaben mit der Prüfung von Anträgen auf Erteilung von Legalitätszertifikaten und überprüft, ob die Holzunternehmen die Anforderungen der Legalitätstabellen erfüllen (siehe Anhang II). Dabei steht sie mit allen internen Dienststellen des MINFOF (DF, DPT, DFAP, BNC usw.) und mit den zuständigen Dienststellen der anderen Behörden, die die in den Legalitätstabellen verlangten Nachweise ausstellen (die Ministerien für Umwelt, Finanzen, Zoll, Gesundheit, Industrie, Bergbau, Arbeit, Soziales und Landwirtschaft), in Verbindung (Abrufen und Anfordern von Dokumenten, in Papierform oder elektronisch). Neben dem Nationalen Begleitausschuss für das Abkommen wird ein Interministerieller Begleitausschuss für die Vernetzung der Ministerien eingerichtet.

Nach Abschluss der Überprüfungen bestätigt die Dienststelle SN die Anträge auf Erteilung von Legalitätszertifikaten und leitet sie an die Dienststelle „Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen“ weiter, die einen Entwurf des Legalitätszertifikats ausstellt und die zugehörigen Daten in die Datenbank eingibt.

Die Dienststelle „Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen“ (SEGIF) befasst sich, wie ihr Name sagt, mit der Verwaltung aller verfügbaren Informationen über den Forstsektor in der Datenbank SIGIF II („Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen der zweiten Generation“); sie nutzt dieses System, um Anfragen zu beantworten und/oder Legalitätszertifikate, andere Erlaubnisse und die jährlichen Bescheinigungen für Forsttätigkeiten auszustellen. In dieser Dienststelle befindet sich somit der Zentralspeicher des Systems SIGIF II, in dem alle Daten über den Forstsektor und die aus den vernetzten Behörden eingehenden Informationen zentral zusammengeführt und verarbeitet werden. Hier werden die erforderlichen Bescheide und Signale ausgegeben, die gegebenenfalls die Erteilung der FLEGT-Genehmigung (siehe Anhang III-A) und der Legalitätszertifikatsentwürfe ermöglichen. Die von SEGIF ausgestellten Legalitätszertifikatsentwürfe werden vom direkten Vorgesetzten, dem Leiter der Unterdirektion „Zulassungen und forstliches Steuersystem“ (SDAFF), beurteilt und durchlaufen dann den normalen Antragsbearbeitungsweg über das Generalsekretariat (SG) bis zur Unterzeichnung durch den Minister für Forstwirtschaft und Wildressourcen.

Zusammenfassend sind an der Ausstellung von Legalitätszertifikaten nacheinander folgende Dienststellen beteiligt: SN-SEGIF-SDAFF-DF-SG-MINFOF.

I b.   Für Legalität zuständige dezentrale Dienststellen

Alle dezentralen Strukturen des MINFOF tragen zur Durchführung des Legalitätsprüfungssystems bei. Einige spielen aufgrund ihrer Lage in Bezug auf Verkehrswege oder Verladeorte eine Schlüsselrolle; dazu zählen insbesondere die Grenzkontrollstellen, die Forst- und Jagdkontrollstellen (PCFC) an den Holzeinschlags- und Holzbeschaffungsorten, die Checkpoints, die Regionaldelegationen, die Departementsdelegationen sowie die Forst- und Jagdkontrollstellen an den Verladeorten und Flughäfen.

Diese Dienststellen sind für die Durchsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der nationalen Überwachung des Forstsektors, der Kontrolle und der Rückverfolgbarkeit von Holz zuständig; besondere Verantwortung tragen dabei die Dienststellen der Orte, an denen Holzprodukte zur Ausfuhr verladen werden und an denen die FLEGT-Genehmigungen erteilt werden.

Forst- und Jagdkontrollstellen (PCFC) an den Landesgrenzen: Sie haben folgende Aufgaben:

Überprüfung der Legalität der Holzeinfuhren (Überprüfung der Übereinstimmung der vorgelegten Dokumente mit den beförderten Produkten);

Anwendung der Modalitäten für die Verbringung von Holz im Transit durch den Zollkorridor in Verbindung mit den Zolldienststellen;

Eingabe der Daten in SIGIF II;

Einlesen und Überprüfen der Strichcodes auf dem eingeführten Holz und des Sichtvermerks auf den Transportdokumenten;

Anbringen der Strichcodes für Holz im Transit und eingeführtes Holz.

Forst- und Jagdkontrollstellen (PCFC) der Holzeinschlags- oder Holzbeschaffungsorte: Sie haben folgende Aufgaben:

Kontrolle der Holzeinschlagsarbeiten (Beschau und Belegprüfung);

Bezeichnen der Stämme und Baumstümpfe mit dem Markierhammer;

Einlesen und Überprüfen der Strichcodes;

Erfassen der Daten;

Anbringen des Sichtvermerks auf Frachtbriefen beim Verlassen der Einschlagsorte.

Checkpoints: Unterschieden wird zwischen Checkpoints an der Einfahrt zu Sägewerken und Checkpoints an Straßen, von denen einige obligatorisch sind; sie haben fallweise folgende Aufgaben:

Kontrolle der Eingänge/Ausgänge des Sägewerks;

Beschau der Ladungen;

Kontrolle der Frachtbriefe;

Eingabe der Daten in SIGIF II;

Einlesen und Überprüfen der Strichcodes;

Erfassen der Daten auf den PDA (1) und in den Registern.

Forst- und Jagdkontrollstellen (PCFC) an den Ausfuhrorten (Häfen von Douala, Kribi, Limbé, Idenau und Campo und Flughäfen): Sie haben folgende Aufgaben:

Kontrolle der Rückverfolgbarkeitselemente des Holzes (Beschau und Belegprüfung);

Erfassen der Daten;

Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und Weiterleitung dieser Anträge an die zur Erteilung dieser Genehmigungen zuständige Departementsdelegation, wenn sie die Voraussetzungen von Anhang III-A zu diesem Abkommen erfüllen und falls sie nicht selbst Behörden sind, die zur Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen befugt sind;

Ausstellen der FLEGT-Genehmigungen nach allen dazu erforderlichen Eingaben bei der zentralen Datenbank SIGIF II, falls sie selbst Behörden sind, die zur Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen befugt sind.

Departementsdelegationen: Sie haben folgende Aufgaben:

Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Forst- und Jagdkontrollstellen in ihrem Zuständigkeitsgebiet;

Beschau der Ladungen (Forstsektion);

Kontrolle der Frachtbriefe (Forstsektion);

Eingabe der Daten in SIGIF II;

Überwachung und Konsistenzprüfung der Einschlagsdaten;

Einlesen und Überprüfen der Strichcodes;

Paraphieren der Frachtbriefe und/oder Spezifikationsblätter und Weiterleitung an die zuständige Regionaldelegation;

Sammeln der Kopien der ordnungsgemäß ausgefüllten DF10- und Frachtbriefformulare;

Erfassen der Daten;

die Departementsdelegationen der Verladeorte erteilen die FLEGT-Genehmigungen bei Vorlage eines vollständigen und ordnungsgemäßen Antrags, der von den Forst- und Jagdkontrollstellen des Ausfuhrortes weitergeleitet wurde. Dazu verfügen sie über eine Verbindung zur Datenbank SIGIF II, die ihnen die Signale für die Legalität des Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmens und die auszuführenden Holzladungen gemäß Anhang III-A bereitstellt. Die erteilten FLEGT-Genehmigungen werden an die Forst- und Jagdkontrollstellen des Verladeortes zurückgesandt, wo gemeinsam mit den Zolldienststellen die Verladeformalitäten erledigt werden.

Regionaldelegationen: Sie haben folgende Aufgaben:

Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Departementsdelegationen;

Beschau der Ladungen (regionale Brigaden);

Kontrolle der Frachtbriefe (regionale Brigaden);

Überwachung und Konsistenzprüfung der Einschlagsdaten;

Eingabe der Daten in SIGIF II;

Einlesen und Überprüfen der Strichcodes;

Anbringen von Strichcodes für versteigertes Holz;

Unterzeichnen der Spezifikationsblätter und Weiterleitung an die zuständige Forst- und Jagdkontrollstelle des Ausfuhrortes zur Erledigung der Ausfuhrformalitäten in Zusammenarbeit mit den Zolldienststellen;

Sammeln der DF10- und Frachtbriefkopien;

Erfassen der Daten;

Erteilen von FLEGT-Genehmigungen auf der Grundlage eines vollständigen und ordnungsgemäßen Dossiers, das von den Forst- und Jagdkontrollstellen des Verladeorts für die Ausfuhr übermittelt wird.

Fast alle dezentralen Dienststellen des MINFOF und die Dienststellen der zentralen Fachabteilungen für Forstwirtschaft des MINFOF sind somit Glieder der Kette zur Durchführung des Legalitätsprüfungssystems, mit einigen Besonderheiten in der Forstwirtschaftsdirektion, in der die Legalitätszertifikate angelegt werden, und in bestimmten Regional- und Departementsdelegationen oder benannten PCFC, in denen die FLEGT-Genehmigungen erteilt werden.

Die Erzeugung bzw. Beschaffung und die Beförderung des Holzes werden natürlich im gesamten Hoheitsgebiet ständig von Kontrolleuren der nationalen Kontrollbrigade (BNC), von Regionaldelegationen, von Mitarbeitern der Departementsdelegationen und von den Forst- und Jagdkontrollstellen überwacht und kontrolliert.

Zu Beginn der Anwendung des Legalitätsprüfungssystems werden die für die Durchführung zuständigen Strukturen während einer bestimmten Zeit von dem Ingenieurbüro, das die Technik des Rückverfolgbarkeitssystems aufgebaut und installiert hat, unterstützt und betreut.

Der institutionelle Aufbau lässt sich schematisch folgendermaßen darstellen:

SCHEMATISCHE DARSTELLUNG DES INSTITUTIONELLEN RAHMENS

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II.   Nationaler Begleitausschuss

Gemäß Artikel 16 des Abkommens wird ein „Nationaler Begleitausschuss“ eingesetzt, der die regelmäßigen Konsultationen zwischen den beteiligten Akteuren Kameruns führen und ihre Einbeziehung in die Überwachung und Umsetzung des Abkommens gewährleisten soll. Er umfasst alle beteiligten Akteure und insbesondere:

Vertreter der beteiligten Behörden,

Abgeordnete,

Vertreter der Waldgemeinden (als Besitzer eines eigenen Waldgebiets, das vom Staat übertragen wurde, oder von der Waldsteuer Begünstigte),

Vertreter der Organisationen der Zivilgesellschaft,

Vertreter der Privatwirtschaft im Wald- und Holzsektor,

Gewerkschaften der Holzwirtschaft.

Die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des Ausschusses werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Forstwirtschaftsministerium im Verordnungsweg festgelegt.


(1)  PDA: Personal Data Assistance.

ANHANG IV

BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON HOLZPRODUKTEN, DIE MIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG AUS KAMERUN AUSGEFÜHRT WERDEN, ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR IN DER UNION

I.   Grundsätze

Um die Wirksamkeit des FLEGT-Genehmigungssystems Kameruns zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten der Union prüfen, dass für Holzprodukte aus Kamerun, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, eine ordnungsgemäße FLEGT-Genehmigung vorliegt (siehe Artikel 6 und 10).

Das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der FLEGT-Genehmigung werden im Wege der Belegprüfung durch die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden festgestellt.

Holzprodukte einer Ladung werden nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, wenn die Zollbehörden über das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der zugehörigen FLEGT-Genehmigung unterrichtet wurden. Vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigungen übermittelt die europäische Vertragspartei der kamerunischen Vertragspartei die Liste der zuständigen Behörden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannt wurden, sowie deren Vorgehensweise.

II.   Fristen

Mit den im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems eingeführten Anforderungen und Verfahren soll sichergestellt werden, dass nur legal erzeugte Holzprodukte in die Union ausgeführt werden. Die Wettbewerbsfähigkeit von Holzprodukten aus Kamerun darf durch dieses System nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf die Fristen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu achten, damit Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Holzprodukten aus einem Land ohne FLEGT-Genehmigungssystem vermieden werden.

Dieses Anliegen wird vom Gemeinsamen Begleitausschuss (Comite conjoint de suivi — CCS) berücksichtigt und findet seinen Niederschlag in:

der „Aufgabenbeschreibung für die unabhängige Überwachung des Legalitätsprüfungssystems“ (Anhang VI, Abschnitt II.4);

den „Bewertungskriterien der Union für die Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen“ (Anhang VIII, Abschnitt VI).

III.   Verfahren

Die für eine Ladung erteilte Genehmigung wird vom Einführer an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt, in dem sie beim Zoll zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

Dem Einführer wird eindringlich empfohlen, die Genehmigung vor dem Eintreffen des Holzes im Hoheitsgebiet der Union zu übermitteln, damit sie vorab von den Behörden der Union bearbeitet werden kann.

Die zuständigen Behörden prüfen die Genehmigung im Hinblick auf fünf Punkte (Belegprüfung):

Übereinstimmung mit dem Muster oder den technischen Spezifikationen der Genehmigung für Kamerun, die den zuständigen Behörden von der Europäischen Kommission übermittelt wurden;

Vorliegen eines Originals oder einer Ersatzausfertigung mit dem Vermerk „Duplicata“ (Duplikat), die von der Genehmigungsstelle ausgestellt wurde;

das Datum der Prüfung muss vor dem in der Genehmigung angegebenen Ablaufdatum liegen;

die Genehmigung darf keine Streichungen oder Änderungen aufweisen, es sei denn, diese wurden von der Genehmigungsstelle bestätigt;

die Gültigkeitsdauer der Genehmigung darf nicht verlängert worden sein, es sei denn, diese Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle gewährt.

Nach dieser Prüfung unterrichten die zuständigen Behörden die Zollbehörden gemäß den geltenden nationalen Verfahren über das Vorliegen, die Ordnungsmäßigkeit und die Nummer der Genehmigung. Diese Information benötigen die Zollbehörden, die mit der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befasst sind. Die Genehmigungsnummer wird vom Einführer in der Zollanmeldung angegeben.

Während der Prüfung der Genehmigung können die zuständigen Behörden bei den kamerunischen Genehmigungsstellen zusätzliche Auskünfte einholen, um das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der Genehmigung zu bestätigen.

Zudem können Kontrollen zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen der Ladung und den Angaben in der Genehmigung angeordnet werden (hier „Warenbeschau“ genannt).

Wenn eine Warenbeschau angeordnet wird, bemühen sich die Behörden des Mitgliedstaats, ihre Kontrollen gleichzeitig und am selben Ort durchzuführen, damit nur eine einzige Beschau der Ladung erforderlich ist.

Im Fall einer Warenbeschau wird davon ausgegangen, dass das Volumen und das Nettogewicht der Ladung mit den Angaben der Genehmigung übereinstimmen, wenn diese Angaben um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben der jeweiligen Genehmigung abweichen.

IV.   Schematische Zusammenfassung

Das nachfolgende Schema gibt einen Überblick über das Verfahren zur Überlassung von Holzprodukten aus Kamerun, für die eine FLEGT-Genehmigung erteilt wurde, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union.

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ANHANG V

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN

KAPITEL 1

FORMALITÄTEN ZUR ERTEILUNG DER GENEHMIGUNGEN

Artikel 1

(1)   Die FLEGT-Genehmigung wird von den dezentralen Dienststellen des Forstwirtschaftsministeriums der benannten Abgangsstellen Kameruns erteilt.

(2)   Die FLEGT-Genehmigungen werden von den hierzu benannten FLEGT-Genehmigungsstellen unterzeichnet.

(3)   FLEGT-Genehmigungsstellen sind die Verantwortlichen der benannten Strukturen; bei diesen kann es sich handeln um:

Delegierte der Regionen;

Delegierte der Départements;

Leiter der Forst- und Jagdkontrollstellen.

Artikel 2

Die FLEGT-Genehmigung wird auf der Grundlage eines Antragsdossiers erteilt, das folgende Unterlagen umfasst:

einen Antrag mit Gebührenmarke mit folgenden Angaben:

bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers;

bei juristischen Personen: Firma, Geschäftssitz, Name des Geschäftsführers;

eine Kopie des gültigen Legalitätszertifikats für die Konzession, in deren Rahmen das Holz eingeschlagen wurde;

ein Spezifikationsblatt für die auszuführenden Holzprodukte.

Artikel 3

(1)   Mit der Erteilung einer FLEGT-Genehmigung am Verladeort wird die Legalität der Holzprodukte (in Bezug auf die Legalitätstabelle, die Rückverfolgbarkeit und das nationale Forst- und Wildkontrollsystem) bestätigt und der Weg für die Ausfuhr des Holzes auf den Markt der Union freigemacht.

(2)   Der Vorgang umfasst Folgendes:

ständige Übermittlung virtueller Informationen oder fälschungssicherer Dokumente zwischen den Holzunternehmen und den zuständigen Forstdienststellen (dokumentarische Rückverfolgbarkeit);

Informationsaustausch zwischen der für Legalität zuständigen zentralen Dienststelle in Yaoundé und den dezentralen Dienststellen des Forstwirtschaftsministeriums über das Internet mit einem nur für diesen Zweck verwendeten Einwahlsystem und automatischer Speicherung in der zentralen Datenbank SIGIF II (Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen, elektronische Rückverfolgbarkeit).

KAPITEL 2

GEBÜHREN

Artikel 4

Für jede erteilte FLEGT-Genehmigung muss eine FLEGT-Gebührenmarke bezahlt werden, deren Kosten und Verwendungsweise mit einer besonderen Anweisung des Forstwirtschaftsministeriums festgelegt werden.

KAPITEL 3

ANFORDERUNGEN AN FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Artikel 5

(1)   Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch erteilt werden.

(2)   Sowohl die in Papierform als auch die elektronisch erteilten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen.

Artikel 6

(1)   Die FLEGT-Genehmigung ist für eine einzige Ladung ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

(2)   Die Gültigkeitsdauer der FLEGT-Genehmigung beträgt sechs Monate. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben

(3)   Nach Ablauf der FLEGT-Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Die Genehmigungsbehörde kann die Gültigkeit um drei Monate verlängern. Zu diesem Zweck korrigiert und bestätigt die Genehmigungsstelle das Ablaufdatum.

(4)   Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vor der Verschiffung vernichtet wurden.

Artikel 7

In Papierform erteilte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anlage 1.

Artikel 8

(1)   Die FLEGT-Genehmigung wird auf dem in Anlage 1 und 2 beschriebenen, von den Parteien angenommenen Formular erteilt.

(2)   Die Genehmigung hat das Format A4 und umfasst vier Ausfertigungen.

(3)   Das Papier für die einzelnen Ausfertigungen hat folgende Farben:

a)

weiß für das „Original für den Antragsteller“;

b)

orange für Ausfertigung 2 „für die Zollbehörden Kameruns“;

c)

gelb für Ausfertigung 3 „für die Zollbehörden der EU“;

d)

grün für Ausfertigung 4 „zur Archivierung bei der Genehmigungsstelle“.

Artikel 9

(1)   Die Genehmigungen werden mit der Schreibmaschine oder am PC ausgefüllt. Selbstdurchschreibende Formularsätze können auch von Hand ausgefüllt werden.

(2)   Die Genehmigungsstelle verwendet für den Prägestempel einen Metallstempel, vorzugsweise aus Stahl. Der Stempel der Genehmigungsstelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

(3)   Die Genehmigungen werden in französischer oder englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.

Artikel 10

(1)   Die Genehmigung wird in vierfacher Ausfertigung erteilt.

(2)   Die als „Original“ gekennzeichnete erste Ausfertigung (weiß) wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(3)   Die zweite Ausfertigung (orange) mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes camerounaises“ (Ausfertigung für die Zollbehörden Kameruns) wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den kamerunischen Zollbehörden ausgehändigt.

(4)   Die dritte Ausfertigung (gelb) mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes de la UE“ (Kopie für die Zollbehörden der EU) wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die Ladung, für die eine Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(5)   Die vierte Ausfertigung (grün) mit dem Vermerk „Copie destinée aux archives du service émetteur“ (Ausfertigung zur Archivierung bei der Genehmigungsstelle) verbleibt als Archivkopie bei der Genehmigungsstelle.

KAPITEL 4

VERLUST, DIEBSTAHL ODER VERNICHTUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG

Artikel 11

(1)   Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals oder der Ausfertigungen für die Zollbehörden kann der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments eine Ersatzausfertigung beantragen.

(2)   Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung sowohl des Originals als auch der Kopien für die Zollbehörden kann der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle Ersatzausfertigungen für beide Dokumente beantragen.

(3)   Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung(en) innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags aus.

(4)   Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge — einschließlich der Genehmigungsnummer — wie die ursprüngliche Genehmigung.

(5)   Die Ersatzgenehmigung wird durch den Zusatz „DUPLICATA“ (DUPLIKAT) als solche gekennzeichnet.

(6)   Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden.

VERFAHREN BEI BEDENKEN HINSICHTLICH DER ECHTHEIT EINER GENEHMIGUNG

Artikel 12

(1)   Bei Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit einer FLEGT-Genehmigung oder einer Ersatzausfertigung ersucht die zuständige Behörde der Union die Genehmigungsstelle um Nachprüfung. Maßgeblich ist nur die Antwort der Genehmigungsstelle.

(2)   Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.

(3)   Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurückziehen und ein korrigiertes Exemplar mit den Nummern der aufgehobenen Genehmigung ausstellen, das sie der zuständigen Behörde der Union zuleitet.

(4)   Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde — vorzugsweise elektronisch — mit und schickt die Kopien zurück.

(5)   Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validé le …“ (Bestätigt am…) für gültig erklärt/bestätigt.

(6)   Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde der Union — vorzugsweise elektronisch — mit.

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR ELEKTRONISCHE FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Artikel 13

(1)   Die FLEGT-Genehmigung kann auf elektronischem Wege ausgestellt und verwendet werden.

(2)   In den Mitgliedstaaten der Union, die nicht an das EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt.

ANLAGEN

1.

Genehmigungsformular

2.

Hinweise zum Ausfüllen

ANM.:

Die Formulare müssen mit den Wappen und Stempeln Kameruns versehen sein

Anlage 1

FORMULAR FÜR DIE FLEGT-GENEHMIGUNG

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Anlage 2

HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN

ALLGEMEINES:

Bitte in Großbuchstaben ausfüllen.

ISO-Codes: Tragen Sie für jedes Land den zweistelligen internationalen Ländercode in die betreffenden Felder ein.

Feld 1

Ausstellende Behörde

Geben Sie den Namen und die Anschrift der Genehmigungsstelle an.

Feld 2

Nummer des Legalitätszertifikats

Für Zwecke des ausstellenden Landes

Feld 3

Nummer der FLEGT-Genehmigung

Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an.

Feld 4

Ablaufdatum

Gültigkeitsdauer der Genehmigung.

Feld 5

Ausfuhrland

Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden.

Feld 6

ISO-Code

Geben Sie den zweistelligen ISO-Code des in Feld 5 genannten Partnerlandes an.

Feld 7

Transportmittel

Geben Sie das Transportmittel an, das ab dem Ausfuhrort benutzt wird.

Feld 8

Genehmigungsinhaber

Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an.

Feld 9

Handelsbezeichnung

Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an.

Feld 10

HS-Code

Vier- oder sechsstelliger Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

Feld 11

Allgemeine oder wissenschaftliche Namen

Geben Sie die allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzarten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurde für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzart verwendet, führen Sie bitte jede Art in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist fakultativ, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzarten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Spanplatten).

Feld 12

Länder, in denen das Holz geschlagen wurde

Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschlagen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so geben Sie für jede verwendete Holzart das Herkunftsland an. Diese Angabe ist fakultativ, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzarten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist.

Feld 13

ISO-Codes

Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist fakultativ, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzarten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist.

Feld 14

Volumen (m3)

Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn keine Angabe in Feld 15 gemacht wird.

Feld 15

Nettogewicht

Tragen Sie das Gesamtgewicht der Ladung in kg ein, d. h. das Nettogewicht der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.). Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn keine Angabe in Feld 14 gemacht wird.

Feld 16

Stückzahl

Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ.

Feld 17

Unterscheidungskennzeichen

Geben Sie gegebenenfalls alle Unterscheidungsmerkmale an wie die Partienummer, oder die Nummer des Konnossements. Diese Angabe ist fakultativ.

Feld 18

Dienstsiegel und Unterschrift der ausstellenden Behörde

Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind Ausstellungsort und -datum anzugeben.

ANHANG VI

AUFGABENBESCHREIBUNG FÜR DIE UNABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS

I.   Einleitung

Die Union und Kamerun sind übereingekommen, dass im Rahmen der Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens die Leistungsfähigkeit und Effizienz des FLEGT-Genehmigungssystems durch eine unabhängige Überwachung sichergestellt werden muss.

II.   Hauptaufgaben

Die unabhängige Überwachung des Systems umfasst folgende Aufgaben:

1.

Überwachen des Legalitätsprüfungssystems

Überprüfen der Ordnungsmäßigkeit der Vergabeverfahren für die verschiedenen Konzessionen

Personelle Mittel und Kapazitäten

Vergabeverfahren für die verschiedenen Konzessionsarten

Nachprüfen (stichprobenweise) der Zuschlagserteilung für die verschiedenen Konzessionsarten

System zur Erfassung der Konzessionen

Eingabe der Konzessionen in das Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen (SIGIF II)

Gegebenenfalls Nachprüfen der Verbuchung der Sicherheitsleistung bei der Staatskasse

Veröffentlichung der Vergabe.

Bewerten des Systems zur Erteilung der Legalitätszertifikate

Personelle Mittel und Kapazitäten

Verfahren zur Erteilung der Legalitätszertifikate (Anwendung der Legalitätstabelle)

Überprüfen (stichprobenweise) der erteilten Legalitätszertifikate

System zur Erfassung der erteilten Zertifikate

Einsatz und Funktion von SIGIF II

Verfahren zur Vor-Ort-Überprüfung (im Wald, auf dem Transportweg und in Verarbeitungsbetrieben)

Erfassen der Berichte über die Vor-Ort-Überprüfungen

Mechanismus zur Anerkennung von Zertifikaten privater Zertifizierer, die nach den in Kamerun geltenden Grundsätzen, Kriterien und Indikatoren anerkannt werden, und Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit dieser Zertifikate im Hinblick auf die Anforderungen der Legalitätstabelle.

Bewerten des Rückverfolgbarkeitssystems

Personelle Mittel und Kapazitäten

Verfahren zur Vor-Ort-Kontrolle (Umsetzung der nationalen Strategie zur Forst- und Wildkontrolle)

Bewerten der Kontrolltätigkeiten (dies beinhaltet gegebenenfalls Vor-Ort-Überprüfungen)

Erfassung in den verschiedenen Stadien der Produktkette

Bewerten der Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Informationssystemen, d. h. dem Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen (SIGIF II), dem System zur Verfolgung von Verstößen und Rechtstreitigkeiten im Forstsektor (SIGICOF), dem Zollinformationssystem (SYDONIA) und dem System „Effizientere Steuerertragsüberwachung“ (MESURE)

Bewerten der Prüfung/des Abgleichs der Informationen entlang der Lieferkette.

Bewerten des FLEGT-Genehmigungssystems

Personelle Mittel und Kapazitäten

Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen

Einsatz und Funktion von SIGIF II, SIGICOF, SYDONIA und MESURE

Überprüfung (stichprobenweise) der erteilten FLEGT-Genehmigungen

System zur Erfassung der erteilten FLEGT-Genehmigungen

Erzeugung von Statistiken oder anderen verdichteten Informationen.

2.

Ermitteln von Schwachstellen des Legalitätsprüfungssystems und Berichterstattung an den Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens.

3.

Bewerten der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen, die infolge der im Bericht genannten Schwachstellen ergriffen wurden.

4.

Bewerten der Wirksamkeit des von der Europäischen Union eingerichteten Verfahrens zur Überlassung der Produkte, die unter das FLEGT-System fallen, zum zollrechtlich freien Verkehr auf dem Markt der Union, und insbesondere:

Zeit für die Überprüfung;

institutionelle Probleme zwischen den zuständigen Behörden und der Genehmigungsstelle.

5.

Bewerten des Überwachungssystems für Holz im Transit.

6.

Untersuchen sonstiger Probleme bei der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems auf gemeinsamen Antrag beider Vertragsparteien.

III.   Qualifikation

Die unabhängige Überwachung muss einer unabhängigen Einrichtung übertragen werden, die nachgewiesene Fachkompetenz im Prüfbereich hat und eingehende Kenntnisse des Forstsektors Kameruns bzw. des Kongobeckens vorweisen kann. Die unabhängige Überwachungsinstanz muss sich ferner durch Folgendes auszeichnen:

Sie darf nicht direkt an der Durchführung forstlicher Tätigkeiten (Holzeinschlag, Holzverarbeitung, Holzhandel sowie Kontrolle) in Kamerun beteiligt sein. Dienstleister, die bereits im Auftrag staatlicher Stellen Kameruns Forstkontrollen durchführen, kommen als unabhängige Überwachungsinstanz nicht in Frage,

sie darf kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an einem der beteiligten Akteure des Forstsektors Kameruns oder der Union haben,

sie muss über ein internes Qualitätsmanagementsystem nach den Anforderungen von ISO 17021 oder einer vergleichbaren Norm verfügen,

zu ihren Mitarbeitern müssen nachweislich Fachleute gehören, die Erfahrungen im Prüfbereich auf den Gebieten Forstbewirtschaftung, Holzverarbeitungsindustrie und Rückverfolgbarkeitssysteme haben und den Markt der Union kennen,

unter ihren Mitarbeitern müssen nachweislich Fachleute sein, die einschlägige Erfahrung in Kamerun und im Kongobecken haben,

parallel zur Anwerbung internationaler Fachleute ist die Einbindung von Experten der Subregion zu fördern.

IV.   Methodik

Die unabhängige Überwachung muss auf der Grundlage schriftlich dargelegter Verfahrensanweisungen durchgeführt werden.

Die unabhängige Überwachungsinstanz muss über eine dokumentierte Managementstruktur, Strategien und Verfahren verfügen, die international anerkannten Standards entsprechen und öffentlich zugänglich sind.

Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt einen Überwachungszeitplan; die erste Überwachung findet sechs Monate nach Beginn der Anwendung des Legalitätsprüfungssystems statt, die weiteren jeweils im Abstand von einem Jahr und mit der Bestätigung, dass die Systeme effizient arbeiten.

Die unabhängige Überwachung findet nach Möglichkeit im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt.

Die Verfahrensanweisungen dienen als Leitfaden für Stichprobenüberprüfungen der Dokumente, der Aufzeichnungen und der Abläufe.

Alle Feststellungen im Rahmen der Überwachung müssen dokumentiert werden.

Anhand dieser Feststellungen werden systembedingte Probleme ermittelt.

Der Überwachungsbericht enthält alle zweckdienlichen Informationen zum Programm und die Ergebnisse. Die Verfahrensanweisungen enthalten auch ein Muster eines Überwachungsberichts und des Kurzberichts.

Die unabhängige Überwachungsinstanz richtet ein System zur Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden über ihre Tätigkeit ein.

V.   Informationsquellen

Im Rahmen der unabhängigen Überwachung müssen alle verfügbaren Informationsquellen genutzt werden, darunter insbesondere folgende:

1.

Die Berichte der ständigen Forstkontrolle im Rahmen der nationalen Forst- und Wildkontrollstrategie (SNCFF).

2.

Die Informationen aus dem Legalitätsprüfungssystem und seinen vier Bestandteilen:

Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Vergabeverfahrens für die Konzessionen;

Überprüfung des Systems zur Erteilung der Legalitätszertifikate;

Überprüfung des Rückverfolgbarkeitssystems;

Überprüfung des Systems zur Erteilung der Genehmigungen.

3.

Die anderen Behörden:

Zollbehörde

Steuerbehörde (Programm zur Sicherung der Forsteinnahmen — PSRF).

4.

Informationen aus externen Kontrollmechanismen:

unabhängige Beobachtungsstelle zur Kontrolle und Überwachung von Verstößen gegen das Forstrecht, die die Kontrollkapazitäten des Forstwirtschaftsministeriums stärken soll und unabhängige Quellen mit Informationen zum Forstsektor bereitstellt;

Prüfungsgesellschaft Société Générale de Surveillance (SGS), die zur Sicherung der Zolleinnahmen mit der Beschau von Rundholz beauftragt ist;

freiwillige private Legalitätszertifizierungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme, die nach den in Kamerun geltenden Grundsätzen, Kriterien und Indikatoren anerkannt sind, sowie die anerkannten Zertifikate für nachhaltige Bewirtschaftung wie das FSC-Zeichen („Forest Stewardship Council“);

andere Mechanismen zur Überwachung der Waldbewirtschaftung in Kamerun, die wichtige Informationen zu illegalen Tätigkeiten geben.

5.

Vor-Ort-Besichtigungen durch die unabhängige Stelle.

6.

Bei anderen Organisationen (spezialisierte NGO usw.) eingeholte Informationen.

7.

Bericht der zuständigen Behörden der Union.

8.

Alle sonstigen, von der unabhängigen Überwachungsinstanz als zweckdienlich erachteten Informationsquellen.

9.

Veröffentlichte Überwachungen anderer Länder, die ein FLEGT-Genehmigungssystem eingerichtet haben.

VI.   Berichte

Jeder Bericht der unabhängigen Überwachungsinstanz muss Folgendes umfassen:

i)

einen ausführlichen und vollständigen Bericht für die Parteien mit allen relevanten Angaben zum Überwachungsprogramm und zur Funktionsweise des Legalitätsprüfungs- und des FLEGT-Genehmigungssystems,

ii)

einen für die Öffentlichkeit bestimmten Kurzbericht auf der Grundlage der Langfassung mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse und den ermittelten Schwachstellen des Systems.

Der Bericht der unabhängigen Überwachungsinstanz wird — über den Gemeinsamen Begleitausschuss — dem Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens übergeben. Seine Bemerkungen werden an die unabhängige Überwachungsinstanz übermittelt und bei der Endfassung des Berichts berücksichtigt. Die unabhängige Überwachungsinstanz muss alle benötigten Auskünfte erteilen und Fragen beantworten. Der endgültige Bericht beruht auf dem vorläufigen Bericht und wird um alle Angaben der Vertragsparteien sowie um mögliche Reaktionen der unabhängigen Überwachungsinstanz ergänzt. Der endgültige Bericht wird dem Rat vorgelegt. Nach der befürwortenden Stellungnahme des Rates wird dieser Bericht von Kamerun veröffentlicht. Die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen werden im Rat erörtert. Die Korrekturmaßnahmen werden der unabhängigen Überwachungsinstanz mitgeteilt.

VII.   Auswahlverfahren

Die unabhängige Überwachungsinstanz wird nach den in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften ausgewählt. Die Regierung Kameruns schließt nach Konsultation der Union auf der Grundlage dokumentierter und transparenter Auswahlverfahren einen Vertrag mit der unabhängigen Überwachungsinstanz.

ANHANG VII

VERÖFFENTLICHTE INFORMATIONEN

1.

Die Vertragsparteien verständigen sich darauf sicherzustellen, dass das Freiwillige Partnerschaftsabkommen und das FLEGT-Genehmigungssystem von allen beteiligten Akteuren richtig verstanden werden. Der Zugang zu Informationen über die Ziele, die Umsetzung, die Überwachung und die Kontrolle soll ein umfassendes Verständnis der Verfahren und Abläufe und die Einbeziehung aller Akteure mit Blick auf das Erreichen der Ziele des Abkommens ermöglichen. Durch eine solche Transparenz wird das Image kamerunischer Holzprodukte auf dem Markt der Union gefördert und das Klima für Investitionen von Holzausfuhrunternehmen der Union verbessert.

2.

Der Gemeinsame Rat für die Umsetzung des Abkommens (Rat) veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Arbeiten im Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem. Dazu bewertet der Gemeinsame Begleitausschuss (Comité conjoint de suivi — CCS) regelmäßig die Effizienz und die Auswirkungen des Abkommens. Ausgehend von den Informationen der beiden Vertragsparteien sollte der jährliche Bericht zum FLEGT-Genehmigungssystem insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)

Mengen der mit einer FLEGT-Genehmigung in die Union ausgeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-/CEMAC-Codes und nach dem Bestimmungsland in der Union;

b)

Anzahl der von Kamerun erteilten FLEGT-Genehmigungen; Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Maßnahmen, für die im Abkommen eine Frist gesetzt wird, und alle mit der Umsetzung des Abkommens verbundenen Themen;

c)

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs in Nichtunionsländer oder der Vermarktung solcher Produkte auf dem heimischen Markt;

d)

Mengen der nach Kamerun eingeführten oder im Transit durch Kamerun verbrachten Holzprodukte;

e)

Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs zur Aufrechterhaltung der Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems;

f)

Fälle der Nichteinhaltung der Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems in Kamerun und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle;

g)

Mengen der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-/CEMAC-Codes und nach dem EU-Einfuhrmitgliedstaat;

h)

Mengen der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufschlüsselt nach dem Ursprungsland (von der Union anzugeben);

i)

Informationen zu den Weltmarktpreisen;

j)

Anzahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen;

k)

Anzahl der Fälle — und betroffenen Holzproduktemengen —, in denen Artikel 10 Absätze 1 und 2 (1) zur Anwendung gelangt ist.

3.

Die anderen Daten und Berichte werden veröffentlicht, um den Akteuren Zugang zu zweckdienlichen Informationen über die Überwachung und Umsetzung des Abkommens zu ermöglichen. Dadurch dürfte auch die Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden. Diese Informationen werden auf den Websites der beiden Vertragsparteien veröffentlicht. Veröffentlicht werden insbesondere folgende Informationen:

 

Rechtliche Informationen

Legalitätstabellen

Verweise auf die in Anhang II aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Normen

Alle für den Forstsektor geltenden Gesetze und Änderungen im Volltext

Forstgesetzbuch (Rechts- und Verwaltungsvorschriften)

Durchführungsbestimmungen

Verzeichnis der unterzeichneten/ratifizierten internationalen Übereinkünfte und Abkommen

Text des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens mit seinen Anhängen und späteren Änderungen

Arbeitsgesetzbuch und wichtigste einschlägige Bestimmungen für den Forstsektor

Allgemeine Abgabenordnung und Finanzgesetze

Verzeichnis der vom Forstwirtschaftsministerium anerkannten privaten Systeme zur Zertifizierung der Legalität/Nachhaltigkeit

 

Informationen über die Holzerzeugung

Gesamtjahresproduktion für Rundholz

Zulässige Jahreseinschlagsmengen je Holzart, Konzession und Unternehmen

Jährlich verarbeitete Mengen je Produktart, Holzart und Unternehmen

Jährliche Rundholzausfuhrmengen je Holzart (Gesamtausfuhren und Ausfuhren in die Union)

Jährliche Mengen der nach Kamerun eingeführten Holzprodukte je Land

Jahresmengen an versteigertem Holz.

 

Informationen über die Vergabe der Konzessionen

Verzeichnis der gültigen Konzessionen mit dem Namen des jeweiligen Inhabers

Verzeichnis der erteilten Erlaubnisse für forstliche Tätigkeiten/Jahreseinschlagsgenehmigungen

Lagepläne für die gültigen Einschlagskonzessionen

Lageplan mit den jährlich zum Einschlag freigegebenen Flächen

Offizielle Flächen der gültigen Einschlagskonzessionen und Zuschlagspreis (jährliche Forstgebühr — RFA)

Ausschreibungsbekanntmachungen (Stockverkauf, Holzverwertungs/-Holzbergungsgenehmigung, Bauholzgenehmigung usw.)

Informationen zum Vorkaufsrecht

Verzeichnis über die jährlich ausgegebenen und wieder eingezogenen fälschungssicheren Dokumente (Einschlagsbücher DF10 und Frachtbriefe)

Ergebnisse der interministeriellen Kommission für die Vergabe von Konzessionen

Verzeichnis der für das Gewerbe zugelassenen Unternehmen (Holzeinschlag, Holzverarbeitung, Forstinventur, Forsteinrichtung)

Bekanntgabe des Beginns der Tätigkeiten für die Holzverwertungs-/Holzbergungsgenehmigungen.

 

Informationen über die Forsteinrichtung

Mandat, Aufgaben und Zuständigkeiten der Ministerialressorts für Forsteinrichtung

Verzeichnis der mit der Auflage eines Forsteinrichtungsplans vergebenen Konzessionen

Verzeichnis der Gemeindewälder mit ihren Flächen

Fläche der vergebenen Forstkonzessionen

Fläche der am Forsteinrichtungsprozess beteiligten Forstkonzessionen (einschließlich der Jahreseinschlagspläne und der fünfjährigen Bewirtschaftungspläne)

Fläche der Forstkonzessionen mit genehmigtem Forsteinrichtungsplan

Fläche der Forstkonzessionen mit Zertifizierung

Unterlagen zu genehmigten Forsteinrichtungsplänen

Lastenhefte

Umweltverträglichkeitsstudien.

 

Informationen über die Holzverarbeitung

Verzeichnis der zugelassenen Holzverarbeitungsunternehmen

Lage der Verarbeitungsbetriebe (Anschrift und/oder geografische Koordinaten der Verarbeitungsbetriebe)

Verarbeitungskapazitäten je Verarbeitungsbetrieb (tatsächliche prozentuale Kapazitätsauslastung)

Eingangsmenge Sägewerk/Unternehmen

Ausgangsmenge Sägewerk/Unternehmen

Bestand zum Geschäftsjahresende

 

Informationen über die Holzausfuhren

Daten zum Holz im Transit

Daten zu Ausfuhren je Holzart, Land und Unternehmen

 

Informationen zum Legalitätsprüfungs- und Kontrollsystem

Endgültige Beschreibung des Legalitätsprüfungssystems

Verfahren zur Erteilung des Legalitätszertifikats und der FLEGT-Genehmigungen

Nationale Strategie und Kontrollmodalitäten

Berichte der unabhängigen Beobachtungsstelle für die Vergabe der Konzessionen

Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle für die Forstkontrolle

Berichte der Kontrollbrigaden

Verzeichnis der erteilten Legalitätszertifikate

Verzeichnis der erteilten FLEGT-Genehmigungen

Abgelehnte Anträge auf Erteilung eines Zertifikats

Abgelehnte Anträge auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung

 

Informationen zur unabhängigen Überwachung

Beschreibung der Aufgaben der Überwachung

Verfahren zur Auswahl der Überwachungsinstanz

Ergebnisse der Überwachung

Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Überwachung

Durchführung der Korrekturmaßnahmen.

 

Informationen zu finanziellen Transaktionen

Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten im Forstsektor (Register der Verstöße)

Jährlicher Bericht über die Forsteinnahmen

Jährliche Zahlungen der jährlichen Forstgebühr (RFA) je Konzession

Verzeichnis der Zahlungen lokaler und nationaler Steuern

Verzeichnis der aufgrund von Verstößen verhängten Bußgelder

Verzeichnis der beigelegten Rechtsstreitigkeiten

 

Informationen zum institutionellen Aufbau

Struktur und Arbeitsweise des Gemeinsamen Begleitausschusses

Bericht des Gemeinsamen Begleitausschusses

Struktur und Arbeitsweise des Nationalen Begleitausschusses

Bericht des Nationalen Begleitausschusses

Struktur und Arbeitsweise des Interministeriellen Ausschusses für die Vernetzung der Ministerien

Bericht des Interministeriellen Ausschusses für die Vernetzung der Ministerien

Verzeichnis der Genehmigungsstellen

Verzeichnis der zuständigen Behörden

Berichte der zuständigen Behörden

4.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Maßnahmen im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens für Transparenz zu sorgen. In diesem Sinne erteilen sie bei besonderen Anfragen eines anderen Akteurs des Systems Zugang allen als zweckdienlich erachteten Informationen.

5.

Die Informationen werden unter anderem über folgende Medien und Wege veröffentlicht:

offizielle Berichte,

Websites (MINFOF, EG, GLIN) (2),

gemeinsame Plattform der Akteure für die Umsetzung,

öffentliche Sitzungen,

Pressekonferenzen,

Filme,

Rundfunk und Fernsehen.


(1)  Artikel 10 Absätze 1 und 2: Konsultationen zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der FLEGT-Genehmigungen: Bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit einer Genehmigung, so ersucht die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen.

Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Anfrage antwortet oder wenn die übermittelten weiteren Informationen die Regelwidrigkeit bestätigen oder die Angaben in der FLEGT-Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, erkennt die betreffende zuständige Behörde die FLEGT-Genehmigung nicht an und entscheidet nach geltendem kamerunischen Recht über das weitere Vorgehen. Die Genehmigungsstelle wird hierüber unterrichtet.

(2)  Global Legal Information Network.

ANHANG VIII

KRITERIEN ZUR BEWERTUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS

Mit dem im Abkommen vorgesehenen Legalitätsprüfungssystem soll gewährleistet werden, dass alle im Abkommen genannten und von Kamerun in die Union ausgeführten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Das Legalitätsprüfungssystem soll auf den folgenden fünf Säulen ruhen:

Definition des Begriffs „legal erzeugtes Holz“, in der auch alle Rechtsvorschriften genannt werden, die eingehalten werden müssen, damit eine Genehmigung erteilt werden kann;

Kontrolle der Lieferkette zur Nachverfolgung des Holzes vom Einschlag bis zur Ausfuhr;

Überprüfung der Erfüllung aller Einzelpunkte der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrolle;

Verfahren zur Erteilung der Legalitätszertifikate und FLEGT-Genehmigungen und

unabhängige Überwachung zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems.

Vor dem Vollbetrieb wird das Legalitätsprüfungssystem einer unabhängigen technischen Bewertung unterzogen; die Aufgabenbeschreibung wird von den Vertragsparteien über den Gemeinsamen Begleitausschuss (CCS) gemeinsam festgelegt. Die nachstehenden Kriterien legen fest, was das Legalitätsprüfungssystem in der Praxis leisten soll, und bilden die Grundlage für die Beschreibung der Aufgaben der technischen Bewertung. Die Bewertung zielt insbesondere darauf ab:

die Beschreibung des Systems mit besonderem Schwerpunkt auf etwaigen, nach Unterzeichung des FLEGT-Partnerschaftsabkommens vorgenommenen Änderungen und

das Funktionieren des Systems in der Praxis zu überprüfen.

I.   Legalitätsdefinition

Der Begriff „legal erzeugtes Holz“ muss auf der Grundlage der in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften definiert werden. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar sein und sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln:

Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich festgelegten Gebieten.

Forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtvorschriften im Bereich Forstwirtschaft einschließlich der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Steuern und Abgaben: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern und mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehende Abgaben.

Sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden.

Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften.

Ist klar, welche Rechtsinstrumente den einzelnen Elementen der Definition zugrunde liegen?

Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, anhand deren die Einhaltung der einzelnen Elemente der Definition überprüft werden kann?

Sind diese Kriterien/Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar?

Weisen die Kriterien und Indikatoren den verschiedenen Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu und wird im Rahmen der Überprüfung die Leistung aller beteiligten Akteure bewertet?

Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das geltende Recht in den wichtigsten oben genannten Bereichen? Falls nicht, warum wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt?

Haben die beteiligten Akteure bei der Festlegung der Definition die wichtigsten Bereiche des geltenden Rechts berücksichtigt?

Berücksichtigt das Legalitätsprüfungssystem die wichtigsten im Rahmen der Konsultation mit den beteiligten Akteuren ermittelten Rechtsvorschriften?

Wurden die Legalitätsdefinition und die Legalitätsmatrix bzw. -tabelle seit Abschluss des FLEGT-Partnerschaftsabkommens geändert? Wurden Indikatoren und Kriterien entwickelt, um die Überprüfung dieser Änderungen zu ermöglichen?

II.   Kontrolle der Lieferkette

Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit der Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bzw. von der Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein, die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstammes, einer einzelnen Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag zu gewährleisten; jederzeit gewährleistet sein muss dagegen die Nachverfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten Mischpunkt (z. B. Holzterminal oder Verarbeitungsbetrieb).

II a.   Nutzungsrechte

Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte erteilt wurden, und die Inhaber dieser Rechte sind klar identifiziert.

Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige und anerkannte Nutzungsrechte erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt?

Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das betreffende Waldgebiet erteilt wurden?

Sind die Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten und Informationen über die erteilten Rechte und deren Inhaber öffentlich zugänglich?

II b.   Systeme zur Kontrolle der Lieferkette

Es bestehen wirksame Mechanismen zur Rückverfolgung des Holzes entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr.

Die Methoden zur Kennzeichnung des Holzes können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Partien reichen. Bei der Auswahl der Methode muss dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermengung mit illegalen oder ungeprüften Produkten Rechnung getragen werden.

Sind alle alternativen Methoden zur Kontrolle der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

Sind alle Phasen der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert, mit denen zum einen der Ursprung eines Produkts festgestellt und zum anderen die Vermengung mit Produkten aus unbekannten Quellen an nachfolgenden Stellen der Lieferkette verhindert werden kann?

Einschlag,

Transport,

Zwischenlagerung,

Eingang beim Erstverarbeiter,

Verarbeitungsbetriebe,

Zwischenlagerung,

Transport,

Ankunft am Ausfuhrort?

Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen?

Gibt es ein Überprüfungsprotokoll für die Ergebnisse der ausgearbeiteten und angewandten Kontrollverfahren?

Wurden die Anwendungsverfahren eindeutig festgelegt und allen Beteiligten mitgeteilt?

II c.   Mengen

Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holzprodukten an jeder Stelle der Lieferkette, einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des stehenden Holzes vor dem Einschlag für jede Hiebfläche.

Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Inputs und Outputs an den folgenden Stellen der Lieferkette?

stehendes Holz,

Rundholz im Wand,

Beförderung und Lagerung des Holzes,

Eingang beim Erstverarbeiter,

Kontrolle in den Verarbeitungsbetrieben,

Ankunft am Ausfuhrort?

Welche Organisationen sind für die Eingabe der quantitativen Daten in das Kontrollsystem zuständig? Wie sind diese Organisationen untereinander verbunden? Sind die Mitarbeiter dieser Organisationen nach standardisierten Verfahren in der Datenverwaltung ausgebildet?

Welche Qualität weisen die geprüften Daten auf?

Falls verschiedene Organisationen zuständig sind, wie wird sichergestellt, dass die Daten auf die gleiche Weise geprüft und verwaltet werden?

II d.   Prüfung der Daten

Alle Daten werden so erfasst, dass sie zeitnah mit den an vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen Daten abgeglichen werden können. Ein zuverlässiger Datenabgleich erfolgt entlang der gesamten Lieferkette.

Werden die quantitativen Daten so erfasst, dass sie zeitnah mit den an vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen quantitativen Daten abgeglichen werden können?

Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem Input an Rohmaterial und dem Output an verarbeiteten Erzeugnissen in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu überprüfen?

Ist entlang der gesamten Lieferkette ein zuverlässiger Datenabgleich für Einzelstücke oder Partien möglich?

Welche Informationssysteme und -technologien werden zur Datenspeicherung, zum Datenabgleich und zur Datenerfassung eingesetzt? Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet?

Wie wird ein Zugriff auf die Systeme durch Unbefugte verhindert (Systemsicherung)?

Wie wird die Zuverlässigkeit der Backup-Systeme gewährleistet?

Welche Organisation ist für den Datenabgleich zuständig? Verfügt sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen?

Welche Informationen über die Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht?

Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

II e.   Vermischen von nachweislich legal erzeugten Holzprodukten mit anderen genehmigten Holzprodukten

Wird die Vermischung von Stämmen oder Holzprodukten aus nachweislich legalen Quellen mit Stämmen oder Holzprodukten aus anderen Quellen gestattet, so wird durch ausreichende Kontrollen gewährleistet, dass Holz, das aus unbekannten Quellen stammt oder ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde, von der Vermischung ausgeschlossen wird.

Ermöglicht das Kontrollsystem die Vermischung von überprüftem Holz mit anderem aufgrund von Genehmigungen geschlagenen Holz (z. B. eingeführtes Holz oder Holz aus einem Waldgebiet, für das rechtmäßige Ernterechte vergeben wurden, das aber noch nicht in vollem Umfang in die Überprüfung einbezogen wurde)?

Welche Kontrollmaßnahmen werden in solchen Fällen ergriffen? Gewährleisten die Kontrollen beispielsweise, dass an jeder Stelle der Lieferkette der angegebene geprüfte und bestätigte Output den geprüften und bestätigten Input nicht übersteigt?

Unter welchen Bedingungen kann beschlagnahmtes und versteigertes Holz in die Lieferkette aufgenommen werden? Wird dies auf verlässliche Weise überprüft?

II f.   Eingeführte Holzprodukte

Es bestehen ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, dass eingeführte Holzprodukte legal eingeführt wurden.

Wie wird die legale Einfuhr von Holzprodukten nachgewiesen?

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden, um zu belegen, dass die eingeführten Holzprodukte von einem in einem Drittland legal geschlagenen Baum stammen?

Werden im Rahmen des Legalitätsprüfungssystems eingeführte Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette verfolgt?

Wenn zur Herstellung von Holzprodukten, einschließlich von Verbundprodukten, eingeführtes Holz verwendet wird, enthält die FLEGT-Genehmigung eine Angabe zum jeweiligen Ursprungsland?

Wird durch die Strichcodes am eingeführten Holz gewährleistet, dass nur legal geschlagene und verarbeitete Holzprodukte mit einer FLEGT-Genehmigung ausgeführt werden? (Was geschieht beispielsweise mit eingeführtem Holz nach dem ersten Verarbeitungsschritt, wie wird es gekennzeichnet, wie wird dieses Kennzeichen nach weiteren Verarbeitungsschritten geändert?)

III.   Überprüfung

Im Rahmen der Überprüfung werden ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität von Holzprodukten zu gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und rechtzeitig Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können.

III a.   Organisation

Die Überprüfung wird von einer staatlichen Stelle oder einer privaten bzw. gemischt öffentlich-privaten Organisation durchgeführt, die über ausreichende Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt.

Hat die Regierung eine oder mehrere Stellen benannt, die diese Überprüfungsaufgaben wahrnehmen? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekanntgegeben?

Wurden die Zuständigkeiten eindeutig zugewiesen und die jeweils erforderlichen Qualifikationen genannt? Wie werden sie umgesetzt?

Wie stellen die für die Legalitätsprüfung zuständigen Stellen ein Höchstmaß an Zusammenarbeit und rationalisierter Datenverwaltung zwischen den an der Kontrolle des Forstsektors beteiligten Behörden sicher (MINEP, MINFI usw.)?

Verfügt die Überprüfungsstelle über ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz zu überprüfen?

Verfügt die Überprüfungsstelle über ein dokumentiertes Managementsystem, das:

den Einsatz von ausreichend qualifizierten, erfahrenen Prüfern gewährleistet,

eine interne Kontrolle/Aufsicht umfasst,

über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt,

die Transparenz des Überprüfungssystems sicherstellt,

eine klar definierte Überprüfungsmethodik anwendet und

ein öffentlich zugängliches Beschwerdeverfahren einsetzt?

III b.   Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition

Der Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und alle Elemente der Legalitätsdefinition abdeckt.

Deckt die Überprüfungsmethodik alle Elemente der Legalitätsdefinition ab und schließt sie auch Tests der Übereinstimmung mit allen angegebenen Indikatoren ein?

Erfordert die Überprüfung

Kontrollen von Dokumenten, Holzeinschlagsregistern und Arbeiten vor Ort (auch unangekündigte Kontrollen),

die Einholung von Informationen bei externen Beteiligten,

das Führen von Aufzeichnungen über die Prüfungen, so dass Innenrevisoren und die unabhängige Überwachungsinstanz Kontrollen durchführen können?

Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?

Werden die Ergebnisse der Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

III c.   Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette

Der Überprüfungsumfang wurde festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, die alle Elemente der Legalitätsdefinition abdeckt und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich an den einzelnen Stellen der Lieferkette vorsieht.

Sieht die Überprüfungsmethodik eine vollständige Überprüfung der Lieferkettenkontrollen vor?

Ist dies in der Überprüfungsmethodik klar festgelegt?

Womit wird nachgewiesen, dass die Überprüfung der Lieferkettenkontrollen durchgeführt wurde?

Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?

Werden die Ergebnisse der Überprüfung der Lieferkettenkontrolle veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

III d.   Nichteinhaltung

Es besteht ein wirksamer Mechanismus, mit dem bei Verstößen Korrekturmaßnahmen gefordert und durchgesetzt werden können.

Ist im Rahmen des Überprüfungssystems festgelegt, wie solche Maßnahmen gefordert werden?

Sind Mechanismen zum Umgang mit der Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen entwickelt worden? Werden sie in der Praxis umgesetzt?

Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen über die festgestellten Verstöße und die entsprechenden Korrekturmaßnahmen geführt? Wird die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen bewertet?

Welche Informationen über festgestellte Verstöße werden veröffentlicht?

IV.   Genehmigungen

Kamerun hat eine Genehmigungsstelle benannt, die für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständig ist. FLEGT-Genehmigungen werden entweder für einzelne Ladungen oder für einzelne Holzunternehmen erteilt.

IV a.   Organisation

Welche Stelle ist für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständig?

Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr Personal über klar definierte Vorgaben für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, die auch veröffentlicht wurden?

Wurden ein Anforderungsprofil und interne Kontrollen für das Personal der Genehmigungsstelle festgelegt?

Verfügt die Genehmigungsstelle über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können?

IV b.   Erteilung der FLEGT-Genehmigungen

Verfügt die Genehmigungsstelle über schriftlich dargelegte Verfahrensanweisungen für die Erteilung der Genehmigungen?

Werden diese Verfahrensanweisungen und Informationen über etwaige zu entrichtende Gebühren veröffentlicht?

Welche Belege gibt es dafür, dass diese Verfahrensanweisungen in der Praxis ordnungsgemäß angewandt werden?

Stehen geeignete Aufzeichnungen über erteilte Genehmigungen und abgelehnte Anträge zur Verfügung?

Umfassen diese Aufzeichnungen auch die Nachweise, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt wurden?

IV c.   Genehmigungen für einzelne Ladungen

Werden Genehmigungen für einzelne Ladungen erteilt?

Erbringen die staatlichen Überprüfungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme den für die Ausfuhr der Ladungen notwendigen Legalitätsnachweis?

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern bekannt?

Sind den Ausführern die Kriterien für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen bekannt?

Welche Informationen über erteilte Genehmigungen sind öffentlich zugänglich?

V.   Grundsätze der unabhängigen Überwachung

Die unabhängige Überwachung des Systems ist von der Tätigkeit der für den Forstsektor zuständigen Aufsichtsbehörden Kameruns funktional getrennt. Zweck der unabhängigen Überwachung ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren des kamerunischen Legalitätsprüfungssystems zu überprüfen und damit die Glaubwürdigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten.

V a.   Institutionelle Regelungen

Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz: Kamerun hat der unabhängigen Überwachungsinstanz förmlich ihre Aufgaben zugewiesen, die sie in wirksamer und transparenter Weise wahrnimmt.

Unabhängigkeit von anderen Akteuren des Legalitätsprüfungssystems: Zwischen den Stellen und Personen, die an der Waldbewirtschaftung oder Forstaufsicht beteiligt sind, und denjenigen, die für die unabhängige Überwachung zuständig sind, besteht eine klare Kompetenzabgrenzung.

Hat die Regierung Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Überwachungsinstanz entwickelt und dokumentiert?

Sind Organisationen und Einzelpersonen mit einem geschäftlichen Interesse am bzw. einer institutionellen Rolle im Forstsektor der beiden Parteien von der Tätigkeit als unabhängige Überwachungsinstanz ausgeschlossen?

Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz: Die unabhängige Überwachungsinstanz wurde in einem transparenten Verfahren benannt, und ihre Tätigkeit unterliegt klaren veröffentlichten Regeln.

Hat die Regierung die Aufgabenbeschreibung für die unabhängige Überwachungsinstanz veröffentlicht?

Hat die Regierung die Verfahren zur Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz dokumentiert und diese Dokumente veröffentlicht?

Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Es besteht ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten, die aus der unabhängigen Überwachung resultieren. Das Verfahren reicht aus, um jede Art von Beschwerde über das Genehmigungssystem zu behandeln.

Besteht ein dokumentiertes Beschwerdeverfahren, das allen Beteiligten offensteht?

Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?

V b.   Die unabhängige Überwachungsinstanz

Organisatorische und technische Anforderungen: Die unabhängige Überwachungsinstanz arbeitet unabhängig von den anderen Akteuren des Legalitätssicherungssystems und verfügt über dokumentierte Managementstrukturen und Überwachungskonzepte und -verfahren, die dem internationalen Standard entsprechen.

Beruht die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz auf einem dokumentierten Managementsystem, das die Anforderungen der ISO-Leitfäden 17021 oder ähnlicher Standards erfüllt?

Überwachungsmethodik: Die unabhängige Überwachungsinstanz wendet eine nachweisgestützte Methodik an und führt ihre Prüfungen in genau festgelegten Abständen durch.

Ist in der Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz festgelegt, dass sich die Überprüfungsergebnisse auf objektive Nachweise über das Funktionieren des Legalitätsprüfungssystems stützen müssen?

Sind in der Methodik die maximalen Zeitabstände festgelegt, in denen die einzelnen Elemente des Legalitätsprüfungssystems überprüft werden?

Umfang der Überwachung: Bei ihrer Arbeit stützt sich die unabhängige Überwachungsinstanz auf eine Aufgabenbeschreibung, die alle vereinbarten Bedingungen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen abdeckt und den Überwachungsumfang festlegt.

Deckt die Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz alle Elemente des Legalitätsprüfungssystems ab und legt sie die wichtigsten Wirksamkeitskontrollen fest?

Berichtspflichten: Die unabhängige Überwachungsinstanz übermittelt dem Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens über den Gemeinsamen Begleitausschuss einen vorläufigen Bericht. Die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und alle Korrekturmaßnahmen werden im Begleitausschuss erörtert.

Sind in der Aufgabenbeschreibung für die unabhängige Überwachungsinstanz auch die Berichtspflichten und -abstände festgelegt?

Ist in der Aufgabenbeschreibung für die Überwachungsinstanz und in den Verfahren des Begleitausschusses geregelt, wie die Überwachungsergebnisse veröffentlicht werden?

VI.   Bewertungskriterien der Europäischen Union für die Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen

In der FLEGT-Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen sind Verfahren zur Einrichtung des FLEGT-Genehmigungssystems vorgesehen und Verfahren, mit denen nachgeprüft werden kann, dass für Holzprodukte aus Kamerun, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, eine FLEGT-Genehmigung vorliegt. Dazu wird von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter anderem verlangt, dass sie eine zuständige Stelle benennen, die diese Aufgaben wahrnimmt.

Da es sich um neue Maßnahmen zur Umsetzung des FLEGT-Systems handelt, wird bei der Bewertung geprüft, inwieweit die Union für die Überprüfung der FLEGT-Genehmigungen gerüstet ist.

Wurden die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat benannt? Wurde diese Information veröffentlicht?

Hat jeder Mitgliedstaat Bearbeitungsverfahren für FLEGT-Genehmigungen festgelegt? Wurden diese Verfahren veröffentlicht?

Wurden geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt, wenn dies von den Mitgliedstaaten als erforderlich erachtet wurde?

Wurden Methoden zur Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden festgelegt?

Wurden Verfahren festgelegt, die es der Union oder den von ihr benannten Personen oder Stellen ermöglichen, auf relevante Dokumente und Daten zuzugreifen? Werden Probleme, die das reibungslose Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems beeinträchtigen können, durch festgelegte Verfahren vermieden?

Hat die unabhängige Überwachungsinstanz nach festgelegten Verfahren Zugang zu allen relevanten Dokumenten und Daten?

Wurden Berichterstattungsmethoden zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission ausgehandelt? Wurden Verfahren zur Veröffentlichung dieser Berichte erstellt und angenommen?

Ist in Verfahren der Fall vorgesehen, dass Waren trotz vorhandener FLEGT-Genehmigung nicht zugelassen werden? Gibt es Verfahren für Mitteilungen über Widersprüche in Genehmigungen und für den Umgang mit Situationen, in denen ein rechtswidriges Verhalten vorliegt?

Wurden Informationen über Bußgelder für verschiedene Fälle von Verstößen veröffentlicht?

ANHANG IX

ZEITPLAN FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS

Aktivitäten

Teilaktivitäten

Jahr 1 (1)

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6

Jahr 7

Jahr 8

 

Vorbereitungsphase

Operative Phase 1

1.

Sensibilisierung und Aufklärung der beteiligten Akteure und der Öffentlichkeit

1.1

Ausarbeitung eines Kommunikationsplans

x

 

 

 

 

 

 

 

1.2

Bewertung und Anpassung des Kommunikationsplans

 

x

x

x

 

 

 

 

1.3

Umsetzung des Kommunikationsplans

x

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x

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X

1.4

Einrichtung einer Plattform für den Informationsaustausch zwischen den COMIFAC-Ländern

x

x

x

 

 

 

 

 

1.5

Durchführung der Kommunikationsmaßnahmen zur Aufklärung der Weltöffentlichkeit

x

x

x

 

 

 

 

 

1.6

Durchführung von Fördermaßnahmen

x

x

x

x

x

x

x

x

1.7

Sensibilisierung der beteiligten Akteure für die Inhalte des Partnerschaftsabkommens

x

x

x

x

x

x

x

x

2.

Förderung des Absatzes von FLEGT-Produkten aus Kamerun auf dem Markt der Union

2.1

Ausarbeitung eines Plans für die Förderung bzw. einer Durchführbarkeitsstudie für ein Zeichen „FLEGT-Kamerun“

 

x

x

 

 

 

 

 

2.2

Kennzeichnung der Produkte als „FLEGT-Kamerun“

 

 

 

x

 

 

 

 

2.3

Schutz und Verwaltung des Zeichens

 

 

 

x

x

x

x

x

2.4

Förderung von Produkten mit dem Zeichen „FLEGT-Kamerun“ auf den Zielmärkten

x

x

x

x

x

x

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x

2.5

Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Europa

x

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x

x

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x

x

2.6

Förderung des Legalitätsprüfungssystems auf anderen internationalen Märkten (USA, China usw.)

 

 

x

x

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x

3.

Institutionelle Regelungen

3.1

Organisation der zentralen Struktur

 

x

x

 

 

 

 

 

3.2

Organisation der dezentralen Strukturen (Douala, Kribi …)

 

x

x

 

 

 

 

 

3.3

Einrichtung und Aufnahme der Arbeit des Rates für die Umsetzung des Abkommens und des Gemeinsamen Begleitausschusses

x

x

x

x

x

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x

x

3.4

Einrichtung und Aufnahme der Arbeit des Nationalen Begleitausschusses

x

x

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x

x

x

x

4.

Kapazitätenaufbau

4.1

Ausarbeitung eines Schulungsplans (Ermittlung der beteiligten Akteure und Aufbau einer Matrix zur Bestimmung der Schulungsziele und -maßnahmen mit einer Kostenschätzung)

x

 

 

 

 

 

 

 

4.2

Umsetzung des Schulungsplans

x

x

x

 

 

 

 

 

4.3

Festlegung des Bedarfs an Ausrüstungen und logistischen Mitteln

x

x

 

 

 

 

 

 

4.4

Beschaffung der Ausrüstungen und logistischen Mittel

 

x

x

 

 

 

 

 

4.5

Inbetriebnahme der Ausrüstungen, der Logistik und Instandhaltung

 

x

x

 

 

 

 

 

5.

Reform des Rechtsrahmens

5.1

Überprüfung des Forstgesetzes und der Durchführungsbestimmungen

x

x

 

 

 

 

 

 

5.2

Verbesserung des Rechtsrahmens für den heimischen Holzmarkt

x

x

x

 

 

 

 

 

5.3

Verbesserung des Rechtsrahmens für Wälder (Gemeinschafts-, Gemeinde- und Privatwald)

x

x

x

 

 

 

 

 

5.4

Verbesserung des Rechtsrahmens im Hinblick auf soziale und Umweltaspekte

x

x

x

 

 

 

 

 

5.5

Aufnahme der einschlägigen Bestimmungen der von Kamerun ratifizierten internationalen Rechtsinstrumente in das innerstaatliche Recht

x

x

x

 

 

 

 

 

5.6

Gegebenenfalls Anpassung der Legalitätstabelle

 

 

x

 

 

 

 

 

5.7

Verbesserung des Rechtsrahmens für die Industrialisierung des Forstsektors und die Weiterverarbeitung

x

x

x

 

 

 

 

 

6.

Verbesserung des nationalen Kontrollsystems

6.1

Entwicklung eines Systems zur Planung von Kontrollmaßnahmen

x

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x

x

6.2

Festlegung von Verfahren für Kontrolltätigkeiten, abgestimmt auf die Legalitätsprüfungsverfahren

x

 

 

 

 

 

 

 

6.3

Ausarbeiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung

x

 

 

 

 

 

 

 

6.4

Aufnahme der Arbeit des nationalen Kontrollsystems, dessen Daten in SIGIF II eingehen

 

 

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x

x

x

x

x

7.

Einrichtung des Rückverfolgbarkeitssystems

7.1

Ausarbeiten des Rückverfolgbarkeitssystems

x

x

 

 

 

 

 

 

7.2

Vernetzung der Datenbanken der einzelnen beteiligten Ministerien und Aufbau von Mechanismen für den Datenaustausch mit den CEMAC-Ländern

x

x

 

 

 

 

 

 

7.3

Aktualisierung der Inventurvorschriften

x

x

 

 

 

 

 

 

7.4

Test des Systems auf Pilotebene (Operationalisierung)

 

x

x

 

 

 

 

 

7.5

Beschaffung von Hardware und Ausrüstungen (Kennzeichen, Lesegeräte für Kennzeichen, Computer) für den landesweiten Ausbau des Systems

 

x

x

 

 

 

 

 

7.6

Konsolidierung und landesweiter Ausbau des Systems: Einrichtung und Ausstattung der Kontrollstellen entlang der Lieferkette einschließlich der Grenzkontrollstellen (Infrastrukturen, Computer, Internetanschlüsse usw.)

 

 

x

x

 

 

 

 

7.7

Kapazitätenaufbau bei den Akteuren (MINFOF und andere beteiligte Behörden, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft) im Hinblick auf georeferenzierte Inventuren, Nutzung der Datenbanken usw.

 

x

x

x

 

 

 

 

7.8

Schulung der betroffenen Mitarbeiter (Legalitätsprüfstelle und Kontrollstellen), Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft

 

x

x

x

 

 

 

 

7.9.

Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems

 

 

 

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x

x

x

x

7.10

Erfassung und Verarbeitung der Daten

 

 

 

x

x

x

x

x

7.11

Instandhaltung der Ausrüstungen

 

 

 

x

x

x

x

x

8.

Einrichtung des Systems zur Prüfung der Legalität des Holzunternehmens

8.1

Fortsetzung der Ausarbeitung und Vor-Ort-Erprobung der Legalitätstabellen

x

x

x

 

 

 

 

 

8.2

Ausarbeitung detaillierter Verfahren für das System zur Prüfung der Legalität des Holzunternehmens

x

x

x

 

 

 

 

 

8.3

Schulung und Verbreitung der Verfahren zur Prüfung der Legalität des Holzunternehmens

 

 

x

x

 

 

 

 

8.4

Anerkennung und Veröffentlichung zugelassener privater Zertifizierungssysteme

x

x

x

 

 

 

 

 

8.5

Test des Systems zur Ausstellung der Legalitätszertifikate

 

 

x

 

 

 

 

 

8.6

Bewertung des Funktionierens der Prüfung der Legalität des Holzunternehmens und gegebenenfalls Einführung von Korrekturmaßnahmen

 

 

x

x

x

 

 

 

8.7

Erteilung der Legalitätszertifikate

 

 

x

x

x

x

x

x

9.

Einrichtung des FLEGT-Genehmigungssystems

9.1

Ausarbeitung detaillierter Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen

x

x

 

 

 

 

 

 

9.2

Information der Privatwirtschaft über die FLEGT-Genehmigungsverfahren

x

x

x

 

 

 

 

 

9.3

Herstellen der Kontakte zu den zuständigen Behörden der Union

x

x

x

 

 

 

 

 

9.4

Durchführbarkeitsstudie für die Erteilung elektronischer FLEGT-Genehmigungen

 

 

x

x

 

 

 

 

9.5

Test des FLEGT-Genehmigungssystems

 

 

x

x

 

 

 

 

9.6

Erteilung der FLEGT-Genehmigungen

 

 

 

x

x

x

x

x

10.

Unabhängige Überwachung des Systems

10.1

Auswahl der unabhängigen Überwachungsinstanz und Ausarbeitung einer detaillierten Methodik

 

 

x

 

 

 

 

 

10.2

Erste unabhängige Überwachung (sechs Monate nach Beginn der Anwendung)

 

 

 

x

 

 

 

 

10.3

Zweite unabhängige Überwachung (zwölf Monate nach Beginn der Anwendung)

 

 

 

x

 

 

 

 

10.4

Dritte unabhängige Überwachung (2 Jahre nach Beginn der Anwendung)

 

 

 

 

x

 

 

 

10.5

Vierte unabhängige Überwachung

 

 

 

 

 

x

 

 

10.6

Fünfte unabhängige Überwachung

 

 

 

 

 

 

x

 

10.7

Sechste unabhängige Überwachung

 

 

 

 

 

 

 

x

11.

Beobachtung des heimischen Holzmarktes

11.1

Organisation des heimischen Holzmarktes

x

x

x

 

 

 

 

 

11.2

Einrichtung eines Systems zur Erfassung statistischer Daten

x

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x

x

12.

Industrialisierung und Vermarktung

12.1

Durchführen einer Bestandsaufnahme für die Holzwirtschaft Kameruns und den Holzprodukteverbrauch auf dem kamerunischen Markt

x

 

 

 

 

 

 

 

12.2

Konsultation der Fachwelt (formell oder informell)

x

 

 

 

 

 

 

 

12.3

Analyse der Dynamik und des Bedarfs

x

x

 

 

 

 

 

 

12.4

Ausarbeitung eines Plans für die Nutzung, industrielle Entwicklung und Weiterverarbeitung der Ressource Holz

 

x

x

 

 

 

 

 

12.5

Ausarbeitung von Verarbeitungsstandards

 

 

x

x

 

 

 

 

12.6

Ausarbeitung von Anreizmaßnahmen für die Verwendung von Holz (Qualitätsstandards, Förderung neuer Produkte)

 

 

x

x

 

 

 

 

12.7

Charakterisierung und Förderung des Absatzes unbekannterer Holzarten

 

 

x

x

x

x

x

x

12.8

Anreize für Technologietransfer

 

 

x

x

x

x

x

x

13.

Überwachung der Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens

13.1

Festlegen und Überwachen der sozialen Indikatoren

 

x

x

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x

x

13.2

Einrichtung eines Systems zur Überwachung der beschlagnahmten Holzmengen

 

x

 

 

 

 

 

 

13.3

Einrichtung des Systems zur Überwachung der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen

 

 

x

 

 

 

 

 

13.4

Halbzeitbewertung der sozioökonomischen Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens

 

 

x

x

x

 

 

 

13.5

Überwachung der Entwicklung der Forsteinnahmen

 

 

x

x

x

x

x

x

13.6

Stärkung des Mechanismus zur ständigen Beobachtung der Pflanzendecke (Beobachtung der ständigen Waldflächen, Satellitenbilder usw.)

 

 

 

x

x

x

x

x

13.7

Untersuchung der Auswirkungen auf den illegalen Einschlag, den Marktzugang, die Einnahmenentwicklung, die Holzausfuhren, die beschlagnahmten Holzmengen

 

 

 

x

x

x

x

 

13.8

Beobachtung der Entwicklung von Verstößen und Gerichtsverfahren

 

 

x

x

x

x

x

x

14.

Suche nach zusätzlichen Finanzierungsquellen

14.1

Ausarbeitung einer Strategie zur Mobilisierung von Mitteln

x

x

 

 

 

 

 

 

14.2

Ausarbeitung der Programme und Suchen von Kapitalgebern

 

x

x

x

x

x

 

 


(1)  Das Jahr 1 beginnt mit Unterzeichnung des Abkommens.

ANHANG X

FLANKIERENDE MASSNAHMEN UND FINANZIERUNGSMECHANISMEN

I.   Finanzierungsmechanismen

Ein erheblicher Teil der Aktivitäten zur Umsetzung des Abkommens wurde von der Regierung Kameruns bereits im Rahmen der sektoralen Reformen berücksichtigt und im Sektorprogramms Wald/Umwelt (programme sectoriel forêt environnement — PSFE) unter den vorrangig auszuführenden Tätigkeiten genannt. Ihre Finanzierung mit den im Rahmen dieses Programms ermittelten Instrumenten ist daher gesichert; dazu zählen unter anderem:

a)

was die Eigenmittel Kameruns anbelangt:

der Staatshaushalt;

der Sonderfonds Forstentwicklung (Fonds Spécial de Développement Forestier — FSDF);

b)

was die Beiträge der Partner anbelangt:

der Gemeinsame Fonds;

die Budgethilfe.

Für einige speziellere Maßnahmen des Partnerschaftsabkommens besteht jedoch ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf, der aus weiteren Quellen gedeckt werden muss:

auf Ebene der an der Entwicklung beteiligten Partner: Unterstützung der Union aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und weiteren zu ermittelnden Mechanismen;

innerstaatlich: Einführung einer Gebühr.

Die Mobilisierung dieser zusätzlichen Mittel muss in Übereinstimmung mit dem Sektorprogramm Wald/Umwelt erfolgen.

II.   Flankierende Maßnahmen

Zur Umsetzung von spezielleren Maßnahmen des Abkommens sind flankierende Maßnahmen in folgenden Bereichen erforderlich:

a)

Kapazitätenaufbau;

b)

Kommunikation;

c)

Förderung der FLEGT-Produkte auf dem Markt der Union;

d)

Beobachtung des heimischen Holzmarkts;

e)

Industrialisierung;

f)

Überwachung der Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens;

g)

gemeinsame Überwachung der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems;

h)

Modernisierung des Rückverfolgbarkeitssystems;

i)

Stärkung des nationalen Kontrollsystems;

j)

Legalitätsprüfungssystem;

k)

FLEGT-Genehmigungssystem;

l)

Einrichten der unabhängigen Überwachung;

m)

Reformen des Rechtsrahmens;

n)

Suche nach zusätzlichen Finanzierungsquellen.

Dazu müssen die Parteien sicherstellen, dass die Regierung Kameruns geeignete technische und finanzielle Unterstützung zur Durchführung dieser Maßnahmen erhält.

II a.   Kapazitätenaufbau

Begründung

Verbesserung der Fachkenntnisse durch Fortbildung aller beteiligten Akteure (Behörden, Privatwirtschaft, Zivilgesellschaft usw.)

bessere technische Ausstattung

bessere logistische Ausstattung

Geplante Maßnahmen

Ausarbeitung eines Schulungsplans (Ermittlung der beteiligten Akteure und Aufbau einer Matrix zur Bestimmung der Schulungsziele und -maßnahmen mit einer Kostenschätzung)

Umsetzung des Schulungsplans

Festlegung des Bedarfs an Ausrüstungen und logistischen Mitteln

Beschaffung der Ausrüstungen und logistischen Mittel

Sicherstellen des Betriebs der Ausrüstungen und der Logistik.

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung

Finanzielle Unterstützung für die Schulungen

Finanzielle Unterstützung zur Beschaffung der Ausrüstungen und logistischen Mittel

II b.   Kommunikation

Begründung

Kommunikation ist ein sehr wichtiger Teil des Prozesses zur Umsetzung des FLEGT-Partnerschaftsabkommens, denn sie ermöglicht es:

die Beteiligung der einzelnen Akteure zu fördern und die Kohärenz ihrer Beiträge zu gewährleisten;

zur Entstehung von Synergien zwischen den Ländern der Zentralafrikanischen Forstkommission (COMIFAC) beizutragen;

das Image von Holz aus Kamerun auf dem internationalen Markt zu fördern;

die Unterstützung der Öffentlichkeit bei Maßnahmen der kamerunischen Regierung zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Forstressourcen und der Entwicklung der davon abhängigen Gemeinschaften sicherzustellen;

die Vorteile eines Partnerschaftsabkommens gegenüber den beteiligten Akteuren und der Öffentlichkeit stärker ins Blickfeld zu rücken.

Geplante Maßnahmen

Ausarbeitung und Umsetzung eines Kommunikationsplans für Sensibilisierungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des MINFOF

Einrichtung einer Plattform für den Informationsaustausch zwischen den COMIFAC-Ländern

Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen zur Aufklärung der Weltöffentlichkeit (siehe Anhang VII)

Sensibilisierung der beteiligten Akteure für die sie betreffenden Inhalte des Partnerschaftsabkommens und Unterstützung bei der Anpassung an diese neuen Inhalte

Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Europa für die Bemühungen der Regierung Kameruns im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Politikgestaltung im Forstsektor.

Art der erforderlichen Unterstützung

Finanzielle Mittel

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau.

II c.   Förderung des Absatzes der FLEGT-Produkte auf dem Markt der Union

Begründung

Stärken des Vertrauens dank der Glaubwürdigkeit des Legalitätsprüfungssystems

Fördern des Zugangs von kamerunischem Holz zu den Märkten der Union

Anstreben eines erheblichen Mehrwerts für Holzprodukte aus Kamerun.

Geplante Maßnahmen

Durchführbarkeitsstudie und gegebenenfalls Einführen eines Zeichens „FLEGT-Kamerun“

Schutz und Verwaltung des Zeichens

Förderung des Zeichens

Sensibilisierung der einzelnen Märkte der Union für den Legalitätsnachweis, der mit der FLEGT-Genehmigung erbracht wird

Art der Unterstützung

Finanzielle Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

Durchführung von Fördermaßnahmen auf dem Markt der Union.

II d.   Beobachtung des heimischen Holzmarkts

Begründung

Kontrolle des innerstaatlichen Holzflusses

Mögliche Bewertung des volkswirtschaftlichen Beitrags des heimischen Holzmarkts

Geplante Maßnahmen

Organisation des Holzbinnenmarkts

Verbesserung des Rechtsrahmens für den heimischen Holzmarkt

Einrichten eines Systems zur Erfassung statistischer Daten

Einrichten eines geeigneten Rückverfolgbarkeitssystems

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

II e.   Industrialisierung

Begründung

Modernisierung der Industriestruktur

Diversifizierung der Produktion (Zweit- und Drittverarbeitung)

Entwicklung des nationalen und regionalen Marktes und Fördern des lokalen Verbrauchs von legal erzeugtem Holz

Verbesserung der Verarbeitungs- und Verwertungsprozesse für Nebenprodukte

Steigerung des Mehrwerts des ausgeführten Holzes

Schaffung von Arbeitsplätzen, Ausbildung von Fachleuten und Beitrag zur Armutsbekämpfung

Geplante Maßnahmen

Bestandsaufnahme für die Holzwirtschaft Kameruns und den Holzprodukteverbrauch auf dem kamerunischen Markt. Insbesondere Bauholz- und Baugewerbeanalyse: Kenntnisstand und Zustand der Märkte, Stand der Verwendung von Holz im Wohnungswesen, insbesondere in Stadtgebieten, Ausbildungsbedarf, Förderung, Entwicklung klimafreundlicher Wohngebäude aus Holz in Kamerun

Konsultation der Fachwelt (formell oder informell)

Analyse der Dynamik und des Bedarfs

Ausarbeiten eines Plans für die Nutzung, industrielle Entwicklung und Weiterverarbeitung der Ressource Holz in Übereinstimmung mit dem Sektorprogramm Wald/Umwelt

Ausarbeitung von Verarbeitungsstandards

Ausarbeitung von Anreizmaßnahmen für die Verwendung von Holz (Qualitätsstandards), Förderung neuer Produkte in Übereinstimmung mit dem Sektorprogramm Wald/Umwelt

Förderung unbekannterer Holzarten in Übereinstimmung mit dem Sektorprogramm Wald/Umwelt

Verbesserung des Rechtsrahmens für die Industrialisierung des Forstsektors

Anreize für Technologietransfer: Erhöhen der Effizienz und der Erträge: Situationsanalyse, Vorschläge je Teilsektor.

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

II f.   Überwachung der Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens

Begründung

Bewertung der Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens auf das soziale Umfeld

Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens

Bewertung der Folgen des Partnerschaftsabkommens für die Entwicklung der Pflanzendecke.

Geplante Maßnahmen

Festlegen und Überwachen der sozialen Indikatoren

Einrichtung eines Systems zur Überwachung der beschlagnahmten Holzmengen

Einrichtung des Systems zur Überwachung der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen

Halbzeitbewertung der sozioökonomischen Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens

Überwachung der Entwicklung der Forsteinnahmen

Stärkung des Mechanismus zur ständigen Beobachtung der Pflanzendecke (Beobachtung der ständigen Waldflächen, Satellitenbilder usw.)

Untersuchung der Auswirkungen auf den illegalen Einschlag, den Marktzugang, die Einnahmenentwicklung, die Holzausfuhren, die beschlagnahmten Holzmengen

Beobachtung der Entwicklung von Verstößen und Gerichtsverfahren

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

II g.   Gemeinsame Überwachung der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems

Begründung

Sicherstellen einer wirksamen Lenkung des im Freiwilligen Partnerschaftsabkommen vorgesehenen Prozesses in Kamerun

Sicherstellen der Einbeziehung aller beteiligten Akteure

Geplante Maßnahmen

Unterstützung der Arbeit des Nationalen Begleitausschusses, in dem alle beteiligten Akteure vertreten sind

Unterstützung der Arbeit des Gemeinsamen Begleitausschusses (CCS)

Einrichten eines Mechanismus zur Informationsweitergabe

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

Finanzielle Unterstützung zur Beteiligung der Zivilgesellschaft

II h.   Modernisierung des Rückverfolgbarkeitssystems

Begründung

Erfassen aller Holzströme

Genaue Ursprungsangabe für jedes Produkt

Zeitnahe Verfügbarkeit aller Produktions-, Steuer- und Ausfuhrdaten sowie der Daten zu Rechtsstreitigkeiten

Geplante Maßnahmen

Abschließen der Beschreibung des Rückverfolgbarkeitssystems

Erweiterung des Informationssystems SIGIF II

Einrichten der erforderlichen Ausrüstungen und Infrastrukturen

Sicherstellen des Betriebs des Rückverfolgbarkeitssystems

Sicherstellen der Erfassung und Verarbeitung der Daten

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

Finanzielle Unterstützung zur Beschaffung der Ausrüstungen

II i.   Stärkung des nationalen Kontrollsystems

Begründung

Erhöhen der Wirksamkeit des nationalen Kontrollsystems

Geplante Maßnahmen

Entwicklung eines Systems zur Planung von Kontrollmaßnahmen

Ausarbeitung von Verfahren für Kontrolltätigkeiten

Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung.

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

Erneuern des Mechanismus zur unabhängigen Beobachtung

II j.   Legalitätsprüfungssystem

Begründung

Einrichtung des Legalitätsprüfungssystems

Geplante Maßnahmen

Fortsetzung der Ausarbeitung und Vor-Ort-Erprobung der Legalitätstabellen

Ausarbeitung detaillierter Verfahren für das Legalitätsprüfungssystem

Schulung und Verbreitung der Verfahren des Legalitätsprüfungssystems

Anerkennung und Veröffentlichung zugelassener privater Zertifizierungssysteme

Test des Systems zur Ausstellung der Legalitätszertifikate

Bewertung des Funktionierens des Legalitätsprüfungssystems und gegebenenfalls Einführung von Korrekturmaßnahmen

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

Finanzielle Unterstützung zur Beschaffung der Ausrüstungen.

II k.   FLEGT-Genehmigungssystem

Begründung

Einrichtung des FLEGT-Genehmigungssystems

Geplante Maßnahmen

Ausarbeitung detaillierter Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen

Information der Privatwirtschaft über die FLEGT-Genehmigungsverfahren

Herstellen der Kontakte zu den zuständigen Behörden der Union

Durchführbarkeitsstudie für die Erteilung elektronischer FLEGT-Genehmigungen

Test des FLEGT-Genehmigungssystems.

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung und Kapazitätenaufbau

Finanzielle Unterstützung zur Beschaffung der Ausrüstungen

II l.   Einrichten der unabhängigen Überwachung

Begründung

Gewährleisten der Effizienz und Glaubwürdigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems im Rahmen des Partnerschaftsabkommens.

Geplante Maßnahmen

Regelmäßige Durchführung unabhängiger Überwachungen

Überwachung der zur Verbesserung des Systems durchgeführten Korrekturmaßnahmen

Art der Unterstützung

Finanzielle Unterstützung zur Durchführung der Überwachungen

II m.   Reformen des Rechtsrahmens

Begründung

Verbessern der Kohärenz des geltenden Rechtsrahmens für den Forstsektor

Ergänzen bestehender, aber unzureichend strukturierter oder geregelter Aspekte

Geplante Maßnahmen

Überprüfung des Forstgesetzes und der Durchführungsbestimmungen

Verbesserung des Rechtsrahmens für den heimischen Holzmarkt

Verbesserung des Rechtsrahmens für Wälder (Gemeinschafts-, Gemeinde- und Privatwald)

Verbesserung des Rechtsrahmens im Hinblick auf soziale und Umweltaspekte

Aufnahme der einschlägigen Bestimmungen der von Kamerun ratifizierten internationalen Rechtsinstrumente in das innerstaatliche Recht

Gegebenenfalls Anpassung der Legalitätstabelle

Verbesserung des Rechtsrahmens für die Industrialisierung des Forstsektors und die Weiterverarbeitung.

Art der Unterstützung

Kapazitätenaufbau

II n.   Suche nach zusätzlichen Finanzierungsquellen

Begründung

Mobilisieren von Finanzmitteln zur Durchführung vorrangiger Maßnahmen des Partnerschaftsabkommens, für die noch keine Mittel bereitstehen.

Geplante Maßnahmen

Einleiten der Suche nach Kapitalgebern

Art der Unterstützung

Technische Unterstützung

ANHANG XI

GEMEINSAMER BEGLEITAUSSCHUSS

Gemäß Artikel 19 setzen die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens“, nachstehend „der Rat“ genannt, als Entscheidungsorgan und einen „Gemeinsamen Begleitausschuss“ (Comité conjoint de suivi — CCS) ein, der die Überwachung und Bewertung der Umsetzung des Abkommens sicherstellen und erleichtern soll. Der CCS soll den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien erleichtern. Der CCS hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er überprüft regelmäßig durch gemeinsame Missionen anhand der erhaltenen Informationen die effiziente Umsetzung und die Auswirkungen des Abkommens;

b)

er schlägt den Zeitpunkt vor, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden soll;

c)

er prüft die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und alle Beschwerden über das FLEGT-Genehmigungssystem im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien sowie Beanstandungen Dritter im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der unabhängigen Überwachungsinstanz und schlägt Maßnahmen zur Lösung der in den Berichten der unabhängigen Überwachungsinstanz aufgeworfenen Probleme vor;

d)

er stellt gegebenenfalls das Follow-up der Maßnahmen sicher, die von den Vertragsparteien zur Lösung der von der unabhängigen Überwachungsinstanz festgestellten Probleme ergriffen wurden;

e)

er trägt Sorge für die Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens nach den bewährten Verfahren und den Kriterien, die von Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden, und schlägt Lösungen für die bei dieser Bewertung festgestellten Probleme vor;

f)

er stellt sicher, dass die Umsetzung des Abkommens regelmäßig bewertet wird und gegebenenfalls umfassende Kontrollen durchgeführt werden;

g)

er gibt Empfehlungen ab, mit denen das Erreichen der Ziele des Abkommens gefördert werden soll, zu denen unter anderem der Kapazitätenaufbau und die Beteilung der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft zählen;

h)

er arbeitet auf der Grundlage der von den Vertragsparteien übermittelten Informationen jährlich einen Bericht aus, der dem Rat vorgelegt wird;

i)

er trägt Sorge für die Marktbeobachtung und berichtet regelmäßig über die Marktlage; er schlägt gegebenenfalls Studien vor und gibt anhand der Marktanalyseberichte Empfehlungen für Maßnahmen ab;

j)

er prüft nach den in Artikel 29 des Abkommens dargelegten Verfahren Vorschläge der Vertragsparteien zur Änderung des Abkommens oder seiner Anhänge und gibt Änderungsempfehlungen ab, die er dem Rat zur Bewertung vorlegt;

k)

er befasst sich auf Vorschlag der Vertragsparteien mit allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens;

l)

er versucht auf Weisung des Rates, bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Anwendung und/oder Auslegung dieses Abkommens gemäß dessen Artikel 24 eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.


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