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Document 32011R0057

    Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)

    ABl. L 24 vom 27.1.2011, p. 1–125 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/09/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/57/oj

    27.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 24/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 57/2011 DES RATES

    vom 18. Januar 2011

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

    (2)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    (3)

    Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen zu treffen und gegebenenfalls operativ damit verbundene Bedingungen festzusetzen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

    (4)

    Wird eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu bestimmen. Es ist sicherzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt und dafür Sorge trägt, dass der fragliche Bestand in einem Umfang befischt wird, bei dem mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht wird, indem er unter anderem die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit einschlägige Daten erhoben werden, die Bestandsgröße und -entwicklung abgeschätzt und der höchstmögliche Dauerertrag des Bestands festgestellt wird.

    (5)

    Die TACs sollen auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und mit den betroffenen Regionalbeiräten zum Ausdruck gebracht haben.

    (6)

    Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten die TACs für Seehecht, Kaisergranat und Seezunge im Golf von Biscaya, im westlichen Ärmelkanal und in der Nordsee, für Scholle in der Nordsee, für Hering westlich von Schottland und für Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, westlich von Schottland sowie in der Irischen See im Einklang mit folgenden Verordnungen festgesetzt werden: Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (2); Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel (3); Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biscaya (4); Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (5); Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (6); Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (7); Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (8) und Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (9).

    (7)

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (10) sollten die Bestände festgelegt werden, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

    (8)

    Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

    (9)

    Kaisergranat wird in gemischten Grundfischereien zusammen mit verschiedenen anderen Arten gefangen. In einem als Porcupine Bank bekannten Gebiet westlich Irlands müssen die Kaisergranatfänge dringend so stark wie möglich reduziert werden. Daher erscheint es angezeigt, die Fangmöglichkeiten in diesem Gebiet auf pelagische Arten zu beschränken, bei denen kein Kaisergranat mitgefangen wird.

    (10)

    In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen bei der Fischerei auf Eberfisch in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII sollten im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung dieses Bestands Fangbeschränkungen für ihn festgelegt werden.

    (11)

    Es ist erforderlich, die Obergrenzen für den höchstzulässigen Fischereiaufwand für 2011 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (11) festzusetzen.

    (12)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 ist eine Gruppe französischer Schiffe von der Aufwandsregelung nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen. Den von Frankreich im Jahr 2010 übermittelten Informationen zufolge stellt die Ausnahme dieser Gruppe von Schiffen von der Aufwandsregelung keine Verringerung des Verwaltungsaufwands mehr dar. Somit ist eine der Bedingungen für die Ausnahme nicht mehr erfüllt. Deshalb sollte diese Gruppe französischer Schiffe wieder in die genannte Fischereiaufwandsregelung einbezogen werden. Da der mit Anhang IIA der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 (12) festgelegte Bewirtschaftungszeitraum ab dem 31. Januar 2011 nicht mehr gilt, sollte diese Wiedereinbeziehung ab dem 1. Februar 2011 gelten.

    (13)

    Nach dem ICES-Gutachten ist es erforderlich, eine Bewirtschaftungsregelung für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Bereiche IIa und IIIa und ICES-Untergebiet IV beizubehalten und zu überarbeiten.

    (14)

    In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des ICES und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.

    (15)

    Die EU hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (13), den Färöern (14) und Grönland (15) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Die Konsultationen mit den Färöern laufen noch, und voraussichtlich werden die Vereinbarungen für das Jahr 2011 mit diesem Partner erst Anfang 2011 geschlossen. Damit die Fischereitätigkeiten der Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen Anfang 2011 gewährleistet ist, sollte die Union die Fangmöglichkeiten für Bestände, die dem Abkommen mit den Färöern unterliegen, auf vorläufiger Basis festsetzen.

    (16)

    Die EU ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Beitrittsakte von 2003 seit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union die zuvor von Polen geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der EU verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben empfohlen, für 2011 eine Reihe von Maßnahmen einzuführen, darunter Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe. Diese Fangmöglichkeiten sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (17)

    Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2010 keine Einigung über Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito erzielen können. Die meisten Vertragsparteien jedoch, die Union eingeschlossen, waren der Auffassung, dass diese Bestände reguliert werden sollten, um ihre nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Die EU sollte daher entsprechende Maßnahmen verabschieden.

    (18)

    Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Altantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2010 Übersichten angenommen, denen zu entnehmen ist, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT einen Beschluss angenommen, in dem festgestellt wird, dass die Union ihre Quote für Schwertfisch im nördlichen und im südlichen Atlantik, für Großaugenthun und für Nördlichen Weißen Thun im Jahr 2009 nicht ausgeschöpft hat. Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Unionsquoten umzusetzen, müssen die sich aus dieser Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des jeweiligen Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an der Unterausschöpfung verteilt werden, ohne dass der in dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TACs festgelegte Verteilungsschlüssel geändert wird. Auf derselben Tagung ist der Wiederauffüllungsplan für Roten Thun geändert worden. Außerdem hat die ICCAT Empfehlungen zur Bewirtschaftung von Großäugigem Fuchshai, Hammerhai und Weißspitzen-Hochseehai angenommen. Als Beitrag zur Erhaltung der Fischbestände müssen diese Maßnahmen in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (19)

    Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2010 die Gesamtkapazität der Flotten korrigiert, die in den Jahren 2006-2008 tropischen Thunfisch sowie 2007-2008 Schwertfisch und Weißen Thun befischt haben. Die IOTC hat außerdem die Umsetzung von Flottenentwicklungsplänen beschlossen. Und die IOTC hat eine Resolution zum Schutz von Fuchshaien (Familie Alopiidae) angenommen, die in Fischereien in ihrem Regelungsbereich mitgefangen werden.

    (20)

    Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für das Hochseegebiet des Südpazifiks (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Diese vorläufigen Maßnahmen wurden anlässlich der achten internationalen Konsultationen zur Gründung der SPFO im November 2009 überarbeitet und es ist zu erwarten, dass sie auf der zweiten Vorbereitungskonferenz zur Einsetzung der SPFO-Kommission im Januar 2011 erneut überprüft werden. Nach dem Einvernehmen der Teilnehmer handelt es sich bei diesen vorläufigen Maßnahmen um freiwillige und nach internationalem Recht nicht bindende Maßnahmen. Dennoch ist es angesichts der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände ratsam, diese Maßnahmen in das Unionsrecht aufzunehmen.

    (21)

    Auf ihrer Jahrestagung 2010 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) Fangbeschränkungen für vier Fischbestände im SEAFO-Übereinkommensbereich beschlossen. Diese Maßnahmen müssen in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (22)

    Angesichts der Dringlichkeit sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Fangbeschränkungen für bestimmte kurzlebige Bestände im Einklang mit Artikel 291 des Vertrags nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) festgelegt werden.

    (23)

    Die zuständigen RFO legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Insbesondere sollten, da im CCAMLR-Übereinkommensbereich Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum festgesetzt wurden, der am 1. Dezember 2010 beginnt, die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung würde den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

    (24)

    Die Nutzung der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (17), insbesondere nach Maßgabe ihrer Artikel 33 und 34 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und die Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck muss festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

    (25)

    Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2011 gelten sollten, sowie bestimmte Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die wie in Erwägungsgrund 23 angegeben ein besonderer Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gelten sollte. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (26)

    Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   In dieser Verordnung sind die nachstehenden Fangmöglichkeiten festgelegt:

    a)

    Fangbeschränkungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2011;

    b)

    bestimmte Aufwandsbeschränkungen für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012;

    c)

    Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Übereinkommensbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) für die in den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V genannten Zeiträume; und

    d)

    Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Übereinkommensbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) für die in Artikel 28 genannten Zeiträume.

    (2)   Ferner sind in dieser Verordnung vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen, festgelegt, die Gegenstand bilateraler Fischereikonsultationen mit den Färöern sind. Die endgültigen Fangmöglichkeiten werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

    (3)   Bestimmte in Anhang I aufgeführte Fangmöglichkeiten wurden nicht zugeteilt und dürfen von den Mitgliedstaaten nicht genutzt werden, bis die endgültigen Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 2 festgelegt worden sind. Hierzu zählen zusätzliche Fangmöglichkeiten für Makrele, die sich aus 2010 nicht ausgeschöpften Quoten ergeben.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für

    a)

    EU-Schiffe; und

    b)

    Drittlandschiffe in EU-Gewässern.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „EU-Schiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

    b)

    „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge von Drittländern führt und in einem Drittland registriert ist;

    c)

    „EU-Gewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;

    d)

    „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

    e)

    „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

    f)

    „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

    g)

    „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 (18);

    h)

    „Fischereiflottenregister der EU“ das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register;

    i)

    „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

    Artikel 4

    Fanggebiete

    Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

    a)

    Die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (19) festgelegt.

    b)

    „Skagerrak“ ist das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird.

    c)

    „Kattegat“ ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird.

    d)

    „VII (Porcupine Bank – Einheit 16)“ ist das Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    53° 30′ N, 15°00′ W,

    53° 30′ N, 11°00′ W,

    51°30′ N, 11°00′ W,

    51°30′ N, 13°00′ W,

    51°00′ N, 13°00′ W,

    51°00′ N, 15°00′ W,

    53° 30′ N, 15°00′ W;

    e)

    „Golf von Cadiz“ ist das ICES-Bereich IXa östlich von 7° 23′ 48″ W.

    f)

    CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 (20).

    g)

    NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) -Gebiete sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 (21).

    h)

    SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (22).

    i)

    ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (23).

    j)

    CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 (24).

    k)

    IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (25) eingesetzt wurde.

    l)

    IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) -Bereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (26).

    m)

    SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich der Hohen See südlich von 10° N, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Übereinkommensbereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (27) und westlich der Gebiete unter Fischereihoheit der Staaten Südamerikas.

    n)

    WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (28).

    o)

    „Hohe See des Beringmeers“ sind die Gewässer der Hohen See im Beringmeer außerhalb 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.

    TITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR EU-SCHIFFE

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 5

    TACs und Aufteilung

    (1)   Die TACs für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

    (2)   Die EU-Schiffe dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen von Artikel 15 und Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (29) und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

    (3)   Die Kommission legt die TACs für Lodde in den ICES-Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer), die der EU aufgrund der TAC und der EU-Zuteilung durch Grönland zustehen, nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und seinem Protokoll fest.

    (4)   Die TACs in Anhang I für die nachstehenden Bestände können von der Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2011 nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 überprüft werden:

    a)

    Sandaal in den ICES-Bereichen IIa und IIIa und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) gemäß Anhang IID dieser Verordnung;

    b)

    Stintdorsch in den ICES-Bereichen IIa und IIIa und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) und Sprotte in den ICES-Bereich IIa und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer).

    Artikel 6

    Sondervorschriften für bestimmte TACs

    (1)   Einige TACs in Anhang IA, die mit einer Fußnote mit einer Bezugnahme auf diesen Artikel versehen sind, werden von den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von diesen Mitgliedstaaten erfassten und bewerteten Daten in einer Höhe festgesetzt, die

    a)

    den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

    b)

    mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht wird.

    (2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet bis zum 28. Februar 2011 die Kommission über die gemäß Absatz 1 festgesetzte Höhe und über die Maßnahmen, die er zur Erfüllung dieser Vorschrift zu treffen beabsichtigt. Auf der Grundlage dieser Unterrichtung beschließt die Kommission, falls die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Bedingungen erfüllt sind, Sofortmaßnahmen.

    Artikel 7

    Zusätzliche Anteile an der Quote für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

    (1)   Für bestimmte Bestände, die in Anhang IA aufgeführt und mit einer Fußnote mit einer Bezugnahme auf diesen Artikel versehen sind, darf ein Mitgliedstaat unter den Bedingungen nach Absatz 2 dieses Artikels Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, im Rahmen der Obergrenze nach Anhang IA einen zusätzlichen prozentualen Anteil an der den betreffenden Mitgliedstaaten zugeteilten Quote zuweisen.

    (2)   Ein Mitgliedstaat darf einen solchen zusätzlichen Quotenanteil den Schiffen nur unter folgenden Bedingungen zuweisen:

    a)

    Das Schiff setzt mit einem System von Sensoren verbundene CCTV-Überwachungskameras ein, die alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord des Schiffes erfassen.

    b)

    Der einem einzelnen an vollständig dokumentierter Fischerei beteiligten Schiff zugewiesene zusätzliche Anteil an der Quote beträgt nicht mehr als 75 % der bei der betreffenden Art von Schiff erwarteten Rückwürfe und hebt den Quotenanteil des Schiffs auf keinen Fall um mehr als 30 % an.

    c)

    Alle Fänge des betreffenden Bestands, die das Schiff tätigt, werden auf den ihm zugewiesenen Quotenanteil angerechnet.

    (3)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, dass an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligt ist, die Bedingungen nach Absatz 2 dieses Artikels nicht erfüllt, so zieht er den diesem Schiff zugewiesenen zusätzlichen Quotenanteil zurück und schließt es für den Rest des Jahres 2011 von diesen Versuchen aus.

    (4)   Mitgliedstaaten, die die Absätze 1, 2 und 3 anwenden wollen, übermitteln noch vor der Zuteilung eines zusätzlichen Quotenanteils der Kommission folgende Informationen:

    die Liste der an den Versuchen beteiligten Schiffe und nähere Angaben zu der an Bord installierten Fernüberwachungsausrüstung;

    die Kapazität, die Art und sonstige nähere Angaben zu den von diesen Schiffen verwendeten Fanggeräten;

    die bei diesen Arten von Schiffen erwarteten Rückwurfraten; und

    den Umfang der Fänge aus dem der betreffenden TAC unterliegenden Bestand, die diese Schiffe 2010 getätigt haben.

    Artikel 8

    Verbotene Arten

    (1)   Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

    a)

    Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU- und Nicht-EU-Gewässern;

    b)

    Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern;

    c)

    Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

    d)

    Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

    e)

    Heringshai (Lamna nasus) in internationalen Gewässern sowie

    f)

    Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

    Artikel 9

    Besondere Aufteilungsvorschriften

    (1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    a)

    den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b)

    Neuaufteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

    c)

    zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d)

    zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e)

    Abzüge nach den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    (2)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung gilt für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

    Artikel 10

    Aufwandsbeschränkungen

    Vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß

    a)

    Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegatt, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Bereichs IIIa, das nicht zum Skagerrak und zum Kattegatt gehört, und im ICES-Untergebiet IV und den ICES-Bereichen VIa, VIIa und VIId sowie den EU-Gewässern der ICES-Bereiche IIa und Vb;

    b)

    Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Bereichen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

    c)

    Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Bereich VIIe.

    Artikel 11

    Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien

    (1)   Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (30) gilt für Schwarzen Heilbutt. Schwarzer Heilbutt wird unter den in besagtem Artikel genannten Bedingungen gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2011 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

    Artikel 12

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

    a)

    die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

    b)

    die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist.

    Artikel 13

    Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung bestimmter Fangmöglichkeiten

    (1)   Die in Anhang I festgelegten Fangmöglichkeiten für Lumb, Kabeljau, Butt, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Blauleng, Leng, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge und Dornhai werden in ICES-Untergebiet VII bzw. relevanten Bereichen insofern eingeschränkt, als es in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2011 in der Porcupine Bank verboten ist, eine der aufgezählten Arten zu fangen oder an Bord zu behalten. In den betreffenden Einträgen in Anhang I wird auf diesen Artikel Bezug genommen.

    (2)   Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

    Punkt

    Breite

    Länge

    1

    52° 27′ N

    12° 19′ W

    2

    52° 40′ N

    12° 30′ W

    3

    52° 47′ N

    12° 39 600′ W

    4

    52° 47′ N

    12° 56′ W

    5

    52° 13,5′ N

    13° 53,830′ W

    6

    51° 22′ N

    14° 24′ W

    7

    51° 22′ N

    14° 03′ W

    8

    52° 10′ N

    13° 25′ W

    9

    52° 32′ N

    13° 07,500′ W

    10

    52° 43′ N

    12° 55′ W

    11

    52° 43′ N

    12° 43′ W

    12

    52° 38,800′ N

    12° 37′ W

    13

    52° 27′ N

    12° 23′ W

    14

    52° 27′ N

    12° 19′ W

    (3)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in dem selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

    Artikel 14

    Datenübermittlung

    Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    KAPITEL II

    Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

    Artikel 15

    Fanggenehmigungen

    (1)   Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

    (2)   Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

    KAPITEL III

    Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

    Abschnitt 1

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    Artikel 16

    Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten für Roten Thun

    (1)   Die Höchstzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

    (2)   Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

    (3)   Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

    (4)   Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

    (5)   Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

    (6)   Für den Ostatlantik und das Mittelmeer sind die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen aufgeteilt wird, in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

    Artikel 17

    Zusätzliche Bedingung für die nach Anhang ID zugeteilte Quote für Roten Thun

    Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwaden im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Mai 2011 verboten.

    Artikel 18

    Freizeit- und Sportfischerei

    Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Roten Thun zu.

    Artikel 19

    Haie

    (1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    (2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

    (3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Hammerhais der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

    (4)   Das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    Abschnitt 2

    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    Artikel 20

    Verbote und Fangbeschränkungen

    (1)   Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

    (2)   Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

    Artikel 21

    Versuchsfischerei

    (1)   Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen in der Fangsaison 2011 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Beabsichtigt einer dieser Mitgliedstaat, an diesen Fischereien teilzunehmen, so teilt er dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf jeden Fall spätestens am 24. Juli 2011 mit.

    (2)   Die TACs und Beifangobergrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und Bereiche sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

    (3)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Fischereiaufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

    Artikel 22

    Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2011/2012

    (1)   In der Fangsaison 2011/2012 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Beabsichtigt ein solcher Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu fischen, so teilt er dem CCAMLR-Sekretariat, gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, und der Kommission, und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2011 Folgendes mit:

    a)

    seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet;

    b)

    die Netzkonstruktion(en) unter Verwendung des Formats in Anhang V Teil D.

    (2)   Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

    (3)   Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu fangberechtigten Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung ihre Flagge führen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn das fangberechtigte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

    a)

    die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

    b)

    eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.

    Abschnitt 3

    IOTC-Bereich

    Artikel 23

    Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Bereich fischen

    (1)   Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Bereich tropischen Thunfisch fischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

    (2)   Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Bereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) fischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

    (4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste einer RFO der an illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischereitätigkeit beteiligten Schiffe (IUU-Schiffe) stehen, dürfen nicht übertragen werden.

    (5)   Zur Berücksichtigung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne dürfen die Mitgliedstaaten ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der in diesen Entwicklungsplänen genannten Grenzen erhöhen.

    Artikel 24

    Haie

    (1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais aller Arten der Familie Alopiidae ist in jeder Fischerei verboten.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

    Abschnitt 4

    SPFO-Übereinkommensbereich

    Artikel 25

    Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

    Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2011 pelagische Bestände befischen, im SPFO-Übereinkommensbereich auf insgesamt 78 610 BRZ, so dass eine nachhaltige Nutzung der pelagischen Fischereiressourcen im Südpazifik gewährleistet ist.

    Artikel 26

    Pelagische Fischerei – TACs

    (1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 25 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Daten ihrer Schiffe mit, einschließlich Bruttoraumzahl, die die in diesem Artikel genannte Fischerei ausüben.

    (3)   Zur Überwachung der in diesem Artikel genannten Fischerei übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Interimssekretariat die Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des Folgemonats.

    Artikel 27

    Grundfischereien

    Bei der Grundfischerei im SPFO-Übereinkommensbereich beschränken die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand und die Fänge auf den über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 ermittelten Jahresdurchschnitt der Anzahl Fischereifahrzeuge und anderer Parameter, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln, und auf diejenigen Teile des SPFO-Übereinkommensbereichs, in denen während der vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.

    Abschnitt 5

    IATTC-Übereinkommensbereich

    Artikel 28

    Ringwadenfischerei

    (1)   Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten:

    a)

    entweder vom 29. Juli bis zum 28. September 2011 oder vom 10. November 2011 bis zum 18. Januar 2012 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    amerikanische Pazifikküste,

    150° westlicher Länge,

    40° nördlicher Breite,

    40° südlicher Breite;

    b)

    vom 29. September bis zum 29. Oktober 2011 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    96° westlicher Länge,

    110° westlicher Länge,

    4° nördlicher Breite,

    3° südlicher Breite.

    (2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2011 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

    (3)   Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten mit Ausnahme von Fischen, die aus anderen als Gründen der Größe als ungeeignet zum Verzehr gelten, alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

    Abschnitt 6

    SEAFO-Übereinkommensbereich

    Artikel 29

    Maßnahmen zum Schutz von Tiefseehaien

    Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

    Rochen (Rajidae),

    Dornhai (Squalus acanthias),

    Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

    Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

    Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

    Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

    Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

    Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

    und andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.

    Abschnitt 7

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    Artikel 30

    Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich nicht den Fischereiaufwand übersteigt, der in Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

    Artikel 31

    Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern

    (1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2011, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2011, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

    a)

    ein FAD oder ähnliches elektronisches Gerät ausbringt und nutzt;

    b)

    unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

    (2)   Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

    (3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn

    a)

    das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

    b)

    der Fisch aus anderen als Gründen der Größe für den Verzehr ungeeignet ist, oder

    c)

    eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

    Artikel 32

    Sperrgebiete für Ringwadenfischerei

    Die Fischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer ist in den folgenden Gebieten der Hohen See verboten:

    a)

    in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) Indonesiens, Palaus, Mikronesiens und Papua-Neuguineas abgegrenzt sind;

    b)

    in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der AWZ Mikronesiens, der Marshallinseln, Naurus, Kiribatis, Tuvalus, Fidschis, der Salomonen und Papua-Neuguineas abgegrenzt sind.

    Artikel 33

    Beschränkung der Anzahl an EU-Schiffen, die Schwertfisch fangen dürfen

    Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) fangen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.

    Abschnitt 8

    Beringmeer

    Artikel 34

    Verbot des Fischfangs in Hoher See des Beringmeers

    Der Fang von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

    TITEL III

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN

    Artikel 35

    TACs

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der TACs in Anhang I dieser Verordnung nach Maßgabe der Bedingungen des vorliegenden Titels und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 in den EU-Gewässern fischen.

    Artikel 36

    Fanggenehmigungen

    (1)   Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

    (2)   Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

    Artikel 37

    Verbotene Arten

    (1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

    a)

    Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU-Gewässern;

    b)

    Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern;

    c)

    Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X

    d)

    Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; und

    e)

    Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

    TITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 38

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

    Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird gestrichen.

    Artikel 39

    Inkrafttreten und Geltung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

    Artikel 36 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2011.

    Werden für den CCAMLR-Übereinkommensbereich Fangmöglichkeiten für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2011 beginnen, so gelten die Artikel 20, 21 und 22 sowie die Anhänge IE und V ab Beginn des Geltungszeitraums jener Fangmöglichkeiten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    MARTONYI J.


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

    (4)  ABl. L 65 vom 7.3.2006. S. 1.

    (5)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

    (6)  ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

    (7)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

    (8)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

    (9)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

    (10)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    (11)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

    (12)  Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1).

    (13)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

    (14)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

    (15)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach diesem Fischereiabkommen (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 9).

    (16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (17)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (18)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

    (19)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

    (20)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

    (21)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

    (22)  Geschlossen mit Beschluss 2002/738/EG des Rates (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

    (23)  Beitritt der Union mit Beschluss 86/238/EWG des Rates (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

    (24)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

    (25)  Geschlossen mit Beschluss 2006/539/EG des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

    (26)  Beitritt der Union mit Beschluss 95/399/EG des Rates (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

    (27)  Geschlossen mit Beschluss 2008/780/EG des Rates (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

    (28)  Beitritt der Union mit Beschluss 2005/75/EG des Rates (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

    (29)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

    (30)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).


    ANHANG I

    TACS FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT TACS UND FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN (SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN IN TONNEN LEBENDGEWICHT)

    In den folgenden Tabellen sind nach Arten aufgeschlüsselt die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

    Alle in diesem Anhang genannten TAC gelten als Quoten im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34. Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.

    Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Art(en) aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    3-Alpha-Code

    Gewöhnliche Bezeichnung

    Amblyraja radiata

    RJR

    Atlantischer Sternrochen

    Ammodytes spp.

    SAN

    Sandaale

    Argentina silus

    ARU

    Goldlachs

    Beryx spp.

    ALF

    Kaiserbarsch

    Brosme brosme

    USK

    Lumb

    Caproidae

    BOR

    Eberfisch

    Centrophorus squamosus

    GUQ

    Blattschuppiger Schlingerhai

    Centroscymnus coelolepis

    CYO

    Portugiesenhai

    Chaceon maritae

    CGE

    Rote Tiefseekrabbe

    Champsocephalus gunnari

    ANI

    Langschnauzen-Eisfisch

    Chionoecetes spp.

    PCR

    Arktische Seespinne

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Coryphaenoides rupestris

    RNG

    Grenadierfisch

    Dalatias licha

    SCK

    Schokoladenhai

    Deania calcea

    DCA

    Schnabeldornhai

    Dipturus Batis

    RJB

    Glattrochen

    Dissostichus eleginoides

    TOP

    Schwarzer Seehecht

    Engraulis encrasicolus

    ANE

    Europäische Sardelle

    Etmopterus princeps

    ETR

    Großer schwarzer Dornhai

    Etmopterus pusillus

    ETP

    Glatter schwarzer Dornhai

    Euphausia superba

    KRI

    Antarktischer Krill

    Gadus morhua

    COD

    Kabeljau

    Galeorhinus galeus

    GAG

    Hundshai

    Glyptocephalus cynoglossus

    WIT

    Rotzunge

    Hippoglossoides platessoides

    PLA

    Raue Scharbe

    Hippoglossus hippoglossus

    HAL

    Atlantischer Heilbutt

    Hoplostethus atlanticus

    ORY

    Granatbarsch

    Illex illecebrosus

    SQI

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Lamna nasus

    POR

    Heringshai

    Lepidonotothen squamifrons

    NOS

    Graue Notothenia

    Lepidorhombus spp.

    LEZ

    Butte

    Leucoraja circularis

    RJI

    Sandrochen

    Leucoraja fullonica

    RJF

    Chagrinrochen

    Leucoraja naevus

    RJN

    Kuckucksrochen

    Limanda ferruginea

    YEL

    Gelbschwanzflunder

    Limanda limanda

    DAB

    Kliesche

    Lophiidae

    ANF

    Seeteufel

    Macrourus spp.

    GRV

    Grenadierfisch

    Makaira nigricans

    BUM

    Atlantischer Blauer Marlin

    Mallotus villosus

    CAP

    Lodde

    Martialia hyadesi

    SQS

    Kalmar

    Melanogrammus aeglefinus

    HAD

    Schellfisch

    Merlangius merlangus

    WHG

    Wittling

    Merluccius merluccius

    HKE

    Europäischer Seehecht

    Micromesistius poutassou

    WHB

    Blauer Wittling

    Microstomus kitt

    LEM

    Limande

    Molva dypterygia

    BLI

    Blauleng

    Molva molva

    LIN

    Leng

    Nephrops norvegicus

    NEP

    Kaisergranat

    Pandalus borealis

    PRA

    Tiefseegarnele

    Paralomis spp.

    PAI

    Kurzschwanzkrebse

    Penaeus spp.

    PEN

    Geißelgarnelen

    Platichthys flesus

    FLE

    Flunder

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Pleuronectiformes

    FLX

    Plattfische

    Pollachius pollachius

    POL

    Pollack

    Pollachius virens

    POK

    Seelachs

    Psetta maxima

    TUR

    Steinbutt

    Raja brachyura

    RJH

    Blondrochen

    Raja clavata

    RJC

    Nagelrochen

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    JAD

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    Raja microocellata

    RJE

    Kleinäugiger Rochen

    Raja montagui

    RJM

    Fleckrochen

    Raja undulata

    RJU

    Perlrochen

    Rajiformes - Rajidae

    SRX

    Rochen

    Reinhardtius hippoglossoides

    GHL

    Schwarzer Heilbutt

    Rostroraja alba

    RJA

    Bandrochen

    Scomber scombrus

    MAC

    Makrele

    Scophthalmus rhombus

    BLL

    Glattbutt

    Sebastes spp.

    RED

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Solea solea

    SOL

    Gemeine Seezunge

    Solea spp.

    SOO

    Seezunge

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte

    Squalus acanthias

    DGS

    Dornhai

    Tetrapturus albidus

    WHM

    Weißer Marlin

    Thunnus maccoyii

    SBF

    Südlicher Blauflossen-Thun

    Thunnus obesus

    BET

    Großaugenthun

    Thunnus thynnus

    BFT

    Roter Thun

    Trachurus spp.

    JAX

    Bastardmakrele

    Trisopterus esmarki

    NOP

    Stintdorsch

    Urophycis tenuis

    HKW

    Weißer Gabeldorsch

    Xiphias gladius

    SWO

    Schwertfisch

    Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:

    Antarktischer Krill

    KRI

    Euphausia superba

    Arktische Seespinne

    PCR

    Chionoecetes spp.

    Atlantischer Blauer Marlin

    BUM

    Makaira nigricans

    Atlantischer Heilbutt

    HAL

    Hippoglossus hippoglossus

    Atlantischer Sternrochen

    RJR

    Amblyraja radiata

    Bandrochen

    RJA

    Rostroraja alba

    Bastardmakrele

    JAX

    Trachurus spp.

    Blattschuppiger Schlingerhai

    GUQ

    Centrophorus squamosus

    Blauer Wittling

    WHB

    Micromesistius poutassou

    Blauleng

    BLI

    Molva dypterygia

    Blondrochen

    RJH

    Raja brachyura

    Butte

    LEZ

    Lepidorhombus spp.

    Chagrinrochen

    RJF

    Leucoraja fullonica

    Dornhai

    DGS

    Squalus acanthias

    Eberfisch

    BOR

    Caproidae

    Europäische Sardelle

    ANE

    Engraulis encrasicolus

    Europäischer Seehecht

    HKE

    Merluccius merluccius

    Fleckrochen

    RJM

    Raja montagui

    Flunder

    FLE

    Platichthys flesus

    Geißelgarnelen

    PEN

    Penaeus spp.

    Gelbschwanzflunder

    YEL

    Limanda ferruginea

    Gemeine Seezunge

    SOL

    Solea solea

    Glattbutt

    BLL

    Scophthalmus rhombus

    Glatter schwarzer Dornhai

    ETP

    Etmopterus pusillus

    Glattrochen

    RJB

    Dipturus Batis

    Goldlachs

    ARU

    Argentina silus

    Granatbarsch

    ORY

    Hoplostethus atlanticus

    Graue Notothenia

    NOS

    Lepidonotothen squamifrons

    Grenadierfisch

    GRV

    Macrourus spp.

    Grenadierfisch

    RNG

    Coryphaenoides rupestris

    Großaugenthun

    BET

    Thunnus obesus

    Großer schwarzer Dornhai

    ETR

    Etmopterus princeps

    Hering

    HER

    Clupea harengus

    Heringshai

    POR

    Lamna nasus

    Hundshai

    GAG

    Galeorhinus galeus

    Kabeljau

    COD

    Gadus morhua

    Kaiserbarsch

    ALF

    Beryx spp.

    Kaisergranat

    NEP

    Nephrops norvegicus

    Kalmar

    SQS

    Martialia hyadesi

    Kleinäugiger Rochen

    RJE

    Raja microocellata

    Kliesche

    DAB

    Limanda limanda

    Kuckucksrochen

    RJN

    Leucoraja naevus

    Kurzschwanzkrebse

    PAI

    Paralomis spp.

    Langschnauzen-Eisfisch

    ANI

    Champsocephalus gunnari

    Leng

    LIN

    Molva molva

    Limande

    LEM

    Microstomus kitt

    Lodde

    CAP

    Mallotus villosus

    Lumb

    USK

    Brosme brosme

    Makrele

    MAC

    Scomber scombrus

    Nagelrochen

    RJC

    Raja clavata

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    SQI

    Illex illecebrosus

    Perlrochen

    RJU

    Raja undulata

    Plattfische

    FLX

    Pleuronectiformes

    Pollack

    POL

    Pollachius pollachius

    Portugiesenhai

    CYO

    Centroscymnus coelolepis

    Raue Scharbe

    PLA

    Hippoglossoides platessoides

    Rochen

    SRX

    Rajiformes - Rajidae

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    RED

    Sebastes spp.

    Rote Tiefseekrabbe

    CGE

    Chaceon maritae

    Roter Thun

    BFT

    Thunnus thynnus

    Rotzunge

    WIT

    Glyptocephalus cynoglossus

    Sandaale

    SAN

    Ammodytes spp.

    Sandrochen

    RJI

    Leucoraja circularis

    Schellfisch

    HAD

    Melanogrammus aeglefinus

    Schnabeldornhai

    DCA

    Deania calcea

    Schokoladenhai

    SCK

    Dalatias licha

    Scholle

    PLE

    Pleuronectes platessa

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    JAD

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    Schwarzer Heilbutt

    GHL

    Reinhardtius hippoglossoides

    Schwarzer Seehecht

    TOP

    Dissostichus eleginoides

    Schwertfisch

    SWO

    Xiphias gladius

    Seelachs

    POK

    Pollachius virens

    Seeteufel

    ANF

    Lophiidae

    Seezunge

    SOX

    Solea spp.

    Sprotte

    SPR

    Sprattus sprattus

    Steinbutt

    TUR

    Psetta maxima

    Stintdorsch

    NOP

    Trisopterus esmarki

    Südlicher Blauflossen-Thun

    SBF

    Thunnus maccoyii

    Tiefseegarnele

    PRA

    Pandalus borealis

    Weißer Gabeldorsch

    HKW

    Urophycis tenuis

    Weißer Marlin

    WHM

    Tetrapturus albidus

    Wittling

    WHG

    Merlangius merlangus

    ANHANG IA

    Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF (EU-Gewässer) und Französisch-Guayana

    Art

    :

    Sandaale

    Ammodytes spp.

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (SAN/04-N)

    Dänemark

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    0

    EU

    0

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Sandaale und dazugehörige Beifänge

    Ammodytes spp.

    Gebiet

    :

    IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer) (1)

    (SAN/2A3A4.)

    Dänemark

    228 514 (2)

    Analytische TAC

    Vereinigtes Königreich

    4 995 (2)

    Deutschland

    350 (2)

    Schweden

    8 391 (2)

    Nicht zugeteilt

    2 750 (3)

    EU

    242 250 (2)  (4)

    Norwegen

    20 000 (2)

    TAC

    265 000 (3)

    Besondere Bedingungen:

    Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Gebiet

    :

    EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

     

    1

    2

    3 ()

    4 ()

    5 ()

    6 ()

    7 ()

     

    (SAN/*234_1)

    (SAN/*234_2)

    (SAN/*234_3)

    (SAN/*234_4)

    (SAN/*234_5)

    (SAN/*234_6)

    (SAN/*234_7)

    Dänemark

    185 398

    43 117

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    4 052

    942

    Deutschland

    287

    66

    Schweden

    6 808

    1 583

    EU

    196 545

    45 708

    Norwegen

    16 626

    3 774

    Nicht zugeteilt

    2 231

    519

    ()  Noch festzulegen.


    Art

    :

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet

    I und II (EU- und internationale Gewässer)

    (ARU/1/2)

    Deutschland

    28

    Analytische TAC

    Frankreich

    9

    Niederlande

    22

    Vereinigtes Königreich

    44

    EU

    103

    TAC

    103


    Art

    :

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet

    :

    III und IV (EU-Gewässer)

    (ARU/3/4)

    Dänemark

    1 040

    Analytische TAC

    Deutschland

    11

    Frankreich

    8

    Irland

    8

    Niederlande

    49

    Schweden

    41

    Vereinigtes Königreich

    19

    EU

    1 176

    TAC

    1 176


    Art

    :

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet

    :

    V, VI und VII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

    (ARU/567)

    Deutschland

    357

    Analytische TAC

    Frankreich

    8

    Irland

    331

    Niederlande

    3 733

    Vereinigtes Königreich

    262

    EU

    4 691

    TAC

    4 691


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    I, II und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (USK/1214EI)

    Deutschland

    6 (6)

    Analytische TAC

    Frankreich

    6 (6)

    Vereinigtes Königreich

    6 (6)

    Sonstige

    3 (6)

    EU

    21 (6)

    TAC

    21


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    IIIa; EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

    (USK/3A/BCD)

    Dänemark

    12

    Analytische TAC

    Schweden

    6

    Deutschland

    6

    EU

    24

    TAC

    24


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    IV (EU-Gewässer)

    (USK/04-C)

    Dänemark

    53

    Analytische TAC

    Deutschland

    16

    Frankreich

    37

    Schweden

    5

    Vereinigtes Königreich

    80

    Sonstige

    5 (7)

    EU

    196

    TAC

    196


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    V, VI und VII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

    (USK/567EI)

    Deutschland

    4

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    14

    Frankreich

    172

    Irland

    17

    Vereinigtes Königreich

    83

    Sonstige

    4 (8)

    EU

    294

    Norwegen

    2 923 (9)  (10)  (11)

    TAC

    3 217


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (USK/04-N)

    Belgien

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    165

    Deutschland

    1

    Frankreich

    0

    Niederlande

    0

    Vereinigtes Königreich

    4

    EU

    170

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Eberfisch

    Capriodae

    Gebiet

    :

    EU-Gewässer und internationale Gewässer von IV, VII und VII

    (BOR/678-.)

    Dänemark

    7 900

    Vorsorgliche TAC

    Irland

    22 227

    Vereinigtes Königreich

    1 223

    Alle Mitgliedstaaten

    1 650

    EU

    33 000

    TAC

    33 000


    Art

    :

    Hering (12)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    IIIa

    (HER/03A.)

    Dänemark

    12 368 (13)  (14)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    198 (13)  (14)

    Schweden

    12 938 (13)  (14)

    Nicht zugeteilt

    495 (13)  (15)

    EU

    25 504 (13)  (14)

    TAC

    30 000


    Art

    :

    Hering (16)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53°30′ N

    (HER/4AB.)

    Dänemark

    27 707

    Analytische TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    17 423

    Frankreich

    11 888

    Niederlande

    26 579

    Schweden

    2 035

    Vereinigtes Königreich

    29 832

    EU

    115 464

    Norwegen

    58 000 (17)

    TAC

    200 000

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HER/*04N-)

    EU

    50 000


    Art

    :

    Hering (18)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HER/04-N)

    Schweden

    846 (18)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    EU

    846

    TAC

    200 000


    Art

    :

    Hering (19)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Beifänge im Gebiet IIIa

    (HER/03A-BC)

    Dänemark

    5 692

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    51

    Schweden

    916

    EU

    6 659

    TAC

    6 659


    Art

    :

    Hering (20)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Beifänge in den Gebieten IV und VIId sowie in den EU-Gewässern des Gebiets IIa

    (HER/2A47DX)

    Belgien

    82

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    15 833

    Deutschland

    82

    Frankreich

    82

    Niederlande

    82

    Schweden

    77

    Vereinigtes Königreich

    301

    EU

    16 539

    TAC

    16 539


    Art

    :

    Hering (21)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    IVc, VIId (22)

    (HER/4CXB7D)

    Belgien

    7 100 (23)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    395 (23)

    Deutschland

    248 (23)

    Frankreich

    6 447 (23)

    Niederlande

    10 092 (23)

    Vereinigtes Königreich

    2 254 (23)

    EU

    26 536

    TAC

    26 536


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    EU- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN (24)

    (HER/5B6ANB)

    Deutschland

    2 432 (25)

    Analytische TAC

    Frankreich

    460 (25)

    Irland

    3 286 (25)

    Niederlande

    2 432 (25)

    Vereinigtes Königreich

    13 145 (25)

    Nicht zugeteilt

    726 (26)

    EU

    21 755 (25)

    TAC

    22 481


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VIIb, VIIc; VIaS (27)

    (HER/6AS7BC)

    Irland

    4 065

    Analytische TAC

    Niederlande

    406

    EU

    4 471

    TAC

    4 471


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VI Clyde (28)

    (HER/06ACL.)

    Vereinigtes Königreich

    noch festzulegen (29)

    Vorsorgliche TAC

    EU

    noch festzulegen (30)

    TAC

    noch festzulegen (30)


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VIIa (31)

    (HER/07A/MM)

    Irland

    1 374

    Analytische TAC

    Vereinigtes Königreich

    3 906

    EU

    5 280

    TAC

    5 280


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VIIe und VIIf

    (HER/7EF)

    Frankreich

    490

    Vorsorgliche TAC

    Vereinigtes Königreich

    490

    EU

    980

    TAC

    980


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VIIg (32), VIIh (32), VIIj (32) und VIIk (32)

    (HER/7G-K.)

    Deutschland

    147

    Analytische TAC

    Frankreich

    815

    Irland

    11 407

    Niederlande

    815

    Vereinigtes Königreich

    16

    EU

    13 200

    TAC

    13 200


    Art

    :

    Europäische Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet

    :

    IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (ANE/9/3411)

    Spanien

    3 635

    Analytische TAC

    Portugal

    3 965

    EU

    7 600

    TAC

    7 600


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Skagerrak

    (COD/03AN)

    Belgien

    10 (33)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    3 068 (33)

    Deutschland

    77 (33)

    Niederlande

    19 (33)

    Schweden

    537 (33)

    EU

    3 711

    TAC

    3 835


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Kattegat

    (COD/03AS.)

    Dänemark

    118

    Analytische TAC

    Deutschland

    2

    Schweden

    70

    EU

    190

    TAC

    190


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.

    (COD/2A3AX4)

    Belgien

    793 (34)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    4 557 (34)

    Deutschland

    2 889 (34)

    Frankreich

    980 (34)

    Niederlande

    2 575 (34)

    Schweden

    30 (34)

    Vereinigtes Königreich

    10 455 (34)

    EU

    22 279

    Norwegen

    4 563 (35)

    TAC

    26 842

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV

    (COD/*04N-)

    EU

    19 363


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (COD/04-N)

    Schweden

    382 (36)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    EU

    382

    TAC

    Art:


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    VIb; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer westlich von 12° 00′ W); XII und XIV (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

    (COD/5W6-14)

    Belgien

    0

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

    1

    Frankreich

    12

    Irland

    17

    Vereinigtes Königreich

    48

    EU

    78

    TAC

    78


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    VIa; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer östlich von 12° 00′ W)

    (COD/5BE6A)

    Belgien

    0

    Analytische TAC

    Deutschland

    3

    Frankreich

    29

    Irland

    40

    Vereinigtes Königreich

    110

    EU

    182

    TAC

    182


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    VIIa

    (COD/07A)

    Belgien

    7

    Analytische TAC

    Frankreich

    19

    Irland

    332

    Niederlande

    2

    Vereinigtes Königreich

    146

    EU

    506

    TAC

    506


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    VIIb-c, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (COD/7XAD34)

    Belgien

    167

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    2 735

    Irland

    825

    Niederlande

    1

    Vereinigtes Königreich

    295

    EU

    4 023

    TAC

    4 023


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    VIId

    (COD/07D)

    Belgien

    67 (37)

    Analytische TAC

    Frankreich

    1 313 (37)

    Niederlande

    39 (37)

    Vereinigtes Königreich

    145 (37)

    EU

    1 564

    TAC

    1 564


    Art

    :

    Heringshai

    Lamna nasus

    Gebiet

    :

    III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

    (POR/3-12)

    Dänemark

    0

    Analytische TAC

    Frankreich

    0

    Deutschland

    0

    Irland

    0

    Spanien

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    EU

    0

     

    0

    TAC

    0


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (LEZ/2AC4-C)

    Belgien

    6

    Analytische TAC

    Dänemark

    5

    Deutschland

    5

    Frankreich

    30

    Niederlande

    24

    Vereinigtes Königreich

    1 775

    EU

    1 845

    TAC

    1 845


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (LEZ/561214)

    Spanien

    385

    Analytische TAC

    Frankreich

    1 501

    Irland

    439

    Vereinigtes Königreich

    1 062

    EU

    3 387

    TAC

    3 387


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    VII

    (LEZ/07)

    Belgien

    494

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    5 490

    Frankreich

    6 663

    Irland

    3 029

    Vereinigtes Königreich

    2 624

    EU

    18 300

    TAC

    18 300


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (LEZ/8ABDE)

    Spanien

    999

    Analytische TAC

    Frankreich

    807

    EU

    1 806

    TAC

    1 806


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (LEZ/8C3411)

    Spanien

    1 010

    Analytische TAC

    Frankreich

    50

    Portugal

    34

    EU

    1 094

    TAC

    1 094


    Art

    :

    Kliesche und Flunder

    Limanda limanda und Platichthys flesus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (D/F/2AC4-C)

    Belgien

    503

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    1 888

    Deutschland

    2 832

    Frankreich

    196

    Niederlande

    11 421

    Schweden

    6

    Vereinigtes Königreich

    1 588

    EU

    18 434

    TAC

    18 434


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (ANF/2AC4-C)

    Belgien

    341 (38)

    Analytische TAC

    Dänemark

    752 (38)

    Deutschland

    367 (38)

    Frankreich

    70 (38)

    Niederlande

    258 (38)

    Schweden

    9 (38)

    Vereinigtes Königreich

    7 846 (38)

    EU

    9 643 (38)

    TAC

    9 643


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (ANF/04-N)

    Belgien

    45

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    1 152

    Deutschland

    18

    Niederlande

    16

    Vereinigtes Königreich

    269

    EU

    1 500

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (ANF/561214)

    Belgien

    196

    Analytische TAC

    Deutschland

    224

    Spanien

    210

    Frankreich

    2 412

    Irland

    546

    Niederlande

    189

    Vereinigtes Königreich

    1 679

    EU

    5 456

    TAC

    5 456


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    VII

    (ANF/07)

    Belgien

    2 984 (39)

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    333 (39)

    Spanien

    1 186 (39)

    Frankreich

    19 149 (39)

    Irland

    2 447 (39)

    Niederlande

    386 (39)

    Vereinigtes Königreich

    5 807 (39)

    EU

    32 292 (39)

    TAC

    32 292 (39)


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (ANF/8ABDE)

    Spanien

    1 318

    Analytische TAC

    Frankreich

    7 335

    EU

    8 653

    TAC

    8 653


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (ANF/8C3411)

    Spanien

    1 310

    Analytische TAC

    Frankreich

    1

    Portugal

    260

    EU

    1 571

    TAC

    1 571


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    Gebiet: IIIa; Untergebiete 22-32 (EU-Gewässer)

    (HAD/3A/BCD)

    Belgien

    10

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    1 688

    Deutschland

    107

    Niederlande

    2

    Schweden

    200

    EU

    2 007

    TAC

    2 095


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EU-Gewässer)

    (HAD/2AC4)

    Belgien

    196

    Analytische TAC

    Dänemark

    1 349

    Deutschland

    858

    Frankreich

    1 496

    Niederlande

    147

    Schweden

    136

    Vereinigtes Königreich

    22 250

    EU

    26 432

    Norwegen

    7 625

    TAC

    34 057

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV

    (HAD/*04N-)

    EU

    19 662


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HAD/04-N)

    Schweden

    707 (40)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    EU

    707

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    VIb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (HAD/6B1214)

    Belgien

    8

    Analytische TAC

    Deutschland

    10

    Frankreich

    413

    Irland

    295

    Vereinigtes Königreich

    3 022

    EU

    3 748

    TAC

    3 748


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    Vb und VIa (EU- und internationale Gewässer)

    (HAD/5BC6A)

    Belgien

    2

    Analytische TAC

    Deutschland

    3

    Frankreich

    111

    Irland

    328

    Vereinigtes Königreich

    1 561

    EU

    2 005

    TAC

    2 005


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (HAD/7X7A34)

    Belgien

    148

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    8 877

    Irland

    2 959

    Vereinigtes Königreich

    1 332

    EU

    13 316

    TAC

    13 316


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    VIIa

    (HAD/07A)

    Belgien

    21

    Analytische TAC

    Frankreich

    95

    Irland

    570

    Vereinigtes Königreich

    631

    EU

    1 317

    TAC

    1 317


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    IIIa

    (WHG/03A)

    Dänemark

    929

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Niederlande

    3

    Schweden

    99

    EU

    1 031

    TAC

    1 050


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EU-Gewässer)

    (WHG/2AC4)

    Belgien

    286

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    1 236

    Deutschland

    321

    Frankreich

    1 857

    Niederlande

    714

    Schweden

    2

    Vereinigtes Königreich

    8 933

    EU

    13 349

    Norwegen

    1 483 (41)

    TAC

    14 832

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV

    (WHG/*04N-)

    EU

    9 044


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (WHG/561214)

    Deutschland

    2

    Analytische TAC

    Frankreich

    39

    Irland

    97

    Vereinigtes Königreich

    185

    EU

    323

    TAC

    323


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    VIIa

    (WHG/07A)

    Belgien

    0

    Analytische TAC

    Frankreich

    4

    Irland

    68

    Niederlande

    0

    Vereinigtes Königreich

    46

    EU

    118

    TAC

    118


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

    (WHG/7X7A)

    Belgien

    158

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    9 726

    Irland

    4 865

    Niederlande

    79

    Vereinigtes Königreich

    1 740

    EU

    16 568

    TAC

    16 568


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    VIII

    (WHG/08)

    Spanien

    1 270

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    1 905

    EU

    3 175

    TAC

    3 175


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (WHG/9/3411)

    Portugal

    noch festzulegen (42)

    Vorsorgliche TAC

    EU

    noch festzulegen (43)

    TAC

    noch festzulegen (43)


    Art

    :

    Wittling und Pollack

    Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (W/P/04-N)

    Schweden

    190 (44)

    Vorsorgliche TAC.

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    EU

    190

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    IIIa ; EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

    (HKE/3A/BCD.)

    Dänemark

    1 531

    Analytische TAC

    Schweden

    130

    EU

    1 661

    TAC

    1 661 (45)


    Art

    :

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (HKE/2AC4-C)

    Belgien

    28

    Analytische TAC

    Dänemark

    1 119

    Deutschland

    128

    Frankreich

    248

    Niederlande

    64

    Vereinigtes Königreich

    348

    EU

    1 935

    TAC

    1 935 (46)


    Art

    :

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (HKE/571214)

    Belgien

    284 (47)

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    9 109

    Frankreich

    14 067 (47)

    Irland

    1 704

    Niederlande

    183 (47)

    Vereinigtes Königreich

    5 553 (47)

    EU

    30 900

    TAC

    30 900 (48)

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (HKE/*8ABDE)

    Belgien

    37

    Spanien

    1 469

    Frankreich

    1 469

    Irland

    184

    Niederlande

    18

    Vereinigtes Königreich

    827

    EU

    4 004


    Art

    :

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (HKE/8ABDE)

    Belgien

    9 (49)

    Analytische TAC

    Spanien

    6 341

    Frankreich

    14 241

    Niederlande

    18 (49)

    EU

    20 609

    TAC

    20 609 (50)

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (HKE/*57-14)

    Belgien

    2

    Spanien

    1 837

    Frankreich

    3 305

    Niederlande

    6

    EU

    5 150


    Art

    :

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (HKE/8C3411)

    Spanien

    6 844

    Analytische TAC

    Frankreich

    657

    Portugal

    3 194

    EU

    10 695

    TAC

    10 695


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    II und IV (norwegische Gewässer)

    (WHB/4AB-N)

    Dänemark

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    0

    EU

    0

    TAC

    0


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (WHB/1X14)

    Dänemark

    1 533 (51)

    Analytische TAC

    Deutschland

    596 (51)

    Spanien

    1 300 (51)

    Frankreich

    1 067 (51)

    Irland

    1 187 (51)

    Niederlande

    1 869 (51)

    Portugal

    121 (51)

    Schweden

    379 (51)

    Vereinigtes Königreich

    1 990 (51)

    EU

    10 042 (51)

    TAC

    40 100


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (WHB/8C3411)

    Spanien

    824

    Analytische TAC

    Portugal

    206

    EU

    1 030 (52)

    TAC

    40 100


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    II, IVa, V, VI nördlich von 56°30′ N und VII westlich von 12° W (EU-Gewässer)

    (WHB/24A567)

    Norwegen

    6 461 (53)  (54)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    40 100


    Art

    :

    Limande und Rotzunge

    Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (L/W/2AC4-C)

    Belgien

    346

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    953

    Deutschland

    122

    Frankreich

    261

    Niederlande

    793

    Schweden

    11

    Vereinigtes Königreich

    3 905

    EU

    6 391

    TAC

    6 391


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

    (BLI/5B67-) (57)

    Deutschland

    18 (60)

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Estland

    3 (60)

    Spanien

    57 (60)

    Frankreich

    1 297 (60)

    Irland

    5 (60)

    Litauen

    1 (60)

    Polen

    1 (60)

    Vereinigtes Königreich

    330 (60)

    Sonstige

    5 (55)  (60)

    Nicht zugeteilt

    165 (61)

    EU

    1 717 (60)

    Norwegen

    150 (56)

    TAC

    2 032


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    XII (internationale Gewässer)

    (BLI/12INT-) (62)

    Estland

    2

     

    Spanien

    778

    Frankreich

    19

    Litauen

    7

    Vereinigtes Königreich

    7

    Sonstige

    2 (62)

    EU

    815

    TAC

    815


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    I und II (EU- und internationale Gewässer)

    (LIN/1/2)

    Dänemark

    8

    Analytische TAC

    Deutschland

    8

    Frankreich

    8

    Vereinigtes Königreich

    8

    Sonstige

    4 (63)

    EU

    36

    TAC

    36


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    IIIa; EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

    (LIN/3A/BCD)

    Belgien

    7 (64)

    Analytische TAC

    Dänemark

    51

    Deutschland

    7 (64)

    Schweden

    20

    Vereinigtes Königreich

    7 (64)

    EU

    92

    TAC

    92


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    IV (EU-Gewässer)

    (LIN/04)

    Belgien

    16

    Analytische TAC

    Dänemark

    243

    Deutschland

    150

    Frankreich

    135

    Niederlande

    5

    Schweden

    10

    Vereinigtes Königreich

    1 869

    EU

    2 428

    TAC

    2 428


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    V (EU- und internationale Gewässer)

    (LIN/05)

    Belgien

    9

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    6

    Deutschland

    6

    Frankreich

    6

    Vereinigtes Königreich

    6

    EU

    33

    TAC

    33


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (LIN/6X14)

    Belgien

    29 (67)

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Dänemark

    5 (67)

    Deutschland

    106 (67)

    Spanien

    2 150 (67)

    Frankreich

    2 293 (67)

    Irland

    575 (67)

    Portugal

    5 (67)

    Vereinigtes Königreich

    2 641 (67)

    Nicht zugeteilt

    220 (68)

    EU

    7 804 (67)

    Norwegen

    6 140 (65)  (66)

    TAC

    14 164


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (LIN/04-N)

    Belgien

    6

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    747

    Deutschland

    21

    Frankreich

    8

    Niederlande

    1

    Vereinigtes Königreich

    67

    EU

    850

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    IIIa ; EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

    (NEP/3A/BCD)

    Dänemark

    3 800

    Analytische TAC

    Deutschland

    11

    Schweden

    1 359

    EU

    5 170

    TAC

    5 170


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (NEP/2AC4-C)

    Belgien

    1 227

    Analytische TAC

    Dänemark

    1 227

    Deutschland

    18

    Frankreich

    36

    Niederlande

    631

    Vereinigtes Königreich

    20 315

    EU

    23 454

    TAC

    23 454


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (NEP/04-N)

    Dänemark

    1 135

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    1

    Vereinigtes Königreich

    64

    EU

    1 200

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer)

    (NEP/5BC6)

    Spanien

    28

    Analytische TAC

    Frankreich

    111

    Irland

    185

    Vereinigtes Königreich

    13 357

    EU

    13 681

    TAC

    13 681


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    VII (Irische See Ost - Einheit 14)

    (NEP/07)

    Spanien

    1 306 (69)

    Analytische TAC

    Frankreich

    5 291 (69)

    Irland

    8 025 (69)

    Vereinigtes Königreich

    7 137 (69)

    EU

    21 759 (69)

    TAC

    21 759 (69)


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (NEP/8ABDE)

    Spanien

    234

    Analytische TAC

    Frankreich

    3 665

    EU

    3 899

    TAC

    3 899


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    VIIIc

    (NEP/08C)

    Spanien

    87

    Analytische TAC

    Frankreich

    4

    EU

    91

    TAC

    91


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (NEP/9/3411)

    Spanien

    76

    Analytische TAC

    Portugal

    227

    EU

    303

    TAC

    303


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    IIIa

    (PRA/03A)

    Dänemark

    2 891

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Schweden

    1 557

    EU

    4 448

    TAC

    8 330


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (PRA/2AC4-C)

    Dänemark

    2 673

    Analytische TAC

    Niederlande

    25

    Schweden

    108

    Vereinigtes Königreich

    792

    EU

    3 598

    TAC

    3 598


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (PRA/04-N)

    Dänemark

    357

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Schweden

    123 (70)

    EU

    480

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Geißelgarnelen

    Penaeus spp

    Gebiet

    :

    Gewässer von Französisch-Guayana

    (PEN/FGU)

    Frankreich

    noch festzulegen (71)  (72)

    Vorsorgliche TAC

    EU

    noch festzulegen (72)  (73)

    TAC

    noch festzulegen (72)  (73)


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    Skagerrak

    (PLE/03AN)

    Belgien

    48

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    6 189

    Deutschland

    32

    Niederlande

    1 190

    Schweden

    332

    EU

    7 791

    TAC

    7 950


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    Kattegat

    (PLE/03AS)

    Dänemark

    1 769

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    20

    Schweden

    199

    EU

    1 988

    TAC

    1 988


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (PLE/2A3AX4)

    Belgien

    4 238

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    13 772

    Deutschland

    3 973

    Frankreich

    795

    Niederlande

    26 485

    Vereinigtes Königreich

    19 599

    EU

    68 862

    Norwegen

    4 538

    TAC

    73 400

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV

    (PLE/*04N-)

    EU

    28 527


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (PLE/561214)

    Frankreich

    10

    Vorsorgliche TAC

    Irland

    275

    Vereinigtes Königreich

    408

    EU

    93

    TAC

    693


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIIa

    (PLE/07A)

    Belgien

    42

    Analytische TAC

    Frankreich

    18

    Irland

    1 063

    Niederlande

    13

    Vereinigtes Königreich

    491

    EU

    1 627

    TAC

    1 627


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIIb und VIIc

    (PLE/7BC)

    Frankreich

    16

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    62

    EU

    78

    TAC

    78


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIId und VIIe

    (PLE/07DE)

    Belgien

    763

    Analytische TAC

    Frankreich

    2 545

    Vereinigtes Königreich

    1 357

    EU

    4 665

    TAC

    4 665


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIIf und VIIg

    (PLE/7FG)

    Belgien

    56

    Analytische TAC

    Frankreich

    101

    Irland

    200

    Vereinigtes Königreich

    53

    EU

    410

    TAC

    410


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIIh, VIIj und VIIk

    (PLE/7HJK)

    Belgien

    12

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    23

    Irland

    81

    Niederlande

    46

    Vereinigtes Königreich

    23

    EU

    185

    TAC

    185


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (PLE/8/3411)

    Spanien

    66

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    263

    Portugal

    66

    EU

    395

    TAC

    395


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (POL/561214)

    Spanien

    6

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    190

    Irland

    56

    Vereinigtes Königreich

    145

    EU

    397

    TAC

    397


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    VII

    (POL/07)

    Belgien

    420

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    25

    Frankreich

    9 667

    Irland

    1 353

    Vereinigtes Königreich

    2 041

    EU

    13 495

    TAC

    13 495


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (POL/8ABDE)

    Spanien

    252

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    1 230

    EU

    1 482

    TAC

    1 482


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    VIIIc

    (POL/08C)

    Spanien

    208

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    23

    EU

    231

    TAC

    231


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (POL/9/3411)

    Spanien

    273

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

    9

    EU

    282

    TAC

    282


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Subdivisionen 22-32 (EU-Gewässer)

    (POK/2A34)

    Belgien

    32

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    3 788

    Deutschland

    9 565

    Frankreich

    22 508

    Niederlande

    96

    Schweden

    520

    Vereinigtes Königreich

    7 333

    EU

    43 842

    Norwegen

    49 476 (74)

    TAC

    93 318


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    VI; Vb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (POK/561214)

    Deutschland

    543

    Analytische TAC

    Frankreich

    5 393

    Irland

    429

    Vereinigtes Königreich

    3 317

    EU

    9 682

    TAC

    9 682


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (POK/04-N)

    Schweden

    880 (75)

    Analytische TAC

    EU

    880

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (POK/7/3411)

    Belgien

    6

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    1 375

    Irland

    1 516

    Vereinigtes Königreich

    446

    EU

    3 343

    TAC

    3 343


    Art

    :

    Steinbutt und Glattbutt

    Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (T/B/2AC4-C)

    Belgien

    340

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    727

    Deutschland

    186

    Frankreich

    88

    Niederlande

    2 579

    Schweden

    5

    Vereinigtes Königreich

    717

    EU

    4 642

    TAC

    4 642


    Art

    :

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (SRX/2AC4-C)

    Belgien

    235 (76)  (77)  (78)

    Analytische TAC

    Dänemark

    9 (76)  (77)  (78)

    Deutschland

    12 (76)  (77)  (78)

    Frankreich

    37 (76)  (77)  (78)

    Niederlande

    201 (76)  (77)  (78)

    Vereinigtes Königreich

    903 (76)  (77)  (78)

    EU

    1 397 (76)  (78)

    TAC

    1 397 (78)


    Art

    :

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet

    :

    IIIa (EU-Gewässer)

    (SRX/03-C)

    Dänemark

    45 (79)  (80)

    Analytische TAC

    Schweden

    13 (79)  (80)

    EU

    58 (79)  (80)

    TAC

    58 (80)


    Art

    :

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet

    :

    VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer)

    (SRX/67AKXD)

    Belgien

    1 027 (81)  (82)  (83)

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Estland

    6 (81)  (82)  (83)

    Frankreich

    4 612 (81)  (82)  (83)

    Deutschland

    14 (81)  (82)  (83)

    Irland

    1 485 (81)  (82)  (83)

    Litauen

    24 (81)  (82)  (83)

    Niederlande

    4 (81)  (82)  (83)

    Portugal

    25 (81)  (82)  (83)

    Spanien

    1 241 (81)  (82)  (83)

    Vereinigtes Königreich

    2 941 (81)  (82)  (83)

    EU

    11 379 (81)  (82)  (83)

    TAC

    11 379 (82)


    Art

    :

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet

    :

    VIId (EU-Gewässer)

    (SRX/07D.)

    Belgien

    80 (84)  (85)  (86)

    Analytische TAC

    Frankreich

    670 (84)  (85)  (86)

    Niederlande

    4 (84)  (85)  (86)

    Vereinigtes Königreich

    133 (84)  (85)  (86)

    EU

    887 (84)  (85)  (86)

    TAC

    887 (85)


    Art

    :

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet

    :

    VIII und IX (EU-Gewässer)

    (SRX/89-C)

    Belgien

    9 (87)  (88)

    Analytische TAC

    Frankreich

    1 760 (87)  (88)

    Portugal

    1 426 (87)  (88)

    Spanien

    1 435 (87)  (88)

    Vereinigtes Königreich

    10 (87)  (88)

    EU

    4 640 (87)  (88)

    TAC

    4 640 (88)


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer)

    (GHL/2A-C46)

    Dänemark

    2

    Analytische TAC

    Deutschland

    3

    Estland

    2

    Spanien

    2

    Frankreich

    31

    Irland

    2

    Litauen

    2

    Polen

    2

    Vereinigtes Königreich

    123

    EU

    169

    TAC

    520 (89)


    Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Subdivisionen 22-32 (EU-Gewässer)

    (MAC/2A34)

    Belgien

    425 (92)  (94)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    11 209 (92)  (94)

    Deutschland

    443 (92)  (94)

    Frankreich

    1 339 (92)  (94)

    Niederlande

    1 348 (92)  (94)

    Schweden

    4 038 (90)  (91)  (92)  (94)

    Vereinigtes Königreich

    1 248 (92)  (94)

    EU

    20 002 (90)  (92)  (94)

    Norwegen

    169 019 (93)

    TAC

    Entfällt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. Dabei handelt es sich um vorläufig festgesetzte Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung:

     

    IIIa

    (MAC/*03A)

    IIIa und IVbc

    (MAC/*3A4BC)

    IVb

    (MAC/*04B)

    IVc

    (MAC/*04C)

    VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März 2011 und im Dezember 2011

    (MAC/*2A6)

    Dänemark

     

    4 130

     

     

    5 012

    Frankreich

     

    490

     

     

     

    Niederlande

     

    490

     

     

     

    Schweden

     

     

    390

    10

    1 697

    Vereinigtes Königreich

     

    490

     

     

     

    Norwegen

    3 000

     

     

     

     


    Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

    (MAC/2CX14-)

    Deutschland

    16 459 (96)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    20 (96)

    Estland

    137 (96)

    Frankreich

    10 974 (96)

    Irland

    54 861 (96)

    Lettland

    101 (96)

    Litauen

    101 (96)

    Niederlande

    24 002 (96)

    Polen

    1 159 (96)

    Vereinigtes Königreich

    150 870 (96)

    Nicht zugeteilt

    4 990 (97)

    EU

    258 684 (96)  (99)

    Norwegen

    14 050 (95)  (98)

    TAC

    Entfällt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden. Dies sind vorläufige Quoten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

     

    IVa (EU-Gewässer und norwegische Gewässer)

    (MAC/*04A-C)

    in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2011 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2011

    IIa (norwegische Gewässer)

    (MAC/*2AN-)

    Deutschland

    6 622

    605

    Frankreich

    4 415

    403

    Irland

    22 074

    2 017

    Niederlande

    9 657

    882

    Vereinigtes Königreich

    60 706

    5 548

    EU

    103 474

    9 455


    Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (MAC/8C3411)

    Spanien

    24 372 (100)  (101)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    162 (100)  (101)

    Portugal

    5 038 (100)  (101)

    EU

    29 572

    TAC

    Entfällt

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. Dies sind vorläufige Quoten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

     

    VIIIb

    (MAC/*08B)

    Spanien

    2 047

    Frankreich

    14

    Portugal

    423


    Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    IIa und IVa (norwegische Gewässer)

    (MAC/24-N.)

    Dänemark

    11 240 (102)  (103)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    EU

    11 240 (102)  (103)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    IIIa ; EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

    (SOL/3A/BCD)

    Dänemark

    704

    Analytische TAC

    Deutschland

    41 (104)

    Niederlande

    68 (104)

    Schweden

    27

    EU

    840

    TAC

    840 (105)


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    II und IV (EU-Gewässer)

    (SOL/24)

    Belgien

    1 171

    Analytische TAC

    Dänemark

    535

    Deutschland

    937

    Frankreich

    234

    Niederlande

    10 571

    Vereinigtes Königreich

    602

    EU

    14 050

    Norwegen

    50 (106)

    TAC

    14 100


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (SOL/561214)

    Irland

    48

    Vorsorgliche TAC

    Vereinigtes Königreich

    12

    EU

    60

    TAC

    60


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIa

    (SOL/07A)

    Belgien

    179

    Analytische TAC

    Frankreich

    2

    Irland

    73

    Niederlande

    56

    Vereinigtes Königreich

    80

    EU

    390

    TAC

    390


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIb und VIIc

    (SOL/7BC)

    Frankreich

    7

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    37

    EU

    44

    TAC

    44


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIId

    (SOL/07D)

    Belgien

    1 306

    Analytische TAC

    Frankreich

    2 613

    Vereinigtes Königreich

    933

    EU

    4 852

    TAC

    4 852


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIe

    (SOL/07E)

    Belgien

    25 (107)

    Analytische TAC

    Frankreich

    267 (107)

    Vereinigtes Königreich

    418 (107)

    EU

    710

    TAC

    710


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIf, VIIg

    (SOL/7FG)

    Belgien

    775

    Analytische TAC

    Frankreich

    78

    Irland

    39

    Vereinigtes Königreich

    349

    EU

    1 241

    TAC

    1 241


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIh, VIIj und VIIk

    (SOL/7HJK)

    Belgien

    35

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    71

    Irland

    190

    Niederlande

    56

    Vereinigtes Königreich

    71

    EU

    423

    TAC

    423


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIIa und VIIIb

    (SOL/8AB)

    Belgien

    53

    Analytische TAC

    Spanien

    10

    Frankreich

    3 895

    Niederlande

    292

    EU

    4 250

    TAC

    4 250


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Soleidae

    Gebiet

    :

    VIIIc, VIIId, VIIIe, IX, X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

    (SOX/8CDE34)

    Spanien

    403

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

    669

    EU

    1 072

    TAC

    1 072


    Art

    :

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    IIIa

    (SPR/03A.)

    Dänemark

    34 843

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

    73

    Schweden

    13 184

    EU

    48 100

    TAC

    52 000


    Art

    :

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (SPR/2AC4-C)

    Belgien

    1 719 (112)

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    136 046 (112)

    Deutschland

    1 719 (112)

    Frankreich

    1 719 (112)

    Niederlande

    1 719 (112)

    Schweden

    1 330 (109)  (112)

    Vereinigtes Königreich

    5 672 (112)

    Nicht zugeteilt

    10 076 (113)

    EU

    149 924 (112)  (114)

    Norwegen

    10 000 (110)

    TAC

    170 000 (111)


    Art

    :

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    VIId und VIIe

    (SPR/7DE)

    Belgien

    27

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    1 762

    Deutschland

    27

    Frankreich

    379

    Niederlande

    379

    Vereinigtes Königreich

    2 847

    EU

    5 421

    TAC

    5 421


    Art

    :

    Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiet

    :

    IIIa (EU-Gewässer)

    (DGS/03A-C)

    Dänemark

    0

    Analytische TAC

    Schweden

    0

    EU

    0

    TAC

    0


    Art

    :

    Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EU-Gewässer)

    (DGS/2AC4-C)

    Belgien

    0 (115)

    Analytische TAC

    Dänemark

    0 (115)

    Deutschland

    0 (115)

    Frankreich

    0 (115)

    Niederlande

    0 (115)

    Schweden

    0 (115)

    Vereinigtes Königreich

    0 (115)

    EU

    0 (115)

    TAC

    0 (115)


    Art

    :

    Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiet

    :

    I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

    (DGS/15X14)

    Belgien

    0 (116)

    Analytische TAC

    Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    0 (116)

    Spanien

    0 (116)

    Frankreich

    0 (116)

    Irland

    0 (116)

    Niederlande

    0 (116)

    Portugal

    0 (116)

    Vereinigtes Königreich

    0 (116)

    EU

    0 (116)

    TAC

    0 (116)


    Art

    :

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)

    (JAX/4BC7D)

    Belgien

    47

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    20 447

    Deutschland

    1 805 (117)

    Spanien

    380

    Frankreich

    1 696 (117)

    Irland

    1 286

    Niederlande

    12 310 (117)

    Portugal

    43

    Schweden

    75

    Vereinigtes Königreich

    4 866 (117)

    EU

    42 955 (119)

    Norwegen

    3 550 (118)

    TAC

    46 505


    Art

    :

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    IIa und IVa; VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (JAX/2A-14)

    Dänemark

    15 562 (120)  (122)

    Analytische TAC

    Deutschland

    12 142 (120)  (121)  (122)

    Spanien

    16 562 (122)

    Frankreich

    6 250 (120)  (121)  (122)

    Irland

    40 439 (120)  (122)

    Niederlande

    48 719 (120)  (121)  (122)

    Portugal

    1 595 (122)

    Schweden

    675 (120)  (122)

    Vereinigtes Königreich

    14 643 (120)  (121)  (122)

    Nicht zugeteilt

    2 200 (123)

    EU

    156 587 (122)  (124)

    TAC

    158 787


    Art

    :

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    VIIIc

    (JAX/08C.)

    Spanien

    22 521 (125)  (127)

    Analytische TAC

    Frankreich

    390 (125)

    Portugal

    2 226 (125)  (127)

    EU

    25 137

    TAC

    25 137


    Art

    :

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    IX

    (JAX/09)

    Spanien

    6 849 (128)  (129)

    Analytische TAC

    Portugal

    19 622 (128)  (129)

    EU

    26 471

    TAC

    26 471


    Art

    :

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    X; CECAF (EU-Gewässer) (130)

    (JAX/X34PRT)

    Portugal

    noch festzulegen (131)  (132)

    Vorsorgliche TAC

    EU

    noch festzulegen (133)

    TAC

    noch festzulegen (133)


    Art

    :

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    CECAF (EU-Gewässer) (134)

    (JAX/341PRT)

    Portugal

    noch festzulegen (135)  (136)

    Vorsorgliche TAC

    EU

    noch festzulegen (137)

    TAC

    noch festzulegen (137)


    Art

    :

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    CECAF (EU-Gewässer) (138)

    (JAX/341SPN)

    Spanien

    noch festzulegen (139)

    Vorsorgliche TAC

    EU

    noch festzulegen (140)

    TAC

    noch festzulegen (140)


    Art

    :

    Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

    Trisopterus esmarki

    Gebiet

    :

    IIIa; IIa und IV (EU-Gewässer)

    (NOP/2A3A4)

    Dänemark

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0

    Niederlande

    0

    EU

    0

    Norwegen

    0

    TAC

    0


    Art

    :

    Stintdorsch

    Trisopterus esmarki

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (NOP/04-N)

    Dänemark

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    0

    EU

    0

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Industriefisch

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (I/F/04-N)

    Schweden

    800 (141)  (142)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    EU

    800

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Kombinierte Quote

    Gebiet

    :

    Vb, VI und VII (EU-Gewässer)

    (R/G/5B67-C)

    EU

    Entfällt

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Norwegen

    140 (143)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer von IV

    (OTH/04-N)

    Belgien

    27

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Dänemark

    2 500

    Deutschland

    282

    Frankreich

    116

    Niederlande

    200

    Schweden

    Entfällt (144)

    Vereinigtes Königreich

    1 875

    EU

    5 000 (145)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (EU-Gewässer)

    (OTH/2A46AN)

    EU

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Norwegen

    2 720 (146)  (147)

    TAC

    Entfällt


    (1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

    (2)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (3)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

    (4)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen.

    Besondere Bedingungen:

    Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Gebiet

    :

    EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

     

    1

    2

    3 ()

    4 ()

    5 ()

    6 ()

    7 ()

     

    (SAN/*234_1)

    (SAN/*234_2)

    (SAN/*234_3)

    (SAN/*234_4)

    (SAN/*234_5)

    (SAN/*234_6)

    (SAN/*234_7)

    Dänemark

    185 398

    43 117

     

     

     

     

     

    Vereinigtes Königreich

    4 052

    942

    Deutschland

    287

    66

    Schweden

    6 808

    1 583

    EU

    196 545

    45 708

    Norwegen

    16 626

    3 774

    Nicht zugeteilt

    2 231

    519

    ()  Noch festzulegen.

    (5)  Noch festzulegen.

    (6)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (7)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (8)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (9)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen.

    (10)  Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

    (11)  Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 6 490 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

    (12)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (13)  Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

    (14)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (15)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

    (16)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Heringsanlandungen getrennt nach den Gebieten IVa und IVb mit.

    (17)  Bis zu 50 000 t davon dürfen in EU-Gewässern der Gebiete IVa und IVb gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HER/*04N-)

    EU

    50 000

    (18)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (19)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

    (20)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

    (21)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (22)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.

    (23)  Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb gefangen werden. Die Inanspruchnahme dieser besonderen Bedingung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (HER/*04B.).

    (24)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa nördlich von 56° 00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00′ W und nördlich von 55° 00′ N liegt, Clyde ausgenommen.

    (25)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (26)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

    (27)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.

    (28)  Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.

    (29)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    (30)  Als dieselbe Menge wie nach Fußnote 2 festgelegt.

    (31)  Dieses Gebiet ist reduziert um das den Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk zugerechneten Gebiets mit folgender Abgrenzung:

    im Norden 52° 30′ N,

    im Süden 52° 00′ N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

    (32)  Dieses Gebiet wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

    im Norden 52° 30′ N,

    im Süden 52° 00′ N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

    (33)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % an der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (34)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % an der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (35)  Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV

    (COD/*04N-)

    EU

    19 363

    (36)  Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (37)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, erlauben, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % an der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (38)  Bis zu 5 % können hiervon in VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) gefischt werden (ANF/*56-14).

    (39)  Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden (ANF/*8ABDE).

    (40)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (41)  Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV

    (WHG/*04N-)

    EU

    9 044

    (42)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    (43)  Als dieselbe Menge wie nach Fußnote 1 festgelegt.

    (44)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (45)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    (46)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    (47)  Übertragung der Quote in die EU-Gewässer von IIa und IV möglich. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

    (48)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (HKE/*8ABDE)

    Belgien

    37

    Spanien

    1 469

    Frankreich

    1 469

    Irland

    184

    Niederlande

    18

    Vereinigtes Königreich

    827

    EU

    4 004

    (49)  Hiervon können Fangmengen auf das Gebiet IV und das Gebiet IIa (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

    (50)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (HKE/*57-14)

    Belgien

    2

    Spanien

    1 837

    Frankreich

    3 305

    Niederlande

    6

    EU

    5 150

    (51)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefangen werden.

    (52)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefangen werden.

    (53)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

    (54)  Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 1 615 t betragen, d. h. 25 % der Zugangsquote Norwegens.

    (55)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (56)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen.

    (57)  Es gelten Sonderbestimmungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 ()sowie Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ()

    (58)  Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6).

    (59)  Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1).

    (60)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (61)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

    (62)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (63)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (64)  Im Rahmen dieser Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa und Subdivisionen 22-32 gefischt werden.

    (65)  Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

    (66)  Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang bis 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

    (67)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (68)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

    (69)  Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in VII (Porcupine Bank - Einheit 16) (NEP/*07U16) gefangen werden:

    Spanien

    75

    Frankreich

    305

    Irland

    463

    Vereinigtes Königreich

    411

    EU

    1 254

    (70)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (71)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    (72)  Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

    (73)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1.

    (74)  Darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IV und IIIa gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    (75)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (76)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/2AC4-C) sind gesondert zu melden.

    (77)  Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m über alles.

    (78)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich unversehrt freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

    (79)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03-C.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/03-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03-C.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03-C.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/03-C.) sind gesondert zu melden.

    (80)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

    (81)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

    (82)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis), Schwarzbäuchigen Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Bandrochen (Rostroraja alba). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich unversehrt freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

    (83)  Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden.

    (84)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/07D.) sind gesondert zu melden.

    (85)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich unversehrt freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

    (86)  Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden.

    (87)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja Naevus) (RJN/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C) sind gesondert zu melden.

    (88)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja Undulata), Glattrochen (Dipturus batis) und Bandrochen (Rostroraja Alba). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich unversehrt freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

    (89)  350 t davon werden Norwegen zugewiesen und sind in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden.

    (90)  Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N zu fangen sind (MAC/*04N-).

    (91)  Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (92)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden.

    (93)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 47 197 Tonnen ein. Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa.

    (94)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. Dabei handelt es sich um vorläufig festgesetzte Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung:

     

    IIIa

    (MAC/*03A)

    IIIa und IVbc

    (MAC/*3A4BC)

    IVb

    (MAC/*04B)

    IVc

    (MAC/*04C)

    VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März 2011 und im Dezember 2011

    (MAC/*2A6)

    Dänemark

     

    4 130

     

     

    5 012

    Frankreich

     

    490

     

     

     

    Niederlande

     

    490

     

     

     

    Schweden

     

     

    390

    10

    1 697

    Vereinigtes Königreich

     

    490

     

     

     

    Norwegen

    3 000

     

     

     

     

    (95)  Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden.

    (96)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (97)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

    (98)  Zusätzliche 33 804 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen.

    (99)  539 t der Quote stammen aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden. Dies sind vorläufige Quoten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

     

    IVa (EU-Gewässer und norwegische Gewässer)

    (MAC/*04A-C)

    in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2011 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2011

    IIa (norwegische Gewässer)

    (MAC/*2AN-)

    Deutschland

    6 622

    605

    Frankreich

    4 415

    403

    Irland

    22 074

    2 017

    Niederlande

    9 657

    882

    Vereinigtes Königreich

    60 706

    5 548

    EU

    103 474

    9 455

    (100)  Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId gefischt werden (MAC/*8ABD). Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

    (101)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. Dies sind vorläufige Quoten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

     

    VIIIb

    (MAC/*08B)

    Spanien

    2 047

    Frankreich

    14

    Portugal

    423

    (102)  Fänge in IVa (MAC/*04.) und in IIa (internationale Gewässer) (MAC/*02A-N.) sind gesondert zu melden.

    (103)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (104)  Im Rahmen dieser Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa und Subdivisionen 22-32 gefischt werden.

    (105)  Davon dürfen nicht mehr als 744 t im Gebiet IIIa gefischt werden.

    (106)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

    (107)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, erlauben, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 5% an der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

    (108)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen.

    (109)  Einschließlich Sandaale.

    (110)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

    (111)  Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2011 festgelegt.

    (112)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (113)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

    (114)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen.

    (115)  Einschließlich Fängen mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias). Fänge dieser Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

    (116)  Einschließlich Fängen mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias). Fänge dieser Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

    (117)  Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: IIa und IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer). Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*2A-14).

    (118)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

    (119)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen.

    (120)  Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2011 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*4BC7D).

    (121)  Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*07D.).

    (122)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (123)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

    (124)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen.

    (125)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 () nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

    (126)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1)

    (127)  Bis zu 5 % dieser Quote dürfen in Gebiet IX gefangen werden. Die Anwendung dieser Sonderregelung muss der Kommission jedoch im Voraus mitgeteilt werden (JAX/*09.).

    (128)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

    (129)  Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIIIc gefangen werden. Die Anwendung dieser Sonderregelung muss der Kommission jedoch im Voraus mitgeteilt werden (JAX/*08C).

    (130)  Gewässer um die Azoren.

    (131)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

    (132)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    (133)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.

    (134)  Gewässer um Madeira.

    (135)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

    (136)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    (137)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.

    (138)  Gewässer um die Kanarischen Inseln.

    (139)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    (140)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.

    (141)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (142)  Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen.

    (143)  Nur Fänge mit Langleinen, einschließlich Grenadierfischen, Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora mora und Gabeldorsch.

    (144)  Quote für „andere Arten“, die Norwegen herkömmlicherweise Schweden einräumt.

    (145)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

    (146)  Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV.

    (147)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

    ANHANG IB

    NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND

    ICES-Untergebiete I, II, V, XII und XIV und grönländische Gewässer der NAFO-Gebiete 0 und 1

    Art

    :

    Arktische Seespinne

    Chionoecetes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    (PCR/N01GRN)

    Irland

    62

     

    Spanien

    437

    EU

    499

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    I und II (EU-, norwegische und internationale Gewässer)

    (HER/1/2.)

    Belgien

    22 (1)

    Analytische TAC

    Dänemark

    22 039 (1)

    Deutschland

    3 859 (1)

    Spanien

    73 (1)

    Frankreich

    951 (1)

    Irland

    5 705 (1)

    Niederlande

    7 886 (1)

    Polen

    1 115 (1)

    Portugal

    73 (1)

    Finnland

    341 (1)

    Schweden

    8 166 (1)

    Vereinigtes Königreich

    14 089 (1)

    EU

    64 319 (1)

    Norwegen

    602 680 (2)

    TAC

    988 000

    Besondere Bedingungen:

    Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC (64 319 t) dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 57 887 t gefangen werden:

    Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und in der Fischereizone um Jan Mayen

    (HER/*2AJMN)


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (COD/1N2AB)

    Deutschland

    1 707

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Griechenland

    211

    Spanien

    1 904

    Irland

    211

    Frankreich

    1 567

    Portugal

    1 904

    Vereinigtes Königreich

    6 623

    EU

    14 127

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

    (COD/N01514)

    Deutschland

    2 045 (3)  (4)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    455 (3)  (4)

    EU

    2 500 (3)  (4)  (5)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    I und IIb

    (COD/1/2B)

    Deutschland

    4 703

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    11 397

    Frankreich

    2 066

    Polen

    2 136

    Portugal

    2 378

    Vereinigtes Königreich

    3 045

    Sonstige Mitgliedstaaten

    250 (6)

    EU

    25 975 (7)

    TAC

    689 000


    Art

    :

    Kabeljau und Schellfisch

    Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (C/H/05B-F)

    Deutschland

    0 (8)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0 (8)

    Vereinigtes Königreich

    0 (8)

    EU

    0 (8)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Atlantischer Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (HAL/514GRN)

    Portugal

    1 000 (9)

     

    EU

    1 075 (10)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Atlantischer Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiet

    :

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    (HAL/N01GRN)

    EU

    75 (11)

     

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet

    :

    IIb

    (CAP/02B)

    EU

    0

     

    TAC

    0


    Art

    :

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (CAP/514GRN)

    Alle Mitgliedstaaten

    0

     

    Nicht zugeteilt

    5 326

    EU

    15 400 (12)  (13)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (HAD/1N2AB)

    Deutschland

    289

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    174

    Vereinigtes Königreich

    887

    EU

    1 350

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    Färöische Gewässer

    (WHB/2A4AXF)

    Dänemark

    0 (15)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0 (15)

    Frankreich

    0 (15)

    Niederlande

    0 (15)

    Vereinigtes Königreich

    0 (15)

    EU

    0 (15)

    TAC

    40 100 (14)


    Art

    :

    Leng und Blauleng

    Molva molva und Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (B/L/05B-F)

    Deutschland

    0 (17)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0 (17)

    Vereinigtes Königreich

    0 (17)

    EU

    0 (16)  (17)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (PRA/514GRN)

    Dänemark

    1 216 (19)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    1 216 (19)

    Nicht zugeteilt

    1 468 (20)

    EU

    7 000 (18)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    (PRA/N01GRN)

    Dänemark

    2 000

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    2 000

    EU

    4 000

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (POK/1N2AB.)

    Deutschland

    2 040

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    328

    Vereinigtes Königreich

    182

    EU

    2 550

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    I und II (internationale Gewässer)

    (POK/1/2INT)

    EU

    0

     

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (POK/05B-F.)

    Belgien

    0 (21)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0 (21)

    Frankreich

    0 (21)

    Niederlande

    0 (21)

    Vereinigtes Königreich

    0 (21)

    EU

    0 (21)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (GHL/1N2AB.)

    Deutschland

    25 (22)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    25 (22)

    EU

    50 (22)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    I und II (internationale Gewässer)

    (GHL/1/2INT)

    EU

    0

     

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (GHL/514GRN)

    Deutschland

    5 789

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    305

    Nicht zugeteilt

    82

    EU

    7 000 (23)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    (GHL/N01GRN)

    Deutschland

    1 685

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Nicht zugeteilt

    165

    EU

    2 650 (24)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (RED/51214)

    Estland

    noch festzulegen (25)  (26)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    noch festzulegen (25)  (26)

    Spanien

    noch festzulegen (25)  (26)

    Frankreich

    noch festzulegen (25)  (26)

    Irland

    noch festzulegen (25)  (26)

    Lettland

    noch festzulegen (25)  (26)

    Niederlande

    noch festzulegen (25)  (26)

    Polen

    noch festzulegen (25)  (26)

    Portugal

    noch festzulegen (25)  (26)

    Vereinigtes Königreich

    noch festzulegen (25)  (26)

    EU

    noch festzulegen (25)  (26)

    TAC

    noch festzulegen (25)  (26)


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (RED/1N2AB)

    Deutschland

    766 (27)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    95 (27)

    Frankreich

    84 (27)

    Portugal

    405 (27)

    Vereinigtes Königreich

    150 (27)

    EU

    1 500 (27)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    I und II (internationale Gewässer)

    (RED/1/2INT)

    EU

    Entfällt (28)  (29)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    7 900


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    (RED/514GRN)

    Deutschland

    noch festzulegen (30)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    noch festzulegen (30)

    Vereinigtes Königreich

    noch festzulegen (30)

    EU

    noch festzulegen (30)  (31)  (32)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    Va (isländische Gewässer)

    (RED/05A-IS)

    Belgien

    0 (33)  (34)  (35)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0 (33)  (34)  (35)

    Frankreich

    0 (33)  (34)  (35)

    Vereinigtes Königreich

    0 (33)  (34)  (35)

    EU

    0 (33)  (34)  (35)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (RED/05B-F)

    Belgien

    0

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0

    Frankreich

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    EU

    0

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Beifänge

    Gebiet

    :

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    (XBC/N01GRN)

    EU

    2 300 (36)  (37)

     

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Andere Arten (38)

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    (OTH/1N2AB)

    Deutschland

    117 (38)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    47 (38)

    Vereinigtes Königreich

    186 (38)

    EU

    350 (38)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Andere Arten (39)

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (OTH/05B-F)

    Deutschland

    0 (40)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0 (40)

    Vereinigtes Königreich

    0 (40)

    EU

    0 (40)

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Plattfische

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    (FLX/05B-F)

    Deutschland

    0 (41)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    0 (41)

    Vereinigtes Königreich

    0 (41)

    EU

    0 (41)

    TAC

    Entfällt


    (1)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, EU-Gewässer, Färöische Gewässer, Norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.

    (2)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Menge darf in den EU-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

    Besondere Bedingungen:

    Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC (64 319 t) dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 57 887 t gefangen werden:

    Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und in der Fischereizone um Jan Mayen

    (HER/*2AJMN)

    (3)  Darf östlich oder westlich gefischt werden. In Ostgrönland ist die Fischerei nur vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 erlaubt.

    (4)  Die Fischerei ist zu 100 % unter Beobachtung und mit VSM durchzuführen. In einem der nachstehend aufgeführten Gebiete dürfen maximal 70 % der Quote gefangen werden. Ergänzend sollten in jedem Gebiet ein Mindestaufwand von 20 Hols mit einer Fangzeit von mindestens 45 Minuten durchgeführt werden.

    Gebiet

    Grenze

    1.

    Ostgrönland

    nördlich von 64° N östlich von 44° W

    2.

    Ostgrönland

    südlich von 64° N östlich von 44° W

    3.

    Westgrönland

    westlich von 44° W

    (5)  Die Fischerei darf mit maximal 3 Fischereifahrzeugen durchgeführt werden.

    (6)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

    (7)  Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Union in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.

    (8)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (9)  Darf von höchstens 6 Grundlangleinenfängern der EU gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt fischen. Fänge vergesellschafteter Arten werden auf diese Quote angerechnet.

    (10)  Davon werden 75 t, die nur mit Langleinen gefangen werden dürfen, Norwegen zugewiesen.

    (11)  Davon werden 75 t, die nur mit Langleinen gefangen werden dürfen, Norwegen zugewiesen.

    (12)  Davon werden 10 074 t Island zugewiesen.

    (13)  Vor dem 30. April 2011 zu fangen.

    (14)  Von der Union, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC.

    (15)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (16)  Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden bis zu maximal 0 Tonnen auf diese Quote angerechnet.

    (17)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (18)  Davon werden Norwegen 3 100 t zugewiesen.

    (19)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (20)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

    (21)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (22)  Nur als Beifänge.

    (23)  Davon werden 824 t Norwegen zugewiesen.

    (24)  Davon werden 800 t Norwegen zugewiesen; dürfen nur im NAFO-Gebiet 1 gefangen werden.

    (25)  solange die im Kontext der NEAFC anzunehmenden Empfehlungen noch nicht vorliegen.

    (26)  Darf vom 1. Januar bis 1. April 2011 nicht befischt werden.

    (27)  Nur als Beifänge.

    (28)  Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 15. August bis zum 30. November 2011 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC vollständig von den NEAFC-Vertragsparteien ausgeschöpft wurde. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das Sekretariat der NEAFC die Vertragsparteien der NEAFC davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

    (29)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

    (30)  Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Darf östlich und westlich gefischt werden.

    (31)  Davon werden pm t Norwegen zugewiesen.

    (32)  Solange die im Zusammenhang mit NEAFC zu verabschiedenden Empfehlungennicht vorliegen.

    (33)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (Kabeljaubeifänge unzulässig).

    (34)  Zwischen Juli und Dezember 2011 zu fischen.

    (35)  Vorläufige Quote, solange die Ergebnisse der Fischereikonsultation mit Island für 2011 nicht vorliegen.

    (36)  Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Fanggenehmigung des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Darf östlich und westlich gefischt werden.

    (37)  Davon werden 120 t Grenadierfisch Norwegen zugewiesen, die nur in den Gebieten V, XIV und FAO 1 gefischt werden dürfen.

    (38)  Nur als Beifänge.

    (39)  Außer Fischarten ohne Marktwert.

    (40)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (41)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

    ANHANG IC

    NORDWESTATLANTIK

    NAFO-Übereinkommensbereich

    Alle TAC und hieran geknüpften Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.

    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    NAFO 2J3KL

    (COD/N2J3KL)

    EU

    0 (1)

     

    TAC

    0 (1)


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    NAFO 3NO

    (COD/N3NO)

    EU

    0 (3)

     

    TAC

    0 (3)


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    NAFO 3M

    (COD/N3M)

    Estland

    111

     

    Deutschland

    449

    Lettland

    111

    Litauen

    111

    Polen

    379

    Spanien

    1 448

    Frankreich

    200

    Portugal

    1 947

    Vereinigtes Königreich

    947

    EU

    5 703

    TAC

    10 000


    Art

    :

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet

    :

    NAFO 2J3KL

    (WIT/N2J3KL)

    EU

    0 (4)

     

    TAC

    0 (4)


    Art

    :

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet

    :

    NAFO 3NO

    (WIT/N3NO.)

    EU

    0 (5)

     

    TAC

    0 (5)


    Art

    :

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiet

    :

    NAFO 3M

    (PLA/N3M)

    EU

    0 (6)

     

    TAC

    0 (6)


    Art

    :

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiet

    :

    NAFO 3LNO

    (PLA/N3LNO)

    EU

    0 (7)

     

    TAC

    0 (7)


    Art

    :

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Illex illecebrosus

    Gebiet

    :

    NAFO-Untergebiete 3 und 4

    (SQI/N34)

    Estland

    128 (8)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Lettland

    128 (8)

    Litauen

    128 (8)

    Polen

    227 (8)

    EU

     (8)  (9)

    TAC

    34 000


    Art

    :

    Gelbschwanzflunder

    Limanda ferruginea

    Gebiet

    :

    NAFO 3LNO

    (YEL/N3LNO)

    EU

    0 (10)  (11)

     

    TAC

    17 000


    Art

    :

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet

    :

    NAFO 3NO

    (CAP/N3NO)

    EU

    0 (12)

     

    TAC

    0 (12)


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    NAFO 3L (13)

    (PRA/N3L)

    Estland

    214

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Lettland

    214

    Litauen

    214

    Polen

    214

    Alle Mitgliedstaaten

    214 (14)

    EU

    1 069

    TAC

    19 200


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    NAFO 3M (15)

    (PRA/*N3M)

    TAC

    Entfällt (16)  (18)

     


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    NAFO 3LMNO

    (GHL/N3LMNO)

    Estland

    344,8

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    352,3

    Lettland

    48,5

    Litauen

    24,6

    Spanien

    4 722

    Portugal

    1 973,8

    EU

    7 466

    TAC

    12 734


    Art

    :

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet

    :

    NAFO 3LNO

    (SRX/N3LNO.)

    Spanien

    5 833

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    1 132

    Estland

    485

    Litauen

    106

    EU

    7 556

    TAC

    12 000


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 3LN

    (RED/N3LN)

    Estland

    297

     

    Deutschland

    203

    Lettland

    297

    Litauen

    297

    EU

    1 094

    TAC

    6 000


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 3M

    (RED/N3M)

    Estland

    1 571 (19)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    513 (19)

    Spanien

    233 (19)

    Lettland

    1 571 (19)

    Litauen

    1 571 (19)

    Portugal

    2 354 (19)

    EU

    7 813 (19)

    TAC

    10 000 (19)


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 3O

    (RED/N3O)

    Spanien

    1 771

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    5 229

    EU

    7 000

    TAC

    20 000


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO-Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K

    (RED/N1F3K)

    Lettland

    269

     

    Litauen

    2 234

    TAC

    2 503


    Art

    :

    Weißer Gabeldorsch

    Urophycis tenuis

    Gebiet

    :

    NAFO 3NO

    (HKW/N3NO)

    Spanien

    1 528

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    2 001

    EU

    3 529

    TAC

    6 000


    (1)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 () nur als Beifang gefangen werden.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1).

    (3)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (4)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (5)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (6)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (7)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (8)  Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2011 zu fischen.

    (9)  Kein festgesetzter Unions-Anteil. Eine Menge von 29 458 Tonnen ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten der Union ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar.

    (10)  Trotz eines Unions-Anteils von 85 t wurde beschlossen, die Fangmenge auf 0 festzusetzen. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (11)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 24 Stunden gemeldet und über die Kommission dem Exekutivsekretär der NAFO mitgeteilt.

    (12)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (13)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47° 20′ 0

    46° 40′ 0

    2

    47° 20′ 0

    46° 30′ 0

    3

    46° 00′ 0

    46° 30′ 0

    4

    46° 00′ 0

    46° 40′ 0

    (14)  Ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.

    (15)  Dieser Bestand darf auch in Bereich 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47° 20′ 0

    46° 40′ 0

    2

    47° 20′ 0

    46° 30′ 0

    3

    46° 00′ 0

    46° 30′ 0

    4

    46° 00′ 0

    46° 40′ 0

    Außerdem ist der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2011 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47° 55′ 0

    45° 00′ 0

    2

    47° 30′ 0

    44° 15′ 0

    3

    46° 55′ 0

    44° 15′ 0

    4

    46° 35′ 0

    44° 30′ 0

    5

    46° 35′ 0

    45° 40′ 0

    6

    47° 30′ 0

    45° 40′ 0

    7

    47° 55′ 0

    45° 00′ 0

    (16)  Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 () erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Höchstanzahl Fangtage

    Dänemark

    0

    0

    Estland

    0

    0

    Spanien

    0

    0

    Lettland

    0

    0

    Litauen

    0

    0

    Polen

    0

    0

    Portugal

    0

    0

    Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission monatlich innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Bereich 3M und in dem in Fußnote 1 definierten Gebiet verbrachten Fangtage und die getätigten Fänge.

    (17)  Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7).

    (18)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

    (19)  Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 10 000 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, muss die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt werden.

    ANHANG ID

    WEIT WANDERNDE FISCHE – Alle Gebiete

    Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang wie der ICCAT festgesetzt.

    Art

    :

    Roter Thun

    Thunnus thynnus

    Gebiet

    :

    Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

    (BFT/AE045W)

    Zypern

    66,98 (5)

     

    Griechenland

    124,37

    Spanien

    2 411,01 (2)  (5)

    Frankreich

    958,42 (2)  (3)  (5)

    Italien

    1 787,91 (5)  (6)

    Malta

    153,99 (5)

    Portugal

    226,84

    Sonstige Mitgliedstaaten

    26,90 (1)

    EU

    5 756,41 (2)  (3)  (5)  (6)

    TAC

    12 900


    Art

    :

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet

    :

    Atlantik nördlich von 5° N

    (SWO/AN05N)

    Spanien

    7 184,1

     

    Portugal

    1 480,0

    Sonstige Mitgliedstaaten

    332,9 (7)

    EU

    8 996,9

    TAC

    13 700


    Species

    :

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet

    :

    Atlantik südlich von 5° N

    (SWO/AS05N)

    Spanien

    4 967,3

     

    Portugal

    351,2

    EU

    5 318,5

    TAC

    15 000


    Art

    :

    Nördlicher Weißer Thun

    Thunnus alalunga

    Gebiet

    :

    Atlantik nördlich von 5° N

    (ALB/AN05N)

    Irland

    3 553,9 (10)

     

    Spanien

    15 996,9 (10)

    Frankreich

    5 562,1 (10)

    Vereinigtes Königreich

    273,9 (10)

    Portugal

    2 530,0 (10)

    EU

    27 916,8 (8)

    TAC

    28 000


    Art

    :

    Südlicher Weißer Thun

    Thunnus alalunga

    Gebiet

    :

    Atlantik südlich von 5° N

    (ALB/AS05N)

    Spanien

    943,7

     

    Frankreich

    311

    Portugal

    660

    EU

    1 914,7

    TAC

    29 900


    Art

    :

    Großaugenthun

    Thunnus obesus

    Gebiet

    :

    Atlantik

    (BET/ATLANT)

    Spanien

    15 799,6

     

    Frankreich

    9 017,7

    Portugal

    5 049,7

    EU

    29 867

    TAC

    85 000


    Art

    :

    Atlantischer Blauer Marlin

    Makaira nigricans

    Gebiet

    :

    Atlantik

    (BUM/ATLANT)

    Spanien

    34

     

    Portugal

    69

    EU

    103

    TAC

    Entfällt


    Art

    :

    Weißer Marlin

    Tetrapturus albidus

    Gebiet

    :

    Atlantik

    (WHM/ATLANT)

    Spanien

    28,5

     

    Portugal

    18

    EU

    46,5

    TAC

    Entfällt


    (1)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

    (2)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

    Spanien

    350,51

    Frankreich

    158,14

    EU

    508,65

    (3)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

    Frankreich

    45 ()

    EU

    45

    ()  Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 Tonnen angepasst werden.

    (4)  Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 Tonnen angepasst werden.

    (5)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

    Spanien

    48,22

    Frankreich

    47,57

    Italien

    37,55

    Zypern

    1,34

    Malta

    3,08

    EU

    137,77

    (6)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

    Italien

    37,55

    EU

    37,55

    (7)  Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

    (8)  Die Anzahl der EU-Schiffe, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 () auf 1 253 festgesetzt.

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3)

    (10)  Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Irland

    50

    Spanien

    730

    Frankreich

    151

    Vereinigtes Königreich

    12

    Portugal

    310

    ANHANG IE

    ANTARKTIS

    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Unions-Anteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

    Art

    :

    Langschnauzen-Eisfisch

    Champsocephalus gunnari

    Gebiet

    :

    FAO 48,3 Antarktis

    (ANI/F483)

    TAC

    2 305

     


    Art

    :

    Langschnauzen-Eisfisch

    Champsocephalus gunnari

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis (1)

    (ANI/F5852)

    TAC

    78 (2)

     


    Art

    :

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet

    :

    FAO 48,3 Antarktis

    (TOP/F483)

    TAC

    3 000 (3)

     

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Bewirtschaftungsgebiet A: 48°W bis 43° 30′ W – 52° 30′ S bis 56°S (TOP/*F483A)

    0

    Bewirtschaftungsgebiet B: 43° 30′ W bis 40°W – 52° 30′ S bis 56°S (TOP/*F483B)

    900

    Bewirtschaftungsgebiet C: 40°W bis 33° 30′ W – 52° 30′ S bis 56°S (TOP/*F483C)

    2 100


    Art

    :

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet

    :

    FAO 48.4 nördliche Antarktis

    (TOP/F484N)

    TAC

    40 (4)

     


    Art

    :

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus spp

    Gebiet

    :

    FAO 48.4 südliche Antarktis

    (TOP/F484S)

    TAC

    30 (5)

     


    Art

    :

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (TOP/F5852)

    TAC

    2 550 (6)

     


    Art

    :

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet

    :

    FAO 48

    (KRI/F48)

    TAC

    5 610 000 (7)

     

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Bereich 48.1 (KRI/F48.1.)

    155 000

    Bereich 48.2 (KRI/F48.2.)

    279 000

    Bereich 48.3 (KRI/F48.3.)

    279 000

    Bereich 48.4 (KRI/F48.4.)

    93 000


    Art

    :

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet

    :

    FAO 58.4.1 Antarktis

    (KRI/F5841)

    TAC

    440 000 (8)

     

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Bereich 58.4.1 westlich von 115° E (KRI/*F-41W)

    277 000

    Bereich 58.4.1 östlich von 115° E (KRI/*F-41E)

    163 000


    Art

    :

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet

    :

    FAO 58.4.2 Antarktis

    (KRI/F5842)

    TAC

    2 645 000 (9)

     

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Bereich 58.4.2 westlich von 55° E

    (KRI/*F-42W)

    1 448 000

    Bereich 58.4.2 östlich von 55° E

    (KRI/*F-42E)

    1 080 000


    Art

    :

    Graue Notothenia

    Lepidonotothen squamifrons

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (NOS/F5852)

    TAC

    80 (10)  (11)

     


    Art

    :

    Kurzschwanzkrebse

    Paralomis spp.

    Gebiet

    :

    FAO 48,3 Antarktis

    (PAI/F483)

    TAC

    1 600 (12)

     


    Art

    :

    Grenadierfisch

    Macrourus spp.

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (GRV/F5852)

    TAC

    360 (13)  (14)

     


    Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (OTH/F5852)

    TAC

    50 (15)  (16)

     


    Art

    :

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (SRX/F5852)

    TAC

    120 (17)  (18)

     


    Art

    :

    Langschnauzen-Eisfisch

    Channichthys rhinoceratus

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (LIC/F5852)

    TAC

    150 (19)  (20)

     


    (1)  Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Bereichs 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

    beginnend an dem Punkt, wo der Längengrad 72°15′ O die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25′ S,

    dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74° O,

    dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40'S mit dem Längengrad 76°E,

    dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52° S,

    dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51°S mit dem Längengrad 74° 30′E, und

    dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

    (2)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

    (3)  Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2011 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

    (4)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W.

    (5)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 57o 20'S und 60o 00'S sowie 24o 30'W und 29o 00'W.

    (6)  Diese TAC gilt nur westlich von 79°20′ E. Fischfang in diesem Gebiet östlich dieses Längenkreises ist untersagt.

    (7)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

    (8)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

    (9)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

    (10)  Nur als Beifänge.

    (11)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

    (12)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

    (13)  Nur als Beifänge.

    (14)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

    (15)  Nur als Beifänge.

    (16)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

    (17)  Nur als Beifänge.

    (18)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

    (19)  Nur als Beifänge.

    (20)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

    ANHANG IF

    SÜDOSTATLANTIK

    SEAFO-Übereinkommen

    Die von der SEAFO angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der Unions-Anteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

    Art

    :

    Kaiserbarsch

    Beryx spp.

    Gebiet

    :

    SEAFO

    (ALF/SEAFO)

    TAC

    200

    Analytische TAC


    Art

    :

    Rote Tiefseekrabbe

    Chaceon maritae

    Gebiet

    :

    SEAFO Subdivision B1 (1)

    (CGE/F47NAM)

    TAC

    200

    Analytische TAC


    Art

    :

    Rote Tiefseekrabbe

    Chaceon maritae

    Gebiet

    :

    SEAFO, ohne Subdivision B1

    (CGE/F47X)

    TAC

    200

    Analytische TAC


    Art

    :

    Schwarzer Seehecht

    (Dissostichus eleginoides)

    Gebiet

    :

    SEAFO

    (TOP/SEAFO)

    TAC

    230

    Analytische TAC


    Art

    :

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet

    :

    SEAFO Subdivision B1 (2)

    (ORY/F47NAM)

    TAC

    0

    Analytische TAC


    Art

    :

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet

    :

    SEAFO, ohne Subdivision B1

    (ORY/F47X)

    TAC

    50

    Analytische TAC


    (1)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

    im Westen der Längengrad 0° E,

    im Norden der Breitengrad 20°S,

    im Süden der Längengrad 28° S und

    im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

    (2)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

    im Westen der Längengrad 0° E,

    im Norden der Breitengrad 20°S,

    im Süden der Längengrad 28° S und

    im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

    ANHANG IG

    SÜDLICHER BLAUFLOSSEN-THUN – Alle Gebiete

    Art

    :

    Südlicher Blauflossen-Thun

    Thunnus maccoyii

    Gebiet

    :

    Alle Gebiete

    (SBF/F41-81)

    EU

    10 (1)

    Analytische TAC

    TAC

    9 449


    (1)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    ANHANG IH

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    Art

    :

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet

    :

    WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

    (SWO/F7120S)

    EU

    noch festzulegen

    Analytische TAC

    TAC

    noch festzulegen

    ANHANG IJ

    SPFO-Übereinkommensbereich

    Art

    :

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus murphyi

    Gebiet

    :

    SPFO-Übereinkommensbereich

    (CJM/SPFO)

    Deutschland

    noch festzulegen (1)

     

    Niederlande

    noch festzulegen (1)

    Litauen

    noch festzulegen (1)

    Polen

    noch festzulegen (1)

    EU

    noch festzulegen (1)


    (1)  Quoten noch entsprechend den Ergebnissen der zweiten Vorbereitungskonferenz zur Einsetzung der SPFO-Kommission, die vom 24. bis 28. Januar 2011 stattfinden soll, festzulegen.


    ANHANG IIA

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG BESTIMMTER BESTÄNDE IN DEN ICES-BEREICHEN IIIa, VIa, VIIa, VIId, ICES-UNTERGEBIET IV, SOWIE DEN EU-GEWÄSSERN DER ICES-BEREICHE IIa UND Vb

    1.   Geltungsbereich

    1.1.   Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in den unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten Gebieten aufhalten.

    1.2.   Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine speziellen Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2011 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

    2.   Regulierte Fanggeräte und geografische Gebiete

    Dieser Anhang gilt für die regulierten Fanggeräte gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und für die geografischen Gebiete gemäß Nummer 2 desselben Anhangs.

    3.   Höchstzulässiger Fischereiaufwand

    3.1.   Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum 2011, vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt.

    3.2.   Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (1) berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

    4.   Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

    4.1.   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 4 und Artikel 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    4.2.   Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt für die Zwecke der Kabeljaubewirtschaftung jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten geografischen Gebiete und für die Zwecke der Seezungen- und Schollenbewirtschaftung das ICES-Untergebiet IV.

    5.   Fischereiaufwandszuteilungen

    5.1.   Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    5.2.   Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

    5.3.   Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.

    6.   Übermittlung einschlägiger Daten

    6.1.   Unbeschadet der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen unter Verwendung des Meldeformats in Anlage 2 die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe im Vormonat und in vorherigen Monaten betrieben haben.

    6.2.   Die Daten werden an die E-Mail-Adresse gesandt, die die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt. Sobald das Fischereidatenaustauschsystem (oder ein anderes von der Kommission beschlossenes künftiges Datensystem) funktioniert und einen Datentransfer ermöglicht, übermitteln die Mitgliedstaaten diesem System vor dem fünfzehnten jedes Monats die Daten für den bis Ende des Vormonats betriebenen Fischereiaufwand. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mindestens zwei Monate vor dem ersten Fälligkeitstermin den Zeitpunkt mit, ab dem das System für die Übermittlung verwendet wird. Die erste Fischereiaufwandsmeldung, die an das System übermittelt wird, umfasst den seit 1. Februar 2011 entfalteten Aufwand. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten für den von ihren Fischereifahrzeugen im Monat Januar 2011 betriebenen Fischereiaufwand auf Verlangen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

    Anhang IIA — Anlage 1

    Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

    Geografisches Gebiet:

    Reguliertes Fanggerät

    DK

    DE

    SE

    a)

    Kattegat

    TR1

    197 929

    4 212

    16 610

    TR2

    1 106 722

    6 987

    436 675

    TR3

    441 872

    0

    490

    BT1

    0

    0

    0

    BT2

    0

    0

    0

    GN

    115 456

    26 534

    13 102

    GT

    22 645

    0

    22 060

    LL

    1 100

    0

    25 339


    Geografisches Gebiet:

    Reguliertes Fanggerät

    BE

    DK

    DE

    ES

    FR

    IE

    NL

    SE

    UK

    b)

    Skagerrak, der Teil des ICES-Bereichs IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Untergebiet IV und EU-Gewässer des ICES-Bereichs IIa; ICES-Bereich VIId

    TR1

    1 094

    4 139 276

    1 073 668

    1 722

    1 840 286

    192

    314 506

    210 348

    7 561 687

    TR2

    236 768

    3 474 212

    436 666

    0

    7 942 312

    13 418

    914 458

    738 473

    6 268 834

    TR3

    0

    2 545 009

    257

    0

    101 316

    0

    36 617

    1 024

    8 482

    BT1

    1 427 574

    1 157 265

    29 271

    0

    0

    0

    999 808

    0

    1 739 759

    BT2

    5 818 587

    84 053

    1 525 679

    0

    1 230 378

    0

    31 303 634

    0

    6 710 298

    GN

    163 531

    2 307 977

    224 484

    0

    342 579

    0

    438 664

    74 925

    546 303

    GT

    0

    224 124

    467

    0

    4 338 315

    0

    0

    48 968

    14 004

    LL

    0

    56 312

    0

    245

    125 141

    0

    0

    110 468

    134 880


    Geografisches Gebiet:

    Reguliertes Fanggerät

    BE

    FR

    IE

    NL

    UK

    (c)

    ICES-Bereich VIIa

    TR1

    0

    64 257

    44 719

    0

    452 789

    TR2

    13 554

    992

    584 047

    0

    1 450 985

    TR3

    0

    0

    1 422

    0

    0

    BT1

    0

    0

    0

    0

    0

    BT2

    843 782

    0

    514 584

    200 000

    111 693

    GN

    0

    471

    18 255

    0

    5 970

    GT

    0

    0

    0

    0

    158

    LL

    0

    0

    0

    0

    70 614


    Geografisches Gebiet:

    Reguliertes Fanggerät

    BE

    DE

    ES

    FR

    IE

    UK

    (d)

    ICES-Bereich VIa und EU Gewässer des ICES Bereichs Vb

    TR1

    0

    8 363

    0

    1 980 786

    166 010

    1 377 697

    TR2

    0

    0

    0

    34 926

    479 043

    2 972 845

    TR3

    0

    0

    0

    0

    273

    16 027

    BT1

    0

    0

    0

    0

    0

    117 544

    BT2

    0

    0

    0

    0

    3 801

    4 626

    GN

    0

    35 442

    13 836

    150 198

    5 697

    213 454

    GT

    0

    0

    0

    0

    1 953

    145

    LL

    0

    0

    1 402 142

    163 130

    4 250

    630 040

    Anhang IIA — Anlage 2

    Tabelle II

    Meldeformat

    Mitgliedstaat

    Fanggerät

    Gebiet

    Jahr

    Monat

    Kumulierte Meldung

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)


    Tabelle III

    Datenformat

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (1)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

    Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    Fanggerät

    3

    Eine der folgenden Arten von Gerät

     

    TR1

     

    TR2

     

    TR3

     

    BT1

     

    BT2

     

    GN

     

    GT

     

    LL

    (3)

    Gebiet

    8

    L

    Eines der folgenden Gebiete

     

    03AS

     

    02A0407D

     

    07A

     

    06A

    (4)

    Jahr

    4

    Jahr des Monats, auf den sich die Meldung bezieht

    (5)

    Monat

    2

    Monat, auf den sich die Fischereiaufwandsmeldung bezieht (ausgedrückt in zwei Ziffern zwischen 01 und 12)

    (6)

    Kumulierte Meldung

    13

    R

    Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar des Jahres (4) bis zum Ende des Monats (5)


    (1)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


    ANHANG IIB

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ

    1.   Geltungsbereich

    Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Gesamtlänge ab 10 m, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen mitführen oder einsetzen und sich in den Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten.

    2.   Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Anhangs gilt Folgendes:

    a)

    „Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe von Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, von Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen;

    b)

    „reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggeräten innerhalb der Fanggerätgruppe;

    c)

    „Gebiet“ sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

    d)

    „Bewirtschaftungszeitraum 2011“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012;

    e)

    „besondere Bedingungen“ sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 5.2. dieses Anhangs.

    3.   Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

    3.1.

    Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen, für die in den Jahren 2002 bis 2010 – unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen – keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, er stellt sicher, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    3.2.

    Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

    4.   Allgemeine Verpflichtungen und Beschränkung der Tätigkeit

    4.1.

    Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    4.2.

    Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die unter Nummer 5 dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

    4.3.

    Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

    ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN AUFENTHALTSTAGE IM GEBIET

    5.   Höchstanzahl Tage

    5.1.

    Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2011 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

    5.2.

    Für die Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, gelten in Einklang mit Tabelle I folgende Sonderbedingungen:

    a)

    das Schiff hat nach den im Fischereilogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht im Jahr 2008 oder 2009 insgesamt weniger als 5 Tonnen oder weniger als 3 % Seehecht angelandet und

    b)

    das Schiff hat nach den im Fischereilogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht im Jahr 2008 oder 2009 insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat angelandet.

    5.3.

    Die Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 5.2 angegeben angelandet hat.

    5.4.

    Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für alle regulierten Fanggeräte und Sonderbedingungen gemäß Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 wird nicht überschritten.

    Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die Sonderbedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung der Sonderbestimmung nach dieser Nummer erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

    5.5.

    Ein Mitgliedstaat, der von dem in Nummer 5.4. genannten System Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:

    Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

    Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2008 und 2009, aus denen die in den in Nummer 5.2. Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen definierte Fangzusammensetzung hervorgeht, wenn die Schiffe für eine der beiden Sonderbedingungen in Betracht kommen;

    Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 5.4. Anspruch hätte.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von dem in Nummer 5.4. genannten System Gebrauch zu machen.

    6.   Bewirtschaftungszeiträume

    6.1.

    Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

    6.2.

    Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

    Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.

    7.   Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung der Fischerei

    7.1.

    Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 31. Januar 2011 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (1) oder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (2) oder aufgrund anderer, vom Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Ebenfalls berücksichtigt werden kann jedes Schiff, das nachweislich endgültig aus dem Gebiet abgezogen wurde.

    Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nach-dem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 3. oder 5.3. dieses Anhangs ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Tage auf See geltend gemacht wurde.

    7.2.

    Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.1. Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:

    Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

    von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der zutreffenden Sonderbedingungen.

    7.3.

    Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

    7.4.

    Im Bewirtschaftungszeitraum 2011 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle oder auf einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind, umverteilen. Die Zuteilung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 5.2. Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

    7.5.

    Von der Kommission für den Bewirtschaftungszeitraum 2010 aufgrund der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeiten zugeteilte zusätzliche Tage werden der Höchstanzahl Tage der betreffenden Fanggerätgruppe in Tabelle I zugeschlagen und unterliegen den Anpassungen der Seetage-Obergrenzen im Zuge der vorliegenden Verordnung für den Bewirtschaftungszeitraum 2011.

    7.6.

    Abweichend von den Nummern 7.1., 7.2. und 7.3. kann die Kommission einem Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2011 ausnahmsweise zusätzliche Tage aufgrund von endgültigen Einstellungen der Fangtätigkeit zuteilen, die zwischen dem 1. Februar 2004 und dem 31. Januar 2010 erfolgten und für die bisher kein Ausgleich beantragt wurde.

    8.   Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

    8.1.

    Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften über die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (3) und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

    Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

    8.2.

    Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung.

    8.3.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ändern.

    8.4.

    Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

    9.   Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen

    9.1.

    Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die Sonderbedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2011 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

    9.2.

    Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.

    Tabelle I

    Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

    Besondere Bedingung

    Reguliertes Fanggerät

    Höchstanzahl Tage

     

    Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

    ES

    158

    FR

    142

    PT

    172

    5.2.(a) und 5.2.(b)

    Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

    unbegrenzt

    TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

    10.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

    10.1.

    Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

    10.2.

    Die Gesamtzahl der nach Nummer 10.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2008 und 2009 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    10.3.

    Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 10.1. ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

    10.4.

    Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingungen verfügen.

    10.5.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übertragung der in dieser Nummer genannten Informationen können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Übersichtsformate festgelegt werden.

    11.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 3.1., 3.2. und 10. entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzten sie die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die betreffenden Quoten in Kenntnis.

    MELDEPFLICHTEN

    12.   Erhebung einschlägiger Daten

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und der Maschinenleistung dieser Schiffe in kW.

    13.   Übermittlung einschlägiger Daten

    Auf Verlangen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 12. genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2010 und 2011 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

    Tabelle II

    Meldeformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

    Mitgliedstaat

    Fanggerät

    Jahr

    Kumulierte Meldung

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)


    Tabelle III

    Datenformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (4)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    Fanggerät

    2

     

    Eine der folgenden Arten von Gerät:

    TR

    =

    Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

    GN

    =

    Kiemennetze ≥ 60 mm

    LL

    =

    Langleinen

    (3)

    Jahr

    4

     

    entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011

    (4)

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    7

    R

    Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres


    Tabelle IV

    Meldeformat für schiffsbezogene Angaben

    Mitgliedstaat

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    Gemeldetes Fanggerät

    Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

    Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    Übertragung von Tagen

    No 1

    No 2

    No 3

    No 1

    No2

    No 3

    No 1

    No 2

    No 3

    No 1

    No 2

    No 3

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (5)

    (5)

    (5)

    (6)

    (6)

    (6)

    (6)

    (7)

    (7)

    (7)

    (7)

    (8)

    (8)

    (8)

    (8)

    (9)


    Tabelle V

    Datenformat für schiffsbezogene Angaben

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (5)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    CFR

    12

     

    Nummer des Fischereiflottenregisters der EU

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

    (3)

    Äußere Kennzeichnung

    14

    L

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 (6)

    (4)

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    L

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

    (5)

    Gemeldetes Fanggerät

    2

    L

    Eine der folgenden Arten von Gerät:

    TR

    =

    Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

    GN

    =

    Kiemennetze ≥ 60 mm

    LL

    =

    Langleinen

    (6)

    Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

    2

    L

    Angabe, welche der Sonderbedingungen nach Nummer 7.2. (a) oder (b) des Anhangs IIB gegebenenfalls zutrifft

    (7)

    Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

    3

    L

    Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und dem mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

    (8)

    Zahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    3

    L

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat.

    (9)

    Übertragung von Tagen

    4

    L

    Für übertragene Tage ist „-Anzahl der übertragenen Tage“, für erhaltene Tage „+Anzahl der übertragenen Tage“ vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    (3)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

    (4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    (5)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    (6)  Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).


    ANHANG IIC

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-BEREICH VIIe

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.   Geltungsbereich

    1.1.

    Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe mit einer Gesamtlänge ab 10 m, die eines der unter Nummer 2 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und im ICES-Bereich VIIe fischen. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2011 für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012.

    1.2.

    Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 nach dem Fischereilogbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von diesem Anhang ausgenommen, wenn

    a)

    ihre Fänge im Bewirtschaftungszeitraum 2011 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen,

    b)

    diese Schiffe auf See keinen Fisch auf ein anderes Schiff umladen und

    c)

    der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 31. Juli 2011 und 31. Januar 2012 die Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für Seezunge 2004 übermittelt und die von ihnen 2011 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.

    Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von diesem Anhang ausgenommen.

    2.   Fanggeräte

    Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

    a)

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

    b)

    stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.

    3.   Allgemeine Verpflichtungen und Beschränkung der Tätigkeit

    3.1.

    Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    3.2.

    Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das ICES-Bereich VIIe.

    ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

    4.   Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

    4.1.

    Schiffe, die unter Nummer 2 genanntes Fanggerät verwenden, müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein, um in dem unter Nummer 1 genannten Gebiet Fischfang betreiben zu können.

    4.2.

    Die Mitgliedstaaten genehmigen keinen Fischfang mit einem Fanggerät aus einer der in Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002 bis 2010 keine Fangtätigkeit im Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    4.3.

    Schiffe, die bereits ein Fanggerät aus einer der in Nummer 2 genannten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

    4.4.

    Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einem Fanggerät aus einer der in Nummer 2 genannten Fanggerätegruppen fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie gemäß Nummer 10 bzw. 11 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

    5.   Beschränkung der Tätigkeit

    Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen, in der Union registriert sind und eine der unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen mitführen, höchstens die unter Nummer 6 angegebene Anzahl Tage im Gebiet verbringen.

    ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN AUFENTHALTSTAGE IM GEBIET

    6.   Höchstanzahl Tage

    6.1.

    Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2011 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das Fanggerät gemäß Nummer 2 an Bord führt und einsetzt, den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf.

    6.2.

    Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen im Bewirtschaftungszeitraum 2011 über eine Kilowatt-Tage-Regelung steuern. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Fanggerätegruppen in der Tabelle I gestatten, sich in dem Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die der betreffenden Fanggerätegruppe entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten.

    Für eine bestimmte Fanggerätgruppe ist die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für diese Gruppe in Betracht kommt. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung der Sonderbestimmung nach dieser Nummer erhalten würde.

    6.3.

    Ein Mitgliedstaat, der von dem in Nummer 6.2. genannten System Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu jeder Fanggerätgruppe die Berechnungen im Einzelnen anhand nächstehender Angaben enthalten:

    Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

    Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.2 Anspruch hätte.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 6.2. Gebrauch zu machen.

    7.   Bewirtschaftungszeiträume

    7.1.

    Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

    7.2.

    Die Zahl der Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt.

    Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 3. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

    8.   Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung der Fischereitätigkeit

    8.1.

    Die Kommission kann einem Mitgliedstaat aufgrund endgültiger Einstellungen der Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder Verordnung (EG) Nr. 744/2008 (1) oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 2 an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben.

    Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

    8.2.

    Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen gemäß Nummer 8.1. Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Fanggerätegruppe die Einzelheiten der Berechnung anhand nachstehender Angaben enthalten:

    Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

    die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Fanggerätgruppe.

    8.3.

    Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 6.2. für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

    8.4.

    Im Bewirtschaftungszeitraum 2011 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle oder auf einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die betreffende Gruppe von Fanggeräten in Frage kommen, umverteilen.

    8.5.

    Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm zuvor durch die Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2011 nicht erneut zuweisen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, jene zusätzliche Zahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See einer erneuten Bewertung zu unterziehen. Nach Stellung des Antrags auf Neubewertung der Zahl der Tage ist der Mitgliedstaat bis auf weiteres befugt, 50 % der Anzahl der zusätzlichen Tage neu zuzuteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

    9.   Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

    9.1.

    Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätegruppen nach Nummer 2 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 (2) für nationale Programme hinaus.

    Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

    9.2.

    Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 9.1. Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung.

    9.3.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 6.1. für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und das Fanggerät, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ändern.

    9.4.

    Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

    Tabelle I

    Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggerätgruppen

    Fanggerät

    Nummer 2

    Bezeichnung

    Verwendet werden nur Fanggerätgruppen nach Nummer 2

    Westlicher Ärmelkanal

    2 Buchstabe a

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm

    164

    2 Buchstabe b

    Stationäre netze mit einer maschenöffnung von < 220 mm

    164

    TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

    10.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

    10.1.

    Ein Mitgliedstaat kann einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge gestatten, ihm zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

    10.2.

    Die Gesamtzahl der Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    10.3.

    Die Übertragung von Tagen nach Nummer 10.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätegruppe gemäß Nummer 2 einsetzen.

    10.4.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für diese Meldungen an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Übersichtsformat festgelegt werden.

    11.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2, 4.4, 6 und 10 entsprechend beachtet werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzen sie vorab die Kommission über die in Tagen und Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die entsprechenden von ihnen vereinbarten Quoten in Kenntnis.

    MELDEPFLICHTEN

    12.   Erhebung einschlägiger Daten

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

    13.   Übermittlung einschlägiger Daten

    Auf Verlangen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 12 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2010 und 2011 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

    Tabelle II

    Meldeformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

    Mitgliedstaat

    Fanggerät

    Jahr

    Kumulierte Meldung

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)


    Tabelle III

    Datenformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

    Ausrichtung (3)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    Fanggerät

    2

     

    Eine der folgenden Arten von Gerät:

    BT

    =

    Baumkurren ≥ 80 mm

    GN

    =

    kiemennetz < 220 mm

    TN

    =

    spiegelnetz oder Verwickelnetz < 220 mm

    (3)

    Jahr

    4

     

    entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011

    (4)

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    7

    R

    Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres


    Tabelle IV

    Meldeformat für schiffsbezogene Angaben

    Mitgliedstaat

    CFR

    Äußere Kenn-zeich-nung

    Dauer des Be-wirtschaftungszeit-raums

    Gemeldetes Fanggerät

    Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    Übertragung von Tagen

    No 1

    No 2

    No 3

    No 1

    No 2

    No 3

    No 1

    No 2

    No 3

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (5)

    (5)

    (5)

    (6)

    (6)

    (6)

    (6)

    (7)

    (7)

    (7)

    (7)

    (8)


    Tabelle V

    Datenformat für schiffsbezogene Angaben

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

    Ausrichtung (4)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    CFR

    12

     

    Nummer des Fischereiflottenregisters der EU

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

    (3)

    Äußere Kennzeichnung

    14

    L

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

    (4)

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    L

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.

    (5)

    Gemeldetes Fanggerät

    2

    L

    Eine der folgenden Arten von Gerät

    BT

    =

    baumkurren ≥ 80 mm

    GN

    =

    kiemennetz < 220 mm

    TN

    =

    spiegelnetz oder verwickelnetz < 220 mm

    (6)

    Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

    3

    L

    Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

    (8)

    Zahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    3

    L

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat.

    (9)

    Übertragung von Tagen

    4

    L

    Für übertragene Tage ist „-Anzahl der übertragenen Tage“, für erhaltene Tage „+Anzahl der übertragenen Tage“ vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3).

    (3)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    (4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


    ANHANG IID

    FANGMÖGLICHKEITEN DER SCHIFFE, DIE IN DEN ICES-BEREICHEN IIa, IIIa UND ICES-UNTERGEBIET IV SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

    1.

    Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für alle EU-Schiffe, die in den EU-Gewässern der ICES-Bereiche IIa, IIIa und im ICES-Untergebiet IV mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.

    2.

    Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den EU-Gewässern des ICES-Untergebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der Union und Norwegen gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Union und Norwegen.

    3.

    Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete wie folgt und gemäß der Anlage zu diesem Anhang festgelegt:

    Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet

    statistische ICES-Rechtecke

    1

    31-34 E9-F2; 35 E9- F3; 36 E9-F4; 37 E9-F5; 38-40 F0-F5; 41 F5-F6

    2

    31-34 F3-F4; 35 F4-F6; 36 F5-F8; 37-40 F6-F8; 41 F7-F8

    3

    41 F1-F4; 42-43 F1-F9; 44 F1-G0; 45-46 F1-G1; 47 G0

    4

    38-40 E7-E9; 41-46 E6-F0

    5

    47-51 E6 + F0-F5; 52 E6-F5

    6

    41-43 G0-G3; 44 G1

    7

    47-51 E7-E9

    4.

    Auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Fangmöglichkeiten für Sandaal in jedem Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet gemäß Nummer 3 wird die Kommission sich bemühen, die TAC und die Quoten sowie die besonderen Bedingungen für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Bereiche IIa und IIIa und des ICES-Untergebiets IV gemäß Anhang I bis zum 1. März 2011 zu überprüfen.

    5.

    Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. Januar bis 31. März 2011 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2011 verboten.

    Anhang IID – Anlage 1

    Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

    Image


    ANHANG III

    Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern Fischfang betreiben

    Fanggebiet

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    93

    DK: 32, DE: 6, FR: 1, IE: 9, NL: 11, PL: 1, SV: 12, UK: 21

    69

    Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

    80

    DE: 16, IE: 1, ES: 20, FR: 18, PT: 9, UK: 14

    50

    Makrele

     

     

    70 (1)

    Industriearten, südlich von 62° 00′ N

    480

    DK: 450, UK: 30

    150


    (1)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen gemäß der üblichen Praxis gewährt werden.


    ANHANG IV

    ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    1.

    Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

    Spanien

    63

    Frankreich

    44

    EU

    107

    2.

    Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

    Spanien

    139

    Frankreich

    86

    Italien

    35

    Zypern

    25

    Malta

    83

    EU

    368

    3.

    Höchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen

    Italien

    68

    EU

    68

    4.

    Höchstanzahl und Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen (1)

    Tabelle A

    Anzahl Fischereifahrzeuge

     

    Zypern

    Griechenland

    Italien

    Frankreich

    Spanien

    Malta

    Ringwadenfänger

    1

    1

    9 (2)

    17

    6

    0

    Langleinenfänger

    10 (3)

    0

    30

    0

    81

    83

    Köderschiffe

    0

    0

    0

    8

    61

    0

    Handleinenfänger

    0

    0

    0

    29

    2

    0

    Trawler

    0

    0

    0

    78 (4)

    0

    0

    Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei

    0

    250 (5)

    0

    87

    33

    0

    Tabelle B

    Gesamtkapazität in BRZ

     

    Zypern

    Griechenland

    Italien

    Frankreich

    Spanien

    Malta

    Ringwadenfänger

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Langleinenfänger

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Köderschiffe

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Handleinenfänger

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Trawler

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    5.

    Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

     

    Anzahl Tonnare

    Spanien

    6

    Italien

    6

    Portugal

    1 (6)

    6.

    Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

    Tabelle A

    Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

     

    Anzahl Betriebe

    Kapazität in Tonnen

    Spanien

    14

    11 852

    Italien

    15

    13 000

    Griechenland

    2

    2 100

    Zypern

    3

    3 000

    Malta

    8

    12 300

    Tabelle B

    Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf(in Tonnen)

    Spanien

    5 855

    Italien

    3 764

    Griechenland

    785

    Zypern

    2 195

    Malta

    8 768


    (1)  Die Tabellen A und B, einschließlich der Aufteilung je Mitgliedstaat innerhalb der jeweiligen Schiffskategorien, werden überarbeitet, nachdem der Durchführungsausschuss der ICCAT auf seiner Sondertagung im Februar 2011 die Kapazitätspläne der EU angenommen hat, sofern die Gesamtgrenzen dieser Pläne für jede dieser Kategorien nicht heraufgesetzt werden.

    (2)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

    (3)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln)

    (4)  von denen 8 Schiffe Langleiner sind.

    (5)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln)

    (6)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.


    ANHANG V

    CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    TEIL A

    VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Zielart

    Gebiet

    Schonzeit

    Haie (alle Arten)

    Übereinkommensbereich

    ganzjährig

    Notothenia rossii

    FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel

    FAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

    FAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien

    ganzjährig

    Fische

    FAO 48.1 Antarktis (1)

    FAO 48.2 Antarktis (1)

    ganzjährig

    Gobionotothen gibberifrons

    Chaenocephalus aceratus

    Pseudochaenichthys georgianus

    Lepidonotothen squamifrons

    Patagonotothen guntheri

    Electrona carlsbergi  (1)

    FAO 48.3

    ganzjährig

    Dissostichus spp.

    FAO 48,5 Antarktis

    1. Dezember 2010 bis 30. November 2011

    Dissostichus spp.

    FAO 88.3 Antarktis (1)

    FAO 58.5.1 Antarktis (1)  (2)

    FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79° 20′E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20′E (1)

    FAO 88.2 Antarktis nördlich von 65° S (1)

    FAO 58.4.4 Antarktis (1)  (2)

    FAO 58.6 Antarktis (1)

    FAO 58.7 Antarktis (1)

    ganzjährig

    Lepidonotothen squamifrons

    FAO 58.4.4. (1)  (2)

    ganzjährig

    Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus elegionoides

    AO 58.5.2 Antarktis

    1. Dezember 2010 bis 30. November 2011

    Dissostichus Mawsoni

    FAO 48.4 Antarktis (1) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′S und 57° 20′S sowie 25° 30′W und 29° 30′W

    ganzjährig

    TEIL B

    BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2010/11

    Untergebiet/Bereich

    Region

    Saison

    SSRU

    Fanggrenze Dissostichus spp.

    (in t)

    Beifanggrenze (in t)

    Rochen

    Macrourus spp.

    Andere Arten

    58.4.1.

    Ganzer Bereich

    1. Dezember 2010 bis 30. November 2011

    SSRU A, B, D, F und H: 0

    SSRU C: 100

    SSRU E: 50

    SSRU G: 60

    Insgesamt 210

    Ganzer Bereich: 50

    Ganzer Bereich: 33

    Ganzer Bereich: 20

    58.4.2.

    Ganzer Bereich

    1. Dezember 2010 bis 30. November 2011

    SSRU A: 30

    SSRU B, C und D: 0

    SSRU E: 40

    Insgesamt 70

    Ganzer Bereich: 50

    Ganzer Bereich: 20

    Ganzer Bereich: 20

    88.1.

    Gesamtes Untergebiet

    1. Dezember 2010 bis 31. August 2011

    SSRU A: 0

    SSRUs B, C und G: 372

    SSRUs D, E und F: 0

    SSRUs H, I und K: 2 104

    SSRUs J und L: 374

    SSRU M: 0

    Insgesamt 2 850

    142

    SSRU A: 0

    SSRU B, C und G: 50

    SSRU D, E und F: 0

    SSRU H, I und K: 105

    SSRU J und L: 50

    SSRU M: 0

    430 SSRU A: 0

    SSRU B, C und G: 40

    SSRU D, E und F: 0

    SSRU H, I und K: 320

    SSRU J und L: 70

    SSRU M: 0

    20 SSRU A: 0

    SSRU B, C und G: 60

    SSRU D, E und F: 0

    SSRU H, I und K: 60

    SSRU J und L: 40

    SSRU M: 0

    88.2.

    Südlich von 65° S

    1. Dezember 2010 bis 31. August 2011

    SSRU A und B: 0

    SSRUs C, D, F und G: 214

    SSRU E: 361

    Insgesamt 575 (3)

    50 (3)

    SSRU A und B: 0

    SSRU C, D, F und G: 50

    SSRU E: 50

    92 (3)

    SSRU A und B: 0

    SSRU C, D, F und G: 34

    SSRU E: 58

    20

    SSRU A und B: 0

    SSRU C, D, F und G: 80

    SSRU E: 20

    TEIL C

    MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

    Vertragspartei: …

    Fangzeit: …

    Name des Schiffes: …

    Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen) …

    Fangtechnik

     herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

     kontinuierliche Fangentnahme

     Leerung des Steerts durch Pumpen

     sonstige zulässige Methoden: bitte näher angeben


    Für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills verwendete Methoden (4):

    Produkte, die aus den Fängen gewonnen werden sollen, und ihre Umrechnungsfaktoren (5):


    Produktart

    % der Fänge

    Umrechnungsfaktor (6)

     

     

     


     

     

    Dez.

    Jan.

    Feb.

    März

    April

    Mai

    Juni

    Juli

    Aug.

    Sept.

    Okt.

    Nov.

    Untergebiet/Bereich

    48.1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.4

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    48.6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    58.4.1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    58.4.2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    88.1

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    88.2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    88.3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    Kreuzen Sie bitte an, wann und wo Sie aller Voraussicht nach fischen werden.

     

     

    Für die Fänge in diesen Gebieten wurden keine vorsorglichen Grenzwerte festgelegt, daher sind die entsprechenden Fangtätigkeiten als Versuchsfischerei anzusehen.

    Die Angaben, die Sie in dieser Mitteilung machen, dienen nur zur Information und hindern Sie nicht daran, auch in Gebieten oder zu Zeiten zu fischen, die Sie nicht angegeben haben.

    TEIL D

    NETZKONSTRUKTION UND EINSATZ VON FANGTECHNIKEN

    Netzöffnung (Netzmaul) Umfang (m)

    vertikale Öffnung (m)

    horizontale Öffnung (m)

     

     

     

    Netzblattlänge und Maschenöffnung

    Netzblatt

    Länge (m)

    Maschenöffnung (mm)

    1.

    Netzblatt

     

     

    2.

    Netzblatt

     

     

    3.

    Netzblatt

     

     

     

     

    Hinterstes Blatt (Steert)

     

     

    Bitte fertigen Sie ein Diagramm jeder eingesetzten Netzkonstruktion an

    Image

    Einsatz mehrerer Fangtechniken (7): Ja Nein

     

    Fangtechniken

    Voraussichtlicher zeitlicher Anteil des Einsatzes (%)

    1

     

     

    2

     

     

    3

     

     

    4

     

     

    5

     

     

     

    Insgesamt 100 %

    Vorhandensein von Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger (8): Ja Nein

    Bitte erläutern Sie die Fangtechniken, die Konstruktion und die Merkmale der Fanggeräte und die Fischereistrukturen:

    Image


    (1)  Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

    (2)  Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

    (3)  Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:

    Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus oder, wenn dies mehr ist, 50 t

    Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus oder, wenn dies mehr ist, 20 t

    Andere Arten: 20 t je SSRU.

    (4)  Die Mitteilung sollte eine Beschreibung des genauen detaillierten Verfahrens zur Schätzung des Lebendgewicht des gefangenen Krills und bei der Anwendung von Umrechnungsfaktoren des genauen detaillierten Verfahrens zur Ableitung jedes Umrechnungsfaktors enthalten. Die Mitgliedstaaten brauchen diese Beschreibung in den folgenden Saisons nicht erneut vorzulegen, wenn sich das Verfahren zur Schätzung des Lebendgewichts nicht geändert hat.

    (5)  So weit wie möglich anzugeben.

    (6)  Umrechnungsfaktor = Gesamtgewicht/Verarbeitungsgewicht.

    (7)  Wenn ja, Häufigkeit des Wechsels zwischen einzelnen Fangtechniken: …

    (8)  Wenn ja, Konstruktion der Vorrichtung beschreiben:

    Image


    ANHANG VI

    IOTC-BEREICH

    1.

    Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Kapazität (Bruttoraumzahl)

    Spanien

    22

    61 364

    Frankreich

    22

    33 604

    Portugal

    5

    1 627

    EU

    49

    96 595

    2.

    Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Kapazität (Bruttoraumzahl)

    Spanien

    27

    11 590

    Frankreich (1)

    26

    2 007

    Portugal

    15

    6 925

    Vereinigtes Königreich

    4

    1 400

    EU

    72

    21 922

    3.

    Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Bereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

    4.

    Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Bereich auch Tropischen Thunfisch fangen.


    (1)  Frankreich darf außerdem 15 Fischereifahrzeugen bis Ende 2011 Fischfang gestatten, die die Flagge Frankreichs führen und ausschließlich in La Réunion registriert sind, solange die gemeinsame Tonnage dieser Schiffe 3 375 BRZ nicht übersteigt.


    ANHANG VII

    WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20 ° S Schwertfisch fangen dürfen

    Spanien

    Noch festzulegen

    EU

    Noch festzulegen


    ANHANG VIII

    Mengenmässige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Eu-Gewässern Fischfang betreiben

    Flaggenstaat

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegen

    Hering, nördlich von 62° 00' N

    20

    20

    Venezuela (1)

    Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

    41

    41


    (1)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.


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