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Document 32011R0059

    Verordnung (EU) Nr. 59/2011 der Kommission vom 25. Januar 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für Wein mit Ursprung in der Republik Serbien

    ABl. L 22 vom 26.1.2011, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R1987 Siehe Art. 4

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/59/oj

    26.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 22/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 59/2011 DER KOMMISSION

    vom 25. Januar 2011

    zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für Wein mit Ursprung in der Republik Serbien

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das am 29. April 2008 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (nachstehend „das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“) durchläuft derzeit den Ratifizierungsprozess.

    (2)

    Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (2) (nachstehend „das Interimsabkommen“), das mit dem Beschluss 2010/36/EG des Rates (3) am 29. April 2008 genehmigt wurde, sieht die frühzeitige Anwendung der Bestimmungen über Handel und Handelsfragen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vor.

    (3)

    Das Interimsabkommen und das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sehen vor, dass Weine mit Ursprung in Serbien im Rahmen von EU-Zollkontingenten und unter der Bedingung, dass Serbien für die Ausfuhr dieser Mengen keine Ausfuhrerstattungen gewährt, zu einem Nullzollsatz in die Europäische Union eingeführt werden können.

    (4)

    Die Kommission sollte Durchführungsvorschriften über die Eröffnung und die Verwaltung dieser EU-Zollkontingente annehmen.

    (5)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) enthält die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente, deren Anwendung chronologisch nach dem Datum der Annahme der Zollerklärungen erfolgt.

    (6)

    Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Einführer in der Union gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze von Null ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es spricht jedoch nichts dagegen, den Mitgliedstaaten im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte nach Möglichkeit auf elektronischem Wege erfolgen.

    (7)

    Diese Verordnung sollte mit Wirkung vom 1. Februar 2010, dem Datum des Inkrafttretens des Interimsabkommens, gelten und auch nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weiterhin gelten.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für Einfuhren von im Anhang aufgeführten Weinen mit Ursprung in der Republik Serbien in die Europäische Union werden Zollkontingente zum Nullzollsatz eröffnet.

    (2)   Der Nullzollsatz wird unter folgenden Bedingungen angewandt:

    a)

    Den eingeführten Weinen liegt ein Herkunftsnachweis gemäß dem Protokoll 2 zum Interimsabkommen und zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bei;

    b)

    für die eingeführten Weine werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Februar 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Januar 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 2.

    (3)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1.

    (4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


    ANHANG

    Zollkontingente für in die Europäische Union eingeführte Weine mit Ursprung in der Republik Serbien

    Laufende Nummer

    KN-Code (1)

    TARIC-Unterposition

    Warenbezeichnung

    Jährliche Kontingentsmenge (in hl) (2)

    Zollsatz

    09.1526

    2204 10 93

     

    Qualitätsschaumwein, anderer als Champagner oder Asti spumante; anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    Von 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2010:

    53 000 hl.

    Von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 und in den darauf folgenden Jahren:

    53 000 hl

    Frei

    2204 10 94

     

    2204 10 96

     

    2204 10 98

     

    2204 21 06

     

    2204 21 07

     

    2204 21 08

     

    2204 21 09

     

    ex 2204 21 93

    19, 29, 31, 41 und 51

    ex 2204 21 94

    19, 29, 31, 41 und 51

    2204 21 95

     

    ex 2204 21 96

    11, 21, 31, 41 und 51

    2204 21 97

     

    ex 2204 21 98

    11, 21, 31, 41 und 51

    09.1527

    2204 29 10

     

    Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

    Von 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2010:

    10 000 hl.

    Von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 und in den darauf folgenden Jahren:

    10 000 hl

    Frei

    2204 29 93

     

    ex 2204 29 94

    11, 21, 31, 41 und 51

    2204 29 95

     

    ex 2204 29 96

    11, 21, 31, 41 und 51

    2204 29 97

     

    ex 2204 29 98

    11, 21, 31, 41 und 51


    (1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    (2)  Auf Antrag einer der Parteien können Konsultationen aufgenommen werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen aus dem Kontingent für die Position ex 2204 29 (laufende Nummer 09.1527) auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 (laufende Nummer 09.1526) anzupassen.


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