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Document L:1994:178:TOC
Official Journal of the European Communities, L 178, 12 July 1994
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 178, 12. Juli 1994
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 178, 12. Juli 1994
Amtsblatt |
Ausgabe in deutscher Sprache | Rechtsvorschriften | |||
Inhalt | I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | |||
* | VERORDNUNG (EG) Nr. 1672/94 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1994 zur Einstellung von Anrechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Thailand, den Philippinen und Rußland eröffneten Zolltarifplafonds | |||
* | VERORDNUNG (EG) Nr. 1673/94 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1994 zur Einstellung von Anrechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Pakistan eröffneten Zolltarifplafonds | |||
* | VERORDNUNG (EG) Nr. 1674/94 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1994 zur Einstellung von Anrechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Indien eröffneten Zolltarifplafonds | |||
* | VERORDNUNG (EG) Nr. 1675/94 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1994 zur Einstellung von Anrechnungen auf für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Indonesien eröffneten Zolltarifplafonds | |||
* | VERORDNUNG (EG) Nr. 1676/94 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1994 zur Einstellung von Anrechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Brasilien, China, Südkorea und Hongkong eröffneten Zolltarifplafonds | |||
* | VERORDNUNG (EG) Nr. 1677/94 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1994 zur Einstellung von Anrechnungen auf die für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung im Iran, in Malaysia und Moldau eröffneten Zolltarifplafonds | |||
* | VERORDNUNG (EG) Nr. 1678/94 DER KOMMISSION vom 8. Juli 1994 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter belgischer Flagge | |||
* | VERORDNUNG (EG) Nr. 1679/94 DER KOMMISSION vom 8. Juli 1994 zur Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge | |||
* | VERORDNUNG (EG) Nr. 1680/94 DER KOMMISSION vom 8. Juli 1994 zur Einstellung des Fangs "anderer Arten" durch Schiffe unter belgischer Flagge | |||
* | Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems | |||
* | Verordnung (EG) Nr. 1682/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 über die Meldungen der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Ausgaben im Rahmen gemeinsamer Maßnahmen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2328/91, (EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 1360/78, (EWG) Nr. 389/82, (EWG) Nr. 1696/71 des Rates und den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG des Rates | |||
* | Verordnung (EG) Nr. 1683/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1983/92 und (EWG) Nr. 1997/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen Inseln mit Reiserzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanzen | |||
Verordnung (EG) Nr. 1684/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 über die Lieferung von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe | ||||
Verordnung (EG) Nr. 1685/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse | ||||
Verordnung (EG) Nr. 1686/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Einfuhrabschöpfungen | ||||
Verordnung (EG) Nr. 1687/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 zur Festsetzung der Prämien, die den Einfuhrabschöpfungen für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden | ||||
* | Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder | |||
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte | ||||
Rat | ||||
94/391/EG: | ||||
* | Beschluß des Rates vom 27. Juni 1994 zur Genehmigung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits und zur Änderung des Europaabkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, in der jeweils durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll geänderten Fassung | |||
Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits und zur Änderung des Europaabkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, in der jeweils durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll geänderten Fassung | ||||
94/392/EG: | ||||
* | Beschluß des Rates vom 27. Juni 1994 zur Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits und zur Änderung des Europaabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, in der jeweils durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll geänderten Fassung | |||
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits und zur Änderung des Europaabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, in der jeweils durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll geänderten Fassung | ||||
Kommission | ||||
94/393/EG: | ||||
* | ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1994 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln, Meeresschnecken und Stachelhäutern mit Ursprung in der Türkei | |||
Berichtigungen | ||||
* | Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 523/94 der Kommission vom 8. März 1994 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (ABl. Nr. L 66 vom 10.3.1994) | |||
* | Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1280/94 der Kommission vom 2. Juni 1994 über das Verfahren, das auf bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die einer Kontrolle der Referenzmengen und statistischer Überwachung unterworfen sind, anzuwenden ist (ABl. Nr. L 140 vom 3.6.1994) |
DE | Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. |