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Document 22010D0109

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2010 vom 1. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

ABl. L 332 vom 16.12.2010, p. 59–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/109(2)/oj

16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/59


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 109/2010

vom 1. Oktober 2010

zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2010 vom 2. Juli 2010 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 32b (Richtlinie 1999/63/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32009 L 0013: Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30)“.

2.

Nach Nummer 32i (Richtlinie 2005/47/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„32j.

32009 L 0013: Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30)“.

3.

Unter Nummer 24 (Richtlinie 2008/94/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates) wird der erste Gedankenstrich (Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge) gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/13/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 46.

(2)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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