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Document 32010R1187

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1187/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 332 vom 16.12.2010, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2010/1187/oj

16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1187/2010 DES RATES

vom 13. Dezember 2010

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, das derzeit unter den KN-Codes ex 2931 00 99 und ex 3808 93 27 eingereiht wird („betroffene Ware“). Dieser Zoll wurde ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren von Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht), mit Ausnahme der von Crop Protection (M) Sdn. Bhd. hergestellten Waren, und auf die aus Taiwan versandten Einfuhren von Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht), mit Ausnahme der von der Sinon Corporation hergestellten Waren. Der Antidumpingzollsatz beträgt 29,9 %.

(2)

Mit dem Beschluss 2009/383/EG (3) setzte die Kommission den endgültigen Antidumpingzoll für einen Zeitraum von neun Monaten mit Wirkung vom 16. Mai 2009 aus. Anschließend verlängerte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 126/2010 (4) die Aussetzung um ein Jahr mit Wirkung vom 14. Februar 2010.

1.2.   Überprüfungsantrag

(3)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China, erhielt die Kommission am 29. Juni 2009 einen Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(4)

Der Antrag wurde von der European Glyphosate Association („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die die Gesamtproduktion von Glyphosat in der Union entfiel.

(5)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

1.3.   Einleitung

(6)

Folglich leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren in die Europäische Union von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, das derzeit unter den KN-Codes ex 2931 00 99 und ex 3808 93 27 eingereiht wird.

(7)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die betroffenen Einführer, die Vertreter der Volksrepublik China, die repräsentativen Verwender und die Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS

(8)

Mit seinem Schreiben vom 21. September 2010 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück.

(9)

Nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Überprüfungsantrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

(10)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte, da die Untersuchung keinerlei Hinweise darauf ergeben hatte, dass eine Verfahrenseinstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die diese Auffassung hätten ändern können.

(11)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingestellt und die geltenden Maßnahmen aufgehoben werden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter den KN-Codes ex 2931 00 99 und ex 3808 93 27 eingereiht wird, werden aufgehoben; das Verfahren betreffend diese Einfuhren wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 20.

(4)  ABl. L 40 vom 13.2.2010, S. 1.

(5)  ABl. C 115 vom 20.5.2009, S. 19.

(6)  ABl. C 234 vom 29.9.2009, S. 9.


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