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Document 32010R0855

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

ABl. L 254 vom 29.9.2010, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/10/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2010/855/oj

29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 855/2010 DES RATES

vom 27. September 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Oktober 2005 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 (2) („ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure („TCCS“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Die Zölle lagen zwischen 7,3 und 42,6 %.

2.   Überprüfungsantrag

(2)

Im Jahr 2009 ging bei der Kommission ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Er wurde von Heze Huayi Chemical Co., Ltd („Heze“ oder „Antragsteller“) gestellt und beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands. Der für den Antragsteller geltende endgültige Antidumpingzollsatz beträgt 14,1 %.

(3)

Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, die Umstände, die den Maßnahmen zugrunde gelegen hätten, hätten sich dauerhaft geändert. Er legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich ist.

(4)

Der Antrag gründete sich hauptsächlich auf die Behauptung, die TCCS-Stückkosten des Antragstellers seien gegenüber der Ausgangsuntersuchung erheblich zurückgegangen,

da er den wesentlichen für die Herstellung der untersuchten Ware benötigten Rohstoff selber herstelle und

da er seine Produktionskapazität erhöht habe.

3.   Einleitung einer Überprüfung

(5)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen, und entschied am 2. Juli 2009, eine auf den Antragsteller beschränkte Untersuchung des Dumpingtatbestands (3) nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten.

4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(6)

Bei der im Rahmen dieser Überprüfung untersuchten Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der ursprünglichen Verordnung, d. h. um Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in der VR China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 eingereiht wird.

(7)

Die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in die Union ausgeführte Ware haben dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen; daher handelt es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

5.   Betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den Wirtschaftszweigs der Union und die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zur Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, schickte die Kommission dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschaftsbehandlung und einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht ausgefüllt und zurückgesandt. Die Kommission holte alle für die Feststellung des Dumpings benötigten Informationen ein und prüfte sie; außerdem führte sie einen Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers durch.

6.   Untersuchungszeitraum

(11)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Untersuchungszeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („UZ“).

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(12)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für die ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h., die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge eines früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(13)

Der Untersuchung zufolge erfüllte der Antragsteller alle fünf MWB-Kriterien. Im UZ traf Heze seine Geschäftsentscheidungen ohne staatliche Einflussnahme; es wurden auch keine Verzerrungen aufgrund nicht marktwirtschaftlicher Bedingungen festgestellt. Heze unterliegt ausnahmslos allen chinesischen Konkurs- und Eigentumsvorschriften. Das Unternehmen verfügt über eine von unabhängigen Stellen geprüfte Buchführung und ein entsprechendes Buchführungssystem und seine Praktiken entsprachen bei der Untersuchung den international anerkannten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen und den IAS. Kosten und Preise spiegelten die Marktwerte wider, Währungsumrechnungen erfolgten zu Marktkursen.

(14)

Aus den genannten Gründen und Erwägungen konnte dem Antragsteller MWB gewährt werden.

2.   Normalwert

(15)

Zur Bestimmung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware durch Heze gemessen an den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Union repräsentativ waren. Von einer solchen Repräsentativität wird nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die gesamten Inlandsverkäufe mengenmäßig mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge entsprachen. Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller TCCS auf dem Inlandsmarkt in insgesamt repräsentativen Mengen verkaufte.

(16)

Anschließend wurden die vom Antragssteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren, ermittelt.

(17)

Für jeden von Heze auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ, der den Feststellungen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn die von einem bestimmten Typ im UZ auf dem Inlandsmarkt verkauften Gesamtmengen mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmengen des vergleichbaren Typs entsprachen.

(18)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ ermittelt.

(19)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps, zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber, mehr als 80 % der Gesamtverkäufe dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(20)

Wenn die gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps höchstens 80 % der Gesamtverkäufe dieses Typs ausmachten oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde.

(21)

Wenn die Inlandspreise eines bestimmten von Heze verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewendet werden. In diesem Fall verwendete die Kommission den rechnerisch ermittelten Normalwert. Nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert rechnerisch durch Addition der Herstellkosten der ausgeführten Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und einer angemessenen Gewinnspanne ermittelt. Nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurde der Betrag für die VVG-Kosten und die Gewinnspanne anhand der durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittlichen Gewinnspanne der Verkäufe der gleichartigen Ware durch Heze im normalen Handelsverkehr festgesetzt.

(22)

Entsprechend der in der Ausgangsuntersuchung angewendeten Methodik wurden die Herstellkosten für zwei Warentypen ermittelt. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Informationen wurden die Herstellkosten für TCCS als Granulat oder Tabletten und für TCCS in Pulverform ermittelt.

3.   Ausfuhrpreis

(23)

Da die Ausfuhrverkäufe der betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise der zur Ausfuhr in die Union verkauften Ware.

4.   Vergleich

(24)

Für jeden Typ der betroffenen Ware wurden der durchschnittliche Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Transport-, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren vorgenommen. Ferner ergab sich, dass die Umsatzsteuer teilweise erstattet wurde, wenn die betroffene Ware zur Ausfuhr in die Union verkauft wurde. Folglich wurde die auf Inlandsverkäufe fällige Mehrwertsteuer nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstab b der Grundverordnung entsprechend berichtigt.

(25)

Der Antragsteller beantragte zudem eine Berichtigung für Verpackungskosten für seine Verkäufe auf dem chinesischen und auf dem Unionsmarkt. Die Überprüfung ergab, dass diese Kosten in beiden Fällen, also unabhängig davon, ob sie im Inland oder zur Ausfuhr verkauft wurden, in den Produktionskosten der Ware enthalten waren. Daher wurde der beantragten Berichtigung weder für den Inlandsmarkt noch für die Ausfuhr stattgegeben.

5.   Dumpingspanne

(26)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping.

(27)

Die für Heze ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, betrug 3,2 %.

C.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(28)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob davon auszugehen ist, dass die festgestellten Veränderungen der Umstände dauerhaft sind.

(29)

Der Antragsteller arbeitete voll an dieser Interimsüberprüfung mit, und die eingeholten und überprüften Daten ermöglichten die Ermittlung einer Dumpingspanne auf der Grundlage seiner unternehmensspezifischen Preise für Ausfuhren in die Union. Daraus ergab sich, dass die Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

(30)

Aus den bei der Untersuchung eingeholten und überprüften Belegen ging hervor, dass die Abnahme des Dumpings auf die veränderte Kostenstruktur im Unternehmen zurückzuführen war. Wesentliche Faktoren für die bessere Kostenstruktur des Antragstellers sind die Herstellung des Hauptrohstoffs im eigenen Unternehmen und die Ausweitung seiner Produktionskapazität.

(31)

Es war außerdem festzustellen, dass seit der Ausgangsuntersuchung die Preise von Heze für Ausfuhren in alle Länder angezogen haben. Insbesondere entsprachen die Preise bei der Ausfuhr in die Union den Preisen des Unternehmens bei der Ausfuhr in andere Drittländer. Den vor Ort eingeholten Belege zufolge belieferte das Unternehmen viele EU-Abnehmer zu vergleichbaren Preisen. Das homogene Verhalten des Antragstellers auf allen Märkten belegt die dauerhafte Änderung der Umstände.

(32)

Aus dem dargelegten Sachverhalt lässt sich schließen, dass die Umstände, die zur Einleitung dieser Überprüfung führten, sich in absehbarer Zeit nicht in überprüfungsrelevanter Art verändern dürften. Daher ist davon auszugehen, dass die Änderungen dauerhaft sind und dass die Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

D.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(33)

Angesichts der Untersuchungsergebnisse erscheint es angemessen, den für die Einfuhren der betroffenen Ware durch Heze geltenden Antidumpingzoll auf 3,2 % zu senken —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag für Heze Huayi Chemical Co. Limited in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 wird wie folgt geändert:

„PR China

Heze Huayi Chemical Co. Limited

3,2 %

A629“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 261 vom 7.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 150 vom 2.7.2009, S. 14 („Einleitungsbekanntmachung“).


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