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Dokument 32010D0468

    2010/468/EU: Beschluss der Kommission vom 27. August 2010 über das vorübergehende Inverkehrbringen bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb., die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5835) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 226 vom 28.8.2010, s. 46—47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Právní stav dokumentu Již není platné, Datum konce platnosti: 31/12/2010: Tento akt byl změněn. Stávající konsolidované znění: 22/01/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/468/oj

    28.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 226/46


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 27. August 2010

    über das vorübergehende Inverkehrbringen bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb., die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5835)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/468/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse (2) wurde die Art Avena strigosa Schreb. („A. strigosa“) als eigenständige Art anerkannt, die in die Liste der Arten gemäß der Richtlinie 66/402/EWG aufzunehmen ist.

    (2)

    A. strigosa zählt zu den Kulturpflanzen, die sich bei der Verringerung der Bodenerosion, der Stickstoffauswaschung, insbesondere aus landwirtschaftlichen Quellen, als am wirksamsten erwiesen haben, und sie ist ein wichtiger Bestandteil von Saatgutmischungen für Grünfutter. Nach den von den Behörden von sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal) vorgelegten Informationen ist die Nachfrage nach Saatgut dieser Art in der Union und insbesondere in diesen Mitgliedstaaten in den letzten Jahren deutlich gestiegen.

    (3)

    Vor Inkrafttreten der Richtlinie 2009/74/EG und der nachfolgenden Aufnahme von A. strigosa in die Liste der Arten gemäß der Richtlinie 66/402/EWG wurde die Belieferung des Marktes durch nationale Erzeugung und vor allem durch die Einfuhr von Saatgut dieser Art aus Drittländern gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sichergestellt, die zu dem Zeitpunkt anwendbar waren. Nach der Aufnahme von A. strigosa in die Liste der Arten gemäß der Richtlinie 66/402/EWG darf nur Saatgut von im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten registrierten Sorten in Verkehr gebracht und eingeführt werden.

    (4)

    Seit der Aufnahme von A. strigosa in die Liste der Arten gemäß der Richtlinie 66/402/EWG wurden nur zwei Sorten dieser Art im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten registriert.

    (5)

    Angesichts dieser Umstände sind vorübergehende Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit A. strigosa aufgetreten und werden voraussichtlich weiter bestehen. Diesen Schwierigkeiten kann nur dadurch begegnet werden, dass die Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zeitraum und für eine angemessene Höchstmenge das Inverkehrbringen von Sorten von A. strigosa gestatten, die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind.

    (6)

    Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, das Inverkehrbringen solchen Saatguts unter bestimmten Bedingungen und Beschränkungen sowie unbeschadet der strengeren Bestimmungen über das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut, die Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Nordirland gemäß den einschlägigen Kommissionsentscheidungen anwenden können, vorübergehend zu genehmigen.

    (7)

    Aus den Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt haben, ist zu schließen, dass in dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 eine Menge von insgesamt 4 970 Tonnen (Belgien 300 t, Deutschland 200 t, Spanien 300 t, Frankreich 3 700 t, Italien 220 t und Portugal 250 t) erforderlich ist, um diesen Lieferengpässen zu begegnen. Damit gewährleistet ist, dass dieses Saatgut eine ausreichende Qualität aufweist, sollte es zumindest die Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 66/402/EWG hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils an Körnern anderer Pflanzenarten erfüllen, die für die Kategorie zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation von A. strigosa gelten.

    (8)

    Ein Mitgliedstaat sollte dafür sorgen, dass die Menge an Saatgut, deren Inverkehrbringen durch die Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss genehmigt wird, die Gesamthöchstmenge von 4 970 Tonnen, die zur Behebung des Lieferengpasses erforderlich ist, nicht überschreitet. Entsprechend den Anträgen der sechs Mitgliedstaaten sollte daher Frankreich als alleiniger Koordinator fungieren. Damit gewährleistet ist, dass das mit dem vorliegenden Beschluss festgelegte System gut funktioniert, müssen außerdem der koordinierende Mitgliedstaat, die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission die entsprechenden Informationen über Anträge und die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen unmittelbar austauschen.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Das Inverkehrbringen in der Union von Saatgut von A.-strigosa-Sorten, die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind, wird im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 unter den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen genehmigt.

    (2)   Die Gesamtmenge an Saatgut, dessen Inverkehrbringen in der Union gemäß dem vorliegenden Beschluss genehmigt wird, beläuft sich auf höchstens 4 970 Tonnen.

    (3)   Das in Absatz 1 genannte Saatgut entspricht den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 66/402/EWG hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils an Körnern anderer Pflanzenarten, die für die Kategorie zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation von A. strigosa gelten.

    (4)   Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Richtlinie 66/402/EWG trägt das amtliche Etikett den Vermerk, dass das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, die weniger strengen als den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen genügt, und diese Kategorie niedriger ist als die Kategorie zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation. Die Papierfarbe des Etiketts ist braun.

    (5)   Das Inverkehrbringen des in Absatz 1 genannten Saatguts wird auf Antrag gemäß Artikel 2 genehmigt.

    Artikel 2

    Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in dem sie das Saatgut in Verkehr bringen wollen. In dem Antrag ist die Menge an Saatgut zu nennen, die der Lieferant in Verkehr bringen will.

    Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, die im Antrag genannte Menge an Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn,

    a)

    Es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant willens und in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge an Saatgut in Verkehr zu bringen, oder

    b)

    nach Informationen des koordinierenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 3 würde die Erteilung der Genehmigung dazu führen, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Gesamthöchstmenge an Saatgut überschritten wird, oder

    c)

    die Bedingungen hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils an Körnern anderer Pflanzenarten gemäß Artikel 1 Absatz 3 sind nicht erfüllt.

    Zu Buchstabe b: Sofern in Anbetracht der Gesamthöchstmenge die Genehmigung nur für einen Teil der beantragten Menge erteilt werden könnte, kann der betreffende Mitgliedstaat den Lieferanten ermächtigen, diese geringere Menge in Verkehr zu bringen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten unterstützen einander in verwaltungstechnischer Hinsicht bei der Anwendung dieses Beschlusses.

    Für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2010 fungiert Frankreich als koordinierender Mitgliedstaat, der sicherstellt, dass die Menge an Saatgut, deren Inverkehrbringen in der Union von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss genehmigt wird, die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Gesamthöchstmenge nicht überschreitet.

    Ein Mitgliedstaat, in dem ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, meldet dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Der koordinierende Mitgliedstaat teilt diesem Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob und in welcher Höhe die Genehmigung des Inverkehrbringens der beantragten Menge zu einer Überschreitung der Gesamthöchstmenge an Saatgut führen würde.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Mengen, für deren Inverkehrbringen sie eine Genehmigung gemäß dem vorliegenden Beschluss erteilt haben.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. August 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

    (2)  ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 40.


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