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Document 32010D0467

    2010/467/EU: Beschluss der Kommission vom 17. August 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/365/EG in Bezug auf die anfälligen Pflanzen und die bei Feststellung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) zu ergreifenden Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5640)

    ABl. L 226 vom 28.8.2010, p. 42–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018D0490

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/467/oj

    28.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 226/42


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 17. August 2010

    zur Änderung der Entscheidung 2007/365/EG in Bezug auf die anfälligen Pflanzen und die bei Feststellung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) zu ergreifenden Maßnahmen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5640)

    (2010/467/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Entscheidung 2007/365/EG der Kommission (2) ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (Schadorganismus). Darüber hinaus führen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Untersuchungen zum Auftreten dieses Schadorganismus an Pflanzen der Familie der Palmengewächse bzw. zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus durch und teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Untersuchungen mit.

    (2)

    Die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2009 durchgeführten amtlichen Untersuchungen zeigen, dass der Schadorganismus auch solche Pflanzenarten der Familie der Palmengewächse befällt, die in der Entscheidung 2007/365/EG nicht unter den anfälligen Pflanzen aufgeführt sind. Es ist daher notwendig, die betreffenden Pflanzenarten in die Liste der anfälligen Pflanzen der Entscheidung 2007/365/EG aufzunehmen, damit die Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß der genannten Entscheidung auch auf diese Arten angewendet werden können.

    (3)

    Inspektionsbesuche der Kommission in den Mitgliedstaaten, vor allem im Jahr 2009, ergaben, dass die Anwendung der Entscheidung 2007/365/EG hinsichtlich der bei Feststellung des Schadorganismus zu ergreifenden Maßnahmen keine optimalen Ergebnisse zeitigt. Neben den Erkenntnissen aus den Inspektionsbesuchen hat die Kommission weitere Informationen über die Methoden zur Bekämpfung, Eindämmung und Tilgung des Schadorganismus erlangt, im Januar 2010 von einer Sachverständigengruppe, die die Kommission zu Beratungszwecken eingesetzt hatte und an der Experten aus allen vom Schadorganismus betroffenen Mitgliedstaaten teilnahmen, und im Mai 2010 bei einer internationalen Konferenz zum Thema, die in Spanien stattfand. Angesichts der Ergebnisse der Inspektionsbesuche sowie der 2010 erlangten Informationen ist es notwendig, gewisse Änderungen an der Entscheidung 2007/365/EG vorzunehmen.

    (4)

    Die Informationen von 2009 und 2010 lassen darauf schließen, dass das Risiko einer möglichen Ausbreitung des Schadorganismus infolge der Einfuhr anfälliger Pflanzen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die nicht schadorganismenfrei sind, wegen der versteckten Lebensweise des Schadorganismus nicht hinreichend durch geeignete Präventivbehandlungen gemindert werden kann. Derartige Behandlungen bieten keinen angemessenen Schutz vor der Ausbreitung des Schadorganismus durch anfällige Pflanzen, die befallen sind, aber keine Symptome aufweisen. Es ist daher notwendig, aus den betreffenden Drittländern bzw. Drittlandsgebieten eingeführte anfällige Pflanzen an einen Ort in der Union zu verbringen, der über einen vollständigen physischen Schutz verfügt.

    (5)

    Tritt der Schadorganismus in einem Mitgliedstaat bzw. Teil eines Mitgliedstaats auf, in dem sein Vorkommen bislang nicht bekannt war, so sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von fünf Tagen, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten informieren. Deshalb sollte auch dafür gesorgt werden, dass die zuständige amtliche Stelle dieses Mitgliedstaats unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird. Ferner sollte der betreffende Mitgliedstaat in den meisten Fällen ein abgegrenztes Gebiet einrichten, einen Aktionsplan erstellen und diesen Aktionsplan umsetzen. Zwecks Erleichterung eines integrierten Ansatzes zur Tilgung des Organismus sollte der Aktionsplan alle Maßnahmen, die Gründe für diese Maßnahmen, eine Darstellung der Situation und der wissenschaftlichen Daten sowie die Kriterien für die Auswahl dieser Maßnahmen enthalten.

    (6)

    Gleichwohl kann es vorkommen, dass nur der Befall von Pflanzen einer einzigen Sendung in einem Gebiet festgestellt wird, in dem das Auftreten des Schadorganismus in einem Umkreis von 10 km um diesen Pflanzenbefall vorher nicht bekannt war, dass der Befall auf eine Sendung zurückzuführen ist, die kürzlich in dieses Gebiet verbracht wurde, und dass die Sendung bereits vor der Verbringung vom Schadorganismus befallen war. In diesen Fällen — und nur dann, wenn kein Risiko einer Ausbreitung des Schadorganismus besteht — sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten und die amtlichen Maßnahmen auf die Vernichtung des befallenen Materials, die Durchführung eines intensiven Untersuchungsprogramms und die Rückverfolgung von damit in Zusammenhang stehendem Pflanzenmaterial zu beschränken.

    (7)

    Damit die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ausführlich über die Ausbreitung des Schadorganismus und die ergriffenen amtlichen Maßnahmen zu dessen Eindämmung und Tilgung informiert werden, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die jährlichen amtlichen Untersuchungen zusammen mit aktuellen Aktionsplänen und gegebenenfalls einer aktuellen Liste der abgegrenzten Gebiete, einschließlich Beschreibung und Standortangabe, vorlegen.

    (8)

    Die Entscheidung 2007/365/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2007/365/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    ‚anfällige Pflanzen‘: Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Brahea armata, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Howea forsteriana, Jubea chilensis, Livistona australis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.;“

    2.

    Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Überwachung und Meldung

    (1)   Die Mitgliedstaaten führen in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Untersuchungen zum Auftreten dieses Schadorganismus an Palmenpflanzen oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus durch.

    Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse dieser Untersuchungen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar eines jeden Jahres mitgeteilt. In Mitgliedstaaten, in denen der Schadorganismus auftritt, ist dieser Mitteilung Folgendes beizufügen:

    a)

    eine aktuelle Fassung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 angenommenen Aktionspläne;

    b)

    eine aktuelle Liste der gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingerichteten abgegrenzten Gebiete, einschließlich aktualisierter Informationen zu deren Beschreibung und Standort (einschl. Karten).

    (2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, das jedes vermutete oder festgestellte Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets unverzüglich der zuständigen amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet wird.

    (3)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG informieren die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten auf jeden Fall innerhalb von fünf Tagen auf schriftlichem Wege über das festgestellte Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets, in dem sein Vorkommen bislang nicht bekannt war.“

    3.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    Tilgungsmaßnahmen, abgegrenzte Gebiete und Aktionspläne

    (1)   Gibt es aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, der Meldungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder sonstiger Informationsquellen Hinweise auf das Auftreten des Schadorganismus im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so veranlasst dieser Mitgliedstaat unverzüglich Folgendes:

    a)

    Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets gemäß Nummer 1 des Anhangs II;

    b)

    Erstellung und Umsetzung eines Aktionsplans in diesem abgegrenzten Gebiet gemäß Nummer 3 des Anhangs II, einschließlich amtlicher Maßnahmen gemäß Nummer 2 des Anhangs II.

    (2)   Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 1 ein abgegrenztes Gebiet einrichtet und einen Aktionsplan erstellt, setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der Meldung gemäß Artikel 5 Absatz 3 davon in Kenntnis. In diesem Rahmen wird eine Beschreibung des abgegrenzten Gebiets, eine Karte sowie der genannte Aktionsplan übermittelt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Aktionsplan und die in Absatz 1 Buchstabe b genannten technischen Maßnahmen von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäß bevollmächtigten Beamten und/oder sonstigen befähigten Beauftragten oder Bediensteten oder zumindest unter direkter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen umgesetzt werden.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung abweichen, ein abgegrenztes Gebiet nach Absatz 1 Buchstabe a einzurichten, wenn die Untersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, die Meldungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder sonstige Informationsquellen darauf hinweisen, dass:

    a)

    nur der Befall einer einzigen Sendung anfälliger Pflanzen in einem Gebiet festgestellt wurde, in dem das Auftreten des Schadorganismus in einem Umkreis von 10 km um diesen Pflanzenbefall vorher nicht bekannt war,

    b)

    die Sendung weniger als fünf Monate vorher in das betreffende Gebiet verbracht wurde und bereits vor der Verbringung befallen war und

    c)

    unter Berücksichtigung solider wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrads, der Jahreszeit und der Verteilung der anfälligen Pflanzen in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Risiko einer Ausbreitung des Schadorganismus seit der Verbringung der befallenen Sendung in das Gebiet aufgetreten ist.

    In diesen Fällen erstellen die Mitgliedstaaten zwar einen Aktionsplan gemäß Nummer 3 des Anhangs II, doch können sie beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten und die amtlichen Maßnahmen gemäß Nummer 3 des Anhangs II auf die Vernichtung des befallenen Materials, die Durchführung eines intensiven Untersuchungsprogramms im Umkreis von mindestens 10 km um die Befallszone und die Rückverfolgung von damit in Zusammenhang stehendem Pflanzenmaterial zu beschränken.“

    4.

    Die Anhänge der Entscheidung 2007/365/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. August 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 24.


    ANHANG

    Die Anhänge der Entscheidung 2007/365/EG werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    im Fall der Einfuhr gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs seit ihrer Einfuhr in die Union vor der Verbringung mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden haben, und wenn in dieser Zeit

    i)

    die Umgebung, in der die anfälligen Pflanzen gestanden haben, durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung und/oder Ausbreitung des Schadorganismus gekennzeichnet war und

    ii)

    im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden.“

    2.

    Anhang II Nummer 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „2.   Amtliche Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten

    Die amtlichen Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b umfassen:

    a)

    geeignete Maßnahmen zur Tilgung des Schadorganismus, u. a.:

    i)

    Vernichtung oder gegebenenfalls vollständige mechanische Sanierung der befallenen anfälligen Pflanzen;

    ii)

    Maßnahmen zum Schutz gegen die Ausbreitung des Schadorganismus während der Vernichtungs- oder Sanierungsaktionen durch Anwendung chemischer Behandlungen in der unmittelbaren Umgebung;

    iii)

    geeignete Behandlung der befallenen anfälligen Pflanzen;

    iv)

    gegebenenfalls massenhafte Schädlingsanlockung durch Pheromonfallen in Befallsgebieten;

    v)

    gegebenenfalls Austausch anfälliger Pflanzen durch nicht anfällige Pflanzen;

    vi)

    jede andere Maßnahme, die zur Tilgung des Schadorganismus beitragen kann;

    b)

    Maßnahmen zur intensiven Überwachung des Auftretens des Schadorganismus durch geeignete Inspektionen und Methoden, einschließlich Schädlingsanlockung durch Pheromonfallen, zumindest in den Befallszonen;

    c)

    erforderlichenfalls spezielle Maßnahmen für besondere Fälle oder Komplikationen, die die Umsetzung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und Beseitigung aller anfälligen Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung.

    3.   Erstellung und Umsetzung von Aktionsplänen

    Der Aktionsplan gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b enthält eine detaillierte Beschreibung der amtlichen Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Tilgung des Schadorganismus ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt. Er gibt einen Zeitraum für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen an. Der Aktionsplan trägt dem Internationalen Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 9 (1) Rechnung und stützt sich auf einen integrierten Ansatz gemäß den Grundsätzen des Internationalen Standards für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 14 (2).

    In den abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, für die die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen der letzten drei Jahre zeigen, dass die Tilgung des Schadorganismus innerhalb eines weiteren Jahres nicht möglich ist, konzentriert sich der Aktionsplan und dessen Umsetzung in erster Linie auf die Bekämpfung und Eindämmung des Schadorganismus in der Befallszone, während die Tilgung als längerfristiges Ziel beibehalten wird.

    Der Aktionsplan greift zumindest die amtlichen Maßnahmen in Nummer 2 auf. Bezüglich Nummer 2 Buchstabe a berücksichtigt der Aktionsplan alle darin aufgeführten Maßnahmen und erläutert die Gründe für die zur Umsetzung ausgewählten Maßnahmen, zusammen mit einer Darstellung der Situation und der wissenschaftlichen Daten sowie der Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen.


    (1)  Guidelines for pest eradication programmes — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, Rom.

    (2)  The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.“


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