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Document 32010R0692

Verordnung (EU) Nr. 692/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 201 vom 3.8.2010, p. 23–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/692/oj

3.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 692/2010 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2010

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2010

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ware, halbkreisförmig, etwa 75 cm lang und 45 cm breit, bestehend aus einem dicken Gewebe aus Spinnstoff (versponnene Kokosfaser), das den Großteil der Oberfläche bildet, sowie einer Rückseite aus Kautschuk. Die Ware ist mit einer Zierleiste aus Kautschuk eingefasst (Türvorleger)

(siehe Abbildung 652) (1)

5702 20 00

Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 40, der Anmerkung 1 zu Kapitel 46, der Anmerkung 1 zu Kapitel 57 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5702 und 5702 20 00.

Kokosfaser ist ein pflanzlicher Spinnstoff, der, wenn zu Garn versponnen, zu Position 5308 gehört und somit unter Abschnitt XI der Kombinierten Nomenklatur (Spinnstoffe und Waren daraus) fällt.

Die Schauseite der Ware besteht aus einem Gewebe aus Kokosgarn und Kautschuk, wobei die Kokosfaser der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b verleiht, da die Kokosfaser das Abtreten der Schuhe ermöglicht und zudem den Großteil der Oberfläche bildet.

Da der Spinnstoff (Gewebe aus Kokosgarn) die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bildet, ist die Ware ein „Fußbodenbelag aus Spinnstoff“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 57.

In Bezug auf Größe, Dicke, Härte und Festigkeit weist die Ware die objektiven Merkmale eines Fußbodenbelags aus Spinnstoff (Türvorleger) auf.

Außerdem schließt der Wortlaut der Position 5702„andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt“ ein, ohne dass zwischen einer Innen- oder Außenverwendung der Vorleger unterschieden und ihre Größe angegeben wird.

Nach Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 40 kann die Ware somit nicht in Kapitel 40 eingereiht werden, da Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus) nicht zu diesem Kapitel gehören.

Ebenso wenig kann die Ware in Kapitel 46 eingereiht werden, da Garne aus Spinnstoffen nach Anmerkung 1 zu diesem Kapitel nicht zu diesem Kapitel gehören.

Die Ware ist daher als Fußbodenbelag aus Spinnstoff in Kapitel 57 einzureihen.

2.

Ware, rechteckig, etwa 60 cm lang und 40 cm breit, bestehend aus Kokosfaser, die einen dichten Flor bildet. Die Kokosfaser ist auf einen Unterboden aus Polyvinylchlorid befestigt. Die Matte ist mit einer Zierleiste aus Polyvinylchlorid eingefasst (Türvorleger)

(siehe Abbildung 653) (1)

5705 00 90

Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe p zu Kapitel 39, der Anmerkung 1 zu Kapitel 57 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5705 und 5705 00 90.

Kokosfaser ist ein pflanzlicher Spinnstoff im Sinne der Position 5305 und fällt somit unter Abschnitt XI der Kombinierten Nomenklatur (Spinnstoffe und Waren daraus).

Die Schauseite der Ware besteht aus Kokosfaser und Polyvinylchlorid, wobei die Kokosfaser der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b verleiht, da die Kokosfaser das Abtreten der Schuhe ermöglicht.

Da der Spinnstoff (Kokosfaser) die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bildet, ist die Ware ein „Fußbodenbelag aus Spinnstoff“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 57.

In Bezug auf Größe, Dicke, Härte und Festigkeit weist die Ware die objektiven Merkmale eines Fußbodenbelags aus Spinnstoff (Türvorleger) auf.

Außerdem gehören zu Position 5705 Teppiche und Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen, ohne dass zwischen einer Innen- oder Außenverwendung der Vorleger unterschieden und ihre Größe angegeben wird (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 5705, erster Absatz). Zu dieser Position gehören auch Teppiche, bei denen ein Flor aus Spinnstofffasern, der auf einen Teppichgrund oder unmittelbar auf einen als Teppichgrund dienenden Klebstoff befestigt worden ist, die Veloursoberfläche bildet (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 5705, zweiter Absatz, Nummer 1).

Nach Anmerkung 2 Buchstabe p zu Kapitel 39 kann die Ware somit nicht in Kapitel 39 eingereiht werden, da Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus) nicht zu diesem Kapitel gehören.

Die Ware ist daher als Fußbodenbelag aus Spinnstoff in Kapitel 57 einzureihen.

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(1)  Die Abbildung dient lediglich der Information


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