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Document 32010R0686

    Verordnung (EU) Nr. 686/2010 der Kommission vom 28. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates hinsichtlich der technischen Beschreibung des Bacoma-Fluchtfensters und des T90-Schleppnetzes in der Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

    ABl. L 199 vom 31.7.2010, p. 4–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1241

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/686/oj

    31.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 199/4


    VERORDNUNG (EU) Nr. 686/2010 DER KOMMISSION

    vom 28. Juli 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates hinsichtlich der technischen Beschreibung des Bacoma-Fluchtfensters und des T90-Schleppnetzes in der Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (1), insbesondere auf Artikel 29,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 sieht spezifische technische Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund vor. Sie enthält unter anderem Sondervorschriften für Größe und Art aller Bestandteile des Fanggeräts, einschließlich Maschenöffnungen.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) (2) sieht eine Anhebung der Maschenöffnung und der Länge des Bacoma-Fluchtfensters sowie der Maschenöffnung des T90-Schleppnetzes in den ICES-Gebieten 22-32 vor. Da die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 auf das Jahr 2010 begrenzt ist, solche Bestimmungen aber dauerhafter Art sind, weil sie Verbesserungen in der Selektivität darstellen, ist es angebracht, diese Anhebungen ab Januar 2011 in die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 einzubeziehen und diese Verordnung entsprechend zu ändern.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anlagen 1 und 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Juli 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.

    (2)  ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 1.


    ANHANG

    Anlage 1

    Technische Beschreibung eines BACOMA-Steerts

    Beschreibung

    a)   Größe von Steert, Tunnel und Endstück des Schleppnetzes

    i)

    Der Steert besteht aus zwei Netzblättern, die auf jeder Seite durch jeweils eine Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind.

    ii)

    Die Rautenmaschen haben eine Mindestöffnung von 105 mm. Das Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist.

    iii)

    Es ist verboten, Steerte und Tunnel zu verwenden, die aus einem einzigen Blatt gefertigt sind und nur eine einzige Laschverstärkung aufweisen.

    iv)

    Die Anzahl offener Rautenmaschen im Tunnelumfang, Laschverstärkungen ausgenommen, darf an keiner Stelle größer oder kleiner ausfallen als die Höchstmaschenzahl im Umfang des vorderen Steertendes (Abbildung 1).

    b)   Anbringung des Fensters

    i)

    Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt (Abbildung 2).

    ii)

    Es endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft (Abbildung 3 oder 4).

    c)   Größe des Fensters

    i)

    Die Breite des Fensters in Anzahl Maschenseiten entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt. Höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt dürfen notfalls stehen bleiben, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt (Abbildung 4).

    ii)

    Die Länge des Fensters beträgt mindestens 5,5 m.

    iii)

    Abweichend von Ziffer ii beträgt die Länge des Fensters mindestens 6 m, wenn am Fenster ein Sensor zur Messung der Fangmenge angebracht ist.

    d)   Netztuch des Fensters

    i)

    Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.

    ii)

    Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Das Netztuch besteht aus knotenlosem, geflochtenem Einfachzwirn oder besitzt nachweislich vergleichbare Selektivitätseigenschaften. Knotenloses Netztuch ist Netztuch aus vierseitigen Maschen, deren Ecken durch die Verflechtung der Zwirne zweier nebeneinander liegender Maschenseiten entstehen.

    iii)

    Das Einfachgarn weist eine Stärke von mindestens 5 mm auf.

    e)   Sonstige Vorschriften

    i)

    Das BACOMA-Fluchtfenster darf nicht von einem Entlastungsstropp (hinterster Stropp) umschlossen sein.

    ii)

    Zulässig ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durchmesser von 40 cm. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.

    iii)

    Das BACOMA-Fluchtfenster darf nicht durch einen Flapper abgedeckt werden.

    Abbildung 1

    Ein Schleppnetz lässt sich in drei verschiedene Abschnitte unterteilen, die unterschiedliche Formen und Funktionen haben. Es sind dies der vordere Netzkörper, ein verjüngter Teil, der Tunnel, ein nicht verjüngter Teil, der normalerweise aus einem oder zwei Netzblättern gearbeitet ist, und schließlich der Steert, ebenfalls ein nicht verjüngter Teil aus Doppelzwirn, der ihn reißfester macht. Durch den Teilstropp kann der hintere Teil des Steerts abgebunden werden (Fangsack).

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    Abbildung 2

    A

    Tunnel

    B

    Steert

    C

    Fluchtfenster, Quadratmaschenfenster

    1

    Oberblatt, höchstens 50 offene Rautenmaschen

    2

    Unterblatt, höchstens 50 offene Rautenmaschen

    3

    Laschverstärkungen

    4

    Ansetztour oder Reihleine

    5

    Teilstropp

    6

    Entlastungsstropp (hinterster Stropp)

    7

    Steertleine

    8

    Abstand zwischen Fenster und Steertleine (Abbildungen 3 und 4)

    9

    Bojenleine

    10

    Steertboje

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    Abbildung 3

    ANBRINGUNG DES FENSTERS

    A

    120 mm Quadratmaschenfenster (25 Maschenseiten)

    B

    Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Laschverstärkung

    C

    Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Rautenmaschennetz

    D

    105 mm Rautenmaschennetztuch (höchstens 50 offene Maschen)

    E

    Abstand zwischen Fenster und Steertleine. Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft

    F

    Eine Reihe handgeflochtene Maschen (für die Steertleine)

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    Abbildung 4

    ANBRINGUNG DES FENSTERS

    A

    120 mm Quadratmaschenfenster (20 Maschenseiten)

    B

    Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Laschverstärkung

    C

    Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Rautenmaschennetz

    D

    105 mm Rautenmaschennetztuch (höchstens 50 offene Maschen)

    E

    Abstand zwischen Fenster und Steertleine. Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft

    F

    Eine Reihe handgeflochtene Maschen (für die Steertleine)

    G

    An beiden Seiten des Fensters höchstens 10 % der offenen Maschen D

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    Anlage 2

    TECHNISCHE BESCHREIBUNG DES T90-SCHLEPPNETZES

    a)   Begriffsbestimmung

    1.

    T90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde, so dass die Hauptlaufrichtung des Netztuchgarns parallel zur Zug- und Schlepprichtung verläuft.

    2.

    Abbildung 1 zeigt die Richtung des Netztuchgarns in einem geknoteten Rauten-Standardnetz (A) und einem um 90 Grad gedrehten Netz (B).

    Abbildung 1

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    b)   Maschenöffnung und Abmessungen

    Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission (1) wird die Maschenöffnung im Steert und im Tunnel senkrecht zur Längsachse des Netzes gemessen.

    c)   Garnstärke

    Das im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte Maschenreihe im Steert, wenn an diesem eine Steertleine befestigt ist.

    d)   Konstruktion

    1.

    Ein Steert und Tunnel mit gedrehten Maschen (T90) wird aus zwei Netzblättern gleicher Größe hergestellt, die eine Länge von mindestens 50 Maschen mit der oben beschriebenen Maschenrichtung aufweisen und durch seitliche Laschverstärkungen verbunden sind.

    2.

    Die Anzahl offener Maschen im Umfang muss vom vorderen Ansatz des Tunnels bis zum hinteren Steertende durchgehend gleich groß sein.

    3.

    An der Verbindung zwischen Steert oder Tunnel und dem verjüngten Teil des Schleppnetzes muss die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts oder Tunnels 50 % der Maschenzahl der letzten Maschenreihe des verjüngten Teils des Schleppnetzes betragen.

    4.

    Die nachstehende Abbildung 2 zeigt einen Steert und Tunnel.

    e)   Umfang

    Die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts und Tunnels, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, darf nicht mehr als 50 betragen.

    f)   Ansetztouren

    Die vordere Kante der Netzblätter, die Steert und Tunnel bilden, wird durch eine geflochtene Reihe von Halbmaschen abgeschlossen. Die hintere Kante des Netzblattes des Steerts wird durch eine geflochtene Reihe vollständiger Maschen abgeschlossen, durch die die Steertleine laufen kann.

    g)   Steertboje

    Zulässig ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durchmesser von 40 cm. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.

    Abbildung 2

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    (1)  ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5.


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