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Document 32010R0455

Verordnung (EU) Nr. 455/2010 der Kommission vom 26. Mai 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 128 vom 27.5.2010, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/455/oj

27.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 455/2010 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2010

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Article3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Apparat aus einer auswechselbaren Ultraviolettlichtquelle (UV-Lichtquelle), einem Reflektor, einem Shutter, einer Intensitätsregelung und einem Shutter-Timer in einem Gehäuse (ein so genannter „UV-Punktstrahler“) mit den Gesamtabmessungen 311 × 160 × 227 mm. Das Gehäuse ist mit einem Tragegriff, Bedienvorrichtungen und einem fest angebrachten Lichtleiter versehen.

Der Apparat wird für ein fotochemisches Verfahren, dem so genannten „UV-Härten“, zur Oberflächenbehandlung verschiedener lichtempfindlicher Materialien durch UV-Bestrahlung verwendet, insbesondere zum nichtmechanischen Härten von unterschiedlichen Materialien und Beschichtungen mithilfe der kontrollierten Abgabe von UV-Licht.

8543 70 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543, 8543 70 und 8543 70 90.

Eine Einreihung in die Position 8479 als Maschine mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ist ausgeschlossen, da das Härten nicht auf mechanische Weise erfolgt, sondern das Ergebnis eines fotochemischen Prozesses darstellt. Dementsprechend ist der Apparat als Ausrüstung zur Ultraviolettstrahlung, für gewerbliche Zwecke allgemein verwendbar anzusehen (siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8543 vierter Absatz Ziffer 11.

Der Apparat ist daher in KN-Code 8543 70 90 als andere elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen.


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