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Document 32010R0355
Commission Regulation (EU) No 355/2010 of 23 April 2010 on the issue of licences for importing rice under the tariff quotas opened for the April 2010 subperiod by Regulation (EC) No 327/98
Verordnung (EU) Nr. 355/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom April 2010 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen
Verordnung (EU) Nr. 355/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom April 2010 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen
ABl. L 104 vom 24.4.2010, p. 52–53
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 104/52 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 355/2010 DER KOMMISSION
vom 23. April 2010
zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom April 2010 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt. |
(2) |
Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehenen Kontingente ist der zweite Teilzeitraum der Monat April. |
(3) |
Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2010 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4130 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird. |
(4) |
Aus der vorgenannten Mitteilung geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2010 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 auf eine Menge beziehen, die unter der verfügbaren Menge liegt. |
(5) |
Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 sind daher die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen festzusetzen. |
(6) |
Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2010 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4130 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.
(2) Die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. April 2010
Für die Kommission im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5.
ANHANG
Für den Teilzeitraum des Monats April 2010 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98
Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:
Ursprung |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum April 2010 |
Für den Teilzeitraum Juli 2010 verfügbare Gesamtmengen (in kg) |
Vereinigte Staaten von Amerika |
09.4127 |
— (1) |
16 870 000 |
Thailand |
09.4128 |
— (1) |
8 520 395 |
Australien |
09.4129 |
— (1) |
876 000 |
Andere Ursprungsländer |
09.4130 |
1,077721 % |
0 |
(1) Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.