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Document 32010R0353

    Verordnung (EU) Nr. 353/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Mirabelles de Lorraine (g.g.A.)]

    ABl. L 104 vom 24.4.2010, p. 45–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/353/oj

    24.4.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 104/45


    VERORDNUNG (EU) Nr. 353/2010 DER KOMMISSION

    vom 23. April 2010

    zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Mirabelles de Lorraine (g.g.A.)]

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs geprüft, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Mirabelles de Lorraine“ zu genehmigen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/1996 der Kommission (2) eingetragen wurde.

    (2)

    Zweck des Antrags ist, gefrorene Mirabellen zur Spezifikation hinzuzufügen. Es wurden einige weitere Änderungen vorgenommen, die insbesondere den Ursprungsnachweis und die Etikettierung betreffen.

    (3)

    Die Kommission hat die Änderungen geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Mirabelles de Lorraine“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält das „Einzige Dokument“ mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. April 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

    (2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.


    ANHANG I

    Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Mirabelles de Lorraine“ werden genehmigt:

    Beschreibung

    (1)

    Hinzufügung des folgenden Absatzes: „Die ‚Mirabelles de Lorraine‘ können frisch oder gefroren abgepackt und angeboten werden. Frische Mirabellen werden als Tafel- und Industrieobst verwendet. Gefrorene Mirabellen sind für die Industrie oder den Einzelhandel bestimmt und können verschieden aufgemacht sein:

    (a)

    ganz, mit Stein

    (b)

    ganz, entsteint

    (c)

    halbiert, entsteint“

    (2)

    Das Erzeugnis wird durch die Angabe der verschiedenen Bestimmungen und der möglichen Aufmachung der Früchte näher beschrieben.

    (3)

    Folgender Absatz wird angefügt: „Die Eigenschaften der Erzeugnisse müssen bei jeder Klasse den geltenden Vorschriften entsprechen.“

    (4)

    Es wird eine Tabelle mit den physikalisch-chemischen Eigenschaften des Erzeugnisses angefügt:

     

    Mirabelles de Lorraine

    Eigenschaften

    Durchmesser der Früchte ≥ 22 mm

    Früchte der Klasse I für Tafelobst

    Regelung für Industrieobst

    Farbe ≥ 4 (AREFE-Farbskala in Anhang 5)

    durchschnittlicher Zuckergehalt ≥ 16° Brix bei Tafelobst und ≥ 15° Brix bei Industrieobst (Zerkleinerungsverfahren)

    Ursprungsnachweis

    (1)

    Der Satz „Für jede Sendung tragen die angeschlossenen Unternehmen den Ursprungsbetrieb, die Versandmenge, die Art der Verpackung und die Bestimmung in ein Verzeichnis ein“ wird ersetzt durch „Für jede Sendung stellen die angeschlossenen Unternehmen ein System zur Herkunftssicherung und Rückverfolgbarkeit auf, mit dem sich Ursprung, Versandmenge, Art der Verpackung und Bestimmung bestimmen lassen“.

    (2)

    Folgende Punkte wurden gestrichen:

    (a)

    „Meldung des Drucks und der Verwendung von mit dem Label versehenen Banderolen, Etiketten oder Aufklebern

    (b)

    Kopie der Bestandsbuchführung der Mitglieder über die zur Kennzeichnung verwendeten Etiketten, Banderolen und Aufkleber“

    (3)

    Hinzufügung folgender Absätze:

    (a)

    „Nach dem Verpacken wird bei Tafelobst jede Einzelverpackung und bei Industrieobst jede Palette mit einem Code versehen, über den sich die Angaben zu den vorhergehenden Erzeugungsstufen rückverfolgen lassen (dieser Code kann der Nummer des Verpackungsscheins oder des Palettenscheins entsprechen).

    (b)

    Bei Versand werden das Versanddatum und der Kundenname auf dem Verpackungsschein angegeben.“

    Gewinnungsverfahren

    (1)

    Präzisierung der Angaben zu den Bodentypen durch den Zusatz „Feinanteil von 45 % (weniger als 20 Mikron, Ton plus Schluff)“.

    (2)

    Teilweise Streichung von Nummer 4.4.2: „Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Qualität des Erzeugnisses durch das Klima beeinflusst wird. Dieser Zusammenhang zwischen Boden, Klima und Qualität ist Gegenstand einer derzeit laufenden AREFE-Studie: Seit sechs Jahren werden 20 Obstplantagen untersucht. Die endgültigen Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in drei Jahren veröffentlicht.“

    (3)

    Streichung der Verweise auf die Bestimmungen der regionalen Spezifikation über die Erneuerung der Obstplantagen.

    (4)

    Abschaffung der Analyse der Herbstblätter.

    (5)

    Abschaffung der Mindestpflanzdichte von 150 Bäumen/ha.

    (6)

    Änderung der Kriterien für die Analyse des Reifegrades.

    (7)

    Wechsel von der Hunter-Skala A zur AREFE-Skala.

    (8)

    Das Zucker-Säure-Verhältnis von ≥ 4 wird durch den Zuckergehalt von ≥ 15° Brix ersetzt.

    (9)

    Hinzufügung der Erläuterungen zur Temperatursumme: „Im Stadium F2 eine Temperatursumme von mindestens 1 750° C (Anhang 6: Reifeprotokoll): Die Tagesdurchschnittstemperaturen werden ab dem Zeitpunkt, an dem 50 % der Blüten aufgeblüht sind, zusammengerechnet. Es hat sich gezeigt, dass die Sorte Mirabelle 1510 ihre Reife bei einer Temperatursumme von 1 850° C erreicht. Bei frühreifen Sorten wird dieses Stadium bei 1 750° C erreicht.“

    (10)

    Hinzufügung des Absatzes über das Schockgefrieren: „Für das Schockgefrieren der Früchte wird ein intensiver Temperaturaustausch herbeigeführt, mit dem die Temperatur – im Unterschied zur Gefriertechnik - in kürzester Zeit auf eine Höchsttemperatur von –18° C abgesenkt wird. Je schneller der Temperaturaustausch erfolgt, desto besser sind die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses. Durch diese Konservierungsmethode werden somit Qualität und organoleptische Eigenschaften der Lothringer Mirabellen erhalten. Das Schockgefrieren hat u. a. folgende Vorteile:

    (a)

    organoleptische Vorteile (Aussehen, Konsistenz, Geschmack): Von allen Konservierungsmethoden bleiben nur bei der Kältetechnik alle organoleptischen Eigenschaften der eingefrorenen Erzeugnisse in ihrer ursprünglichen Frische erhalten;

    (b)

    Ernährungsvorteile: Das Schockgefrieren hat keinen Einfluss auf den Nährwert der tiefgekühlten Lebensmittel, die in einem bestimmten Zustand stabilisiert werden;

    (c)

    mikrobiologische Vorteile: Bei Temperaturen unter –18° C wachsen die Mikroorganismen nicht mehr weiter. Das Fehlen des Wassers (das in kürzester Zeit vollständig zu Eis wird) verhindert ebenfalls ihre weitere Vermehrung.“

    (11)

    Der Satz „In diesem Gebiet finden die Gewinnung, die Lagerung vor der Verpackung und die Verpackung der Früchte statt“ wird ersetzt durch „Bei frischen Früchten erfolgen sämtliche Vorgänge (Gewinnung, Aussortierung, Kalibrierung, Verpackung) in dem geografischen Gebiet. Bei gefrorenen Früchten finden die Vorgänge Gewinnung, Aussortierung, Kalibrierung, Entsteinen, Gefrieren im geografischen Gebiet statt.“

    Etikettierung

    Etikettierung: Anpassung an die Entwicklung der Rechtsvorschriften

    Sonstiges

    Name und Zusammensetzung der Vereinigung:

    AIAL wird zu AMDL.

    Streichung des Namens des Vorsitzenden.

    Entfernung der Namen der Unternehmen.

    Ergänzungen zum Zweck und zur Arbeitsweise der Vereinigung.

    Auf der Grundlage der Satzung der Vereinigung Präzisierungen zu ihrer Arbeitsweise und ihrer Rolle als Qualitätsvereinigung.

    Aktualisierung der Klasse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006.


    ANHANG II

    EINZIGES DOKUMENT

    Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    MIRABELLES DE LORRAINE

    EG-Nr.: FR-PGI-0117-0194-10.12.2007

    g.g.A. (X) g.U. ( )

    1.   Bezeichnung

    „Mirabelles de Lorraine“

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Frankreich

    3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

    3.1.   Erzeugnisart

    Klasse 1.6:

    Obst, Gemüse

    3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

    Runde, gelbe oder goldgelbe (ausgereifter Zustand) Früchte, loser Kern, kleine Größe (Durchmesser >22 mm), mit einem durchschnittlichen Zuckergehalt von 16° Brix bei Tafelobst und 15° Brix bei Industrieobst, Farbe Nr. 4 auf der AREFE-Farbskala, entstanden aus Klonen der Sorten „Mirabelle de Nancy“ und „Mirabelle de Metz“, die unter den Nummern 91 291 und 91 290 im Jahre 1961 in den amtlichen Sortenkatalog eingetragen wurden (Familie der Rosengewächse, Sorte Prunus Insistitia).

    Die „Mirabelles de Lorraine“ werden frisch oder gefroren (ganz mit oder ohne Stein oder halbiert und entsteint) angeboten.

    3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

    3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

    3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

    Bei frischen Früchten erfolgen Gewinnung, Aussortierung, Kalibrierung und Verpackung in dem geografischen Gebiet.

    Bei gefrorenen Früchten finden nur Gewinnung, Aussortierung, Kalibrierung, Entsteinen und Gefrieren im geografischen Gebiet statt.

    Für das Schneiden, Reiben, Verpacken usw. gelten besondere Vorschriften.

    Da die Früchte sehr empfindlich sind und beim Transport zerquetscht werden können, werden frische Früchte im geografischen Gebiet verpackt.

    Die Aufmachung umfasst die Einzelverpackung, die Palettierung und das Gefrieren.

    3.6.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

    „Mirabelles de Lorraine“

    Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle

    Angabe g.g.A. und/oder Gemeinschaftslogo

    4.   Abgrenzung des geografischen Gebiets

    Das geografische Gebiet der „Mirabelle de Lorraine“ umfasst sämtliche Gemeinden der Departements Meuse, Meurthe-et-Moselle, Moselle und Vosges.

    Für die geschützte geografische Angabe „Mirabelles de Lorraine“ kommen nur Früchte aus Obstplantagen, die sich in diesem Gebiet befinden, in Betracht.

    5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

    Die Region Lothringen eignet sich aufgrund der lehmig-kalkigen Böden (Magnesium/Kalium) hervorragend für den Anbau von Mirabellen. Die Mirabellen in den Lothringer Obstplantagen sind auf Böden mit einem Feinanteil von 45 % (weniger als 20 Mikron; Ton plus Schluff) angepflanzt.

    5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

    Die „Mirabelle de Lorraine“ ist aus zwei lokalen Sorten (Mirabelle de Nancy und Mirabelle de Metz) entstanden.

    Die Besonderheit der „Mirabelle de Lorraine“ beruht auf ihrer Erziehungsart: Damit sich die Früchte optimal entwickeln können, darf die Pflanzdichte nicht mehr als 400 Bäume/ha betragen. Die Früchte werden geerntet, wenn sie den optimalen Reifezustand erreicht haben, wobei die Erntezeit sehr kurz ist (ungefähr sechs Wochen von Anfang August bis Mitte September). Die Früchte sollen gelb und süß sein im Gegensatz zu den grünen und säuerlichen Mirabellen, die man in anderen Regionen finden kann.

    5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Güte oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

    Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet ergibt sich aus dem Ruf des Erzeugnisses, der wiederum vor allem auf historischen Angaben (16. Jahrhundert) und auf dem Stellenwert beruht, den die Mirabelle de Lorraine in der örtlichen Gastronomie und in der Literatur einnimmt.

    Die noch immer bestehenden Festtagsbräuche sind darüber hinaus ein Beweis für die Anerkennung dieses Erzeugnisses seitens der Verbraucher. In Lothringen werden im Übrigen 70-80 % der französischen Produktion von frischen Mirabellen erzeugt.

    Traditionelle Verarbeitungsarten: Konfitüren, Gebäck und Konserven machen einen Großteil der Tätigkeit des Produktionszweigs „Mirabelle de Lorraine“ aus. Die zahlreichen Lothringer Rezepte, in denen Mirabellen vorkommen, sind ein Beweis für diese traditionelle Verwendung von Mirabellen neben dem Verzehr von frischen Früchten.

    Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

    http://www.inao.gouv.fr/repository/editeur/pdf/CDC-IGP/CDC-mirabelle-de-Lorraine.pdf


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