Acest document este un extras de pe site-ul EUR-Lex
Document 32008R1056R(01)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen ( ABl. L 283 vom 28.10.2008 )
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen ( ABl. L 283 vom 28.10.2008 )
ABl. L 77 vom 24.3.2010, p. 59-59
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1056/corrigendum/2010-03-24/oj
24.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/59 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 283 vom 28. Oktober 2008 )
1. |
Seite 8, Anhang, Ziffer 1 Nummer 4: |
anstatt:
„M.A.201 Buchstabe a erhält folgende Fassung:“
muss es heißen:
„M.A.202 Buchstabe a erhält folgende Fassung:“.
2. |
Seite 11, Anhang, Ziffer 1 Nummer 15, M.A.607 b, Punkt 2 erster Satz: |
anstatt:
„Personen mit nicht weniger als fünf Jahren Instandhaltungserfahrung, die eine gültige ICAO-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit einer Berechtigung für das Muster besitzen, für das die Freigabe erteilt werden soll, sofern sich an dem betreffenden Ort kein gemäß diesem Teil zugelassener Betrieb befindet und der beauftragte Betrieb Nachweise über die Erfahrung und die Lizenz dieser Person in den Akten aufbewahrt.“
muss es heißen:
„Personen mit nicht weniger als drei Jahren Instandhaltungserfahrung, die eine gültige ICAO-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit einer Berechtigung für das Muster besitzen, für das die Freigabe erteilt werden soll, sofern sich an dem betreffenden Ort kein gemäß diesem Teil zugelassener Betrieb befindet und der beauftragte Betrieb Nachweise über die Erfahrung und die Lizenz dieser Person in den Akten aufbewahrt.“
3. |
Seite 17, Anhang, Ziffer 1 Nummer 32, M.A.901 b, letzter Satz: |
anstatt:
„Dies beinhaltet die Instandhaltung gemäß M.A.803(b) und die Freigabe in Übereinstimmung mit M.A.801(b)2 oder M.A.801(b)3.“
muss es heißen:
„Dies beinhaltet die Instandhaltung gemäß M.A.803(b), deren Durchführung und Freigabe in Übereinstimmung mit M.A.801(b)2 oder M.A.801(b)3 erfolgt.“