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Document 32010D0170

    2010/170/: Beschluss der Kommission vom 19. März 2010 über die Streichung der Fundstelle für die Norm EN 353-1:2002 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz — Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung gemäß Richtlinie 89/686/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1619) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 75 vom 23.3.2010, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/170/oj

    23.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 75/27


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 19. März 2010

    über die Streichung der Fundstelle für die Norm EN 353-1:2002 „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz — Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung“ gemäß Richtlinie 89/686/EWG des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1619)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/170/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) eingesetzt wurde,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Norm EN 353-1:2002 „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz — Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung“ wurde am 12. März 2002 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedet. Die Fundstelle der Norm wurde erstmals am 28. August 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

    (2)

    Das Vereinigte Königreich hat einen förmlichen Einwand gegen die Norm EN 353-1:2002 erhoben.

    (3)

    In Bezug auf Abschnitt 4.7 der Norm EN 353-1:2002 ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass die Spezifikationen für die Bedienungsanleitung nicht den in Anhang II Abschnitt 1.4 Buchstaben a und b der Richtlinie enthaltenen Anforderungen genügen.

    (4)

    In Bezug auf Abschnitt 5 der Norm EN 353-1:2002 ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass mit dem beschriebenen Prüfverfahren nicht auf alle realistisch vorhersehbaren Absturzbedingungen, z. B. Stürze nach hinten oder zur Seite, geprüft werde, weshalb die Gefahr, dass eine Einrichtung versagt, erheblich sei. Deshalb vertritt das Vereinigte Königreich die Ansicht, dass die Norm den Anforderungen von Anhang II Abschnitte 1.1.1 und 3.1.2.2 der Richtlinie nicht genügt.

    (5)

    Nach Prüfung der Norm EN 353-1:2002 stellt die Kommission fest, dass diese Norm nicht vollständig den in der Richtlinie 89/686/EWG Anhang II Abschnitte 1.1.1, 1.4 und 3.1.2.2 enthaltenen grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit genügt.

    (6)

    Die Fundstelle für die Norm EN 353-1:2002 sollte daher aus dem Verzeichnis der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden, so dass die Einhaltung der einschlägigen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung der harmonisierten Norm EN 353-1:2002 nicht mehr die Vermutung begründen kann, dass die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG eingehalten sind —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Fundstelle für die Norm EN 353-1:2002 „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz — Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung“ wird aus dem Verzeichnis der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. März 2010

    Für die Kommission

    Antonio TAJANI

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

    (2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

    (3)  ABl. C 203 vom 28.8.2003, S. 10.


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