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Document 32010D0100

2010/100/: Beschluss der Kommission vom 19. Februar 2010 zur Genehmigung von Beihilfen Finnlands für Saatgut und Getreidesaatgut im Erntejahr 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 946)

ABl. L 45 vom 20.2.2010, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/100(1)/oj

20.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/12


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2010

zur Genehmigung von Beihilfen Finnlands für Saatgut und Getreidesaatgut im Erntejahr 2010

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 946)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2010/100/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 182 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 hat die finnische Regierung um Genehmigung ersucht, aufgrund der in ihrem Land herrschenden besonderen klimatischen Bedingungen den Erzeugern im Jahr 2010 eine Beihilfe für bestimmte, ausschließlich in Finnland erzeugte Sorten von Saatgut und Getreidesaatgut zu gewähren.

(2)

Finnland ersucht um Genehmigung, eine Hektarbeihilfe für bestimmte Anbauflächen von Futtergras- und Leguminosensaatgut der in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2) aufgeführten Sorten, ausgenommen Phleum pratense L. (Timothee), und für bestimmte Anbauflächen von Getreidesaatgut zu gewähren.

(3)

Die geplante Beihilfe muss die Voraussetzungen von Artikel 182 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen. Sie betrifft Saatgut- und Getreidesaatgutsorten zum Anbau in Finnland, die an die dortigen klimatischen Bedingungen angepasst sind und in anderen Mitgliedstaaten nicht erzeugt werden. Die Genehmigung der Kommission sollte ausschließlich für Sorten gelten, die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragen sind und nur in Finnland angebaut werden.

(4)

Es ist vorzusehen, dass die Kommission über die von Finnland getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der in diesem Beschluss festgesetzten Höchstgrenzen unterrichtet wird.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finnland erhält die Genehmigung, den auf finnischem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine Beihilfe für den Anbau von zertifiziertem Saatgut und zertifiziertem Getreidesaatgut entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses im Rahmen der dort festgesetzten Beträge zu gewähren.

Die Genehmigung gilt ausschließlich für die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragenen Sorten, die nur in Finnland angebaut werden.

Artikel 2

Finnland stellt durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicher, dass die Beihilfe nur für die im Anhang genannten Sorten gewährt wird.

Artikel 3

Finnland übermittelt der Kommission die Liste der beihilfefähigen zertifizierten Sorten und alle daran vorgenommenen Änderungen und teilt ihr die Flächen und Mengen von Saatgut und Getreidesaatgut mit, für die die Beihilfe gewährt wird.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.


ANHANG

Saatgut

Beihilfefähig: Anbauflächen von zertifiziertem Saatgut für Gramineae und Leguminosae der in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Sorten, ausgenommen Phleum pratense L. (Timothee).

Beihilfehöchstsatz/ha: 220 EUR

Höchstbetrag: 442 200 EUR

Getreidesaatgut

Beihilfefähig: Anbauflächen von zertifiziertem Saatgut für Weizen, Hafer, Gerste und Roggen

Beihilfehöchstsatz/ha: 73 EUR

Höchstbetrag: 2 190 000 EUR


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