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Document 32009D0778
2009/778/EC: Commission Decision of 22 October 2009 concerning the extension of uses of algal oil from the micro-algae Schizochytrium sp . as a novel food ingredient under Regulation (EC) No 258/97 of the European Parliament and of the Council (notified under document C(2009) 7933)
2009/778/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2009 über die Erweiterung der Anwendungen von Algenöl aus der Mikroalge Schizochytrium sp . als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7933)
2009/778/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2009 über die Erweiterung der Anwendungen von Algenöl aus der Mikroalge Schizochytrium sp . als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7933)
ABl. L 278 vom 23.10.2009, p. 56–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2014; Aufgehoben durch 32014D0463 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.
23.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/56 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2009
über die Erweiterung der Anwendungen von Algenöl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7933)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2009/778/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 14. Januar 2008 beantragte die Firma Martek Biosciences Corporation bei den zuständigen britischen Behörden eine Erweiterung der Anwendungen von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat. |
(2) |
Die zuständige britische Lebensmittelprüfstelle legte am 4. September 2008 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht zog sie den Schluss, dass die Erweiterung der Anwendungen von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als Lebensmittelzutat akzeptiert werden kann. |
(3) |
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 25. September 2008 an alle Mitgliedstaaten weiter. |
(4) |
Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben. |
(5) |
In ihren Einwänden äußerten Mitgliedstaaten Bedenken hinsichtlich einer erhöhten Aufnahme von Omega-3-Fettsäuren, insbesondere DHA (Docosahexaensäure). |
(6) |
Die Aufnahme von Omega-3-Fettsäuren aus der Nahrung erfolgt jedoch in erster Linie über Fischöl. Bei den Lebensmittelgruppen, für die der Zusatz von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. beantragt wurde, können Omega-3-Fettsäuren entweder in Form von Fischöl oder in Form der Mikroalge Schizochytrium sp. zugesetzt werden. |
(7) |
Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Zusatz von Öl aus Mikroalgen bei den im Anhang aufgeführten Lebensmittelgruppen zu einem inakzeptablen Anstieg der Gesamtaufnahme von Omega-3-Fettsäuren führt. |
(8) |
Das Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. erfüllt die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. gemäß der Spezifikation in der Entscheidung 2003/427/EG der Kommission (2) darf für die im Anhang genannten Anwendungen und in den dort festgelegten Höchstmengen in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Im Zutatenverzeichnis von Lebensmitteln, die diese Zutat enthalten, ist die Bezeichnung „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“ anzugeben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Martek Biosciences Corporation, 6480 Dobbin Road, Columbia, MD 21045, USA, gerichtet.
Brüssel, den 22. Oktober 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(2) ABl. L 144 vom 12.6.2003, S. 13.
ANHANG
ANWENDUNGEN DES ÖLS AUS DER MIKROALGE SCHIZOCHYTRIUM SP.
Anwendungsgruppe |
Höchstgehalt an DHA (Docosahexaensäure) |
Backwaren (Brot und Brötchen) |
200 mg/100 g |
Müsliriegel |
500 mg/100 g |
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis) |
60 mg/100 ml |