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Document 32009R0895

    Verordnung (EG) Nr. 895/2009 der Kommission vom 23. September 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 256 vom 29.9.2009, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/895/oj

    29.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 256/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 895/2009 DER KOMMISSION

    vom 23. September 2009

    zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

    (5)

    Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. September 2009

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Den Knöchel bedeckender Schuh. Die Sohle besteht aus Kautschuk, der größte Teil der Laufsohle ist jedoch herausgeschnitten, so dass in die Öffnung in der Sohle Einsätze mit verschiedenen Laufsohlen eingelegt werden können.

    Der Schuh bildet zusammen mit zwei Einsätzen mit jeweils unterschiedlichen Laufsohlen und einem Metallwerkzeug zur Befestigung der Einsätze eine für den Einzelhandel aufgemachte Zusammenstellung. Ein Einsatz enthält ein Paar Laufsohlen aus Kautschuk mit einer für Trekkingschuhe typischen, tief profilierten Sohle. Der andere Einsatz enthält ein Paar Laufsohlen aus Spinnstoff (ca. 8 mm Filz), die laut den Angaben des Einführers beim Gehen in seichtem Wasser verwendet werden können.

    Von der Schuhsohle ist noch ein nahezu ganz umlaufender Laufsohlenrand vorhanden. Dieser schmale Rand der Laufsohle besteht wie der Trekkingsohleneinsatz aus Kautschuk.

    Der Schuh kann nicht ohne die Einsätze verwendet werden.

    Die Länge der Innensohlen beträgt mehr als 24 cm.

    Das Oberteil des Schuhs besteht aus mehreren zusammengenähten Lederstücken mit Zwischenräumen, in die 9 Stück Metallmaschengewebe und 4 Stück Textilgewebe eingenäht sind. Das Leder macht den größten Teil der Außenfläche des Oberteils aus. Der Schuh ist mit Spinnstoff gefüttert.

    Der Schuh ist weder wasserdicht noch wasserabweisend.

    Der Schuh kann sowohl von Männern als auch von Frauen benutzt werden.

    (Trekkingschuh)

    (Siehe hierzu die Fotos Nr. 650 A, 650 B und 650 C) (1)

    6403 91 13

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2a, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 Buchstaben a und b zu Kapitel 64 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6403, 6403 91 und 6403 91 13.

    Da die typischen Trekkingschuhsohleneinsätze aus Kautschuk zum Schuhoberteil passen, ist dieser Schuh im Wesentlichen zur Benutzung als Trekkingschuh bestimmt und zusammengesetzt. Zudem passt der schmale, um die Kanten der Schuhsohlen verbleibende Rand der Laufsohlen genau zu den Einsätzen der Trekkingsohle. Demgegenüber ist der Verwendungszweck der Laufsohle aus Spinnstoff nicht offensichtlich. Die Verwendung in Wasser kann nur von sehr kurzer Dauer sein, weil der Schuhoberteil weder wasserdicht noch wasserabweisend ist. Daher sind die Spinnstoffsohleneinsätze ein Zubehör, das nur zur Verwendung in bestimmten Situationen gedacht ist, und erweitern somit den Anwendungsbereich des Produkts.

    Somit sind Schuh und einzusetzende Kautschuksohlen als vollständiger, aber nicht zusammengesetzter Schuh im Sinne der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 2a zweiter Satz einzureihen.

    Da der den Boden berührende Teil der Sohle des zusammengesetzten Schuhs im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe b zu Kapitel 64 aus Kautschuk ist, hat der Schuh Laufsohlen aus Kautschuk.

    Da der größte Teil der Außenfläche des Oberteils des Schuhs aus Leder besteht, ist Leder der Stoff des Oberteils im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 64.

    Die einsetzbaren Spinnstoffsohlen sind zusammen mit dem nicht zusammengesetzten Trekkingschuh und dem zum Zusammensetzen des Schuhs benötigten Werkzeug als Zusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht. Diese Zusammenstellung ist so zu behandeln, als ob sie nur aus dem Trekkingschuh besteht, weil der Trekkingschuh der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter im Sinne der AV 3b verleiht. Die Spinnstoffsohleneinsätze und das Metallwerkzeug sind lediglich Zubehör zum Schuh.

    Daher ist die Zusammenstellung als Schuh mit Laufsohlen aus Kautschuk und Oberteilen aus Leder einzureihen.

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    (1)  Die Fotos dienen lediglich der Information.


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