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Document 32009R0880

Verordnung (EG) Nr. 880/2009 des Rates vom 7. September 2009 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 254 vom 26.9.2009, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/880/oj

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 880/2009 DES RATES

vom 7. September 2009

über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) wurden eine Nomenklatur für Waren („Kombinierte Nomenklatur“) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2)

Mit seinem Beschluss 2009/718/EG vom 7. September 2009 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien (2) genehmigte der Rat im Namen der Gemeinschaft das vorgenannte Abkommen, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3)

Gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) genießen Vollzeitraffinerien in der Gemeinschaft in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres 2009/10 (d. h. vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009) bevorrechtigten Zugang zu Zucker, der zur Raffination bestimmt ist. Sollte diese Verordnung erst nach dem 1. Oktober 2009 angewandt werden, sollte der Beginn des Dreimonatszeitraums bis zum ersten Tag der Anwendung der Verordnung verschoben, um der vorrangigen Behandlung der Vollzeitraffinerien im Wirtschaftsjahr 2009/10 Rechnung zu tragen.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden die laufenden Nummern 10, 14, 28, 31, 101 und 103 des Anhangs 7 („WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“) durch die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten entsprechenden Kontingente ersetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beginnt der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Dreimonatszeitraum für das Wirtschaftsjahr 2009/10 für die Kontingente mit den laufenden Nummern 101 und 103 am 1. Oktober 2009 oder am ersten Tag der Anwendung dieser Verordnung — maßgebend ist das spätere Datum.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Oktober 2009.

Sollte jedoch das in dem durch den Beschluss 2009/718/EG genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels genannte Antwortschreiben Brasiliens nicht vor jenem Zeitpunkt eingehen, veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, eine Erklärung in diesem Sinne. In diesem Fall gilt diese Verordnung von dem Tag an, der auf die Veröffentlichung der von der Kommission zu erlassenden Durchführungsvorschriften zu den in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zollkontingenten gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2009/718/EG im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. September 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


ANHANG

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse ist hingegen der Inhalt der KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden die laufenden Nummern 10, 14, 28, 31, 103 und 101 des Anhangs 7 („WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“) durch folgende Kontingente ersetzt:

„Lfd. Nr.

KN-Code

Bezeichnung

Menge

Zollsatz (%)

Sonstige Bedingungen

1

2

3

4

5

6

10

0201 30 00,

0202 30 90,

0206 10 95,

0206 29 91

Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‘ von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ‚Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als ‚B‘, Fettgewebeklasse ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.‘

10 000 t

20

Lieferland: Brasilien

14

0202 20 30

0202 30 10

0202 30 50

0202 30 90

0206 29 91

Vorderviertel, zusammen oder getrennt, von Rindern, gefroren

Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; ‚quartiers compensés‘ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

Als ‚crops‘, ‚chucks and blades‘ und ‚briskets‘ bezeichnete Teile

Anderes

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

63 703 t

(Gewicht mit Knochen)

20 (1)

20 + 994,5 EUR/1 000 kg/netto (2)

20 (1)

20 + 1 554,3 EUR/1 000 kg/netto (2)

20 (1)

20 + 1 554,3 EUR/1 000 kg/netto (2)

20 (1)

20 + 2 138,4 EUR/1 000 kg/netto (2)

20 (1)

20 + 2 138,4 EUR/1 000 kg/netto (2)

Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden

Die Menge kann nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen in eine äquivalente Menge Fleisch hoher Qualität umgerechnet werden

28

0207 14 10

0207 14 50

0207 14 70

Teile von Hausgeflügel, gefroren:

 

ohne Knochen

 

Brüste und Teile davon

 

andere

18 000 t

0

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Brasilien 9 600 t

Thailand 5 100 t

Andere 3 300 t

31

0207 27 10

0207 27 20

0207 27 80

Teile von Truthühnern, gefroren:

 

ohne Knochen

 

Hälften oder Viertel

 

andere

7 485 t

0

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Brasilien 4 300 t

Andere 3 185 t

103

1701 11 10

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

310 124 t

9,8 EUR/100 kg/netto (3)

Für Brasilien

101

1701 11 10

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

336 876 t

9,8 EUR/100 kg/netto (4)

Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 17“


(1)  Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu haltbar gemachten Lebensmitteln bestimmt ist, die keine anderen charakterbestimmenden Bestandteile aufweisen als Fleisch und Fleischsaft

(2)  Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als haltbar gemachten Lebensmitteln der vorstehenden Beschreibung bestimmt ist

(3)  Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.

(4)  Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.


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