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Document 32009D0703

    2009/703/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2009 zu der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durchgeführten staatlichen Beihilfe C 55/07 (ex NN 63/07, CP 106/06) — staatliche Garantie für BT (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 685) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 242 vom 15.9.2009, p. 21–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/703/oj

    15.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 242/21


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 11. Februar 2009

    zu der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durchgeführten staatlichen Beihilfe C 55/07 (ex NN 63/07, CP 106/06) — staatliche Garantie für BT

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 685)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/703/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gegenstand dieser Sache ist eine vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (nachstehend „Vereinigtes Königreich“ genannt) zugunsten des Unternehmens BT plc (sofern nicht anders angegeben, nachstehend „BT“ genannt) durchgeführte Beihilfe. BT ist eine in England und Wales eingetragene Aktiengesellschaft. British Telecommunications plc ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der BT Group plc und umfasst praktisch alle Geschäftsbereiche und Vermögenswerte der BT-Gruppe. Als Nachfolgerin des öffentlichen Unternehmens British Telecommunications wurde British Telecommunications plc mit dem Telekommunikationsgesetz (Telecommunications Act) von 1984 in England und Wales als 100 %ig staatseigene Aktiengesellschaft gegründet. Zwischen November 1984 und Juli 1993 veräußerte das Vereinigte Königreich alle Anteile an British Telecommunications plc in drei öffentlichen Zeichnungsangeboten.

    1.   VERFAHRENSTECHNISCHE ASPEKTE

    (2)

    Am 26. April 2006 erhob einer der Wettbewerber von BT, der vertrauliche Behandlung beantragte, Beschwerde gegen eine BT vom Minister der Krone gewährte Garantie („staatliche Garantie“). Am 24. Mai 2006 und am 22. Juni 2006 übermittelte dieser Wettbewerber der Kommission per E-Mail weitere Informationen zu der Regelung.

    (3)

    Am 18. Mai 2006 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an das Vereinigte Königreich, das mit Schreiben vom 18. Juli 2006 antwortete.

    (4)

    Am 21. Dezember 2006 übermittelte die Kommission ein weiteres Auskunftsverlangen. Im Anschluss an eine Fristverlängerung antwortete das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 27. Februar 2007.

    (5)

    Am 26. März 2007 fand auf Wunsch des Vereinigten Königreichs ein Treffen mit den Rechtsanwälten statt, die die Treuhänder (Trustees) des Pensionsfonds von BT (BT Pension Scheme, nachstehend „BTPS“ genannt) vertreten. Am 10. Mai 2007 übermittelte das Vereinigte Königreich per E-Mail weitere Informationen.

    (6)

    Am 10. Mai 2007 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an das Vereinigte Königreich. Im Anschluss an eine Fristverlängerung und ein Treffen, das am 11. Juni 2007 stattfand, antwortete das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 19. Juni 2007.

    (7)

    Mit Schreiben vom 3. August 2007 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte. Nach einer Fristverlängerung antwortete das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 3. Oktober 2007.

    (8)

    Am 28. November 2007 entschied die Kommission, dass die staatliche Garantie, soweit sie die Rentenverbindlichkeiten von BT bei Insolvenz betrifft, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt; gleichzeitig eröffnete sie das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich bestimmter Maßnahmen in Verbindung mit der staatlichen Garantie zugunsten des BTPS. Diese Entscheidung wurde dem Vereinigten Königreich zugestellt.

    (9)

    Mit E-Mail vom 30. Januar 2008 übermittelte das Vereinigte Königreich seine Anmerkungen zu dieser Entscheidung.

    (10)

    Nach Veröffentlichung der Entscheidung vom 28. November 2007 erhielt die Kommission Stellungnahmen von: der UK Competitive Telecommunications Association („UKCTA“), einem Wirtschaftsverband, der mit BT im Wettbewerb stehende Telekommunikationsbetreiber vertritt, dem ursprünglichen Beschwerdeführer, dessen Identität vertraulich behandelt wurde, sowie von BT und BTPS. Diese Stellungnahmen wurden dem Vereinigten Königreich am 25. März 2008 übermittelt.

    (11)

    Mit E-Mail vom 25. April 2008 ersuchte das Vereinigte Königreich um Erlaubnis, die Stellungnahmen der Dritten an BT zu übermitteln. Nach Befragung und Einverständnis der Betroffenen genehmigte die Kommission die Offenlegung der nichtvertraulichen Fassungen der Stellungnahmen gegenüber BT.

    (12)

    Am 30. Mai 2008 gingen die Anmerkungen des Vereinigten Königreichs zu den Stellungnahmen der Dritten per E-Mail bei der Kommission ein. Am 3. Juni 2008 gingen die Äußerungen von BT zu den Stellungnahmen der Dritten per E-Mail bei der Kommission ein.

    (13)

    Am 22. Juli 2008 fand ein Treffen zwischen der Kommission und den Behörden des Vereinigten Königreichs statt, in dessen Folge am 19. September 2008 per E-Mail weitere Klarstellungen übermittelt wurden.

    (14)

    Die Rechtsanwälte von BT und BTPS trafen am 6. August 2008 und am 28. Oktober 2008 auf eigenen Wunsch mit Vertretern der Kommission zusammen.

    2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

    (15)

    Bei den geprüften Maßnahmen handelt es sich um die Bestimmungen, mit denen das Vereinigte Königreich die Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten von BT, insbesondere Rentenverbindlichkeiten, im Rahmen der staatlichen Garantie garantiert und BT von bestimmten gesetzlichen Verpflichtungen für Pensionsfonds im Vereinigten Königreich befreit.

    2.1   Die staatliche Garantie

    (16)

    Mit dem Telekommunikationsgesetz von 1981 übertrug das Vereinigte Königreich das Telekommunikationsgeschäft, das zuvor beim Post Office angesiedelt war, auf das neue öffentliche Unternehmen British Telecommunications. Mit dem Telekommunikationsgesetz von 1984 wurde British Telecommunications privatisiert.

    (17)

    Gemäß Abschnitt 60 des Telekommunikationsgesetzes von 1984 wurden Eigentum, Rechte und Verbindlichkeiten des öffentlichen Unternehmens auf den privaten Rechtsnachfolger British Telecommunications plc übertragen. Übertragen wurden auch alle Verbindlichkeiten des öffentlichen Unternehmens in Verbindung mit dem Pensionsfonds seiner Beschäftigten, der damals, wie eine 1983 durchgeführte versicherungsmathematische Bewertung ergeben hatte, ein Defizit von 626 Mio. GBP aufwies.

    (18)

    In Abschnitt 68 des Telekommunikationsgesetzes von 1984 ist die staatliche Garantie geregelt:

    „(1)

    Dieser Abschnitt kommt zur Anwendung, wenn

    a)

    gemäß dem [geltenden Insolvenzgesetz] die freiwillige Liquidation der Nachfolgegesellschaft beschlossen wurde, es sei denn, mit der Liquidation wird lediglich der Zweck des Umbaus oder der Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen verfolgt; oder

    b)

    die Liquidation der Nachfolgegesellschaft ohne Vorliegen eines solchen Beschlusses gerichtlich angeordnet wurde.

    (2)

    Mit Beginn der Liquidation haftet der zuständige Minister für sämtliche ausstehenden Verbindlichkeiten, die auf der Grundlage von Abschnitt 60 auf die Nachfolgegesellschaft übertragen wurden.

    (…)

    (4)

    Leistet der zuständige Minister zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, die ihm seines Erachtens gemäß diesem Abschnitt entstanden ist, eine Zahlung an eine Person, so wird er damit in Höhe des gezahlten Betrags Gläubiger der Nachfolgegesellschaft, wobei seine Forderung im Rahmen der Liquidation als Forderung hinsichtlich der ursprünglichen Verbindlichkeit behandelt wird.“

    (19)

    Die staatliche Garantie galt für alle 1984 auf BT übertragenen ausstehenden Verbindlichkeiten des öffentlichen Unternehmens. Wenngleich das Vereinigte Königreich nach eigenen Angaben keine umfassenden Informationen darüber besitzt, in welcher Höhe Verbindlichkeiten gedeckt wurden, die keine Rentenverbindlichkeiten waren, enthält der Geschäftsbericht 1983/1984 von British Telecom nach Angaben des Vereinigten Königreichs bestimmte Informationen zum Stand vom 31. März 1984:

    Die innerhalb eines Jahres fällig werdenden kurzfristigen Verbindlichkeiten beliefen sich auf insgesamt 1,909 Mrd. GBP. Sie umfassten kurzfristige Kredite, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Mehrwertsteuer und Lohnsteuer, sonstige Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten.

    Die langfristigen Verbindlichkeiten beliefen sich auf insgesamt 458 Mio. GBP an Auslandsverbindlichkeiten, die zehn Jahre später zurückgezahlt wurden.

    (20)

    Mit dem Kommunikationsgesetz (Communication Act) von 2003 wurde Abschnitt 60 des Telekommunikationsgesetzes von 1984 aufgehoben und Abschnitt 68 Absatz 2 desselben Gesetzes geändert, in dem es nun heißt „Mit Beginn der Liquidation haftet der zuständige Minister für sämtliche ausstehenden Verbindlichkeiten im Bereich der Rentenzahlung, die auf der Grundlage von Abschnitt 60 auf die Nachfolgegesellschaft übertragen wurden“ (Unterstreichung hinzugefügt).

    (21)

    Der Garantieregelung zufolge muss das Vereinigte Königreich im Falle einer Insolvenz und Liquidation von BT alle auf BT übertragenen Verbindlichkeiten des öffentlichen Unternehmens im Bereich der Rentenzahlungen an Beschäftigte, die vor dem 6. August 1984 dem betrieblichen Pensionsfonds des öffentlichen Unternehmens angehörten, erfüllen, sofern diese Verbindlichkeiten zu Beginn der Liquidation voll oder teilweise ausstehen. Voraussetzung ist, dass die Vermögenswerte des Pensionsfonds von BT nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten hinsichtlich der erworbenen Rentenansprüche dieser Beschäftigten abzudecken. Wenngleich das Telekommunikationsgesetz von 1984 in diesem Punkt nicht eindeutig ist, ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass die staatliche Garantie nicht nur die Rentenansprüche abdeckt, die diese Beschäftigten vor der Privatisierung erworben haben, sondern auch diejenigen, die sie danach erworben haben.

    (22)

    Vor der Privatisierung konnte eine Liquidation von BT aufgrund seiner Stellung als öffentliches Unternehmen nur vom Parlament beschlossen werden. Die staatliche Garantie für die Rentenverbindlichkeiten wurde angeblich gewährt, um die Bedenken der Beschäftigten des öffentlichen Unternehmens zu zerstreuen, deren Renten nicht länger staatlich gesichert sein würden. Die Beschäftigten fragten sich vor allem, was im Falle einer Insolvenz der privatisierten Nachfolgegesellschaft und eines defizitären Pensionsfonds geschehen würde. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs wurde die staatliche Garantie von 1984 wegen dieser Befürchtungen, die durch das 1983 festgestellte versicherungsmathematische Defizit des Pensionsfonds noch verstärkt wurden, eingeführt.

    (23)

    Den Erklärungen des Vereinigten Königreichs zufolge würde der Staat im Falle einer Insolvenz von BT sofort — d. h. mit Beginn der Liquidation — für alle ausstehenden Rentenverbindlichkeiten haftbar, die im Zuge der Privatisierung auf BT übertragen wurden. Der zuständige Minister würde für diese ausstehenden Verbindlichkeiten eine Zahlung an den BTPS leisten und in Höhe der geleisteten Zahlung zu einem nicht bevorrechtigten Gläubiger von BT werden. In Bezug auf die nicht durch die staatliche Garantie gedeckten Verbindlichkeiten gegenüber den Beschäftigten wäre auch der BTPS ein nicht bevorrechtigter Gläubiger des zahlungsunfähigen Unternehmens BT, da Pensionsfondstreuhänder keinen besonderen rechtlichen Vorrang genießen.

    (24)

    Das Vereinigte Königreich gab an, es könne den Wert der durch die Garantie abgesicherten Verbindlichkeiten nicht beziffern, da im Falle einer etwaigen Insolvenz und Liquidation von BT die ausstehenden Verbindlichkeiten von der Zahl der abzudeckenden Mitglieder und den Vermögenswerten des Pensionsfonds von BT abhängen würden.

    2.2   Pensionsfonds von BT

    (25)

    Bis 1969 waren die Beschäftigten des Post Office Beamte. 1969 wurden sie Beschäftigte des öffentlichen Unternehmens Post Office und verloren ihren Beamtenstatus. Mit der Einrichtung des Post Office Staff Superannuation Scheme („POSSS“, Pensionsfonds für Post Office-Mitarbeiter), auf das die von den Beschäftigten der Post Office erworbenen Rentenansprüche übertragen wurden, wurde der Post Office die allgemeine Zuständigkeit für die Zahlung der Betriebsrenten der Beschäftigten übertragen.

    (26)

    1983 wurde das British Telecommunications Staff Superannuation Scheme („BTSSS“, Pensionsfonds für Mitarbeiter von British Telecommunications) geschaffen, dessen Ausgestaltung sich eng an die des POSSS anlehnte. Zum 31. März 1986 richtete BT außerdem für neue Beschäftigte das British Telecommunications plc. New Pension Scheme („BTNPS“) ein. Das BTSSS nahm ab diesem Zeitpunkt keine neuen Mitglieder mehr auf. 1993 wurden beide Pensionsfonds zusammengeschlossen und in BT Pension Scheme („BTPS“) umbenannt.

    (27)

    Der BTPS soll sicherstellen, dass der Fonds langfristig stets in der Lage ist, die Kosten für die auszuzahlenden Rentenleistungen zu tragen. Laut BTPS-Satzung muss BT vom Versicherungsaktuar festgelegte regelmäßige Arbeitgeberbeiträge in den Fonds einzahlen, mit denen die Versicherungsleistungen und die mit dem Fonds verbundenen Kosten und Ausgaben bestritten werden. Im Rechnungsjahr 2006/2007 beliefen sich die regelmäßigen Arbeitgeberbeiträge von BT auf 395 Mio. GBP. Der Versicherungsaktuar muss ferner mindestens alle drei Jahre eine versicherungsmathematische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (künftige Rentenleistungen und sonstige Kosten und Ausgaben) des Fonds durchführen und den BTPS-Treuhändern und BT darüber Bericht erstatten. Bei Bedarf muss BT weitere Beiträge leisten, um ein etwaiges bei der versicherungsmathematischen Bewertung festgestelltes Defizit zwischen den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Fonds im Rahmen eines Sanierungsplans auszugleichen, damit der BTPS wieder einen Deckungsgrad von 100 % erreicht […] (2).

    (28)

    Im Rahmen der alle drei Jahre stattfindenden Bewertung des BTPS zum 31. Dezember 2002 wurde zum Beispiel festgestellt, dass ein Finanzierungsdefizit bestand; BT erklärte sich bereit, dieses Defizit über fünfzehn Jahre durch Zahlung eines Betrags von 232 Mio. GBP pro Jahr zusätzlich zu den regelmäßigen Arbeitgeberbeiträgen auszugleichen. Die Ergebnisse der jüngsten Bewertung wurden im Dezember 2006 bekannt gegeben und ergaben Verbindlichkeiten von 37,8 Mrd. GBP und Vermögenswerte von 34,4 Mrd. GBP, was einem Defizit von 3,4 Mrd. GBP entsprach. Gemäß dem Sanierungsplan dürfte der Fonds bis 2015 wieder einen Deckungsgrad von 100 % erreichen. BT erklärte sich bereit, über einen Zeitraum von zehn Jahren 280 Mio. GBP pro Jahr zu zahlen; es wird erwartet, dass dieser Betrag zusammen mit der Kapitalrendite zu einem vollen Ausgleich des Defizits führen wird. Sollte die nächste versicherungsmathematische Bewertung ergeben, dass der Pensionsfonds nicht wie geplant wieder zu einem Deckungsgrad von 100 % zurückkehren wird, werden ein neuer Sanierungsplan und andere zusätzliche Beiträge vereinbart werden müssen.

    2.3   Die wichtigsten Entwicklungen der Rentengesetzgebung im Vereinigten Königreich seit 1984

    (29)

    Das Rentenrecht im Vereinigten Königreich wurde seit 1984 mehrfach geändert. Die wichtigsten Änderungen des allgemeinen Rechtsrahmens brachten den verfügbaren Informationen zufolge die Rentengesetze (Pensions Acts) von 1995 und von 2004.

    2.3.1   Das Rentengesetz von 1995: Mindestfinanzierungsverpflichtungen

    (30)

    Mit Abschnitt 56 des Rentengesetzes von 1995 wurde eine Mindestfinanzierungsverpflichtung eingeführt, der zufolge der Wert der Vermögenswerte des Fonds nicht niedriger sein darf als seine Verbindlichkeiten. Die Vorschriften für betriebliche Pensionsfonds (Occupational Pension Schemes Regulations) von 1996 (Mindestfinanzierungsverpflichtung und versicherungsmathematische Bewertungen) sehen jedoch Folgendes vor:

    „Abschnitt 56 (Mindestfinanzierungsverpflichtung) gilt nicht für […] betriebliche Pensionsfonds, für die ein Minister der Krone eine Garantie gewährt oder andere Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte des Fonds zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausreichen. […] Ist eine derartige Garantie nur für einen Teil eines Pensionsfonds gewährt worden, gelten die Abschnitte 56 bis 60 und diese Vorschriften so, als ob dieser Teil und der übrige Teil des Pensionsfonds getrennte Pensionsfonds wären“ (Unterstreichung hinzugefügt).

    (31)

    Für den Fall, dass der Wert der Vermögenswerte eines Fonds zum Zeitpunkt der Insolvenz geringer ist als die Höhe seiner Verbindlichkeiten, ist in Abschnitt 75 des Rentengesetzes von 1995 ferner festgelegt, dass ein Betrag in Höhe der Differenz als vom Arbeitgeber gegenüber den Treuhändern oder Verwaltern des Pensionsfonds geschuldet betrachtet wird. Die Vorschriften für betriebliche Pensionsfonds von 1996 (Defizit bei Liquidation) sehen allerdings Folgendes vor:

    „Abschnitt 75 gilt nicht für […] betriebliche Pensionsfonds, für die ein Minister der Krone eine Garantie gewährt oder andere Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte des Pensionsfonds zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausreichen“ (Unterstreichung hinzugefügt).

    2.3.2   Das Rentengesetz von 2004: Rentensicherungsfonds und gesetzliche Finanzierungsziele

    (32)

    Nachdem Tausende von Arbeitnehmern große Teile ihrer Renten infolge des Konkurses ihrer beitragszahlenden Unternehmen verloren hatten, wurde aufgrund des großen politischen Drucks mit Teil 2 des Rentengesetzes von 2004 der Rentensicherungsfonds (Pension Protection Fund) geschaffen. Der Rentensicherungsfonds wurde im April 2005 gegründet. Er soll die Mitglieder der anspruchsberechtigten Pensionsfonds bei Insolvenz der beitragszahlenden Arbeitgeber entschädigen, wenn die Vermögenswerte des Pensionsfonds nicht ausreichen, um seinen Mitgliedern eine Absicherung zu bieten, die der Höhe der vom Rentensicherungsfonds zu zahlenden Entschädigung entspricht.

    (33)

    Der Rentensicherungsfonds wird teils durch von den anspruchsberechtigten Pensionsfonds übertragene Vermögenswerte und teils durch eine von ihnen jährlich zu zahlende Abgabe finanziert. Diese Abgabe umfasst eine Verwaltungsabgabe und eine Risikoabgabe, welche zwei Elemente beinhaltet: ein risikospezifisches Element, das dem Unterfinanzierungsrisiko des Pensionsfonds und dem Insolvenzrisiko des Arbeitgebers Rechnung trägt (80 % der Abgabe), und ein pensionsfondsspezifisches Element, das auf dem Umfang der Verbindlichkeiten des Pensionsfonds basiert (20 % der Abgabe). Bei der Festsetzung der ersten Abgabe für das Rechnungsjahr 2005/2006 wurde das risikospezifische Element nicht berücksichtigt.

    (34)

    In den Rentensicherungsfondsvorschriften (Pension Protection Fund Regulations) von 2005 (Eingangsbestimmungen) heißt es, dass „ein Pensionsfonds, für den eine zuständige Behörde eine Garantie gewährt oder andere Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte des Pensionsfonds zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausreichen“, vom Rentensicherungsfonds befreit ist. Ist ein Teil eines Pensionsfonds durch eine staatliche Garantie abgedeckt, so sind der abgedeckte und der nicht abgedeckte Teil des Pensionsfonds als getrennte Pensionsfonds zu betrachten.

    (35)

    Schließlich wurden mit Teil 3 des Rentengesetzes von 2004 neue Finanzierungsverpflichtungen („gesetzliche Finanzierungsziele“) eingeführt, die die Mindestfinanzierungsverpflichtungen von 1995 ersetzten. Gemäß Abschnitt 222 des Gesetzes sind Pensionsfonds verpflichtet, für die Deckung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichende und angemessene Vermögenswerte zu halten. Die Vorschriften für betriebliche Pensionsfonds von 2005 (Finanzierung) sehen eine Befreiung von Pensionsfonds vor, die durch eine öffentliche Garantie gedeckt sind. Ist ein Teil eines Pensionsfonds durch eine staatliche Garantie abgedeckt, so sind der abgedeckte und der nicht abgedeckte Teil des Pensionsfonds als getrennte Pensionsfonds zu betrachten.

    3.   ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (36)

    In ihrer Entscheidung vom 28. November 2007 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens legte die Kommission ihre vorläufige Bewertung und ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt dar. Bei den in Rede stehenden Maßnahmen handelte es sich um:

    die BT 1984 gewährte staatliche Garantie für die Rentenverbindlichkeiten von BT.

    die Befreiung des BTPS von der Anwendung der durch das Rentengesetz von 1995 und das Rentengesetz von 2004 eingeführten Mindestfinanzierungsverpflichtungen auf die von der staatlichen Garantie abgedeckten Rentenverbindlichkeiten des BTPS.

    die Befreiung des BTPS durch die Rentensicherungsfondsbestimmungen 2005 (Eingangsbestimmungen) von der in Teil 2 des Rentengesetzes von 2004 festgelegten Verpflichtung, für die von der staatlichen Garantie abgedeckten Rentenverbindlichkeiten eine jährliche Abgabe an den Rentensicherungsfonds zu entrichten.

    (37)

    In der genannten Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die staatliche Garantie für die Rentenverbindlichkeiten von BT für sich genommen im Falle der Insolvenz von BT nach der Liquidation nur den Mitarbeitern zugute kommt und daher BT keinen Vorteil verschafft, da sie sich nicht auf das Rating, die Anlagen und die Beschäftigungspolitik von BT auswirkt. Daher zog die Kommission den Schluss, dass die staatliche Garantie, soweit sie die Rentenverbindlichkeiten von BT bei Insolvenz betrifft, BT — losgelöst von den 1995 und 2004 eingeführten Änderungen des Rechtsrahmens betrachtet — keinen besonderen zusätzlichen Vorteil verschaffte und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte (3).

    (38)

    Zu einer anderen Schlussfolgerung gelangte die Kommission jedoch hinsichtlich des 1995 und 2004 für den Rentenbereich eingeführten Rechtsrahmens in Bezug auf die staatliche Garantie. Die Kommission äußerte vorläufige Zweifel an der Vereinbarkeit der etwaigen staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und ersuchte das Vereinigte Königreich um:

    Erbringung des eindeutigen Nachweises, dass der BTPS die Befreiung von den in den Rentengesetzen von 1995 und 2004 vorgesehenen Mindestfinanzierungsverpflichtungen nicht in Anspruch genommen hat und Gründe dafür. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass der BTPS trotz der Vorschriften des Rentengesetzes von 1995, denen zufolge die Vermögenswerte des Pensionsfonds seinen Verbindlichkeiten entsprechen müssen, 2006 noch immer ein Defizit von 3,4 Mrd. GBP hatte;

    umfassende Erläuterung, warum die Befreiung von den Beiträgen zum Rentensicherungsfonds keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt;

    umfassende Erläuterung, warum diese Maßnahmen als mit den Beihilfevorschriften, insbesondere Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, vereinbar betrachtet werden können, sollte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen.

    4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

    4.1   Stellungnahme des Vereinigten Königreichs

    (39)

    Die Anmerkungen des Vereinigten Königreichs beziehen sich auf die in der Entscheidung vom 28. November 2007 angesprochenen Punkte bezüglich der Mindestfinanzierungsverpflichtung und der Befreiung von der Leistung von Abgaben an den Rentensicherungsfonds.

    4.1.1   Mindestfinanzierungsverpflichtung

    (40)

    Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass BT und BTPS die Befreiung von den Mindestfinanzierungsverpflichtungen nicht in Anspruch genommen hätten.

    (41)

    Gemäß Abschnitt 56 (Mindestfinanzierung) des Rentengesetzes von 1995, das bis 2004 in Kraft war, durfte der Wert der Vermögenswerte des Pensionsfonds nicht geringer sein als seine Verbindlichkeiten. Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass die in Abschnitt 56 Absatz 3 des Rentengesetzes von 1995 festgelegte Berechnungsgrundlage für Rentenverbindlichkeiten sich von der von Pensionsfonds bei ihren regelmäßigen laufenden Bewertungen im Allgemeinen verwendeten Berechnungsgrundlage unterscheide. Infolge dessen hätten die verschiedenen Methoden unterschiedliche Werte für die Verbindlichkeiten ergeben.

    (42)

    Die Unterschiede zwischen den Bewertungen nach der Methode der Mindestfinanzierungsverpflichtung („MFV“) und den laufenden BTPS-Bewertungen sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt:

    Datum der Bewertung

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    (MFV-Methode)

    Kennzahl Vermögenswerte/Verbindlichkeiten

    (MFV-Methode)

    Verbindlichkeiten

    (laufende Methode)

    Kennzahl Vermögenswerte/Verbindlichkeiten

    (laufende Methode)

    31.12.2002

    22,8 Mrd. GBP

    22,5 Mrd. GBP

    101,1 %

    24,9 Mrd. GBP

    91,6 %

    31.12.1999

    29,9 Mrd. GBP

    26,5 Mrd. GBP

    112,7 %

    30,9 Mrd. GBP

    96,8 %

    (43)

    Aus diesen Zahlen ergibt sich in Bezug auf die beiden BTPS-Bewertungen, die während der Geltungsdauer der Mindestfinanzierungsverpflichtung von 1995 durchgeführt wurden (Bewertungen von 1999 und von 2002), dass die Finanzierungsposition des BTPS nach der MFV-Methode berechnet über 100 % lag, während die mit einer anderen Methode durchgeführte laufende Bewertung ein Defizit ergab. Das Vereinigte Königreich betont in diesem Zusammenhang, dass die Mindestfinanzierungsverpflichtung nicht vorgesehen habe, dass die Vermögenswerte von Pensionsfonds bei der Berechnung im Rahmen ihrer laufenden Bewertungen über ihren Verbindlichkeiten liegen müssen. Ferner habe selbst ein Defizit nach der Mindestfinanzierungsverpflichtung nicht sofort, sondern innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums von nicht mehr als zehn Jahren ausgeglichen werden müssen, um einen Deckungsgrad von 100 % zu erreichen (Kennzahl Vermögenswerte/Verbindlichkeiten von 100 %).

    (44)

    Mit dem Rentengesetz von 2004 wurde die Mindestfinanzierungsverpflichtung von 1995 durch ein neues Finanzierungssystem ersetzt, bei dem die Treuhänder der Pensionsfonds sich mit der beitragszahlenden Gesellschaft auf einen Plan zur Bereinigung etwaiger Finanzierungsdefizite verständigen müssen. Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass im Rahmen der Vorschriften für betriebliche Pensionsfonds nur per Gesetz gegründete Pensionsfonds mit staatlicher Garantie von der Anwendung der Finanzierungsverpflichtung befreit werden könnten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der BTPS nicht per Gesetz gegründet wurde.

    (45)

    Das Vereinigte Königreich macht ferner geltend, dass der BTPS diese vorgeschriebene Mindestfinanzierungsverpflichtung vollständig eingehalten habe. Die Erklärungen der BTPS-Treuhänder zeigten, dass die Mindestfinanzierungsverpflichtung von 2004 bei dem Sanierungsplan in Verbindung mit der Bewertung von 2005 voll zur Anwendung gekommen sei. Außerdem habe die zuständige Regulierungsbehörde (Pensions Regulator) begrüßt, dass die Garantie nicht dazu benutzt wurde, die Sanierungszeit zu verlängern oder die zentralen Annahmen der versicherungsmathematischen Bewertung oder des Sanierungsplans zu beeinflussen.

    4.1.2   Befreiung von der Zahlung der Abgabe an den Rentensicherungsfonds

    (46)

    Im Hinblick auf die Befreiung von der Zahlung der Abgabe an den Rentensicherungsfonds erinnert das Vereinigte Königreich daran, dass der Rentensicherungsfonds Teil eines Pakets war, das im Rahmen des Rentengesetzes von 2004 eingeführt wurde, um die Mitglieder von Pensionsfonds bei Insolvenz ihres Arbeitgebers besser abzusichern. Der Rentensicherungsfonds sei eigens eingerichtet worden, um die Mitglieder bei Liquidation von Pensionsfonds, die unterfinanziert waren und für die noch keine geeigneten Vorkehrungen getroffen waren, besser abzusichern. Da die Verpflichtung zur Zahlung von Abgaben direkt mit der Absicherung durch den Rentensicherungsfonds verbunden ist, kommen Pensionsfonds mit geeigneten Vorkehrungen wie einer staatlichen Garantie nach Ansicht des Vereinigten Königreichs im Rahmen der Vorschriften nicht für den Rentensicherungsfonds in Betracht, da die vom Rentensicherungsfonds gewährte Absicherung nicht relevant sei.

    (47)

    Daher falle der BTPS im Hinblick auf durch eine staatliche Garantie abgedeckte Beschäftigte nicht in den Anwendungsbereich des Rentensicherungsfondsystems. Für diese Beschäftigten benötige bzw. erwerbe der BTPS keine Absicherung durch den Rentensicherungsfonds, so dass keine Abgabe gezahlt werde. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs widerspricht es der gesamten Logik des Rentensicherungsfondsystems, dies als Befreiung einzustufen. Die Entrichtung der vollen Abgabe an den Rentensicherungsfonds durch den BTPS würde für Pensionsfonds, die für den Rentensicherungsfonds in Betracht kommen und durch ihn gedeckt sind, ganz im Gegenteil zu einem unerwarteten Gewinn führen.

    4.2   Stellungnahme von BT und den BTPS-Treuhändern

    (48)

    In ihrer gemeinsamen Stellungnahme zur Entscheidung vom 28. November 2007 unterstreichen BT und BTPS, dass die staatliche Garantie nur Teil eines 1984 zum Zeitpunkt der Privatisierung von BT eingeführten Pakets sei, mit dem die dem Beamtenrecht analogen Rentenansprüche der bereits vor der Privatisierung vorhandenen Mitarbeiter von BT gesichert werden sollten. Im Gegensatz zur Gewährung der staatlichen Garantie für die bereits vor der Privatisierung vorhandenen Beschäftigten habe dieses Paket eine Reihe zusätzlicher Belastungen umfasst, die ein Unternehmen normalerweise nicht zu tragen habe:

    dem Beamtenrecht analoge erweiterte Leistungen, wie ein Pensionsalter von 60 Jahren;

    verbesserte Frühpensionierungsbedingungen bei Arbeitslosigkeit;

    Einschränkung der Möglichkeiten von BT, diese Verpflichtungen zu ändern oder die Zahlung des Arbeitgeberbeitrags einzustellen […]; und

    Übernahme des Nettodefizits des Pensionsfonds durch BT bei der Privatisierung.

    (49)

    BT stellt ferner fest, dass die Nichtanwendbarkeit der Abgabe an den Rentensicherungsfonds die logische Folge der staatlichen Garantie sei, da letztere bereits einen gesonderten Rentenschutz biete. Diese beiden Maßnahmen (die staatliche Garantie und die sich daraus ergebende Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds) seien fester Bestandteil des Rentenpakets von 1984. Mit diesem Paket sei BT eine erhebliche finanzielle Belastung auferlegt worden. Ein Versicherungsmathematiker habe den Kapitalwert der auf BT übertragenen zusätzlichen Rentenverbindlichkeiten auf […] GBP beziffert; dies sei ein Betrag, der von privaten Unternehmen in der Regel nicht getragen werde. Da diese Belastung wesentlich höher sei als der Betrag, der bei Nichtvorhandensein der staatlichen Garantie an den Rentensicherungsfonds zu entrichten wäre, entstehe BT insgesamt kein Vorteil, so dass keine staatliche Beihilfe vorliege.

    (50)

    BT argumentiert ferner, dass es dem Beihilferecht zuwiderlaufen würde, eine Maßnahme wie die staatliche Garantie, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung keine Beihilfe darstellte, infolge eines exogenen Ereignisses wie der 20 Jahre später erfolgten Einrichtung eines Rentensicherungsfonds, mit dem die Bestimmungen der anfänglichen Maßnahme nicht verändert wurden, als staatliche Beihilfe zu bezeichnen. In jedem Fall liege kein Transfer staatlicher Mittel vor.

    4.3   Der Beschwerdeführer und andere Beteiligte

    (51)

    Stellungnahmen Dritter, die der Schlussfolgerung der Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung vom 28. November 2007 widersprechen, dass die staatliche Garantie für sich genommen BT keinen spezifischen zusätzlichen Vorteil verschafft, betreffen nicht den Gegenstand dieser Entscheidung und werden daher in dieser Entscheidung nicht behandelt.

    (52)

    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass — soweit die Garantie Auswirkungen auf die Finanzierung der Rentenverbindlichkeiten hat — diese Auswirkungen im Falle von BT erheblich sind, da das BTPS-Defizit mit 3,4 Mrd. GBP im Jahr 2006 deutlich über dem Nettowert von BT (1,55 Mrd. GBP) in demselben Jahr lag. Wäre dieses Defizit des Fonds bilanzwirksam geworden, hätte sich dies auf die Finanzkennzahlen von BT sowie auf seine Möglichkeiten zur Kreditaufnahme und die Kreditkonditionen ausgewirkt. Die durch die staatliche Garantie ermöglichten anderen Finanzierungsanforderungen an den BTPS würden somit allein BT zusätzlich zu den Vorteilen der Absicherung der Begünstigten des BTPS weitere Vorteile bieten, ohne dass eine Insolvenz notwendig sei.

    (53)

    Die UKCTA vertritt die Auffassung, dass die Befreiung von den Mindestfinanzierungsverpflichtungen und der Abgabe an den Rentensicherungsfonds BT einen durch die Logik des Systems nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft. Während 1984, als die Garantie gewährt wurde, im Rahmen der allgemeinen für Pensionsfonds wie den BTPS geltenden Bestimmungen keine Absicherung der Begünstigten von Pensionsfonds vorgesehen gewesen sei, sei mit den Reformen von 1995 und 2004 das Ziel verfolgt worden, den Empfängern einen wirksamen Schutz zu bieten, der die staatliche Garantie überflüssig machen sollte. Die Befreiung eines Unternehmens von der allgemeinen Vorschrift, dass Unternehmen für die Einrichtung von bzw. die Teilnahme an Sicherungsvorkehrungen selbst zuständig sind, laufe der Logik des Systems ganz offensichtlich zuwider.

    (54)

    Insbesondere in Bezug auf die Mindestfinanzierungsverpflichtungen betont die UKCTA, dass das Vereinigte Königreich durch Befreiung der durch die staatliche Garantie gedeckten Pensionsfonds von den gesetzlichen Vorschriften von 1995 und 2004 bewusst auf die Möglichkeit verzichtet habe, sein Engagement im Rahmen der staatlichen Garantie zu verringern. Ferner wirke sich die einseitige Entscheidung von BT, einen Beitrag an den BTPS zu leisten, der über den Betrag hinausgeht, der bei Nichtbestehen der staatlichen Garantie zu entrichten wäre, in dieser Hinsicht nicht auf die Haftung des Staates aus. Eine Maßnahme bleibe auch dann eine staatliche Beihilfe, wenn sie noch nicht in Anspruch genommen wurde.

    5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

    5.1   Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfe

    (55)

    In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag heißt es:

    „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

    (56)

    Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag kommt zur Anwendung, wenn eine dem Staat zuzurechnende Beihilfe vorliegt, die aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälscht und bestimmten Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

    5.1.1   Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe

    (57)

    Die Befreiung von den in den Rentengesetzen von 1995 und 2004 enthaltenen Mindestfinanzierungsverpflichtungen und die im Rentengesetz von 2004 festgelegte Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die durch die staatliche Garantie abgedeckten Rentenverbindlichkeiten resultieren aus von den Rechtsetzungsorganen des Vereinigten Königreichs angenommenen Bestimmungen. Dies gilt auch für die staatliche Garantie. Die in diesen Maßnahmen möglicherweise enthaltenen Beihilfen werden somit vom Vereinigten Königreich gewährt. Ferner kommen bei den Befreiungen staatliche Mittel zum Einsatz, da sie die Folge der staatlichen Garantie sind, bei der staatliche Mittel des Vereinigten Königreichs eingesetzt werden.

    (58)

    Gemäß dem Telekommunikationsgesetz von 1984 haftet das Vereinigte Königreich im Falle der Liquidation von BT für alle ausstehenden Verbindlichkeiten der Nachfolgegesellschaft, die von dem öffentlichen Unternehmen BT stammen. Im Jahr 2003 wurde diese Verpflichtung auf ausstehende Verbindlichkeiten für die Zahlung von Renten beschränkt. Wird BT liquidiert und zahlungsunfähig, so muss das Vereinigte Königreich für den entsprechenden Teil der Rentenverbindlichkeiten in Bezug auf den BTPS aufkommen. In diesem Falle würden die Mittel des Vereinigten Königreichs in Anspruch genommen, um für ausstehende Verbindlichkeiten aufzukommen, die BT andernfalls hätte begleichen müssen.

    (59)

    Das Vereinigte Königreich stellt nicht nur staatliche Mittel für den Fall einer etwaigen Insolvenz von BT bereit, sondern tut dies auch ganz ohne Vergütung, denn von BT werden weder regelmäßige noch spätere Zahlungen an den öffentlichen Haushalt der zuständigen Finanzorgane des Vereinigten Königreichs oder andere finanzielle Ausgleichszahlungen verlangt. Daraus folgt, dass das Vereinigte Königreich auf die möglichen Einnahmen und damit auf die staatlichen Mittel verzichtet, die es aus der Gewährung der staatlichen Garantie erzielen könnte.

    (60)

    Die Befreiung von den in den Rentengesetzen von 1995 und 2004 enthaltenen Mindestfinanzierungsverpflichtungen im Rahmen der staatlichen Garantie und die im Rentengesetz von 2004 festgelegte Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die durch die staatliche Garantie abgedeckten Rentenverbindlichkeiten sind eine Folge der staatlichen Garantie, bei der staatliche Mittel zum Einsatz kommen. Daraus folgt, dass diese Befreiungen den Einsatz staatlicher Mittel voraussetzen und sie infolgedessen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag aus staatlichen Mitteln gewährt werden.

    5.1.2   (Selektiver) wirtschaftlicher Vorteil für BT

    (61)

    Im Anschluss an die Stellungnahmen der Parteien zur Einleitungsentscheidung muss geprüft werden, ob die in den Rentengesetzen von 1995 und 2004 festgelegte Befreiung von den Mindestfinanzierungsverpflichtungen oder die im Rentengesetz von 2004 vorgesehene Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die durch die staatliche Garantie abgedeckten Rentenverbindlichkeiten BT einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat.

    5.1.2.1.   Die Befreiung von den im Rentengesetz von 1995 und im Rentengesetz von 2004 festgelegten Mindestfinanzierungsverpflichtungen

    (62)

    Mit dem Rentengesetz von 1995 wurde eine Mindestfinanzierungsverpflichtung eingeführt, der zufolge — auf der Grundlage einer vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Bewertungsmethode — der Wert der Vermögenswerte eines Pensionsfonds nicht unter dem Wert seiner Verbindlichkeiten liegen darf. Mit einer staatlichen Garantie abgesicherte Pensionsfonds waren von dieser Finanzierungsverpflichtung ausgenommen. Teil 3 des Rentengesetzes von 2004 änderte das Gesetz von 1995 dahingehend, dass es ein neues System von Finanzierungsverpflichtungen und versicherungsmathematischen Bewertungen einführte, von dem per Gesetz gegründete Pensionsfonds mit staatlicher Garantie ebenfalls befreit sind.

    (63)

    Was die Erfüllung der durch das Rentengesetz von 2004 eingeführten Mindestfinanzierungsverpflichtungen betrifft, ergibt sich aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen, dass der BTPS eine der Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllt, da er nicht per Gesetz gegründet wurde. Daraus folgt, dass der BTPS den im Rentengesetz von 2004 festgelegten Finanzierungsverpflichtungen unterliegt, obwohl er durch die staatliche Garantie gedeckt ist. Infolgedessen kann BT die im Rentengesetz von 2004 vorgesehenen Befreiungen nicht in Anspruch nehmen und muss die Vorschriften dieses Gesetzes erfüllen, solange sie in Kraft sind.

    (64)

    In diesem Zusammenhang wurde der Inhalt des von BT und dem Treuhänder des BTPS im Dezember 2005 vereinbarten jüngsten Sanierungsplans von der zuständigen Regulierungsbehörde (Pension Regulator) geprüft. Die Regulierungsbehörde ist eine mit dem Rentengesetz von 2004 eingesetzte unabhängige Behörde, die für die Regulierung der Pensionsfonds zuständig ist. Das Vereinigte Königreich bestätigte ausdrücklich, dass die Regulierungsbehörde begrüßt habe, dass die staatliche Garantie nicht dazu benutzt wurde, die Sanierungszeit zu verlängern oder die zentralen Annahmen der versicherungsmathematischen Bewertung oder des Sanierungsplans des BTPS zu beeinflussen.

    (65)

    Es muss jedoch geprüft werden, ob die im Rahmen der staatlichen Garantie gewährte Befreiung von den Finanzierungsverpflichtungen im Rentengesetz von 1995, welches nicht die Bedingung enthielt, dass der in Rede stehende Pensionsfonds per Gesetz gegründet worden sein musste, BT oder BTPS einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. Etwaige Vorteile hätten in der Zeit zwischen 1995 und 2004 bestehen können, als die genannten Finanzierungsverpflichtungen in Kraft waren.

    (66)

    Diese Verpflichtungen bezogen sich insbesondere auf die Methode der versicherungsmathematischen Bewertung der Lage der Fonds und auf den Zehnjahreszeitraum, innerhalb dessen festgestellte Defizite ausgeglichen werden mussten. Die Befreiung hätte Arbeitgebern wie BT, deren Rentenverbindlichkeiten durch die staatliche Garantie abgedeckt sind, grundsätzlich einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen können. Für sie hätten in Bezug auf 1. die Verpflichtung, Defizite auszugleichen, 2. die Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Fonds und 3. die entsprechenden Bedingungen und Fristen weniger strenge bzw. überhaupt keine Verpflichtungen gegolten. Die durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen frei gewordenen Mittel hätten für andere Wirtschaftstätigkeiten eingesetzt werden können.

    (67)

    Was die Finanzierung betrifft, so war BT gemäß der zwischen 1995 und 2004 geltenden BTPS-Satzung verpflichtet, vom Versicherungsaktuar festgestellte Defizite auszugleichen. Wenngleich BT die Befreiung vom Rentengesetz von 1995 in Anspruch hätte nehmen können, hat es dies in Bezug auf die Verpflichtung, wieder einen Deckungsgrad von 100 % zu erreichen, nicht getan.

    (68)

    Was die Methode betrifft, hat das Vereinigte Königreich der Kommission alle Anlagegrundsätze des BTPS seit 1996 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Anlagepolitik des BTPS den im Rentengesetz von 1995 festgelegten Mindestfinanzierungsverpflichtungen durchweg Rechnung trug. Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass BT den BTPS so finanziert habe, als ob die im Rentengesetz von 1995 und im Rentengesetz von 2004 festgelegten Mindestfinanzierungsverpflichtungen voll auf BT anwendbar gewesen wären. Das Vereinigte Königreich zeigte auch auf, dass die vorgeschriebene Mindestfinanzierung bei den 1999 und 2002 durchgeführten Bewertungen gegeben war, wenngleich auf einer anderen Grundlage (laufende Bewertung) ein Defizit festgestellt wurde. In der Tat ergaben die BTPS-Bewertungen von 1999 und 2002, als die Mindestfinanzierungsverpflichtungen des Rentengesetzes von 1995 in Kraft waren, kein Defizit, das BT in Anwendung dieser Vorschriften hatte ausgleichen müssen. Obwohl BT die Befreiung vom Rentengesetz 1995 in Bezug auf die vorgeschriebene Methode hätte in Anspruch nehmen können, tat es dies nicht und wandte eine Methode an, die strengere Vorschriften für die Finanzierung des Defizits des BTPS vorsah.

    (69)

    In Bezug auf den für das erneute Erreichen eines Deckungsgrads von 100 % vorgeschriebenen Zeitraum ist festzustellen, dass der Ausgleich eines nach den im Rentengesetz von 1995 festgelegten Mindestfinanzierungsverpflichtungen bestehenden Defizits nicht unverzüglich, sondern innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums von höchstens zehn Jahren erfolgen musste. BT war und ist auch heute noch gemäß der BTPS-Satzung verpflichtet, ein bei einer versicherungsmathematischen Bewertung festgestelltes Defizit zwischen den Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten des Pensionsfonds auszugleichen, […]. Weist der BTPS gemäß der vom Rentengesetz von 1995 vorgeschriebenen Methode jedoch kein Defizit auf, scheint der im Vergleich zum Gesetz längere Zeitraum, innerhalb dessen BT das Defizit hätte ausgleichen können, BT keinen konkreten wirtschaftlichen Vorteil verschafft zu haben.

    (70)

    Die Kommission nimmt das von Dritten vorgebrachte Argument zur Kenntnis, dass eine Maßnahme auch dann eine staatliche Beihilfe bleibe, wenn sie noch nicht in Anspruch genommen wurde. Unter den vorliegenden Umständen ist die in Rede stehende Maßnahme jedoch nicht mehr in Kraft, und es besteht kein Hinweis darauf, dass BP zwischen 1995 und 2004 ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist.

    (71)

    Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kommission nicht erwiesen, dass die Befreiung von den im Rentengesetz von 1995 festgelegten Mindestfinanzierungsverpflichtungen und noch weniger die Befreiung von den im Rentengesetz von 2004 enthaltenen Bestimmungen BT einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben oder immer noch verschaffen. Daher liegt in dieser Hinsicht keine staatliche Beihilfe vor, da die in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag festgelegten kumulativen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

    5.1.2.2.   Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die Rentenverbindlichkeiten, die durch die mit dem Rentengesetz von 2004 eingeführte staatliche Garantie abgesichert sind

    (72)

    Durch das Rentengesetz von 2004 wurde der Rentensicherungsfonds eingerichtet, in den Pensionsfonds in der Regel eine jährliche Abgabe einzahlen müssen, sofern sie keine staatliche Garantie genießen und damit von dieser Zahlung befreit sind. 2004 wurde das allgemeine System des Rentensicherungsfonds eingerichtet, und betriebliche Pensionsfonds und indirekt die Arbeitgeber müssen Beiträge in den Rentensicherungsfonds einzahlen, der die Beschäftigten der Beitragszahler absichert. Mit anderen Worten: Das allgemeine System sieht vor, dass Arbeitgeber für einen zusätzlichen Schutz durch Entrichtung einer vollen Abgabe zahlen müssen.

    (73)

    Gemäß den Rentensicherungsfondsvorschriften (Eingangsbestimmungen) ist der BTPS für die vom Staat garantierten Betriebsrentenansprüche von der Zahlung dieser Abgabe befreit. Daher berechnet der Rentensicherungsfonds die BTPS-Abgabe unter Ausschluss aller Mitglieder, die dem betrieblichen Pensionsfonds vor der Privatisierung beitraten, da BT gemäß Abschnitt 68 des Gesetzes von 1984 verpflichtet ist, für diese Mitglieder Beiträge an den BTPS zu entrichten. Daher besteht ein Unterschied zwischen der Abgabe an den Rentensicherungsfonds, die der BTPS seit 2005 tatsächlich gezahlt hat, und der Abgabe, die der BTPS bei Nichtberücksichtigung der staatlichen Garantie hätte entrichten müssen.

    (74)

    So betrug die vom BTPS im Jahr 2005/2006 gezahlte Abgabe zum Beispiel […] GBP, während ohne die staatliche Garantie eine Abgabe von […] GBP zu zahlen gewesen wäre. Mit anderen Worten, die tatsächlich entrichtete Abgabe betrug weniger als […] des Betrags, den der BTPS ohne die staatliche Garantie hätte zahlen müssen. Bei Nichtberücksichtigung der staatlichen Garantie hätte 2006/2007 eine Abgabe von […] GBP und 2007/2008 eine Abgabe von […] GBP gezahlt werden müssen.

    (75)

    Die Kommission vertritt nicht die Auffassung, dass die Herabsetzung der an den Rentensicherungsfonds zu zahlenden Abgabe „durch die Logik des Systems“ gerechtfertigt ist. Nach Ansicht der Kommission kann nicht davon ausgegangen werden, dass das im Vereinigten Königreich bestehende „System“ zur Sicherung von Rentenansprüchen allein aus dem Rentensicherungsfonds besteht. Vielmehr müssen alle Maßnahmen berücksichtigt werden, die zur Absicherung von Rentenansprüchen eingeführt wurden. Sollte BT zahlungsunfähig werden und sein Pensionsfonds ein Defizit aufweisen, werden die Renten der bereits vor der Privatisierung beschäftigten Mitarbeiter vom Staat ausgezahlt und nicht vom privat finanzierten Rentensicherungsfonds, wie es der Fall wäre, wenn die normalen Bestimmungen zur Anwendung gekommen wären. Wie bereits festgestellt, erhält der BTPS die staatliche Garantie, ohne dafür eine Vergütung zu zahlen. Die einzige in diesem Fall deutlich werdende „Logik“ besteht darin, dass private Vorsorge überflüssig wird, wenn staatliche Mittel für die Absicherung eines betrieblichen Pensionsfonds bereitgestellt werden.

    (76)

    Das Argument des Vereinigten Königreichs, dass das Sicherungssystem des Rentensicherungsfonds nur dann greift, wenn keine anderen angemessenen Sicherungsvorkehrungen wie die staatliche Garantie bestehen, trägt nicht der Tatsache Rechnung, dass die Sicherungsvorkehrungen, von denen der BTPS profitiert, BT kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Selbst wenn eingeräumt würde, dass der Rentensicherungsfonds als „Sicherheitsnetz“ nur für Pensionsfonds bestimmt ist, die bei Insolvenz des Arbeitgebers über keinen angemessenen Schutz verfügen, bleibt die Tatsache, dass BT für die Absicherung der Rentenansprüche der bereits vor der Privatisierung beschäftigten Mitarbeiter nicht zahlt und der Staat für die Gewährleistung einer angemessenen Absicherung eingetreten ist, deren Einführung das Vereinigte Königreich auch für andere Mitglieder betrieblicher Pensionsfonds für notwendig hält. Für die nach der Privatisierung beigetretenen Beschäftigten, deren Ansprüche nicht durch die staatliche Garantie gedeckt sind, ist der BTPS hingegen durch den Rentensicherungsfonds abgesichert und zahlt entsprechende Beiträge zu demselben.

    (77)

    Ebenso wenig teilt die Kommission die von BT und BTPS geäußerte Ansicht, dass eine Maßnahme, die bei ihrer Gewährung 1984 angeblich keine Beihilfe war, zwanzig Jahre später infolge exogener Ereignisse nicht als Beihilfe eingestuft werden könne. Die Kommission weist erstens darauf hin, dass sie die Garantie an sich nicht als Beihilfe an BT betrachtet. Wie die Kommission in ihrer Entscheidung vom 28. November 2007 feststellte, wurde die staatliche Garantie für Rentenverbindlichkeiten zugunsten der genannten Arbeitnehmer eingeführt und verschaffte BT keinen direkten wirtschaftlichen Vorteil. Die Garantie bildet nun jedoch den Grund, aus dem BT einen Vorteil in Form der Befreiung von der vollen Abgabe zur Finanzierung des durch das Rentengesetz von 2004 eingeführten Rentensicherungsfonds erhält, wobei BT diese Abgabe nur für seine nach der Privatisierung beigetretenen Beschäftigten entrichtet. Diese Befreiung konnte zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Garantie noch nicht bestehen, da damals kein Beitrag zu diesem oder einem ähnlichen Fonds geleistet werden musste, aber die Garantie wird im Rentengesetz von 2004 als Grund für die Befreiung anerkannt.

    (78)

    Die Behauptung von BT und BTPS, dass die Einführung der Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitrags nicht mit der staatlichen Garantie zusammenhänge, trägt nicht der Tatsache Rechnung, dass die Art der Vergünstigung und der Empfänger 1984 nicht dieselben waren wie 2004. Die Abdeckung der Rentenansprüche bei Insolvenz von BT ist eine Vergünstigung für die bereits vor der Privatisierung beigetretenen Beschäftigten, da die Zahlung ihrer Renten garantiert wird. Die Befreiung vom Rentensicherungsfonds und der Zahlung der vollen Abgabe ist jedoch eine Vergünstigung für BT, da sie die Abgabe verringert, die andernfalls zu entrichten gewesen wäre, und diese Befreiung ist auf das Vorhandensein der staatlichen Garantie zurückzuführen.

    (79)

    Die Kommission weist auch das Argument zurück, dass kein Vorteil gewährt worden sei, da die BT-Aktionäre bereits mit dem Gesamtpreis, den die Aktionäre 1984 für das Unternehmen entrichteten, für die Garantie bezahlt hätten. Wie in der Entscheidung vom 28. November 2007 erläutert, ist die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss gelangt, dass die staatliche Garantie für sich genommen, soweit sie die Rentenverbindlichkeiten von BT abdeckt, BT zum Zeitpunkt ihrer Gewährung keinen Vorteil verschaffte, so dass kein Grund zu der Annahme besteht, die BT-Aktionäre hätten eine Prämie für einen Vorteil für bestimmte Beschäftigte gezahlt, der nur im Falle von BTs Insolvenz zum Tragen kommen würde. Bis 2004, als sich die Auswirkungen der staatlichen Garantie durch die Gesetzgebung erheblich änderten, war sie mit keinerlei Vorteil verbunden. Zum Zeitpunkt der Privatisierung hatte die für Rentenverbindlichkeiten gewährte staatliche Garantie für die BT-Aktionäre keinen erkennbaren Wert im Hinblick auf spätere, nicht vorhersehbare Änderungen der Rentengesetzgebung. Im Jahr 1984 war nicht vorhersehbar, dass BT verpflichtet sein würde, einen Beitrag zu dem 2004 gegründeten Rentensicherungsfonds zu leisten oder möglicherweise einen wirtschaftlichen Vorteil aus einer durch eine staatliche Garantie bedingten Befreiung von dieser Verpflichtung ziehen würde.

    (80)

    Der BTPS argumentiert ferner, dass der sich aus den niedrigeren Abgaben an den Rentensicherungsfonds möglicherweise ergebende Vorteil durch zusätzliche Verbindlichkeiten und finanzielle Belastungen in Höhe von […] GBP, die BT und BTPS aufgrund der besonderen Art des BTPS trügen, mehr als kompensiert werde. Aus folgenden Gründen vertritt die Kommission nicht die Auffassung, dass die angeblichen Nachteile diesen Vorteil kompensieren können:

    Erstens war die Absicherung der Beschäftigten bei Insolvenz von BT für die Aktionäre von BT von geringer oder sogar ohne Bedeutung.

    Zweitens besteht kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den angeblichen Nachteilen und dem sich aus einem verringerten Beitrag zum Rentensicherungsfonds ergebenden Vorteil, der erst 20 Jahre später auftrat; zudem findet sich im Gesetz kein Hinweis darauf, dass dieser Vorteil die angeblichen Nachteile ausgleichen sollte. Ebenso wenig besteht ein erkennbarer wesentlicher Zusammenhang zwischen den BT angeblich auferlegten Belastungen und den von der staatlichen Garantie abgedeckten Verbindlichkeiten, die 1984 unter anderem auch kurzfristige Kreditaufnahmen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Mehrwertsteuer und Lohnsteuer und langfristige Auslandsverbindlichkeiten umfassten.

    Drittens macht BT die Belastung durch zusätzliche Verbindlichkeiten geltend, die im Zusammenhang mit dem Beamtenrecht analogen Ansprüchen stünden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass diese Ansprüche auch zu Vorteilen für BT geführt haben: So könnten die Beschäftigten eine größere Loyalität gezeigt haben oder andere Gehalts- und Arbeitsbedingungen akzeptiert haben, als es ohne diese Ansprüche der Fall gewesen wäre.

    (81)

    Im Gegensatz zu den anderen im Bereich der elektronischen Kommunikation und in anderen Bereichen tätigen Unternehmen, die nicht von der im Rentengesetz von 2004 vorgesehenen Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die durch die staatliche Garantie abgedeckten Rentenverbindlichkeiten profitieren, genießt BT einen wirtschaftlichen Vorteil, da es eine deutlich herabgesetzte Abgabe an den Rentensicherungsfonds zahlt. BT kann diese finanziellen Mittel daher verwenden, um seine wirtschaftlichen Tätigkeiten auf den Märkten, auf denen es tätig ist, zu finanzieren.

    (82)

    Abschließend kann festgestellt werden, dass BT ab Inkrafttreten der Rentensicherungsfondsvorschriften von 2005 (Eingangsbestimmungen) ein vom Staat finanzierter wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden ist.

    5.1.3   Durch die selektiven Maßnahmen begünstigtes Unternehmen

    (83)

    Im Hinblick auf den Begünstigten der in Rede stehenden Maßnahmen ist festzustellen, dass BTPS und BT zwei verschiedene Rechtspersonen sind. Die Befreiung von der Zahlung einer angemessenen Abgabe an den Rentensicherungsfonds betrifft unmittelbar den BTPS, dessen Treuhänder für die Zahlung verantwortlich sind. So wurde der vom BTPS 2005/2006 zu zahlende Beitrag angeblich aus den Vermögenswerten des Pensionsfonds entrichtet. Solange BT zahlungsfähig ist, muss es jedoch zur Deckung eventueller Defizite und Verwaltungskosten seines Pensionsfonds beitragen. Wenngleich die Rentensicherungsabgabe BT nicht selbst in Rechnung gestellt wird und BT sie bei Fälligkeit nicht selbst entrichtet, führt eine geringere Abgabe dazu, dass der BTPS geringere Kosten hat, was sich auf seine Vermögenswerte positiv auswirkt, so dass die Verbindlichkeiten von BT gegenüber dem BTPS abnehmen. Daraus folgt, dass die wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der in Rede stehenden Maßnahme für den BTPS ergeben, voll auf BT übertragen werden.

    (84)

    Darüber hinaus ist die Maßnahme selektiv, weil die in den Rentensicherungsfondsvorschriften von 2005 (Eingangsbestimmungen) enthaltene Bestimmung zur Umsetzung des Rentengesetzes von 2004, das eine Befreiung von den Abgaben an den Rentensicherungsfonds vorsieht, selektiv ist, da sie auf die im Gesetz von 1984 vorgesehene staatliche Garantie zurückgeht, die ausschließlich die auf BT lastenden Verbindlichkeiten zum Gegenstand hatte. Werden diese Maßnahmen zusammen betrachtet, so haben sie eine Befreiung von der allgemeinen Verpflichtung bewirkt, die andere Unternehmen, die nicht über eine derartige Vergünstigung verfügen, den Rentengesetzen zufolge erfüllen müssen; damit sind die Maßnahmen selektiv.

    5.1.4   Wettbewerbsverfälschung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt

    (85)

    BT erbringt in bestimmten Mitgliedstaaten, u. a. in Deutschland, Italien, Spanien, den Niederlanden, Frankreich und nicht zuletzt im Vereinigten Königreich, über mehrere Tochtergesellschaften in erheblichem Umfang elektronische Kommunikationsdienste (4). Unabhängig davon, ob derartige Dienste auf lokaler, nationaler oder grenzübergreifender Ebene erbracht werden, ist ihre Erbringung in jedem Fall mit der grenzübergreifenden Übermittlung von Inhalt zwischen Netzen innerhalb des Gemeinsamen Marktes verbunden.

    (86)

    Insbesondere im Vereinigten Königreich hat die für elektronische Kommunikation zuständige Aufsichtsbehörde OFCOM festgestellt, dass BT auf bestimmten Märkten für Endkunden- und Großkundendienste über eine erhebliche Marktmacht im Sinne des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsdienste und –netze verfügt. Diese Märkte umfassen die Gesamtheit bzw. Teile der Märkte für Schmalbandfestnetzanschlüsse für Endkunden, Hauptleitungen, Verbindungsaufbau und Übertragung im Schmalbandfestnetz für Großkunden, Breitbandzugang für Großkunden, Großkunden-Ortsanschluss und Mietleitungen (5). Auf allen diesen Dienstleistungsmärkten im Vereinigten Königreich konkurriert BT mit erheblich schwächeren Wettbewerbern, die in Bezug auf ihren Beitrag zum Rentensicherungsfonds nicht den BT durch die staatliche Garantie entstehenden wirtschaftlichen Vorteil genießen. Der durch die erhebliche Marktmacht von BT bereits geschwächte Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen und BT wird damit durch die in Rede stehende Maßnahme weiter beeinträchtigt.

    (87)

    Angesichts der Tätigkeiten und der Position von BT auf den nationalen und internationalen Märkten für elektronische Kommunikation könnte dieser Vorteil den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beeinträchtigen.

    (88)

    Abschließend kann festgestellt werden, dass die Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die Rentenverbindlichkeiten, die durch die staatliche Garantie für die Rentenverbindlichkeiten von BT abgedeckt sind, BT durch Einsatz dem Vereinigten Königreich zuzurechnender staatlicher Mittel einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Dieser Vorteil ist dazu geeignet, den Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu beeinträchtigen.

    5.1.5   Rechtmäßigkeit der Maßnahme

    (89)

    Seit Inkrafttreten des Rentengesetzes von 2004 und der Rentensicherungsfondsvorschriften von 2005 (Eingangsbestimmungen) wird BT ein Vorteil in Form einer Befreiung von der Zahlung der vollen Abgabe an den Rentensicherungsfonds gewährt.

    (90)

    Diese Befreiung bildet eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wurde bei der Kommission aber nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. Daher ist diese Maßnahme rechtswidrig.

    5.2   Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt

    (91)

    Da eine staatliche Beihilfe in Form einer Befreiung von der Leistung der vollen Abgabe an den Rentensicherungsfonds vorliegt, muss deren Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften geprüft werden. Weder das Vereinigte Königreich noch der BTPS haben behauptet, dass die in Rede stehenden Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten seien.

    5.2.1   Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag

    (92)

    BT ist zwar mit bestimmten Verpflichtungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut, aber die Beihilfe ist nicht auf die Erfüllung dieser Verpflichtungen beschränkt oder in anderer Weise mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen verbunden, so dass sie der Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten von BT zugute kommt. Ebenso wenig argumentierten das Vereinigte Königreich oder BT, dass die Zahlung einer vollen Abgabe an den Rentensicherungsfonds BT an der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben von allgemeinem Interesse hindern würde. Daher ist die in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme nicht anwendbar.

    5.2.2   Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag

    (93)

    Auch nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag ist die in Rede stehende Maßnahme nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Gegenstand von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a sind Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher. Die in Rede stehende staatliche Beihilfe kommt BT selbst zugute. Damit fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag.

    (94)

    Ferner vertritt die Kommission die Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag ganz offensichtlich nicht anwendbar sind; weder das Vereinigte Königreich noch BT oder der BTPS haben in dieser Hinsicht Argumente vorgebracht.

    (95)

    Die einzige mögliche Grundlage für eine Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt scheint zu diesem Zeitpunkt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu sein. Die in Rede stehende Maßnahme scheint jedoch keiner der Regeln zur Anwendung des genannten Buchstaben c, die die Kommission bislang in Form von Leitlinien und Mitteilungen herausgegeben hat, zu entsprechen. Folglich müsste die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt direkt auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geprüft werden, in dem es heißt, dass „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

    (96)

    Um nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, muss eine Beihilfe eine Zielsetzung von gemeinsamem Interesse aufweisen sowie erforderlich und verhältnismäßig sein. In diesem Zusammenhang erachtet es die Kommission als angemessen, die folgenden Fragen zu prüfen:

    1.

    Ist die Zielsetzung der Beihilfemaßnahme klar definiert und von gemeinsamem Interesse (d. h. dient sie dazu, ein Marktversagen zu beheben oder ein anderes Ziel zu verfolgen)?

    2.

    Ist die Beihilfemaßnahme geeignet, das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen? Konkret:

    Ist die Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument?

    Hat sie eine Anreizwirkung, d. h., ändert sie das Verhalten von Unternehmen?

    Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h., könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit weniger Beihilfe erreicht werden?

    3.

    Sind die Verfälschungen des Wettbewerbs und die Auswirkungen auf den Handel in ihrem Ausmaß begrenzt, so dass die positiven Folgen die negativen überwiegen?

    (97)

    Das Vereinigte Königreich hat nicht erklärt, dass mit der in Rede stehenden Maßnahme ein bestimmtes Ziel von gemeinsamem Interesse erreicht werden solle. Ferner gibt es keine erkennbaren Hinweise oder Gründe, denen zufolge die Gewährung der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe ein angemessenes und verhältnismäßiges Instrument darstellt, das eine geeignete Anreizwirkung für die Entwicklung der Wirtschaftszweige bietet, in denen BT neben anderen Wettbewerbern tätig ist. Wie bereits festgestellt, ist die in Rede stehende Maßnahme weder mit der Erfüllung der BT übertragenen Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verbunden noch darauf beschränkt.

    (98)

    Daher scheint das einzige erkennbare Ziel von gemeinsamem Interesse, das durch die einschlägigen Bestimmungen der Rentengesetzgebung verfolgt werden könnte, die zusätzliche Absicherung der Rentenansprüche von Beschäftigten bei Insolvenz ihres Arbeitgebers zu sein. Die zusätzliche Sicherheit, dass aus dem Arbeitsleben ausgeschiedene Arbeitnehmer tatsächlich in einer Weise versorgt sind, der ihrer während ihres Erwerbslebens geleisteten Tätigkeit angemessen ist, liegt im gemeinsamen Interesse einer allgemeinen und sozial ausgewogenen Entwicklung der Wirtschaftszweige. Durch Einführung einer Befreiung von der durch den BTPS zu zahlenden Abgabe trägt die Beihilfemaßnahme jedoch nicht zur Erreichung dieser Ziele bei.

    (99)

    Ebenso dürfen die Rentensicherungsmaßnahmen nach Angaben des Vereinigten Königreichs nur dann eine Absicherung bieten, wenn keine andere alternative angemessene Absicherung existiert. In diesem Fall könnte auch die Auffassung vertreten werden, dass das Rentengesetz von 2004 Unternehmen einen Anreiz bietet, auf eigene Kosten eigene alternative Vorkehrungen oder Mechanismen einzuführen, aufgrund derer sie nicht mehr zur Leistung einer Abgabe an den allgemeinen Rentensicherungsfonds verpflichtet sind und nicht mehr von demselben abhängig sind. Die ohne jede Ausgleichszahlung gewährte Beihilfemaßnahme führt jedoch dazu, dass BT keinen Anreiz mehr hat, alternative Vorkehrungen zu treffen. Ohne die Beihilfe hätte BT hingegen einen Anreiz, dies zu tun oder würde zumindest den privat finanzierten Rentensicherungsfonds in Anspruch nehmen, um die Rentenansprüche seiner bereits vor der Privatisierung vorhandenen Mitarbeiter zu garantieren.

    (100)

    Daraus folgt, dass die Beihilfemaßnahme kein geeignetes Instrument ist, um das in der Rentengesetzgebung des Vereinigten Königreichs verankerte Ziel von gemeinsamem Interesse zu verfolgen. Im Gegenteil, die Beihilfe befreit den BTPS und damit BT von den Betriebskosten, mit der die Verfolgung eines derartigen Ziels normalerweise für sie verbunden wäre. Infolgedessen wiegen die negativen Auswirkungen der Betriebsbeihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb schwerer als die sich in anderer Hinsicht ergebenden positiven Auswirkungen, so dass die Gesamtbilanz negativ ist.

    (101)

    Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die Befreiung von der Zahlung einer vollen Abgabe an den Rentensicherungsfonds nicht gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag oder Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann.

    6.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (102)

    Angesichts des Vorstehenden zieht die Kommission den Schluss, dass die Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die Rentenverbindlichkeiten, die von der für die Rentenverbindlichkeiten von BT gewährten staatlichen Garantie abgedeckt sind, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bildet, die nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann.

    7.   RÜCKFORDERUNG

    (103)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (6) entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Zurückgefordert werden nur mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen.

    (104)

    Zweck der Rückforderung ist die Wiederherstellung der Situation, die vor der Gewährung der Beihilfe bestand. Dies ist erreicht, sobald BT die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zurückgezahlt hat und damit den Vorteil einbüßt, den es gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt genossen hat, weil der BTPS seit 2005 keine volle Abgabe an den Rentensicherungsfonds entrichtet hat. Der zurückzuzahlende Betrag sollte so bemessen sein, dass der wirtschaftliche Vorteil für das Unternehmen BT, das aus den weiter oben in Erwägungsgrund 83 dargelegten Gründen Empfänger der Beihilfe ist, beseitigt wird.

    (105)

    Da die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe an BT der Differenz zwischen der Abgabe an den Rentensicherungsfonds, die bei Nichtbestehen der staatlichen Beihilfe seit Einrichtung des Fonds im Jahr 2005 zu zahlen gewesen wäre, und dem vom BTPS tatsächlich gezahlten Beitrag entspricht, bildet diese Differenz den Betrag, der — zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Rückforderungszinsen — zurückzufordern ist; diese Zinsen dürfen nicht niedriger sein als bei Berechnung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (7).

    (106)

    Gemäß den vom Vereinigten Königreich am 29. März 2007 übermittelten Informationen schlossen die Leitung des Rentensicherungsfonds, BT und der Treuhänder des BTPS eine Hinterlegungsvereinbarung, um die Differenz zwischen dem Betrag, den der BTPS 2005/2006 bei Nichtbestehen der staatlichen Garantie hätte zahlen müssen, und dem tatsächlich vom BTPS gezahlten Betrag auf einem Treuhandkonto zu sperren. In den folgenden Jahren musste der BTPS den Betrag, den der BTPS bei Nichtbestehen der staatlichen Garantie hätte entrichten müssen, auf das Treuhandkonto einzahlen. Auf diese Beträge entfallen Zinsen in Höhe von […], die sich nach Angaben des Vereinigten Königreichs auf […] belaufen.

    (107)

    Gemäß den Bestimmungen der Hinterlegungsvereinbarung wird diese Verfahrensweise beibehalten, bis die Kommission ihre Prüfung der Frage, ob die Verringerung der Abgaben an den Rentensicherungsfonds eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt, abgeschlossen hat oder entscheidet, die Sache nicht mehr weiter zu verfolgen. In ersterem Fall umfasst der vom Rentensicherungsfonds für die Rentensicherungsabgaben berechnete endgültige Betrag auch die Zinsen, die auf die auf das Treuhandkonto eingezahlten Beträge aufgelaufen sind. Erklärt die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, werden daher […] dem Rentensicherungsfonds und nicht dem BTPS oder BT zufließen. Damit sollte gewährleistet werden, dass die auf dem Treuhandkonto aufgelaufenen Zinsen den BT gewährten wirtschaftlichen Vorteil nicht weiter vergrößern —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die dem begünstigten Unternehmen BT plc vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe, die in der Befreiung des Pensionsfonds von BT von der Leistung einer Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die unter Abschnitt 68 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes von 1984 in seiner geänderten Fassung fallenden Rentenverbindlichkeiten des begünstigten Unternehmens besteht, ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland stellt die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe an BT plc ein.

    Artikel 2

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

    Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

    Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 als kapitalisierte Zinsen berechnet.

    Artikel 3

    Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

    Artikel 4

    Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung übermittelt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission die folgenden Informationen:

    a)

    Gesamtbetrag, der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

    b)

    ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen und

    c)

    Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Vereinigte Königreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt es ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten zurückgezahlt wurden.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 11. Februar 2009

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 15 vom 22.1.2008, S. 8.

    (2)  Geschäftsgeheimnis.

    (3)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 28. November 2007, Erwägungsgründe 42-60.

    (4)  Vgl. http://www.btplc.com/Report/Report08/pdf/AnnualReport2008.pdf

    (5)  Vgl. http://www.btplc.com/Report/Report08/pdf/AnnualReport2008.pdf. Vgl. auch die von OFCOM herausgegebene „Notice under section 155(1) of the Enterprise Act 2002“ vom 30. Juni 2005 unter http://www.ofcom.org.uk/consult/condocs/sec155/sec155.pdf und „Final statements on the Strategic Review of Telecommunications, and undertakings in lieu of a reference under the Enterprise Act 2002“ vom 22. September 2005 unter http://www.ofcom.org.uk/consult/condocs/statement_tsr/statement.pdf

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetzt 88) des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    (7)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


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