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Document 32009R0829
Commission Regulation (EC) No 829/2009 of 9 September 2009 establishing a prohibition of fishing for roundnose grenadier in Community waters and waters not under the sovereignty or jurisdiction of third countries of Vb, VI, VII by vessels flying the flag of Spain
Verordnung (EG) Nr. 829/2009 der Kommission vom 9. September 2009 über ein Fangverbot für Grenadierfisch in den ICES-Gebieten Vb, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Spaniens
Verordnung (EG) Nr. 829/2009 der Kommission vom 9. September 2009 über ein Fangverbot für Grenadierfisch in den ICES-Gebieten Vb, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Spaniens
ABl. L 240 vom 11.9.2009, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009
11.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 240/26 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 829/2009 DER KOMMISSION
vom 9. September 2009
über ein Fangverbot für Grenadierfisch in den ICES-Gebieten Vb, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Spaniens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (3) sind die Quoten für die Jahre 2009 und 2010 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2009
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.
ANHANG
Nr. |
4/DSS |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Bestand |
RNG/5B67- |
Art |
Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) |
Gebiet |
Vb, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) |
Zeitpunkt |
28.7.2009 |