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Document 32009Q0716(01)

Änderungen der Praktischen Anweisungen für die Parteien

ABl. L 184 vom 16.7.2009, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/03/2012; Aufgehoben und ersetzt durch 32012Q0307(02)

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2009/716(1)/oj

16.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/8


ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN ANWEISUNGEN FÜR DIE PARTEIEN

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf Art. 150 seiner Verfahrensordnung,

unter Bezugnahme auf die am 5. Juli 2007 erlassenen Praktischen Anweisungen für die Parteien —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN ANWEISUNGEN FÜR DIE PARTEIEN:

Artikel 1

1.   In Nr. 9 werden nach dem ersten Wort „Auf“ die Wörter „der ersten Seite“ eingefügt, und das Wort „unterzeichneten“ wird durch das Wort „paraphierten“ ersetzt.

2.   In Nr. 10 wird vor dem vorletzten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„—

15 Seiten für die Erwiderung und die Gegenerwiderung in Rechtsmittelverfahren und in Rechtssachen des geistigen Eigentums;“.

3.   Nr. 15 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Außerdem sollte jedem der geltend gemachten Klagegründe eine Überschrift zugeordnet werden, um sie leichter identifizierbar zu machen.“

4.   Nr. 19 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Sie ist getrennt von den zur Stützung der Klage beigefügten Anlagen einzureichen und außerdem als einfache elektronische Datei unter Angabe der Rechtssache, auf die sie sich bezieht, per E-Mail an die Adresse CFI.Registry@curia.europa.eu zu übermitteln.“

5.   In Nr. 36 wird der Text des Buchst. e durch folgenden Text ersetzt:

„(e)

Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst beim Rechtsmittelführer eingegangen ist;“

6.   Nr. 41 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Sie ist getrennt von den zur Stützung des Rechtsmittels beigefügten Anlagen einzureichen und außerdem als einfache elektronische Datei unter Angabe der Rechtssache, auf die sie sich bezieht, per E-Mail an die Adresse CFI.Registry@curia.europa.eu zu übermitteln.“

7.   In Nr. 44 wird der Text des Buchst. c durch folgenden Text ersetzt:

„(c)

Datum, an dem die Rechtsmittelschrift bei der Partei eingegangen ist;“

8.   In Nr. 51 Buchst. a wird nach dem Wort „Anlage“ Folgendes eingefügt: „(die Unterlagen sind mit einem Buchstaben für den Schriftsatz, dem sie als Anlagen beigefügt sind, zu bezeichnen und zu nummerieren: z. B. Anlage A.1, A.2, … für Anlagen zur Klageschrift; B.1, B.2, … für Anlagen zur Klagebeantwortung; C.1, C.2, … für Anlagen zur Erwiderung; D.1, D.2, … für Anlagen zur Gegenerwiderung)“, und der letzte Absatz der Nr. 51 wird gestrichen.

9.   In Nr. 52 wird „Die Seiten der einem Schriftsatz beigefügten Unterlagen sind in der rechten oberen Ecke fortlaufend zu nummerieren“ ersetzt durch „Die einem Schriftsatz beigefügten Anlagen sind in der rechten oberen Ecke fortlaufend zu paginieren“, „nummeriert“ und „Nummerierung“ werden ersetzt durch „paginiert“ und „Paginierung“.

10.   Nr. 73 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Ein solcher Antrag auf vertrauliche Behandlung kann nicht in einer vertraulichen Fassung eingereicht werden.“

11.   In Nr. 81 wird „zwei bis drei Seiten“ ersetzt durch „zwei Seiten“.

12.   Nach Nr. 83 werden die neuen Überschriften „L. Anträge auf Einreichung einer Erwiderung oder Gegenerwiderung in den Rechtssachen des geistigen Eigentums“ und „M. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen des geistigen Eigentums“ eingefügt. Die Überschrift „L. Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ wird zur Überschrift „N. Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe“.

Die Nrn. 84 bis 87 werden ersetzt durch:

„L.   Anträge auf Einreichung einer Erwiderung oder Gegenerwiderung in den Rechtssachen des geistigen Eigentums

84.

Auf innerhalb der Frist des Art. 135 § 2 der Verfahrensordnung gestellten Antrag kann der Präsident nach dieser Bestimmung die Einreichung einer Erwiderung oder Gegenerwiderung gestatten, wenn dies erforderlich ist, um es der betreffenden Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt zu Gehör zu bringen.

85.

Ein solcher Antrag sollte, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, zwei Seiten nicht überschreiten und muss sich darauf beschränken, in kurzer Form die speziellen Gründe anzugeben, aus denen die betreffende Partei eine Erwiderung oder Gegenerwiderung für erforderlich hält. Der Antrag muss aus sich heraus verständlich sein, ohne dass es einer Heranziehung der Hauptschriftsätze bedarf.

M.   Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen des geistigen Eigentums

86.

Das Gericht erster Instanz kann beschließen, über die Klage ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, eine Partei beantragt innerhalb der Frist des Art. 135a der Verfahrensordnung, gehört zu werden.

87.

Im Antrag sind die Gründe aufzuführen, aus denen die Partei gehört werden möchte. Die Begründung muss sich aus einer konkreten Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer mündlichen Verhandlung für die betreffende Partei ergeben, und es ist anzugeben, in Bezug auf welche Aktenbestandteile oder Ausführungen diese Partei eine eingehendere Darlegung oder Widerlegung in einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hält. Eine allgemeine Begründung unter Bezugnahme auf die Bedeutung der Rechtssache oder die zu behandelnden Fragen genügt nicht.“

Die Nummerierung der folgenden Nummern wird entsprechend angepasst.

13.   In Nr. 91 (jetzt Nr. 95) wird der Verweis auf Nr. 85 durch den Verweis auf Nr. 89 ersetzt.

14.   In Nr. 100 (jetzt Nr. 104) wird nach „zu begrenzen“ Folgendes eingefügt: „(in verbundenen Rechtssachen verfügt jede Partei über 15 Minuten für die jeweilige Rechtssache und jeder Streithelfer über 10 Minuten für die jeweilige Rechtssache)“

15.   In Nr. 102 (jetzt Nr. 106) wird am Ende des ersten Absatzes folgender Satz angefügt:

„In Rechtssachen des geistigen Eigentums beschränkt sich der Sitzungsbericht jedoch auf die Darstellung der Klagegründe und eine kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien.“

Artikel 2

Diese Änderungen der Praktischen Anweisungen für die Parteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 16. Juni 2009

E. COULON

Der Kanzler

M. JAEGER

Der Präsident


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