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Document 32009D0530
2009/530/EC: Commission Decision of 8 July 2009 amending Decision 2007/716/EC as regards certain establishments in the meat and milk sectors in Bulgaria (notified under document number C(2009) 5335) (Text with EEA relevance)
2009/530/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/716/EG hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5335) (Text von Bedeutung für den EWR)
2009/530/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/716/EG hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5335) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 178 vom 9.7.2009, p. 19–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
9.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/19 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. Juli 2009
zur Änderung der Entscheidung 2007/716/EG hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5335)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/530/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2007/716/EG der Kommission (2) enthält Übergangsmaßnahmen für strukturelle Anforderungen an bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 (3) und (EG) Nr. 853/2004 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates. Solange diese Betriebe in der Übergangsphase sind, dürfen Erzeugnisse aus diesen Betrieben nur auf den inländischen Markt gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in bulgarischen, in der Übergangsphase befindlichen Betrieben verwendet werden. |
(2) |
Nach einer amtlichen Erklärung der zuständigen bulgarischen Behörde haben bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor ihre Tätigkeit eingestellt oder ihre Modernisierung abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften. Diese Betriebe sind deshalb von der Liste der Betriebe, die sich in der Übergangsphase befinden, zu streichen. |
(3) |
Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Juli 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 14.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Folgende Einträge zu Fleischverarbeitungsbetrieben werden gestrichen:
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2. |
Folgende Einträge zu Milchverarbeitungsbetrieben werden gestrichen:
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