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Document 32009D0529

    2009/529/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/820/EG hinsichtlich der Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelung von den Ursprungsregelungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei der Produktion von Kerngarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5310)

    ABl. L 178 vom 9.7.2009, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/529/oj

    9.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 178/17


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 8. Juli 2009

    zur Änderung der Entscheidung 2008/820/EG hinsichtlich der Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelung von den Ursprungsregelungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei der Produktion von Kerngarn

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5310)

    (2009/529/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Anhang II Artikel 36 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 27. Oktober 2008 wurde die Entscheidung 2008/820/EG der Kommission (2) erlassen, mit der eine vorübergehenden Ausnahmeregelung von den Ursprungsregelungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei der Produktion von Kerngarn eingeräumt wurde. Am 2. Februar 2009 beantragte Swasiland gemäß Anhang II Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine neue Ausnahmeregelung von den Ursprungsregelungen in dem genannten Anhang. Gemäß den Angaben Swasilands ist es diesem Land immer noch nicht möglich, die Regeln der Ursprungskumulierung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuhalten, da es für die Herstellung des Enderzeugnisses Polyfasern ohne Ursprungseigenschaft aus Südafrika einführen muss. Somit entspricht das Enderzeugnis nicht den Vorschriften des vorgenannten Anhangs. Da Swasiland mehr Zeit braucht, um sich auf die Einhaltung der Ursprungsregelungen vorzubereiten, ist eine neue Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 einzuräumen.

    (2)

    Die Entscheidung 2008/820/EG galt nur bis zum 31. Dezember 2008, weil erwartet wurde, dass das Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der SADC-EPA-Region vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten oder vorläufig angewandt werden würde.

    (3)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben die Ursprungsregeln des SADC-EU-Interims-Partnerschaftsabkommens, das nunmehr im Jahr 2009 in Kraft treten oder vorläufig angewandt werden dürfte, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II derselben Verordnung und den Ausnahmereglungen davon.

    (4)

    Die fortgesetzte Einfuhr aus den AKP-Staaten in die Gemeinschaft muss ebenso sichergestellt werden wie der reibungslose Übergang zum Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen. Die Entscheidung 2008/820/EG ist daher mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu verlängern.

    (5)

    Die Entscheidung 2008/820/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2008/820/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 sowie dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 aus Swasiland zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.“

    2.

    Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Sie gilt solange, bis ein Abkommen mit Swasiland mit Ursprungsregeln, die Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben, vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2009.“

    3.

    Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Juli 2009

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 285 vom 29.10.2008, S. 17.


    ANHANG

    „ANHANG

    (in Tonnen)

    Laufende Nr.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zeitraum

    Mengen

    09.1698

    5206 22

    5206 42

    5402 52

    5402 62

    Kerngarn

    1.1.2008 bis 31.12.2008

    1 300

    1.1.2009 bis 31.12.2009

    1 300“


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