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Document 32009R0594

    Verordnung (EG) Nr. 594/2009 der Kommission vom 8. Juli 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 178 vom 9.7.2009, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 06/04/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/594/oj

    9.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 178/14


    VERORDNUNG (EG) Nr. 594/2009 DER KOMMISSION

    vom 8. Juli 2009

    zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Juli 2009

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    1.

    Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen in Primärform.

    Dieser Stoff weist die Dehnungs- und Kontraktionsmerkmale von Elastomeren auf, kann aber nicht mit Schwefel vulkanisiert werden. Dieses Copolymer benötigt zur Vernetzung basische Verbindungen oder bestimmte Peroxide

    3904 69 90

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 1, 4 und 6 zu Kapitel 39, Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 40, Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3904, 3904 69 und 3904 69 90.

    Ein Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen entspricht nicht einem synthetischen Kautschuk gemäß der Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 40, da es nicht mit Schwefel vulkanisiert werden kann.

    Poly(vinylidenfluorid) ist ein Polymer, das zu Kapitel 39 gehört (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 39, Allgemeines, Liste der Kurzzeichen für Polymere und Anmerkungen zu Position 3904 letzter Absatz).

    Ein Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen in Primärform ist ein fluoriertes Copolymer, das gemäß den Anmerkungen 1, 4 und 6 zu Kapitel 39 und Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 39 in das Kapitel 39 in den KN-Code 3904 69 90 einzureihen ist.

    2.

    O-Ringdichtungen bestehend aus einem Fluorelastomer (Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen).

    Das Material, aus dem diese Ware besteht (Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen), weist die Dehnungs- und Kontraktionsmerkmale von Elastomeren auf, kann aber nicht mit Schwefel vulkanisiert werden. Zur Vernetzung benötigt es basische Verbindungen oder bestimmte Peroxide.

    3926 90 97

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 1 und 4 zu Kapitel 39, Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 40, Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.

    Bei der Ware handelt es sich um eine Elastomerdichtung für allgemeine Verwendungszwecke. Sie ist daher kein erkennbarer Teil einer Maschine im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 90 der KN und ist daher aus Abschnitt XVI und Kapitel 90 ausgeschlossen.

    Das Material, aus dem diese Ware besteht, entspricht nicht einem synthetischen Kautschuk gemäß Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 40, da es nicht mit Schwefel vulkanisiert werden kann.

    Poly(vinylidenfluorid) ist ein Polymer, das zu Kapitel 39 gehört (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 39 Allgemeines, Liste der Kurzzeichen für Polymere und Anmerkungen zu Position 3904 letzter Absatz).

    Ein Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen ist ein fluoriertes Copolymer, das in das Kapitel 39 eingereiht werden sollte.

    Folglich handelt es sich um ein Erzeugnis aus Kunststoff des Kapitels 39, das in der Kombinierten Nomenklatur anderweitig weder genannt noch inbegriffen ist und daher in den KN-Code 3926 90 97 einzureihen ist.


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