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Document 22009D0039
Decision of the EEA Joint Committee No 39/2009 of 17 March 2009 amending Annex XXII (Company law) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2009 vom 17. März 2009 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2009 vom 17. März 2009 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
ABl. L 130 vom 28.5.2009, p. 34–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
28.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 130/34 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 39/2009
vom 17. März 2009
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2009 vom 5. Februar 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Empfehlung 2008/473/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 15 (Empfehlung 2005/162/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„16. |
32008 H 0473: Empfehlung 2008/473/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 39)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2008/473/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 59.
(2) ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 39.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 39/2009 zur Aufnahme der Empfehlung 2008/473/EG der Kommission in das Abkommen
„In der Empfehlung 2008/473/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wird die zivilrechtliche Haftung von Prüfern und Prüfungsgesellschaften behandelt. Die Aufnahme dieser Empfehlung berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“